Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. VIII ZR 86/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2858

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[X.] [X.]/04
vom 9. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 85 Abs. 2 Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer [X.] bei der Bearbeitung eines Rechtsstreits eines nichtanwaltlichen, voll juristisch ausgebildeten freien Mitarbeiters, so muß sich die [X.] dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit vom Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung über-geben worden ist. [X.], Beschluß vom 9. Juni 2004 - [X.]/04 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juni 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Leimert, [X.], und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2004 wird als unzulässig
verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.578,38 • festge-setzt.
Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung für gelieferte Holzkohle und Briketts. Die Beklagte verlangt Schadensersatz, den sie aufrech-nungsweise und im Wege der Widerklage geltend macht, sowie darüber hinaus die Herausgabe von Verpackungsmaterial. - 3 - Das [X.] hat sowohl der Klage als auch der Widerklage teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide [X.]en Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluß zurück-gewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattge-geben. Dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist das Berufungsurteil am 11. Februar 2004 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Klägerin mit einem am 25. März 2004 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzei-tig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Zur Begründung des [X.] hat die Klägerin [X.] gemacht: [X.], ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, öffne die eingehende Post ausnahmslos selbst. Er versehe eingehende Urteile und mit ihnen übersandte Empfangsbekenntnisse mit dem Eingangsstempel. [X.] trage auch die [X.] und Fristen in den Fristenkalen-der ein und notiere die Eintragung auf den Schriftstücken, deren Zustellung den Fristablauf jeweils in Gang setze. Anders verfahre [X.]aber in den Fällen, die Assessor [X.]bearbeite. Assessor [X.]

sei seit [X.] 2001 als freier Mitarbeiter bei [X.] beschäftigt. Er bearbeite die ihm übertragenen Sachen innerhalb der Kanzlei selbständig, trete aber vor Gericht nicht auf und unterzeichne auch keine Schriftsätze oder Schreiben. In den As-sessor [X.] übertragenen Sachen überlasse [X.] Assessor [X.] auch die Arbeiten, die er in "eigenen" Sachen selbst durchführe. Im [X.] Fall habe [X.] das Urteil des Berufungsgerichts, das er ebenso wie das Empfangsbekenntnis mit einem Stempel versehen habe, - 4 - Assessor [X.] mit der Anweisung zukommen lassen, die Frist zu berechnen und persönlich in den [X.] einzutragen. Diese Anweisung habe As-sessor [X.] am 11. Februar 2004 erreicht. Assessor [X.]
habe sich bei der Be-rechnung um genau eine Woche vertan. Deswegen habe er als Tag des [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde den 18. März 2004 und als Vorfrist den 15. März 2004 eingetragen. Dementsprechend sei die Akte Assessor [X.] am 15. März 2004 und damit nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt worden. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß die Nichtzulassungsbeschwerde in-nerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingelegt werden. Die Frist ist vorliegend nicht gewahrt, weil das Berufungsurteil bereits am 11. Februar 2004 zugestellt wurde, die Beschwerde jedoch erst am 25. März 2004 bei dem Revisionsgericht eingegangen ist. Gegen die Versäumung dieser Notfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der hierauf gerichtete Antrag der Klägerin ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache selbst ohne Erfolg. Nach § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unverschuldeter Fristversäumung eröffnet. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruht auf dem Verschulden von Assessor [X.] , der bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als freier [X.] beschäftigt ist. Assessor [X.] verrechnete sich bezüglich des Ablaufs der Beschwerdefrist um eine Woche. Deswegen wurde ihm die Akte erst nach Fristablauf am 15. März 2004 [X.]. Das Verschulden von Assessor [X.] steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Klägerin gleich. - 5 - Bedient sich der Prozeßbevollmächtigte einer [X.] bei der Bearbeitung eines Rechtsstreits eines angestellten Rechtsanwalts, so muß sich die [X.] dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit vom Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden ist. Denn in diesem Fall gilt der angestellte Rechtsanwalt als Vertreter des Pro-zeßbevollmächtigten und damit der [X.] selbst. Bestand dagegen seine [X.] nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, kann sein [X.] dem Prozeßbevollmächtigten bzw. der [X.] ebensowenig zugerech-net werden wie das von Büropersonal ([X.], Urteil vom 1. April 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 1019 unter II 1; [X.], Urteil vom 28. Mai 1974 - [X.], NJW 1974, 1511). Für einen nichtanwaltlichen, voll juristisch ausgebil-deten (freien) Mitarbeiter des Bevollmächtigten gilt nichts anderes ([X.]/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 85 Rdnr. 19; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 85 Rdnr. 13). Der Grundsatz, daß das Verschulden eines Vertreters der [X.] ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, die selb-ständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich und seine [X.] weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu zie-hen ([X.], Beschluß vom 9. Juli 1973 - [X.], [X.], 1070). Assessor [X.] hat die ihm übertragene Sache der Klägerin innerhalb der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - wie üblich - selbständig be-arbeitet. Ihm sind auch die Arbeiten überlassen worden, die der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin sonst selbst durchführt. Dementsprechend hat Assessor [X.] die Schriftsätze der Klägerin verfaßt und die Fristen des Verfahrens [X.] und notiert. In den Verhandlungen vor dem [X.] und dem Ober-landesgericht ist Assessor [X.] jeweils zusammen mit dem [X.] der Klägerin aufgetreten. Bei den Assessor [X.]

übertragenen Aufgaben handelt es sich mithin um einen wesentlichen Teil des anwaltlichen [X.] 6 - kreises. Assessor [X.] ist deshalb als [X.] und damit als Be-vollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. [X.], Beschluß vom 19. Dezember 1983 - [X.], [X.], 239).

[X.] Dr. [X.][X.]

[X.] [X.] für den wegen Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhinderten Richter am [X.] [X.]
[X.], den 12. Juli 2004

Meta

VIII ZR 86/04

09.06.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. VIII ZR 86/04 (REWIS RS 2004, 2858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2858

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