Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2019, Az. I ZB 58/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 10777

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Gegenstand

Zurückweisung einer Markenanmeldung: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts; Feststellung der Geltung einer Beschwerde als nicht eingelegt mangels Zahlung der Beschwerdegebühr - Future-Institute


Leitsatz

Future-Institute

Die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand der Rechtsbeschwerde sein. Die rechtliche Tragweite einer solchen Entscheidung kommt einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleich und muss deshalb in gleicher Weise anfechtbar sein. Das gilt unabhängig davon, ob das Bundespatentgericht die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 PatKostG selbst trifft oder über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG entscheidet. Ausschlaggebend ist allein, dass die Entscheidung eine die Beschwerde insgesamt erledigende instanzbeendende Wirkung hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. April 1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 [juris Rn. 10] = WRP 1997, 761 - Makol).

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Senats ([X.]) des [X.] vom 12. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller meldete beim [X.] die Bezeichnung

Future-Institute

für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zur Eintragung als Marke an. Die Anmeldung wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit Beschluss vom 20. Mai 2016 zurückgewiesen.

2

Der Antragsteller legte Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Das [X.] lehnte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Mit Beschluss vom 26. März 2018 hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Markenstelle des [X.]s vom 20. Mai 2016 wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Die Entscheidung des [X.] wurde dem Anmelder am 29. März 2018 zugestellt. Mit Telefax vom 19. April 2018 lehnte der Anmelder den Senat als befangen ab und beantragte die Aussetzung des Verfahrens. Dieses Schreiben hat das [X.] auch als Erinnerung gegen die [X.] vom 26. März 2018 ausgelegt, die es ebenso wie die [X.] als unzulässig verworfen hat. Den Aussetzungsantrag des Anmelders hat das [X.] zurückgewiesen.

3

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

4

II. Das [X.] hat angenommen, die [X.] seien als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu verwerfen, weil sie sich gegen den 25. Senat des [X.]s als Ganzes richteten. Gründe für eine Aussetzung seien nicht ersichtlich. Soweit das Schreiben als Erinnerung gegen die Entscheidung des [X.] auszulegen sei, sei diese unzulässig, weil die Frist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG nicht eingehalten worden sei. Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Rechtsbeschwerde.

5

III. [X.] ist teilweise statthaft. Soweit sie statthaft ist, ist sie jedoch unzulässig.

6

1. [X.], mit der ein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird, ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] teilweise statthaft.

7

a) Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des [X.]s statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 [X.] entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand vorliegen, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des [X.]s über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen ([X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 732 Rn. 9 = [X.], 1113 - [X.] Floristik, mwN).

8

b) Die Entscheidungen des [X.]s, mit denen die [X.] als unzulässig verworfen worden sind und der Aussetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, sind danach als Entscheidungen in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft.

9

c) Die Verwerfung der Erinnerung gegen die [X.] kann dagegen mit der (zulassungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] angefochten werden. Die angegriffene Entscheidung stellt einen rechtsbeschwerdefähigen Beschluss dar.

Die Entscheidung, die feststellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), kann als die instanzbeendende Entscheidung im Beschwerdeverfahren statthafter Gegenstand der Rechtsbeschwerde sein (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 1997 - [X.], [X.], 636 [juris Rn. 10] = WRP 1997, 761 - Makol; [X.], [X.], 732 Rn. 10 - [X.] Floristik; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZA 14/10, juris Rn. 8 - Trailer-Stabilization-Program; zu § 36l Abs. 1, § 41p [X.] aF vgl. B[X.], Beschluss vom 19. Juli 1978 - 6 W (pat) 67/78, [X.] 1978, 710, 712 [juris Rn. 24]; zu § 100 [X.] vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 100 Rn. 8; [X.]/Hofmeister, Stand: 26. Oktober 2018, § 100 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., § 100 Rn. 5; aA B[X.], Beschluss vom 24. April 2018 - 25 W (pat) 581/17, juris Rn. 29). Über die Beschwerde wird zwar nicht entschieden, wenn sie gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung kommt aber einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleich und muss deshalb in gleicher Weise anfechtbar sein (zu § 10 [X.] aF vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 1971 - [X.], [X.]Z 57, 160, 161 [juris Rn. 9] - Dosiervorrichtung; vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Juni 1979 - [X.], [X.], 696 [juris Rn. 4] - Kunststoffrad).

Eine solche rechtsbeschwerdefähige Entscheidung liegt unabhängig davon vor, ob das [X.] die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 PatKostG selbst trifft oder - wie hier - über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des [X.] gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2016 - [X.], juris Rn. 6; zu § 36l Abs. 1 [X.] aF vgl. B[X.], [X.] 1978, 710, 712 [juris Rn. 24]; zu § 100 [X.] vgl. [X.]/[X.] in [X.] aaO § 100 Rn. 5; aA [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 83 Rn. 35). Ausschlaggebend ist allein, dass die Entscheidung eine die Beschwerde insgesamt erledigende instanzbeendende Wirkung hat (zu § 100 [X.] vgl. [X.] aaO § 100 Rn. 8).

2. [X.] ist unzulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht (§ 85 Abs. 1 [X.]), aber nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 85 Abs. 5 Satz 1 [X.]).

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 58/18

31.01.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 12. Juni 2018, Az: 25 W (pat) 511/17, Beschluss

§ 66 MarkenG, § 83 Abs 1 S 1 MarkenG, § 83 Abs 3 MarkenG, § 85 Abs 5 S 1 MarkenG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 23 Abs 1 Nr 4 RPflG, § 23 Abs 2 RPflG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2019, Az. I ZB 58/18 (REWIS RS 2019, 10777)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 567 REWIS RS 2019, 10777


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 58/18

Bundesgerichtshof, I ZB 58/18, 31.01.2019.


Az. 25 W (pat) 511/17

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 511/17, 12.06.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZA 21/10 (Bundesgerichtshof)


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I ZA 14/10

25 W (pat) 581/17

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