Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2021, Az. 1 BvR 1643/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 2629

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche


Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen [X.] und [X.] sowie gegen [X.] sind unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 [X.] gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. [X.], 59 <60>). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. [X.] 20, 1 <5>). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. [X.] 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.; [X.], 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich nur daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche auf die Entscheidung der Kammer in einem anderen durch ihn angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren verweist. Die bloße Mitwirkung an einer solchen Entscheidung kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Februar 2021 - 1 BvR 106/21 -, Rn. 3). Auch die Vermutung, wonach die Nichtannahme der damaligen Verfassungsbeschwerde auf das Betreiben des [X.] der angegriffenen fachgerichtlichen Verfahren zurückzuführen sein könnte, ist durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt, sondern beruht auf reinen Vermutungen "ins Blaue hinein" und ist daher ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>).

4

2. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1643/20

15.09.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 5. Mai 2020, Az: II ZB 22/19, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2021, Az. 1 BvR 1643/20 (REWIS RS 2021, 2629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2629

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1 BvR 106/21

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