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PDF anzeigen[X.] ZB 65/00vom16. August 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluß des8. Zivilsenats - 2. [X.] für Familiensachen - des [X.] vom 13. März 2000 aufgehoben.Wert: 2.138 DM.Gründe:[X.] Kläger ist ein volljähriger [X.] des Beklagten aus dessen geschie-dener Ehe. Mit der Klage macht er einen Anspruch auf [X.]. Beide Eltern sind berufstätig, das Kindergeld wird der Mutter ausge-zahlt. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von 500 DM monatlich [X.], insofern ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Der weitergehendenKlage hat das Familiengericht durch Schlußurteil vom 11. November 1999 teil-weise stattgegeben, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit einem perFax am 27. Dezember 1999 beim Berufungsgericht eingegangenen [X.] der Kläger zur Durchführung einer beabsichtigten Berufung Prozeßkosten-hilfe beantragt. Wegen der Erfolgsaussicht hat er auf einen als Anlage beige-fügten "Entwurf der Berufungsbegründung" verwiesen. Die Anlage ist mit "Be-- 3 -rufung" überschrieben, ohne einen weiteren Zusatz, daß es sich lediglich umeinen Entwurf handelt. Sie enthält das volle Rubrum, [X.] und [X.] acht Seiten eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Ur-teil. Der [X.] und die Anlage sind unterzeichnet von [X.] Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwältin.Durch Beschluß vom 7. Januar 2000 hat das Berufungsgericht den [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen mit der [X.], die wirtschaftlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil der Klä-ger von seinen Eltern einen [X.] verlangen könne. [X.] wurde dem Kläger am 12. Januar 2000 zugestellt. Daraufhin hat [X.] einem am 25. Januar 2000 beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift-satz Berufung eingelegt, wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt und erneut zur Durchführung der [X.] Prozeßkostenhilfe beantragt. Ausführungen zur Begründung der [X.] enthält dieser Schriftsatz nicht. Durch Beschluß vom 26. Januar 2000 hatdas Berufungsgericht dem Kläger wegen der Versäumung der [X.] in den vorigen Stand bewilligt und seinen erneuten [X.] Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.Auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hin hat [X.] mit Schriftsatz vom 9. März 2000 die Ansicht vertreten, die Berufung seibereits mit der Anlage zu dem ersten [X.] begründet worden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das [X.]sgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich diesofortige Beschwerde des [X.].[X.] -Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung sei unzulässig, weil [X.] rechtzeitig begründet worden sei (§ 519 ZPO). Der Schriftsatz, der [X.] zu dem ersten Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht worden sei, [X.] inhaltlich die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.Er könne aber nicht als Berufungsbegründung gewertet werden, weil der Klä-ger ihn in dem Prozeßkostenhilfegesuch ausdrücklich als Entwurf bezeichnethabe. Nachdem der Kläger Berufung eingelegt habe, habe er zur Begründungdieser Berufung nichts mehr vorgetragen und auch nicht - jedenfalls nichtrechtzeitig - auf den zuvor eingereichten Entwurf einer [X.] genommen.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichenÜberprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zuUnrecht auf eine Entscheidung des [X.]([X.], 240), die - wie das Berufungsgericht zutreffend anführt - [X.] bestätigt worden ist ([X.]sbeschluß vom 15. September1999 - [X.] 114/99). In dem damals entschiedenen Fall war zwar auch zu-sammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch der Entwurf einer eine [X.] enthaltenden Berufungsschrift eingereicht worden. Es handelte sich [X.] aber nicht darum, ob die Anlage als ordnungsgemäße Berufungsbegrün-dung angesehen werden könne, es handelte sich vielmehr darum, ob die [X.] Berufung eingelegt habe. Der [X.] hat diese Frage verneintund entscheidend darauf abgestellt, wenn eine [X.] Prozeßkostenhilfe bean-trage und den Entwurf einer Berufungsschrift vorlege, könne man daraus nichtentnehmen, daß sie schon unbedingt Berufung einlegen wolle, weil sie im [X.] 5 -der unbedingten Einlegung eines Rechtsmittels ein Kostenrisiko eingehen wür-de, das sie gerade vermeiden wolle.Dieser Gesichtspunkt hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. [X.] vielmehr der ständigen Rechtsprechung des [X.],daß auch die Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Prozeßkosten-hilfegesuch, die nicht ausdrücklich erfolgen muß, sondern sich auch aus [X.] oder dem Zusammenhang ergeben kann, als [X.] ausreichend sein kann. Da im allgemeinen keine [X.] die mit [X.] einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmenwill, muß im Zweifel angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderun-gen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem beim [X.] Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auchals Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille [X.] erkennbar ist ([X.]sbeschluß vom 9. November 1988- IVb [X.] - FamRZ 1989, 269; MünchKomm-ZPO/[X.] Aufl. § 519 Rdn. 5; [X.], ZPO 21. Aufl. § 519 Rdn. 37; [X.]/Ball, ZPO § 519 Rdn. 35; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 519 Rdn. 2;Baumbach/[X.], ZPO 58. Aufl. § 519 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des [X.], der sich zum Beispiel daraus ergeben könnte, daß er in irgendeiner Formdie Einreichung einer eigenen Berufungsbegründung angekündigt hat, [X.] Berufungsgericht nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Der Klägerist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, eine weitere Begründung der [X.] sei nicht mehr [X.] -Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,damit das Berufungsgericht in der Sache über die Berufung des [X.] ent-scheiden kann.[X.] Krohn Hahne[X.] [X.]
Meta
16.08.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 65/00 (REWIS RS 2000, 1404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1404
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