Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6427

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung: Gegenüberstellung austauschbarer Produkte; Unlauterkeit pauschaler Abwertung eines Konkurrenten - Coaching-Newsletter


Leitsatz

Coaching-Newsletter

1. Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen .

2. Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1, ein eingetragener Verein, ist ein Bundesverband berufsmäßiger „Coaches“. Der Kläger zu 2 ist Präsident der Klägerin zu 1 und erbringt auch selbst [X.]. In dieser Eigenschaft berät er nach seiner Darstellung „Unternehmer, Führungskräfte und deren Teams, insbesondere in den Bereichen Selbst- und Team-Management sowie Zeit- und Zielmanagement, Lebens- und Karriereplanung sowie u.a. beim Umgang mit persönlichen beruflichen Krisen“.

2

Die Beklagte bietet ebenfalls [X.] an. Daneben gibt sie regelmäßig erscheinende Publikationen zum [X.] heraus, darunter den monatlich erscheinenden und an etwa 27.000 Abonnenten per E-Mail versandten „[X.]”, dessen Ausgaben zudem über die von der [X.] betriebene [X.]seite „[X.]“ abrufbar sind. Diese [X.]seite enthält auch Hinweise auf Dienstleistungsangebote der [X.].

3

In der Ausgabe März 2008 des „[X.]“ der [X.] (im Folgenden: Newsletter) erschien unter der Überschrift „Der [X.]“ ein Artikel, der unter anderem folgende Passage enthielt:

Weitere Aussichten

Entscheidend für die Akzeptanz und den weiteren Erfolg des Coachings in der Wirtschaft dürfte u.a. sein, ob sich die Bestrebungen, qualitative Standards zu etablieren, im Markt durchsetzen werden. Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem [X.]“ und „[X.] sucht Struktur und Qualität“ der [X.] für Weltanschauungsfragen).

4

Die beiden im Klammerzusatz des ersten Absatzes genannten Artikel der [X.] für Weltanschauungsfragen waren mit diesem Text über elektronische Verweise (Links) verbunden. Sie hatten folgenden Inhalt:

[X.] AUF DEM COACHING-MARKT

Psychoszene/[X.]

(Letzter Bericht: 2/2007, 78f) Gegenwärtig häufen sich selbstkritische Analysen innerhalb der [X.]. Weil teilweise horrende Rechnungen für miese Psychotricks ausgestellt würden, arbeitet die Branche intensiv an Qualitätsmerkmalen für seriöse Karriereberatung. Diese Offensive ist plausibel und notwendig. Die Schäden, die der Branche durch ihre „schwarzen Schafe“ zugefügt werden, sollen dadurch verringert werden. Nachdem ein großes Weiterbildungsmagazin kürzlich auf Merkmale unredlicher Angebote des [X.]es hingewiesen hat („Manager-Seminare“ 106/2007, 50-55), legte nun das „[X.]“ mit der auf der Titelseite abgedruckten Schlagzeile „[X.]“ (3/2007, 152-158) nach. In dem Aufsatz werden bekannte [X.] wie „[X.]“ oder Methoden wie „Seelenstriptease“ entlarvt. Der aktuelle Fachartikel bemängelt, dass der Begriff „Coach“ nicht geschützt sei. Während es in anderen Ländern wie [X.] oder [X.] nur ein oder zwei Coaching-Dachverbände gebe, konkurrieren in [X.] mehr als 20 mit eigenen Zertifikaten um Mitglieder. Deshalb sei es kein Wunder, dass Glückscoachs, Hypnose-, Astro- und Tantracoachs, [X.] („der feinstoffliche Mensch“), [X.] (Verkaufen mit dem Unterbewusstsein) um Kundschaften buhlten und Berater tätig seien, die Karrierewege anhand der Schädelform ablesen wollen.

In der Branche, die jedes Jahr hunderte Millionen Euro umsetze, herrsche ein regelrechter Wildwuchs. Rund 35 000 Coachs seien in [X.] tätig, und nur jeder zehnte davon ist nach Meinung des [X.] … [C. R. = Geschäftsführer der [X.]] ein fachkundiger und kompetenter Berater. Eine Besonderheit dieses aktuellen Artikels besteht darin, dass hier nicht nur allgemeine Tendenzen beschrieben werden, sondern konkrete Hinweise und sogar Namen genannt werden. Beim „[X.]“ eines Bo.  Anbieters, der von der Zahlenmystik der [X.] ausgehe, werde jedem Buchstaben eines Firmennamens eine spezifische Energie zugeordnet und daraus Charakter und Karriereaussichten des Kandidaten ermittelt. Mit pikanten Fallgeschichten werden darüber hinaus namentlich zwei Anbieter als Negativbeispiele vorgeführt, die Weltanschauungsexperten keine Unbekannten sind: die [X.].    [X.] (St. und M. C.) und die … [Klägerin zu 1] (… [Kläger zu 2]). Diese konkreten, überprüfbaren Fallbeispiele dürften für erheblichen Wirbel in der Szene sorgen.

Langsam scheint sich auch in der prosperierenden [X.] eine werteorientierte Haltung durchzusetzen, die sich an ethischen und fachlichen Kriterien messen lassen möchte. Hierzu haben die Aufklärung- und Beratungsarbeit kirchlicher und staatlicher Weltanschauungsexperten wesentlich mit beigetragen. In derselben Ausgabe des [X.]s ist ebenfalls ein lesenswertes Interview mit dem amtierenden Präsidenten des [X.], [X.]  , zu finden. Religiös fundierte Werte gehören für [X.], dessen Firma (Umsatz gut drei Milliarden Euro) als Vorzeigeunternehmen gilt, zum ethischen Korsett des Managements. Beispielsweise schickt er Mitarbeitern „[X.]“ per E-Mail. Wertorientierte Personalführung hat derzeit Hochkonjunktur, während [X.]s immer häufiger als unbrauchbar entlarvt werden.

[X.] STRUKTUR UND QUALITÄT

Psychoszene/[X.]

(Letzter Bericht: 10/2005, 372ff und 373ff) In einer immer komplexer werdenden Lebens- und Arbeitswelt ist der Bedarf an professioneller Beratung und Begleitung angewachsen. Im [X.] Raum zählen Experten mittlerweile weit über 200 verschiedene Ausbildungsinstitute mit sehr unterschiedlichen Profilen. Hier stellt sich die Frage, ob der in den letzten Jahren stark expandierte Markt einer primären Nachfrage von Klienten entspricht - oder eher der günstigen Gelegenheit, in einem modischen und unklar definierten Berufsfeld mitzuverdienen. Ein unübersichtlicher Markt benötigt Qualitätskriterien. So verlangt etwa ein [X.] Institut das Mindestalter von 35 Jahren und Berufserfahrung, um zu gewährleisten, Führungskräften „auf gleicher Augenhöhe“ begegnen zu können. Während dort 180 Stunden Ausbildung zu absolvieren sind, in der neben der Wissensvermittlung die Selbsterfahrung einen wichtigen Baustein bildet, reichen anderen Instituten drei Wochenend-Seminare. Deshalb sind Initiativen zu begrüßen, die den diffusen Ausbildungsmarkt der Coaching-Angebote strukturieren und professionelle Standards setzen wollen - durch geregelte Ausbildungen, Qualitätskriterien und ethische Selbstverpflichtungen.

Die unübersichtliche Lage wird allerdings dadurch nicht besser, dass in den letzten Jahren unterschiedliche Berufsverbände entstanden sind, die sich alle als Dachverband für Coaching ansehen (2001 die [X.] Sektion der [X.]; 2002 der [X.]; 2003 der [X.]; 2004 Open Coaching, [X.], [X.], [X.]). Diesem Trend folgend, haben im letzten Jahr große Therapieverbände gleichfalls begonnen, eigene Zertifizierungen anzubieten - so die systematische Familientherapie oder die [X.].

Ob es zu einheitlichen Absprachen und verbindlichen Regeln unter einem Dach kommen wird, ist zu bezweifeln. Zwar trafen sich auf Initiative des [X.] im September erstmals zehn Verbände zu einem „Gipfeltreffen ihrer Spitzenvertreter“. Die in „offener und vertrauensvoller Atmosphäre“ stattgefundene Tagung sei ein Meilenstein in der Entwicklung des Coachings gewesen, berichteten die Veranstalter. Jedoch differieren Herkunft, Zielrichtung und Methoden der verschiedenen Verbände in einem so hohen Maß, dass ein gemeinsamer Nenner schwer zu finden sein dürfte. Im Verband [X.] haben sich z. B. neben anderen so unterschiedliche Konzepte wie das Neurolinguistische Programmieren, [X.] ([X.] Ehe- und Familienberatung), die [X.] und die [X.] zusammengeschlossen, denen laut eigenen Angaben besonders die festgelegten ethischen Wertmaßstäbe am Herzen liegen. Wie sollen jedoch Methoden und Weltbilder von charismatischer [X.], ankerndem Mentaltraining und psychoanalysierenden Theologen miteinander verbunden werden? Und während in der ethischen Selbstverpflichtung dieses Verbandes ausführlich das Menschenbild („Menschenwürde, freie Selbstbestimmung“) reflektiert und sektenähnliche Organisationen und [X.] ausdrücklich abgelehnt werden, hat zumindest schon ein Mitglied des [X.], die … [Klägerin], ziemliche Konflikte produziert. In einem Überblick über neue religiöse Gruppierungen, Sekten und [X.] wird sie als ein „Vertreter der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene“ vorgestellt ([X.] in: [X.], [X.] [Hg.], Psychomarkt [X.], [X.] 2005, 31f).

Bleibt zu hoffen, dass sich die Anbieter im [X.] durch mehr Transparenz zumindest grob unterscheiden lassen und dadurch dem Interessenten die Auswahl erleichtert wird. Es muss ja nicht nur eine „[X.]“ geben …

5

Nach dem Vortrag der Kläger dient der „[X.]“ der [X.] als Werbung für deren Dienstleistungsangebot. Die Äußerungen in der fraglichen Textpassage des Newsletters und die namentliche Nennung der Kläger in den beiden Artikeln der [X.], deren Inhalt sich die Beklagte zu eigen gemacht habe, seien wettbewerbswidrig, weil sie die Kläger gezielt herabsetzten und im Wege der Schmähkritik diffamierten.

6

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im [X.] und/oder in [X.] in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem [X.]“ und „[X.] sucht Struktur und Qualität“ der [X.] für Weltanschauungsfragen).

wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgt die oben wiedergegebene Textpassage „Weitere Aussichten“ im Newsletter)

wenn dabei auf die genannten Artikel verlinkt wird

(es folgen die oben wiedergegebenen Artikel „Scharlatane auf dem [X.]“ und „[X.] sucht Struktur und Qualität“).

7

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den beanstandeten Textpassagen um von der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte publizistische Äußerungen in Gestalt einer kritischen Markteinschätzung ohne diffamierende Bewertung der Kläger.

8

Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungsanspruch für aus §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Die fortdauernde Verbreitung des Newsletters im [X.] stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil die [X.] die [X.]seite „[X.]“ auch deshalb betreibe, um auf ihre sonstigen Angebote aufmerksam zu machen. Der verwendete Domainname gleiche einem Serienzeichen, das den Zusammenhang mit den geschäftlichen Angeboten der [X.] deutlich mache. Der Newsletter fördere das Image der [X.] als Anbieterin von Dienstleistungen. Seine Versendung per E-Mail im März 2008 habe auch eine [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 dargestellt.

Die Äußerungen im Newsletter setzten die Kläger in Bezug auf ihre geschäftliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG unzulässig herab. Auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG könne sich die [X.] nicht berufen. Zwar sei jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der gebotenen Abwägung komme es aber darauf an, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs diene. Bei einer Äußerung über einen Mitbewerber, die dem Leser kein sachbezogenes Urteil ermögliche, müsse der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG hinter dem Schutz des lauteren [X.] zurückstehen. Aufgrund des Hinweises auf den Artikel der [X.] auf dem [X.]“ erfahre der Leser aus dem Newsletter, dass beide Kläger unseriöse Anbieter seien. Ein sachlicher Grund für ihre namentliche Benennung sei dabei nicht erkennbar. Die Kläger würden an den Pranger gestellt und pauschal abgewertet. Ohne Beleg werde zudem der Eindruck erweckt, die Kläger bedienten sich mystischer [X.]. Es bleibe der Eindruck, ihre geschäftliche Tätigkeit sei nicht auf wissenschaftliche oder praktische Erkenntnisse gestützt, sondern führe, da es sich um eine sektenähnliche Organisation handele, den, der sich auf sie einlasse, ins Verderben. Nach dem Artikel der Zentralstelle „[X.]“ habe die Klägerin zu 1 ziemliche Konflikte produziert und gehöre zur „sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene“; außerdem werde sie in Zusammenhang mit neuen religiösen Gruppierungen, Sekten und [X.] sowie „[X.]“ gebracht. Mangels sachlicher Information über die Gründe könne der Leser insoweit keine eigene Beurteilung vornehmen. Da der Artikel „[X.]“ auch über die Verbindung zwischen den beiden Klägern informiere, werde die geschäftliche Tätigkeit des [X.] zu 2 ebenfalls herabgesetzt.

Äußerungen von Mitbewerbern über einen Wettbewerber seien nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als entsprechende Äußerungen Dritter. Ein Mitbewerber könne sich Äußerungen anderer Personen daher auch dann nicht ohne weiteres zu eigen machen, wenn sie im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG ansonsten zulässig seien. Unerheblich sei daher, ob die Artikel, auf die die [X.] verwiesen habe, selbst durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Der in der Veröffentlichung „[X.]“ angeführte Artikel im „[X.]“ beschreibe die Kläger ebenfalls negativ, während der Geschäftsführer der [X.] dort als „Coachingexperte“ bezeichnet werde.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Veröffentlichung des Newsletters eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und, soweit sie die Kläger unlauter herabsetzt, von der [X.] gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG zu unterlassen ist (dazu [X.] und 2). Die zuletzt genannte Vorschrift ist auch im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1 und der [X.] anwendbar (dazu [X.]). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist zudem davon auszugehen, dass die Verbreitung des Newsletters die Kläger im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG unlauter herabsetzt (dazu II 4).

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Veröffentlichung des Newsletters eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet „geschäftliche Handlung“ im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (vgl. Begründung des [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 16/10145, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 29. Aufl., § 2 Rn. 67).

b) Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass die von der [X.] veröffentlichten Newsletter den Eindruck vermitteln, die [X.] sei ein besonders fachkundiger und wissenschaftlichem Arbeiten verpflichteter und damit seriöser Anbieter von [X.]; dieses Image werde gerade durch die redaktionellen Beiträge gefördert.

2. Die Anwendung des - durch die [X.] inhaltlich nicht geänderten - § 4 Nr. 7 UWG wird im Streitfall nicht durch die Unionsrecht umsetzende und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausgeschlossen.

a) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Nach § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Aus Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2006/114/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung (vormals Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 97/55/[X.]) folgt zudem, dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] = GRUR 2007, 69 Rn. 26 f. = [X.], 1348 - [X.]; Urteil vom 19. April 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = GRUR 2007, 511 Rn. 44 - [X.]/CIVC; Urteil vom 18. November 2010 - [X.]/09, [X.], 159 Rn. 25 = [X.], 195 - [X.]/[X.]). Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt daher neben dem [X.] konkreter Wettbewerber zwingend einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 50 f.; Harte/[X.]/[X.], UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 99-106; [X.] in Piper/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl., § 6 Rn. 36). Soweit früheren Entscheidungen etwas anderes entnommen werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2004  I ZR 171/01, [X.]Z 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, [X.], 348 = [X.], 336 - Bestellnummernübernahme), hält der Senat daran nicht fest.

b) Bei den Äußerungen der [X.] fehlt es danach an der für eine vergleichende Werbung erforderlichen Bezugnahme auf die eigenen Dienstleistungen. Die an den Mitbewerbern und deren Leistungen geübte Kritik enthält zwar unausgesprochen die Aussage, sie treffe auf die [X.] selbst nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind aber grundsätzlich dann noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft ([X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.], [X.], 75, 76 = [X.], 1291  “[X.] … [X.]!“?; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 53; Harte/[X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 108; Fezer/[X.], UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 80 f.; [X.] in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 112).

3. Der Kläger zu 2 ist Mitbewerber der [X.] im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 7 UWG, weil er ebenfalls [X.] anbietet und damit zu ihr in einem konkreten [X.]verhältnis steht. Die Klägerin zu 1 bietet zwar selbst keine solchen Dienstleistungen an. Als Berufsverband fördert sie aber die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder und bemüht sich damit indirekt um dieselben Abnehmerkreise wie die [X.]. Damit besteht auch zwischen der Klägerin zu 1 und der [X.] ein konkretes [X.]verhältnis (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. [X.] mwN).

4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei gemäß § 4 Nr. 7 UWG zu der von den Klägern begehrten Unterlassung verpflichtet, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

a) Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2005  [X.], [X.], 609, 610 = [X.], 747 - [X.]; ferner zu § 1 UWG aF [X.], Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 272/99, [X.], 982, 984 = [X.], 1138 - DIE „[X.]” IST VORBEI!;). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.

b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur die unmittelbaren Äußerungen der [X.] im Newsletter berücksichtigt, sondern insbesondere auch auf den Inhalt der dort in einem Klammerzusatz erwähnten und den Lesern über einen elektronischen Verweis zugänglich gemachten Äußerungen in den beiden Artikeln der [X.] abgestellt.

Der Klammerzusatz mit dem Hinweis auf die beiden Artikel der Zentralstelle diente ersichtlich als Beleg und Ergänzung für die von der [X.] im Newsletter geäußerte Ansicht, es befänden sich immer noch „merkwürdige Anbieter“ auf dem Markt. Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich, die nicht nur den Aufruf der betreffenden [X.]seiten technisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschließen, die für das weitergehende Verständnis der von der [X.] geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise damit auch, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist deshalb Bestandteil der im Newsletter enthaltenen Stellungnahme der [X.] und damit auch ihres geschäftlichen Handelns geworden.

c) Werden die beiden Artikel der [X.] in die Beurteilung einbezogen, ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Newsletter enthalte die Aussage, dass die Kläger zu den unseriösen Anbietern auf dem Markt gehörten. Dem Artikel „[X.]“ lässt sich auch die Aussage entnehmen, die Kläger bedienten sich mystischer [X.], ihre geschäftliche Tätigkeit sei nicht auf wissenschaftliche oder praktische Erkenntnisse zurückzuführen und es handele sich bei den Klägern um eine sektenähnliche Organisation, die jeden, der sich auf sie einlasse, ins Verderben führe. Zwar wird dort nicht ausdrücklich die Ansicht vertreten, die Kläger seien sektenähnlich organisiert und die von ihnen angewandten Methoden seien fern von wissenschaftlicher Grundlage und tragfähigen praktischen Erkenntnissen. Der Umstand, dass die Kläger in dem Artikel, dessen Titel durch den Begriff „Scharlatane“ geprägt ist, mit ihrem Namen als Negativbeispiele genannt und zudem im sachlichen Zusammenhang mit einem weiteren Anbieter von [X.] genannt werden, dessen Methoden als mystisch bezeichnet werden, legt ein derartiges Verständnis aber nahe.

d) Die Annahme, es handele sich im Streitfall um eine zu unterlassende herabwürdigende Äußerung über einen Mitbewerber nach § 4 Nr. 7 UWG, verletzt die [X.] nicht in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 GG.

aa) Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88, [X.]E 85, 1, 15; [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7/16). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt darüber hinaus auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762, 1787/95, [X.]E 102, 347, 359). Stets nach § 4 Nr. 7 UWG unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7.15).

bb) Der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall nicht entgegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der [X.] die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 dieser [X.] anzuwenden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.]/00, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 232 Rn. 68, 80  Rechnungshof/[X.] u.a.; [X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 240Rn. 20 - [X.], mwN). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das [X.] Recht um (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7.2; [X.].UWG/Jänich, § 4 Nr. 7 Rn. 3 und 6; [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7/2; Harte/[X.]/[X.] aaO § 4 Nr. 7 Rn. 7; [X.] in [X.] aaO § 4 Nr. 7 Rn. 6).

cc) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um Meinungsäußerungen handelt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Äußerungen in den beiden Artikeln der [X.] umfassen zwar auch rein tatsächliche, dem Wahrheitsbeweis zugängliche Ansätze. So wird im Artikel „[X.]“ ausgeführt, die Kläger seien in einem Aufsatz im „[X.]“ mit dem Titel „Die Rückkehr der Scharlatane“ als Negativbeispiel genannt. Im Artikel „[X.]“ wird dargelegt, dass die Klägerin zu 1 als Mitglied im Verband „Qualitätsring Coaching“ Konflikte ausgelöst habe und im Werk „[X.]“ als „Vertreter der sich wissenschaftlich gebenden Psychoszene“ vorgestellt werde. Gleichwohl sind die Äußerungen entscheidend durch das Element der wertenden Stellungnahme geprägt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die genannten Umstände der Erläuterung und Ergänzung der von der [X.] im Newsletter selbst geäußerten Ansicht dienen, dass auf dem [X.] noch immer „merkwürdige Anbieter“ tätig sind. Der Schwerpunkt liegt daher nicht auf dem tatsächlichen, sondern auf dem wertenden Gehalt der Aussage. Außerdem lässt auch der tatsächliche Ansatz der Aussage nicht den Schluss auf ein bestimmtes den Klägern vorzuwerfendes Verhalten zu. Wenn eine Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr keine konkret greifbare Tatsache entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück ([X.] [Kammer], Beschluss vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 2655/95, NJW-RR 2004, 1710, 1711).

e) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. [X.] [Kammer], Beschluss vom 12. Juli 2007  1 BvR 2041/02, [X.], 81, 82, zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; [X.], Urteil vom 19. Juni 1997 - [X.], [X.]Z 136, 111, 122 - Kaffeebohne; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7.18). Wegen des zudem nach Art. 12 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7/16 f.).

f) Auch wenn die Voraussetzungen einer stets unzulässigen Schmähkritik - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - im Streitfall nicht vorliegen, führt die danach gebotene Abwägung doch dazu, dass die beanstandeten Äußerungen der [X.] als eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung der Kläger einzustufen sind.

aa) Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7.21; [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird ([X.] in Büscher/[X.]/[X.] aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen [X.] ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, [X.] oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt ([X.] [Kammer], [X.], 81, 83). Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7.8).

bb) Die umfassende Güter- und Interessenabwägung führt im Streitfall dazu, dass die beanstandete Äußerung der [X.] als unlauter zu untersagen ist.

Die [X.] hat mit dem beanstandeten Artikel in ihrem Newsletter auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass sich auf dem [X.] neben - aus ihrer Sicht - seriösen Anbietern auch eine Reihe unseriöser („merkwürdiger“) Anbieter tummeln. Diese Aussage macht für sich genommen keinen konkreten Wettbewerber der [X.] erkennbar und wäre daher - ohne das Zitat und den elektronischen Verweis auf die beiden Artikel der [X.] - wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Aus den beiden Artikeln der Zentralstelle, auf die die [X.] elektronisch verweist, erfährt der Leser jedoch nicht nur, dass von den 35.000 auf dem [X.] tätigen Anbietern nur jeder zehnte „ein fachkundiger und kompetenter Berater“ sei. Vielmehr werden aus dem großen Kreis der unseriösen Anbieter, die in dem Artikel als Scharlatane bezeichnet werden, zwei Anbieter namentlich genannt, darunter auch die Klägerin zu 1 und - in Klammern dazugesetzt - der Kläger zu 2. Dass es sich hierbei um Negativbeispiele handele, werde durch „pikante Fallgeschichten“ belegt. Worauf sich diese Vorwürfe beziehen, bleibt indessen sowohl in den Artikeln der Zentralstelle als auch im Newsletter der [X.] im Dunkeln.

Die [X.] hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezugnehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie - im wahrsten Sinne des Wortes - hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurch deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der [X.] als Informanten stützt. Die [X.] belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter ihren Wettbewerbern „immer noch merkwürdige Anbieter“ befänden, mit der Bewertung eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine schonungslose Beurteilung wiederum auf den Geschäftsführer der [X.] beruft. Unter diesen Umständen muss sich die [X.] die beiden Artikel der Zentralstelle wie eigene Äußerungen zurechnen lassen.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass es sich um eine pauschal abwertende Darstellung der Tätigkeit eines Wettbewerbers handelt, ohne dass konkrete Umstände genannt werden, die den Vorwurf der Scharlatanerie belegen könnten. Das Interesse der Verbraucher, über konkrete Missstände unterrichtet zu werden, mag zwar im Einzelfall dazu führen, dass ein Anbieter auf die unseriösen Machenschaften eines Wettbewerbers hinweisen darf. Hierfür kann ein hinreichender Anlass bestehen, der sich in der Regel aus dem schutzwürdigen Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Die aufklärende, den Mitbewerber herabsetzende Äußerung muss sich darüber hinaus nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 [X.]. 7.21 mwN). Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung eines Wettbewerbers setzt danach stets voraus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie sie im Streitfall in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung, die mit der Äußerung der [X.] verbunden ist, dagegen nicht zu rechtfertigen.

An der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn - wovon der Senat ausgeht - die beiden Artikel der [X.], auf die die [X.] in ihrem Newsletter verweist, ihrerseits unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG stehen. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der beiden Artikel durch die Zentralstelle allein der Information und Meinungsbildung der Leser diente, so dass es an einem objektiven Zusammenhang zur Förderung des eigenen oder eines fremden [X.] fehlt. Die Veröffentlichung der Artikel durch die Zentralstelle stellt damit keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 7, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 67). Das Verhalten der Zentralstelle unterfällt dann nicht dem Lauterkeitsrecht, sondern dem allgemeinen Äußerungsrecht für Presseunternehmen. Dagegen ist die beanstandete Äußerung der [X.] in ihrem Newsletter eindeutig als geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzuordnen mit der Folge, dass sie den deutlich strengeren wettbewerbsrechtlichen Regeln unterliegt.

III. Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]                                        Pokrant                                            Schaffert

                           Kirchhoff                                           [X.]

Meta

I ZR 147/09

19.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 9. September 2009, Az: 6 U 48/09, Urteil

§ 3 UWG, § 4 Nr 7 UWG, § 6 UWG, Art 5 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09 (REWIS RS 2011, 6427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6427


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 147/09

Bundesgerichtshof, I ZR 147/09, 19.05.2011.

Bundesgerichtshof, I ZR 147/09, 29.04.2010.


Az. 6 U 48/09

Oberlandesgericht Köln, 6 U 48/09, 09.09.2009.


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