Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2003, Az. V ZR 71/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1123

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Oktober 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEG[X.] 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; [X.] a.F. § 276 Abs. 1 [X.] Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben nachder Ausstrahlung der Sendung über die Rechtsstellung der Erben dieser Grundstü-cke im [X.] am 29. September 1997 führt [X.] dazu, daß der Erbe gegenüber einem Besserberechtigten frei geworden ist.[X.], [X.]. v. 17. Oktober 2003 - [X.] - [X.] ([X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] werden das Ergänzungsurteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom9. April 2003 insgesamt und das [X.]eil desselben Senats vom29. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alszum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.Die Berufung der Beklagten gegen das [X.]eil der 17. Zivilkammerdes Landgerichts Frankfurt (Oder) wird insgesamt zurückgewie-sen.Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. EineErstattung der Kosten der Streithilfe findet nicht statt. Gerichts-kosten wegen der Aufhebung des [X.] werden [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der [X.] -Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.]als Eigentümer [X.] im Grundbuch eingetragen. In [X.] war ver-merkt, daß das Grundstück weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtetoder verpfändet werden dürfe. [X.] verstarb am 4. Februar 1981.Die Beklagten zu 4 und 5 und [X.]. B. wurden seine Erben bzw.[X.].Über die Rechtslage der Erben von Grundstücken aus der [X.] im Dezember 1992 im "[X.]" berichtet. Die "[X.]" veröffent-lichte am 8. Dezember 1997 zwei Artikel zu diesem Thema. Das [X.] strahlte am 29. September 1997 eine Sendung hierzu aus.Wegen ihrer Absicht, das Grundstück zu verkaufen, wandten sich [X.] zu 4 und 5 und [X.]. [X.]1997 an den Streithelfer zu 1,einen Rechtsanwalt. Zur Beurkundung des Kaufvertrags verwies dieser sie anden Streithelfer zu 2. Dieser teilte ihnen mit Schreiben vom 10. August 1998u.a. [X.] erscheint [X.] die Eintragung in Abteilung 2 [X.]. Nach dem [X.] vorliegenden Grundbuchauszug [X.] 1996 liegt eine Veräußerungsbeschränkung nach [X.] Verordnung vom 06.09.1945 vor. Möglicherweise hat [X.] noch historische Bedeutung. Allerdings können wir uns überdiese offenbar nicht gelöschte Eintragung im Grundbuch nicht oh-ne weiteres hinwegsetzen. Ich werde [X.] um diese [X.] von dem Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 beurkundetem [X.] verkauften die Beklagten zu 4 und 5 und [X.]. B. das- 4 [X.] für 159.000 DM an [X.]und ließen es ihm auf. [X.] Oktober 1998 verstarb [X.]. B. . Er wurde von den [X.] bis 3 beerbt. Am 9. Dezember 1998 wurde die Eintragung in Abt. II [X.] gelöscht und eine Vormerkung für [X.]eingetragen. Erzahlte den Kaufpreis auf ein von dem Streithelfer zu 2 eingerichtetes [X.]. Dieser kehrte den Zahlungsbetrag zu je einem Drittel an die [X.] und 5 und zu insgesamt einem weiteren Drittel an die Beklagten zu 1 bis 3aus.Mit der Behauptung, das Grundstück sei ihm zu übertragen gewesen,verlangt das klagende Land (Kläger) die Erstattung des Kaufpreises. Die [X.] machen geltend, erst nachdem sie den jeweils erhaltenen Anteil andem Kaufpreis ausgegeben gehabt hätten, hätten sie erfahren, daß für [X.] aus der Bodenreform besondere Regelungen bestehen.Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 4 und 5 zur Zahlung von [X.] 53.000 DM und die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zur [X.] weiterer 53.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat der Berufung [X.] zu 4 und 5 in vollem Umfang und der Berufung der Beklagten zu 1und 3 teilweise stattgegeben und durch Ergänzungsurteil dem Kläger die Kos-ten der Streithilfe auferlegt. Mit der von dem [X.] zugelassenenRevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils, mit der Revision gegen das Ergänzungsurteil die Aufhebung seiner Ver-pflichtung, die Kosten der Streithilfe zu [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht sieht die Klage im wesentlichen als nicht begrün-det an. Es meint, es könne dahingestellt bleiben, ob das Grundstück W. [X.] als Schlag oder als [X.] zugeteilt und ob es zu [X.]hnzweckengenutzt worden sei. In jedem Fall seien die Beklagten zu 4 und 5 und [X.]. [X.] zur Auflassung des Grundstücks an den Kläger verpflichtet gewe-sen. Da die Beklagten dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück nichtmehr übertragen könnten, hätten sie ihm gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2EG[X.] den für das Grundstück vereinnahmten Kaufpreis zu erstatten gehabt.Von dieser Verpflichtung seien sie frei geworden, soweit sie den Kaufpreis inUnkenntnis ihrer Herausgabepflicht verschenkt oder für Aufwendungen [X.] hätten, die sie ohne den Verkauf des Grundstücks nicht gemacht [X.]. Ihre Unkenntnis könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der [X.] der Rechtslage der Erben von Bodenreformgrundstücken im "[X.]" und in der "[X.]" sowie der Ausstrahlung des [X.] "Fakt"hätten sie zwar die Möglichkeit gehabt, Kenntnis von den Auswirkungen [X.] [X.] zu erhalten. Im Hinblick auf dievon dem Streithelfer zu 2 angekündigte Prüfung der Rechtslage und die an-schließend von ihm vorgenommene Beurkundung könne ihnen der [X.] nicht jedoch vorgeworfen werden, zumal es zur [X.] den Streithelfer zu 2 nur aufgrund des Verweises durch den Streithelferzu 1 gekommen sei.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.- 6 -II.Die Beklagten schulden dem Kläger gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1,§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.], §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 [X.] Er-satz, soweit sie den für das Grundstück erhaltenen Kaufpreis nicht herausge-ben können, weil sie ihn verschenkt oder verbraucht haben.1. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Grundstück aus der Bo-denreform. Soweit die Beklagten dies im Revisionsverfahren bestreiten, stehtder Wirksamkeit ihres Bestreitens die [X.] des Berufungsur-teils entgegen (§§ 559 Abs. 1, 314 ZPO). Ein Antrag auf Berichtigung des [X.] ist nicht gestellt.2. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß [X.] als Besserberechtigter gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. [X.]. [X.] die Auflassung des Grundstücks verlangen konnte. Nach [X.] schuldeten die Beklagten zu 4 und 5 und [X.]. B. dem Kläger gem. § 281 Abs. 1 [X.] a.F. die Abtretung des Anspruchs auf [X.]. Seit dieser bezahlt und von dem Streithelfer zu 2 an die [X.] ist, schulden die Beklagten noch die Erstattung des von ihnen [X.] aus der Zahlung von [X.] erhaltenen Anteils an dem Kaufpreis([X.]. v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.], 453, 455). Die [X.] zu 1 bis 3 sind gem. § 2058 [X.] dem Kläger als Gesamtschuldnerverpflichtet, soweit ihnen der auf [X.]. [X.] entfallende Kaufpreis-anteil zugeflossen ist.- 7 -b) Auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 a.F. [X.] findet im Rahmen [X.] der Bodenreform § 279 [X.] a.F. keine Anwendung (Senat, [X.]Z140, 223, 239; [X.]. v. 29. November 2002, [X.] 445/01, [X.] 2002, 302, 303).Dem Erben eines solchen Grundstücks ist der Einwand, den für das [X.] erhaltenen Erlös verbraucht zu haben, gegenüber dem [X.] eines Besserberechtigten daher nicht verschlossen. Er ist von seinerVerpflichtung gegenüber dem Besserberechtigten frei, sofern ihm [X.] nicht vorgeworfen werden kann (Senat, [X.]Z 140, 223, 239; 143,373, 378). Die Behauptung und der Beweis fehlenden Verschuldens an [X.], den Anspruch zu erfüllen, obliegen gem. § 282 [X.] a.F. demErben des Begünstigten aus der Bodenreform als Schuldner ([X.]. [X.] Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.], 453, 456; u. v. 29. November2002, [X.] 445/01, aaO). Der Vortrag der Beklagten genügt vorliegend nichtden Anforderungen an eine Entlastung.aa) Daß der Schuldner eine gesetzliche Regelung nicht kennt, auf derder Anspruch des Gläubigers beruht, ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, [X.] zu entlasten ([X.]/[X.], [X.] [2001], § 285 Rdn. 26). Beiden durch das [X.] im Hinblick auf [X.] aus der Bodenreform begründeten Ansprüchen verhält es sichaber anders. Daß ihnen diese Ansprüche nicht bekannt sind, kann den [X.] nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (st.Rechtspr., vgl. Senat, [X.]. v. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, aaO.; v.29. November 2002, [X.] 445/01, [X.]) Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls so lange,wie in der allgemeinen Presse nicht über das [X.] 8 -rungsgesetz und seine Auswirkungen berichtet worden ist ([X.]. [X.] Dezember 1998, [X.] 341/97, aaO). Ob diese Bedingung schon durch [X.] zu diesem Thema in der Ausgabe des "[X.]sfi vom17. Dezember 1992 erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Unkenntnis [X.], daß das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform durchdas [X.] einem Vorbehalt unterworfenworden ist, kann nämlich seit der Ausstrahlung der Sendung vom29. September 1997 im [X.] auf keinen Fall mehrals unverschuldet gewertet werden. Das gilt auch insoweit, als die Frage, obselbst von dem [X.]rtlaut des Art. 233 § 12 EG[X.] nicht erfaßte [X.] Vorbehalt unterliegen, erst durch die Rechtsprechung des Senats [X.] worden ist (vgl. Senat, [X.]Z 132, 71 ff, [X.], [X.]. v.7. Februar 1997, [X.] 107/96, [X.], 785 f, [X.]n).Auch wenn nicht erwartet werden konnte, daß der Erbe die Regelungenvon Art. 233 §§ 11 ff EG[X.] im Einzelnen kannte, so mußte er, wenn er nachder Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 über das ererbteGrundstück verfügen wollte, im Hinblick auf die Herkunft des Grundstücks ausder Bodenreform die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in [X.] nehmen, um den Vorwurf schuldhaften Verhaltens gegenüber einemgem. Art. 233 § 12 EG[X.] Besserberechtigten zu vermeiden. Eine spätereVeräußerung wäre allenfalls dann nicht fahrlässig, wenn der Erbe zuvorRechtsrat eingeholt hätte und in einer über jeden Zweifel erhabenen Weiseüber die Rechtslage unzutreffend unterrichtet worden wäre.cc) So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagten zu 4 und 5 und[X.]. [X.] haben über das Grundstück am 12. Oktober 1998- 9 -verfügt. Sie haben die Beratung durch die Streithelfer nicht wegen der [X.] aus der Bodenreform in Anspruch genommen und sind vonihnen auch nicht unzutreffend über die Folgen dieser Tatsache belehrt worden.Die Streithelfer haben vielmehr [X.] vorwerfbar [X.] die Belehrung hierüber unter-lassen.Daß der Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 den Kaufvertrag beur-kundete, nachdem er zuvor mitgeteilt hatte, sich um die Bedeutung des [X.] zu kümmern, ändert hieran nichts. [X.] Ausführungen des Streithelfers zu 2 konnten die Beklagten zu 4 und 5und [X.]. [X.]seinem Verhalten bei Anwendung der erforderlichenSorgfalt nicht entnehmen, daß keine Ansprüche des [X.] wegen [X.] bestünden. Anders könnte der Fall nur dann zu beurteilen sein,wenn der Streithelfer zu 2 bei der Beurkundung die Beklagten zu 4 und 5 und[X.]. [X.]fehlerhaft über die Rechtslage belehrt hätte. Das haben [X.] jedoch nicht behauptet. Daher bedarf es keiner Entscheidung, obihnen die Pflichtversäumnisse der Streithelfer gegenüber dem Kläger gem.§ 278 [X.] zuzurechnen sind (vgl. Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl. § 285Rdn. 13; [X.]/[X.], aaO., Rdn. 34 einerseits; [X.]/Battes, [X.],10. Aufl. § 285 Rdn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 285 Rdn. 9 ande-rerseits).III.Die Revision gegen das Ergänzungsurteil führt ebenfalls zu dessen [X.] -Ein Ergänzungsurteil ist grundsätzlich eine selbständige Entscheidung,gegen die die Revision nur stattfindet, wenn sie zugelassen ist (vgl. [X.], [X.].v. 20. Juni 2000, [X.], [X.], 3008). Anders verhält es sich jedoch,wenn das Ergänzungsurteil nur die Kostenentscheidung zum Gegenstand hat[X.], ZPO, 61. Aufl., § 321 Rdn. 10;MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 321 Rdn. 14; [X.], [X.]., Rdn. 21, [X.], [X.]. v. 2. Juli 1984, [X.], [X.], 1107, 1113zu § 546 ZPO a.F.). Hier führt die Revision gegen das [X.]eil in der Hauptsacheauch ohne besondere Zulassung und Revisionseinlegung zur Nachprüfung des[X.]. Die gleichwohl eingelegte Revision unterliegt keinen ande-ren Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Juli 1984, [X.],aaO). Sie führt zur Aufhebung des [X.].Die Klage hat Erfolg, die Rechtsmittel der Beklagten sind nicht begrün-det. Eine Belastung des [X.] mit den Kosten der Streithilfe der Beklagtenscheidet damit aus (§§ 101 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Gerichtskostenwegen der Aufhebung des [X.] werden gem. § 8 Abs. 1 [X.] erhoben.[X.] Krüger Klein Gaier Stresemann

Meta

V ZR 71/03

17.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2003, Az. V ZR 71/03 (REWIS RS 2003, 1123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1123

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