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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Befangenheitsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verwerfung des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; [X.]K 8, 59 <60>).
Die offensichtliche Unzulässigkeit hinsichtlich der nicht namentlich bezeichneten [X.]innen und [X.] des [X.] des [X.] ergibt sich bereits daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
Das Ablehnungsgesuch ist auch, soweit die [X.]innen und [X.] [X.], "[X.]" und [X.] namentlich bezeichnet werden, offensichtlich unzulässig; es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. [X.]K 8, 59 <60>). Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung lediglich auf ein sie betreffendes Verfassungsbeschwerdeverfahren verwiesen, über das die - zum Teil unrichtig - namentlich benannten [X.] entschieden haben. Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch für sich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.]G offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn der Verweis - wie vorliegend - allein durch die unsubstantiierte Behauptung ergänzt wird, aus den Akten des vorhergehenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens würde sich - aus nicht nachvollziehbar dargelegten Gründen - ergeben, dass die beanstandete Entscheidung der [X.] in der Sache falsch gewesen sei; die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit einer richterlichen Entscheidung alleine erlaubt den Schluss auf eine Besorgnis der Befangenheit nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.01.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend EuGH, 26. Oktober 2017, Az: C-365/17 AJ, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.01.2018, Az. 2 BvR 2691/17 (REWIS RS 2018, 15436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15436
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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