Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZR 10/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2111

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[X.] [X.]
vom 26. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 233 D, 234 Abs. 2 B a) Der Revisionsführer bzw. der Führer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist verhin-dert, die Frist zur Begründung der Revision bzw. der [X.] einzuhalten, wenn und solange seinem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Frist die Prozeßakten nicht oder nicht vollständig zur Einsichtnahme zur [X.] stehen. b) Das Hindernis ist nicht unverschuldet, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und vollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der Beschwerde- bzw. Revisionsführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwaltes unterlassen hat, seinem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden [X.] zu leisten (im Anschluß an [X.], Beschluß vom 21.6.1990 - [X.], [X.], 122). [X.], Beschluß vom 26. Juli 2004 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nicht-zulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil der [X.] des [X.] vom 10. November 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. [X.]: 24.338,34 •.

Gründe: [X.] Die Klägerin macht einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an einer Wohnung geltend, die sie 1991 von den [X.] gemietet und nach einem Brand im April 1998 verlassen hatte; hilfsweise begehrt sie Schadenser-satz wegen Nichtgewährung des Gebrauchs in Höhe von zuletzt noch 17.417,46 • nebst Zinsen sowie die Feststellung einer weitergehenden Scha-densersatzpflicht der [X.]. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben; das - 3 - Landgericht hat die Revision in dem der Klägerin am 10. Dezember 2003 zuge-stellten Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin am 12. Januar 2004, einem Montag, [X.] eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 13. April 2004 verlängert und sind ih-rem seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten am 26. Februar 2004 die [X.] zur Einsicht überlassen worden. Am 1. April 2004 hat dieser angezeigt, daß er die Klägerin nicht mehr vertrete, und die Gerichtsakten zurückgesandt. Am 13. April 2004 hat sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin be-stellt und eine erneute Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde um einen Monat sowie die Überlassung der Gerichtsakten beantragt. Die Gerichtsakten sind ihm am 16. April 2004 übermittelt worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er gebeten, die Akten eines [X.] beim [X.], die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] gewesen sind, beizuziehen und ihm ebenfalls auszuhändigen. Die [X.], vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten I[X.] Instanz, haben der Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugestimmt und, nachdem die Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 19. April 2004 darauf hingewiesen hatte, daß eine Fristverlängerung nicht mit einer [X.] der Entscheidung verbunden sein würde, mit einem am 29. April 2004 eingegangenen Schriftsatz an der Verweigerung ihrer Zustimmung festgehal-ten. Daraufhin hat die Vorsitzende am 4. Mai 2004 den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist über den 13. April 2004 hinaus zurückgewiesen. Die Ak-ten des [X.] beim [X.], in dem einerseits die jetzigen [X.] von der Klägerin erfolglos die Räumung der Wohnung verlangt hat-ten, andererseits aber die Widerklage der Klägerin und ihres damaligen [X.] auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses auf unbestimmte [X.] abgewiesen worden war, sind dem Prozeßbevollmächtigten - 4 - der Klägerin wegen Verzögerungen bei der Übermittlung durch das Berufungs-gericht erst am 17. Mai 2004 übersandt worden. Die Klägerin hat am 18. Mai 2004 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde zu gewähren, und zugleich die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Zur Rechtfertigung ihres [X.] hat sie vorge-tragen und an Eides Statt versichert: Ihr früherer Prozeßbevollmächtigter für die Revisionsinstanz habe das Mandat niederlegt und die Nichtzulassungsbe-schwerde nicht begründet, weil sie seine [X.] vom 12. Januar 2004 nicht beglichen habe. Zur Nichtzahlung sei es gekommen, weil sie seit dem 9. September 2003 mit unterschiedlicher Intensität an einer Augenerkran-kung und unter in diesem Zusammenhang aufgetretenen anderen [X.] gelitten habe, aufgrund derer sie selbst schlecht habe tätig werden können. Außerdem unterhalte sie eine Rechtsschutzversicherung, die ihr für die [X.] gewährt habe. Ihre Prozeßbevollmächtigte I[X.] Instanz habe mit Schreiben vom 12. Januar 2004 bei der Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde erbeten. Die Rechtsschutzversicherung habe daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 2004 bei dieser weitere Informationen zu den Zulassungsgrün-den angefordert und daran mit Schreiben vom 26. März 2004 erinnert. Hiervon habe sie, die Klägerin, erst Anfang Mai erfahren. Sie habe angenommen, daß die Rechtsschutzversicherung den angeforderten [X.] wie in den Vorinstanzen direkt ausgleichen würde bzw. ausgeglichen habe. Ihr früherer Prozeßbevollmächtigter in der Revisionsinstanz habe mit Schreiben vom 31. März 2004 ihre Prozeßbevollmächtigte I[X.] Instanz von der Niederlegung des Mandats unterrichtet, die sie ihrerseits mit Schreiben vom 2. April 2004 davon verständigt habe. Dieses Schreiben habe sie wegen eines [X.] am 6. April 2004 nicht vor dem Abend desselben Tages zur Kenntnis - 5 - nehmen können. Aufgrund ihrer Erkrankung und der bevorstehenden [X.] habe sie erst am 13. April 2004 ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten beauftragen können. Die Klägerin meint, daß sie den [X.] an ihren früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz nicht gezahlt habe, könne ihr nicht angelastet werden. Das Verlangen der Rechtsschutzver-sicherung, vor einer Deckungszusage die Gründe für die Zulassung der [X.] zu erfahren, sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die dazu erforderliche Prü-fung sachgerecht allein durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden könne, der dafür seinerseits darauf ange-wiesen sei, daß ihm die Gerichtsakten zur Verfügung gestellt würden. I[X.] A. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der gemäß § 233 ZPO statthafte und den Formerfordernissen des § 236 ZPO entsprechende Antrag ist innerhalb der [X.] des § 234 ZPO eingereicht worden. Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann jedenfalls nicht vor Aushändigung der vom Amtsgericht zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten an den [X.] der Klägerin am 17. Mai 2004, so daß sie mit dem am 18. Mai 2004 gestellten Wiedereinsetzungsantrag gewahrt worden ist. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO wird die [X.] mit dem Tag in Lauf gesetzt, an dem das Hindernis für die Einhaltung der Frist behoben ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (Beschluß vom - 6 - 13. Dezember 1999 - [X.], [X.], 592 unter II 1 m.w.Nachw.) der Fall, wenn entweder die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, insbesondere weil die [X.] oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war. Die Klägerin war an der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zunächst dadurch gehindert, daß sie ab dem 1. April 2004 nicht mehr durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war, dessen sie nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO für die Begründung bedurfte. Dieses Hindernis war allerdings am 13. April 2004 und damit noch vor Ablauf der Begründungsfrist entfallen. Der von der Klägerin an diesem Tag mandatierte Prozeßbevollmächtigte konnte auch nicht davon [X.], daß der von ihm noch vor Fristablauf eingereichte (weitere) Fristverlän-gerungsantrag genügen würde, um die Begründungsfrist wahren zu können. Denn mit einem Erfolg dieses [X.] konnte er nicht [X.], weil gemäß § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO die Frist ohne Einwilligung des [X.] nur um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, dieser [X.]raum be-reits verstrichen war und ein Einverständnis des Gegners mit einer darüber hin-aus gehenden Fristverlängerung nicht vorlag (vgl. zu der entsprechenden Re-gelung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Berufung [X.], Beschluß vom 17. Mai 2004 - [X.], zur [X.] bestimmt, unter [X.]; Beschluß vom 4. März 2004 - [X.] 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2). Der [X.] der Klägerin mußte deshalb bereits mit Ablauf des 13. April 2004 erkennen, daß die Frist versäumt war. Es bestand jedoch an diesem Tag ein erneutes Hindernis für eine fristge-rechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unter ordnungsgemäßer Darlegung der Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), weil dem Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin die Prozeßakten nicht zur Verfügung standen. - 7 - [X.] in der Revisionsinstanz ist zum einen für die Rüge von Verfahrensfehlern (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO), die als Grund für die Zulassung der Revision in Betracht kommen und sich nicht schon aus dem Berufungsurteil ergeben müssen, auf die Prozeßakten angewiesen. Zum anderen ist er wegen des durch § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwingend vorgeschrie-benen Anwaltswechsels erstmals mit der konkreten Rechtssache befaßt. Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, die Begründung für die Nichtzulassungsbe-schwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen und (nur) zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozeß in Betracht kommen kann ([X.], Beschluß vom 1. Februar 2000 - 4 StR 635/99, [X.], 326 unter 1; Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 [X.], NStZ-RR 1997, 302 unter 1). Für die zivilprozessuale Revision hat der Gesetzgeber aufgrund dieser [X.] eine Änderung von § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO in die Wege geleitet mit dem Ziel, eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde und der Revision durch den Vorsitzenden auch ohne Einwilligung des Gegners um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozeßakten zu er-möglichen, wenn dem Beschwerdeführer bzw. Revisionskläger innerhalb der Frist des § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht für einen angemessenen [X.]raum Ein-sicht in die Prozeßakten gewährt werden kann (vgl. Art. 1 Nr. 19 des Entwurfs eines [X.] in der Fassung der [X.]empfehlung des Rechtsausschusses des [X.] vom 30. Juni 2004, BT-Drucks. 15/3482, und Beschluß des [X.] vom 1. Juli 2004, [X.], S. 10770). Um sicherzustellen, daß dem Rechtsmittelführer auch nach geltendem Recht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt wird, ist es daher gerechtfertigt, ihn jedenfalls solange als an der fristgemäßen Einreichung der Beschwerdebegründung gehindert anzusehen, wie ihm die - 8 - Prozeßakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen. Dies war hier jedenfalls bis zum 17. Mai 2004, dem Tag, an dem dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die vom Amtsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten überlassen worden sind, der Fall. [X.] der Klägerin hatte noch am Tag seiner Bestel-lung die Gewährung von Akteneinsicht beantragt und unmittelbar nach Über-sendung der Akten gerügt, daß diese nicht vollständig waren. Ob und in wel-chem Umfang dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt nach Übermittlung der vollständigen Prozeßakten noch eine angemessene Frist zur Einsichtnahme in die Akten und anschließenden Fertigung der Begründungsschrift zuzubilligen ist, bevor von einer Beseitigung des in der fehlenden Aktenkenntnis liegenden Hindernisses ausgegangen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde zusammen mit dem [X.] bereits am 18. Mai 2004, also einen Tag nach Gewährung umfassender Akteneinsicht und damit in jedem Fall innerhalb der Frist des § 234 ZPO einge-reicht. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist jedoch unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, daß sie ohne eigenes Verschulden und [X.] ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer zweitinstanzlichen [X.] verhindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). a) Der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat allerdings die [X.] der Begründungsfrist nicht zu vertreten. Er ist erst am Tag des [X.] 9 - ablaufs von der Klägerin beauftragt worden und hat noch an diesem Tag einen - erfolglosen - Antrag auf Fristverlängerung gestellt. b) Auch den früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der [X.]sinstanz trifft kein Verschulden daran, daß die Begründungsfrist nicht ein-gehalten worden ist. Die Niederlegung des Mandats geschah nicht grundlos. Er war berechtigt, die Fertigung der Begründung für die Nichtzulassungsbe-schwerde von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die in der Revisionsinstanz entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig zu machen. Als angemessener Vorschuß im Sinne von § 17 [X.] in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die hier nach § 61 RVG weiterhin anzuwenden ist, gilt ein Vorschuß in der vollen Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung einschließlich der Auslagen ([X.], [X.] vom 21. Juni 1990 - [X.], [X.], 122). Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens vom 31. März 2004, mit dem er das Mandat niedergelegt hat, hat der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mehrfach den Ausgleich der Kostenrechnung angemahnt und am 12. März 2004 angekündigt, das Mandat niederzulegen, wenn bis zum 22. März 2004 keine Zahlung erfolgt sein würde. c) Ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumnis ist jedoch ihrer Prozeßbevollmächtigten I[X.] Instanz vor-zuwerfen. Diese war für die Klägerin nach dem Abschluß der Berufungsinstanz und der Übernahme des Mandats durch deren früheren Prozeßbevollmächtig-ten für die Revisionsinstanz weiterhin als Verkehrsanwältin tätig, indem sie es übernommen hat, die Klägerin sowohl im Rahmen des [X.] gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten als auch gegenüber der Rechts-schutzversicherung zu vertreten. Der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter der - 10 - [X.], für dessen Verschulden diese nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat ([X.], Beschluß vom 17. Dezember 1997 - [X.], [X.] 1998, 174). Nach dem Schreiben des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für die Revisionsinstanz vom 31. März 2004 hatte dieser mehrfach Mahnungen wegen der Kostenrechnung und auch das die Fristsetzung bis zum 22. März 2004 enthaltende Schreiben vom 12. März 2004 an die Prozeßbevollmächtigte I[X.] Instanz gerichtet. Diese wußte also, daß die [X.] von der Klä-gerin noch nicht beglichen war. Gleichzeitig war ihr aufgrund der an sie ergan-genen Rückfrage der Rechtsschutzversicherung vom 13. Januar 2004 nach den Gründen für eine Revisionszulassung bekannt, daß eine Deckungszusage [X.] nicht erteilt war und jedenfalls derzeit ein Ausgleich der Kostenrechnung durch die Rechtsschutzversicherung nicht erfolgen würde. Sie hätte deshalb die Klägerin zumindest über die Verzögerung bei der Deckungszusage informieren müssen, so daß diese die Wahl gehabt hätte, entweder zunächst selbst [X.] an den Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz zu leisten und gegebenenfalls Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer zu erheben oder auf die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde aus Kostengründen zu verzichten. Die [X.] und ihr Vertreter sind zur wechselseitigen Information verpflichtet ([X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdnr. 23 "Informationspflicht"). Eine Hinweispflicht der Verkehrsanwältin bestand hier unabhängig davon, ob die Rechtsschutzversicherung berechtigt war, vor der Deckungszusage von ihr weitere Aufklärung über die Revisionszulassungsgründe zu verlangen, oder ob der Versicherer verpflichtet gewesen wäre, vorab zur Prüfung dieser Gründe durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Deckung zu gewähren, wie die Klägerin meint. Die Verkehrsanwältin durfte in keinem Fall die Anfrage der Rechtsschutzversicherung während des Laufs der Frist zur [X.] sechs Wochen lang unbeantwortet lassen, ohne die Klägerin darüber aufzuklären, daß diese nicht von einem un-- 11 - mittelbaren Eintreten der Rechtsschutzversicherung ausgehen konnte. Das gilt um so mehr, als sie angesichts der mehrfachen Mahnungen des [X.] für die Revisionsinstanz damit rechnen mußte, daß die Klägerin möglicherweise von einem direkten Ausgleich der Kostenrechnung durch die Rechtsschutzversicherung ausging, wie dies in der Berufungsinstanz gesche-hen war. Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat deren [X.] I[X.] Instanz ihrer Informationspflicht nicht genügt, sondern hat die Klägerin erst aufgrund einer eigenen Nachfrage im Mai 2004 erfahren, daß der Rechtsschutzversicherer vor einer Deckungszusage weitere Angaben erbeten hatte. Erst recht würde der Prozeßbevollmächtigten I[X.] Instanz ein für die [X.] [X.] Verschulden zur Last fallen, wenn sie die Mahnungen des früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz nicht an die Klä-gerin weitergeleitet haben sollte, was nach deren Vortrag allerdings unklar ist. d) Schließlich ist auch nicht auszuschließen, daß die Klägerin ein eige-nes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, weil sie fahrlässig nicht für einen rechtzeitigen Ausgleich der Kostenrechnung ihres früheren Prozeßbevollmäch-tigten für die Revisionsinstanz Sorge getragen hat (vgl. [X.], Beschluß vom 21. Juni 1990, aaO). Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die [X.], die [X.] begehrt, das Fehlen eines Verschuldens an der Fristversäumung darzulegen und glaubhaft zu machen. Bleibt danach die Möglichkeit einer ver-schuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden ([X.], Beschluß vom 17. Mai 2004 - [X.], unter [X.]; Beschluß vom 18. Oktober 1995 - [X.], NJW 1996, 319 unter [X.]). So liegt der Fall hier. Hätte die Klägerin den am 12. Januar 2004 ange-forderten Vorschuß in angemessener [X.] gezahlt, wäre es weder zur Mandats-niederlegung noch zur Fristversäumnis gekommen. Nach Übersendung der [X.] - vollständigen Gerichtsakten an ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten hätte dieser bis zum Ablauf der Begründungsfrist ausreichend [X.] gehabt, auch noch in die Beiakten nach deren Beiziehung Einsicht zu nehmen und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu fertigen. Die Klägerin behauptet nicht, die Kostenrechnung ihres früheren Prozeßbevollmächtigten für die [X.] nicht erhalten zu haben. Vielmehr macht sie nur geltend, zur Nichtzahlung der [X.] sei es einerseits durch ihre seit September 2003 [X.] Augenerkrankung und in diesem Zusammenhang aufgetretene [X.] Erkrankungen sowie andererseits durch ihre Annahme gekommen, die Rechtsschutzversicherung werde den Betrag direkt ausgleichen, wie dies in den Vorinstanzen geschehen sei. Im Hinblick auf die behaupteten Erkrankungen ist jedoch unklar, auf welche Weise und in welchem Ausmaß diese die Klägerin in der [X.] zwischen dem Zugang der [X.] vom 12. Januar 2004 und der Niederlegung des Mandats durch ihren seinerzeitigen [X.] am 31. März 2004 in der Handlungsfähigkeit konkret beeinträchtigt haben. Davon, daß die Rechtsschutzversicherung unmittelbar die Vorschuß-rechnung ihres Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz ausgleichen würde bzw. bereits ausgeglichen hatte, konnte die Klägerin jedenfalls dann nicht mehr ausgehen, wenn ihre Prozeßbevollmächtigte I[X.] Instanz die in [X.] Schreiben vom 31. März 2004 aufgeführten Mahnungen einschließlich der unter Ankündigung der Mandatsniederlegung bis zum 22. März 2004 erfolgten Fristsetzung für die Zahlung an die Klägerin weitergeleitet hat. Daß sie von die-sen Mahnungen keine Kenntnis hatte, behauptet die Klägerin nicht. Es kann deshalb zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß sie bereits im März 2004 wußte, daß die Kostenrechnung noch offen war, und daß sie nicht sicher davon ausgehen konnte, ein Ausgleich durch die Rechtsschutzversicherung werde noch vor dem Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen. Bei einer solchen Sachlage hätte sie sich jedenfalls bei ihrer Prozeßbevollmächtigten I[X.] Instanz nach dem - 13 - Stand der Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung erkundigen müs-sen, um einen rechtzeitigen Ausgleich der Kostenrechnung sicherzustellen. Die genannten Unklarheiten im Vortrag der Klägerin gehen zu ihren Lasten, weil sie gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Fehlen eines Verschuldens an der [X.] darzulegen und glaubhaft zu machen hat. B. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht inner-halb der von der Vorsitzenden bis zum 13. April 2004 verlängerten Frist [X.] worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO). Eine darüber hinausgehende Verlänge-rung der Begründungsfrist, wie sie die Klägerin beantragt hat, durfte gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO nicht erfolgen, weil eine Verlängerung um mehr als zwei Monate zwingend der Einwilligung des Beschwerdegegners bedarf, und die [X.] diese Einwilli-gung verweigert haben. [X.] Dr. [X.] [X.] Richter am [X.] [X.] befindet sich in Urlaub
und ist deshalb an der Unter-
zeichnung gehindert.

[X.]
[X.], 12. August 2004

[X.]

Meta

VIII ZR 10/04

26.07.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZR 10/04 (REWIS RS 2004, 2111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2111

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