Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 31/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2475

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[X.][X.]/05
vom 20. Juli 2005 in der Familiensa[X.]he

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 114, 511 Zur Frage, wann eine Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozeß-kostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (im Ans[X.]hluß an [X.] vom 19. Mai 2004 - [X.]/04 - FamRZ 2004, 1553). [X.], Bes[X.]hluß vom 20. Juli 2005 - [X.] 31/05 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluß des 2. Familien-senats in [X.] des [X.] vom
21. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurü[X.]kgewiesen. [X.]: 990 •

Gründe: [X.] Dur[X.]h Urteil des Amtsgeri[X.]hts vom 16. August 2004, dem Beklagten zu-gestellt am 16. November 2004, wurde dieser zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerin verurteilt. Mit S[X.]hriftsatz vom 9. Dezember 2004, der am 14. Dezember 2004 beim Berufungsgeri[X.]ht einging, legte der Beklagte dagegen Berufung ein und begründete sie. Mit einem weiteren S[X.]hriftsatz vom 9. Dezember 2004, der zeitglei[X.]h bei Geri[X.]ht einging, beantragte der Beklagte Prozeßkostenhilfe für das Re[X.]htsmit-telverfahren mit dem Hinweis, die Erklärung über die persönli[X.]hen und wirt-s[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse werde na[X.]hgerei[X.]ht. Darauf folgt, unmittelbar über der Unters[X.]hrift seines Prozeßbevollmä[X.]htigten, die Erklärung: "Berufung wird nur für den Fall von Gewährung der Prozeßkostenhilfe erhoben". Diese Zeile steht - 3 - für si[X.]h allein und ist - ebenso wie der eigentli[X.]he Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zentriert gedru[X.]kt. Seine Erklärung über die persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse rei[X.]hte der Beklagte mit S[X.]hriftsatz vom 21. Dezember 2004 na[X.]h. Auf den Hinweis des Berufungsgeri[X.]hts, gegen die Zulässigkeit der Beru-fung bestünden Bedenken, weil diese mit einer Bedingung verknüpft worden sei, erklärte der Prozeßbevollmä[X.]htigte des Beklagten mit S[X.]hriftsatz vom 14. Januar 2005, dieser Satz sei nur dur[X.]h ein Büroversehen in den S[X.]hriftsatz geraten. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe werde zurü[X.]kgenommen, so daß die Berufung als unbedingt zu gelten habe. Das Berufungsgeri[X.]ht verwarf die Berufung des Beklagten als unzuläs-sig, weil sie nur bedingt eingelegt worden sei, nämli[X.]h "nur für den Fall von Ge-währung der Prozeßkostenhilfe". Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Beklagten.

I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbin-dung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, hat jedo[X.]h keinen Erfolg, weil die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung entspri[X.]ht. 1. Eine an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe geknüpfte [X.] ist unzulässig (vgl. [X.], Bes[X.]hluß vom 8. Oktober 1992 - [X.] - [X.], 713). Sind allerdings die gesetzli[X.]hen Anforderungen an eine Berufungss[X.]hrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, daß der [X.] - satz ni[X.]ht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betra[X.]ht, wenn si[X.]h dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel aus-s[X.]hließenden Deutli[X.]hkeit ergibt (vgl. [X.], Bes[X.]hluß vom 22. Januar 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 1352 f.). Das ist hier indes der Fall. a) Zweifel daran, daß die Einlegung der Berufung hier an eine Bedingung geknüpft war, ergeben si[X.]h hier - entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde - ni[X.]ht s[X.]hon daraus, daß die Berufungss[X.]hrift selbst eine sol[X.]he Be-dingung ni[X.]ht enthält und diese si[X.]h nur aus dem gesondert eingerei[X.]hten [X.] auf Prozeßkostenhilfe ergibt. Die Zusammengehörigkeit beider S[X.]hriftsätze ergibt si[X.]h nämli[X.]h daraus, daß sie jeweils die vollständigen Parteibezei[X.]hnun-gen enthalten und das Prozeßkostenhilfegesu[X.]h si[X.]h insoweit auf die [X.] Berufung bezieht, als es Prozeßkostenhilfe für dieses Re[X.]htsmittelverfahren begehrt. Anhaltspunkte dafür, daß etwa ein weiteres Verfahren der glei[X.]hen Parteien in die Re[X.]htsmittelinstanz geraten sein könnte, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. b) Die in dem zeitglei[X.]h mit der Berufungss[X.]hrift eingegangenen S[X.]hrift-satz enthaltene Erklärung, Berufung werde nur für den Fall von Gewährung der Prozeßkostenhilfe erhoben, ist eindeutig. Sie ist ni[X.]ht mit der Erklärung [X.], die Dur[X.]hführung der Berufung werde von der Gewährung von Pro-zeßkostenhilfe abhängig gema[X.]ht, was die Auslegung re[X.]htfertigen kann, der Kläger lege unbedingt Berufung ein und behalte si[X.]h ledigli[X.]h für den Fall der Versagung der Prozeßkostenhilfe die Zurü[X.]knahme der Berufung vor (vgl. [X.], Bes[X.]hluß vom 19. Mai 2004 - [X.]/04 - FamRZ 2004, 1553 ff.). [X.]) Ebenfalls ohne Erfolg beruft si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde auf einen Be-s[X.]hluß des [X.] vom 22. September 1977 ([X.]/77 - VersR 1978, 181), der indes einen anders gelagerten Einzelfall betrifft. Dort hatte der [X.] die Erklärung "Im übrigen gestatte i[X.]h [X.] den Hinweis, daß die Berufung nur dann - 5 - als eingelegt gelten soll, wenn dem Kläger das Armenre[X.]ht für die Anfe[X.]htung des erstinstanzli[X.]hen Urteils bewilligt wird" in Anbetra[X.]ht des Gesamtzusam-menhangs ni[X.]ht als Bedingung für die Einlegung der Berufung ausgelegt, weil sie weder im S[X.]hriftbild hervorgehoben no[X.]h besonders gekennzei[X.]hnet war und au[X.]h die ihr vom Kläger dur[X.]h die Einleitung ersi[X.]htli[X.]h beigemessene Bei-läufigkeit einer sol[X.]hen Auslegung entgegenstand. Derartige besondere Um-stände liegen hier ni[X.]ht vor. 2. Die vom Beklagten na[X.]h geri[X.]htli[X.]hem Hinweis mit S[X.]hriftsatz vom 14. Januar 2005 erklärte Rü[X.]knahme des [X.] mit der Klarstellung, die Berufung sei unbedingt eingelegt, vermag daran ni[X.]hts zu [X.], da sie erst na[X.]h Ablauf der Berufungsfrist erfolgte. a) Zwar kann der Berufungskläger eine nur bedingt eingelegte und des-halb unzulässige Berufung dur[X.]h Rü[X.]knahme der Bedingung zulässig ma[X.]hen. Eine sol[X.]he Erklärung ist als erneute Berufungss[X.]hrift anzusehen (vgl. [X.], Bes[X.]hluß vom 8. Oktober 1992 - [X.] - [X.], 713 f.). Ist diese erst na[X.]h Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden, ist au[X.]h grundsätzli[X.]h von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Berufungskläger inner-halb der Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, weil die der ersten, bedingt eingelegten Berufung beigefügte ordnungsgemäße Berufungsbegrün-dung insoweit au[X.]h für die erneute, bedingungslos eingelegte Berufung gilt. Die Wiedereinsetzung hat dann zur Folge, daß der angefo[X.]htene Bes[X.]hluß, dur[X.]h den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos wird und zur Klarstellung aufgehoben werden kann (vgl. [X.], Bes[X.]hluß vom 8. Oktober 1992 aaO). b) Eine sol[X.]he Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung wäre hier au[X.]h ni[X.]ht an der Rü[X.]knahme des [X.] 6 - gesu[X.]hes ges[X.]heitert, wenn der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt mit der [X.] von Prozeßkostenhilfe hätte re[X.]hnen können. [X.]) Eine Wiedereinsetzung kam hier aber ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil der [X.] innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges Prozeßkostenhilfegesu[X.]h eingerei[X.]ht hatte. Weder hatte er die Erklärung über seine persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse innerhalb dieser Frist eingerei[X.]ht, no[X.]h hatte er vor Ablauf dieser Frist auf die in erster Instanz eingerei[X.]hten Unterlagen mit der Erklärung Bezug genommen, an seinen persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] habe si[X.]h seitdem ni[X.]hts geändert. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung des Beklagten daher zu Re[X.]ht als unzulässig verworfen. Hahne [X.] [X.] [X.] Dose

Meta

XII ZB 31/05

20.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 31/05 (REWIS RS 2005, 2475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2475

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