Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2002, Az. V ZR 445/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 445

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:29. November 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEG[X.] Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2a)Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2Satz 2 EG[X.] ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglichgewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 [X.] a.F. Ist [X.] verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 [X.] a.F. frei. [X.] haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 [X.] a.F. aufSchadensersatz.b)Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten [X.] beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös [X.] zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen ver-wendet hat.[X.], Urt. v. 29. November 2002 - [X.]/01 - [X.]LG Leipzig- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung [X.] des [X.] - das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 28. November 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Am 15. März 1990 waren [X.](im folgenden: Erblasser) unddie Beklagte zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mehre-rer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch von B. ein-getragen. Die Grundstücke stammen aus der Bodenreform und trugen [X.] den entsprechenden [X.] -Der Erblasser verstarb am 26. November 1988 und wurde von der [X.] zu 1 und von seinem [X.], dem Beklagten zu 2, je zur Hälfte beerbt.Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig im Sinne der Besitzwechselverord-nung.Mit notariellem Vertrag vom 20. September 1990 veräußerten die [X.] die Grundstücke für [X.] an eine LPG, die am 15. [X.] als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Den [X.] die Beklagten gemeinschaftlich ausgezahlt.Das klagende Land (Kläger) macht hinsichtlich des ursprünglich [X.] gehörenden Anteils an den Grundstücken einen Anspruch auf Her-ausgabe des (anteiligen) Verkaufserlöses geltend. Seine auf Zahlung von11.580,90 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den [X.] gehabt, wobei das [X.] die Beklagten gemeinschaftlichzur Zahlung verurteilt hat. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf ihren Vortrag, [X.] zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten verbraucht zu haben,weiter. Der Kläger verlangt mit der Anschlußrevision eine Verurteilung der [X.] als Gesamtschuldner und beantragt im übrigen die Zurückweisung [X.] der Beklagten.- 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auf Her-ausgabe des hälftigen erlangten Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2Satz 2 EG[X.] für begründet. Soweit sich die Beklagten darauf berufen hätten,den Verkaufserlös verbraucht zu haben, sei dies als lediglich pauschale Be-hauptung prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Verpflich-tung der Beklagten sei eine gemeinschaftlich zu erbringende Leistung, keineGesamtschuld nach § 431 [X.]. Die ursprüngliche Verpflichtung, das [X.] an den besser Berechtigten aufzulassen, Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1EG[X.], sei nämlich von den Miteigentümern (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2EG[X.]) gemeinschaftlich zu erfüllen. Nicht anders sei dann die [X.] Herausgabe des [X.] zu beurteilen.[X.] Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Re-vision der Beklagten stand.1. Die Revision ist ohne Einschränkungen zulässig. Entgegen der [X.] der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung nichtauf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Anspruch auf [X.] Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EG[X.] eine gesamtschuldnerische oder einegemeinschaftlich zu erfüllende Verpflichtung darstellt. Zwar kann die Zulassungder Revision auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des [X.] -über die gesondert entschieden werden kann, beschränkt werden (Senat,[X.]Z 111, 158, 166 m.w.N.). Es genügt auch, wenn sich eine solche Be-schränkung zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt ([X.], Urt. v.25. Februar 1993, [X.], NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, [X.], NJW 1995, 1755, 1756; Senat, [X.]Z 141, 232, 233 f). Davon ist [X.] nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat weder im Tenor noch inder Begründung zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur beschränktzulassen wolle. Es hat vielmehr die - unbeschränkte - Zulassung damit begrün-det, daß eine bestimmte Rechtsfrage, nämlich die Frage der Haftung mehrererSchuldner, ungeklärt sei. Eine Beschränkung auf diese Frage wäre auch [X.] gar nicht möglich gewesen. Sie stellt keinen selbständigen Teil des Streit-stoffs dar, über den gesondert entschieden werden könnte. Es geht bei [X.], ob die Beklagten als Gesamtschuldner oder als [X.] haften, nicht um die Höhe des Anspruchs, wie die [X.] meint. Die Frage, in welcher Weise mehrere Schuldner haften, gehörtvielmehr zum Grund des Anspruchs. Denn sie bestimmt den Inhalt der Ver-pflichtung. Ein Gesamtschuldner muß, wenn er darauf in Anspruch genommenwird, die gesamte Schuld erbringen, ein gemeinschaftlicher Schuldner nur zu-sammen mit dem oder den anderen gemeinschaftlichen Schuldnern. Über [X.] des Anspruchs kann aber nur einheitlich entschieden werden; er istnicht teilbar im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992,[X.] 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 m.w.N.). So könnte nicht die Beklagtezu 1 als Gesamtschuldnerin und der Beklagte zu 2 als gemeinschaftlicherSchuldner zur Zahlung verurteilt werden. Dann aber fehlt es an einem selb-ständigen Teil des Streitstoffs, auf den eine Revision oder deren Zulassungbeschränkt werden [X.] -2. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz des Berufungsgerichts, den ansich auch die Revision nicht in Frage stellt. Da die Beklagten nicht zuteilungs-fähig waren, waren sie nach den durch das [X.] eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, hier nachArt. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EG[X.], an sich zur unentgeltlichenAuflassung des Miteigentumsanteils des Erblassers an den Kläger verpflichtet.Da sie die Grundstücke indes wirksam, als Berechtigte, an einen [X.] haben, ist an die Stelle der unmöglich gewordenen Übertragung nachArt. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EG[X.] der Anspruch auf [X.] getreten(vgl. nur Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, [X.], [X.] 1998, 150 f; Urt. [X.] Januar 2000, [X.], [X.] 2000, 233; Urt. v. 26. Mai 2000, [X.]/99,[X.] 2000, 613).Soweit die Revision geltend macht, die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 [X.] seien verfassungswidrig, verweist der Senat auf seine ständige Recht-sprechung, an der er festhält ([X.]Z 140, 223, 231 ff; Urt. v. 20. Oktober 2000,V [X.], [X.], 212 f; Urt. v. 22. März 2002, [X.], [X.] 2002,483 f).3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts,die Beklagten hätten nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß ihnen [X.] des Erlöses unmöglich geworden sei.Inhaltlich handelt es sich bei dem Anspruch auf [X.] nachArt. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EG[X.] um einen solchen auf Herausgabe des fürdie unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1[X.] (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.], 453,- 8 -454 f). Dieser Anspruch ist nicht auf Zahlung gerichtet mit der Folge, daß [X.] hierfür nach § 279 [X.] a.F. schlechthin einzustehen hätte ([X.]). Vielmehr wird er von der Verpflichtung zur Herausgabe des er-langten [X.], auch wenn es sich dabei um einen Kaufvertragserlös han-delt, nach § 275 Abs. 1 [X.] a.F. frei, wenn er zur Herausgabe außerstandeist, weil er das erhaltene Geld verbraucht hat (Senat aaO S. 455 f; vgl. auchSenat, [X.]Z 143, 373, 378).Hierauf haben sich die dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklag-ten berufen. Ihr Sachvortrag dazu läßt die erforderliche Substanz nicht vermis-sen und konnte daher nicht als prozessual unbeachtlich außer acht gelassenwerden. Schon der Umstand, daß ein erlangter Erlös verbraucht oder auch nurmit eigenem Geld ununterscheidbar vermischt worden ist, macht die [X.] Anspruchs auf Herausgabe des [X.] unmöglich; zu einer Zahlungs-pflicht kommt man in solchen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § [X.]. 1 [X.] a.F. (vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, [X.], [X.], 408, 409; Urt. v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.], 453,455 f; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 281 Rdn. 41). Es reicht daher, daßdieser Umstand vorgetragen wird. Es braucht nicht zusätzlich vorgetragen zuwerden, für welche Anschaffungen oder Leistungen der Erlös verbraucht [X.]. Denn ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was die Beklagten für [X.] erlangt haben, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.Soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 280 Abs. 1 [X.] a.F. we-gen zu vertretender Unmöglichkeit der Erlösherausgabe gestützt wird, kommtdem Kläger allerdings § 282 [X.] a.F. zugute (Senat, Urt. v. 17. [X.], [X.] 341/97, [X.], 453, 456). Die Beklagten haben die [X.] 9 -keit nur dann nicht zu vertreten, wenn sie das Geld zu einem Zeitpunkt [X.] haben, in dem sie mit einer [X.] noch nicht zu rechnenbrauchten. Wann das der Fall war, unterliegt der Beurteilung durch den [X.]. Dabei kann dem Grundstückseigentümer die Unkenntnis der durch [X.] begründeten Ansprüche nicht ohneweiteres vorgeworfen werden (Senat aaO). Der Verfügung standen im konkre-ten Fall keinerlei Hindernisse entgegen, und für den Laien mußte es sich nichtaufdrängen, daß der Gesetzgeber eine [X.] statuierenkönnte. Der Kläger hat Ansprüche erst 1999 geltend gemacht.II[X.] angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung und Zurückver-weisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht gehtwohl, wie die protokollierten Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom17. Oktober 2001 ergeben und wofür auch spricht, daß den Beklagten Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen war, davon aus, daß der Verkaufserlös verbrauchtwurde. Das läge im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Wegen einer mögli-chen Zahlungsverpflichtung nach § 280 Abs. 1 [X.] a.F. wird es dann zu klä-ren haben, wann der Erlös von den Beklagten verbraucht worden ist und ob [X.] verbundene Unmöglichkeit der Herausgabe von ihnen zu vertreten ist,wobei es Sache der Beklagten ist, zum Zeitpunkt des Verbrauchs des Geldesnähere Angaben zu machen. Zur Sachverhaltsklärung ist ferner eine Anord-nung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwägen. Im Falle der Beweisbedürftig-keit kann an eine Maßnahme nach § 448 ZPO gedacht werden. Hält das Be-rufungsgericht hingegen angesichts des Bestreitens des [X.] schon den- 10 -Umstand des Verbrauchs selbst für klärungsbedürftig, so kommen [X.] §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 448 ZPO auch insoweit in Betracht. Zur Sachver-haltsaufklärung (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) könnte auch die Vorlage von [X.] der Konten der Beklagten dienen, deren Richtigkeit unter [X.] werden kann.[X.] Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg.Geht man - freilich nicht lebensnah - davon aus, daß der Erlös ungeteiltvorhanden ist, so ist die Annahme, die Herausgabepflicht sei gemeinschaftlichzu erfüllen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urt. v. 17. [X.], [X.] 341/97, [X.], 453, 455).Etwas anderes gilt - aber das hat das Berufungsgericht nicht [X.] -, wenn der Erlös aufgeteilt worden ist. Dann besteht freilich auch keinegesamtschuldnerische Haftung, sondern - wie die Anschlußrevision [X.] verkennt - eine Haftung auf den erhaltenen [X.].Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Betracht, wenn [X.] nach § 280 Abs. 1 [X.] a.F. wegen von beiden Beklagten zu vertre-tender Unmöglichkeit der Herausgabe besteht. Denn dann steht der [X.] der zu vertretenden Leistungsstörung im Vordergrund; [X.] nach §§ 741 ff [X.] ist für die Erfüllung der [X.] nicht mehr maßgeblich. Zu einer anteiligen Haftung kann es aber- 11 -auch hier kommen, wenn nämlich durch vorherige Aufteilung des Erlöses eineanteilige Herausgabepflicht bestand. Insofern kann dann jeder Schuldner auch- 12 -nur anteilig zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die Unmöglichkeitder Herausgabe seines Anteils zu vertreten hat.[X.]Krüger KleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 445/01

29.11.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2002, Az. V ZR 445/01 (REWIS RS 2002, 445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 445

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