Bundessozialgericht, Urteil vom 15.05.2019, Az. B 6 KA 65/17 R

6. Senat | REWIS RS 2019, 7274

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - rechtswidrige Zuweisung eines zu hohen Regelleistungsvolumens - rückwirkende Korrektur


Leitsatz

Die rechtswidrige Zuweisung eines zu hohen Regelleistungsvolumens kann bei Vorliegen eines Vertrauensausschlussgrundes auch noch nach dem Beginn des Geltungszeitraumes rückwirkend korrigiert werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Korrektur eines zugewiesenen Regelleistungsvolumens ([X.]) streitig.

2

Die Klägerin war im Quartal 1/2009 im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]) als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie verfügte über eine Anstellungsgenehmigung, auf der im Vorjahresquartal bis einschließlich Quartal 4/2008 die angestellte Ärztin Dr. D. vollzeitig tätig war. Im streitbefangenen Quartal 1/2009 war diese Ärztin nur noch auf einer Viertelstelle (Anrechnungsfaktor 0,25) angestellt; ferner wurde als weiterer angestellter Arzt Dr. Da. auf einer Dreiviertelstelle (Anrechnungsfaktor 0,75) tätig; die diesen Änderungen zugrunde liegenden Entscheidungen des [X.] ergingen im November 2008.

3

Der [X.] der Beklagten vom 19.12.2008 wies der Praxis der Klägerin für das Quartal 1/2009 ein [X.] von insgesamt 79 543,66 [X.] zu und legte dabei für die angestellte Ärztin Dr. D. weiterhin die [X.]-relevante Fallzahl aus dem Vorjahresquartal (1388) zugrunde und zusätzlich für den auf einer Dreiviertelstelle neu angestellten Arzt Dr. Da. ein entsprechendes [X.] (Fallzahl 1130). Das der Praxis für die drei dort tätigen Ärzte zugewiesene [X.] entsprach damit rechnerisch insgesamt 2,75 Arztstellen. Der zugrunde gelegte arztgruppenspezifische [X.] betrug jeweils 17,08 [X.]. Der [X.] enthielt zudem ua folgenden Vorbehalt und den Hinweis, dass gegebenenfalls Anpassungen des [X.] notwendig würden:

"Die der Berechnung zugrunde gelegten Verhältnisse können sich nach der Zuweisung verändern. Dies betrifft [X.], [X.], [X.], Praxisübernahmen, Wechsel der Arztgruppe, Wechsel des Versorgungsbereichs oder vergleichbare Sachverhalte".

4

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte eine verspätete [X.]-Zuweisung und eine intransparente Berechnung geltend. Mit [X.] vom [X.] bewilligte die Beklagte der Praxis für das Quartal 1/2009 ein Honorar von 64 793,94 [X.], legte dabei abweichend von der [X.]-Zuweisung vom 19.12.2008 ein [X.] von 59 302,10 [X.] zugrunde und berücksichtigte für die angestellte Ärztin Dr. D. (nur noch) eine [X.]-relevante Fallzahl (348) entsprechend ihres reduzierten Tätigkeitsumfangs. Der arztgruppenspezifische [X.] wurde mit 16,93 [X.] ausgewiesen. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit [X.] vom [X.] setzte die Beklagte das Honorar für das Quartal 1/2009 neu fest und berücksichtigte dabei ein [X.] von 58 513,93 [X.]. Der [X.]-relevante [X.] für die angestellte Ärztin blieb unverändert. Aufgrund einer [X.]-relevanten Leistungsanforderung von 73 405,74 [X.] führte dies zu einer Honorarkürzung von 11 920,98 [X.]. Die Widersprüche der Klägerin sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte das [X.] für das Quartal 1/2009 rechtsfehlerfrei gemäß § 45 [X.]B X korrigiert und auf dieser Grundlage das Honorar zutreffend festgesetzt habe (Urteil vom 23.7.2015). Der [X.]-[X.] sei rechtswidrig gewesen, weil der reduzierte Tätigkeitsumfang der angestellten Ärztin nicht zutreffend abgebildet worden sei. Vertrauensschutz scheide aus, da die Klägerin die Rechtswidrigkeit des [X.]-[X.]s hätte erkennen müssen.

6

Das L[X.] hat das Urteil des [X.] geändert und die Beklagte verurteilt, das Honorar der Klägerin für das streitbefangene Quartal unter Anwendung eines [X.] festzusetzen, das nach einem arztgruppenspezifischen [X.]-[X.] von 17,08 [X.] zu berechnen sei; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25.10.2017). Die [X.] sei berechtigt, das dem Vertragsarzt zugewiesene [X.] in der Honorarfestsetzung zu überprüfen und ein unrichtiges [X.] richtigzustellen. Da die [X.]-Festsetzung stets Teilelement der Honorarfestsetzung sei, seien im Ausgangspunkt die Grundsätze der sachlich-rechnerischen Richtigstellung gemäß § 106a [X.]B V heranzuziehen, die allerdings bezogen auf den Vertrauensschutz des Vertragsarztes wegen der Unterschiede zwischen [X.] einerseits und [X.]-[X.] andererseits zu modifizieren seien. Der [X.]-Zuweisung sei wegen ihrer Zukunftsbezogenheit eine Vorläufigkeit mit der Folge nachträglicher Abänderbarkeit auch ohne ausdrücklichen [X.] insoweit immanent, als sie stets nur unter der Voraussetzung des Gleichbleibens der bei Ergehen des [X.]-[X.]s bestehenden Verhältnisse der Praxis erfolgen könne. [X.] sich die für die Höhe des [X.] relevanten Umstände in der Praxis nach der Zuweisung, etwa durch das Ausscheiden oder durch Veränderung des Tätigkeitsumfangs der Ärzte, dürfe die [X.] das nunmehr unrichtige [X.] durch einen weiteren [X.]-[X.] während des [X.] oder im [X.] richtigstellen, wenn sie den Vertragsarzt auf diese Umstände (ausreichend konkret) hingewiesen habe oder der Vertrauensausschlusstatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 iVm Abs 4 S 1 [X.]B X vorliege. So liege der Fall hier. Das der Klägerin ursprünglich zugewiesene [X.] sei unrichtig gewesen, weil der reduzierte Tätigkeitsumfang der angestellten Ärztin nicht zutreffend erfasst sei. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihr die Verminderung des Tätigkeitsumfangs bekannt gewesen sei.

7

Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, dass § 87b Abs 5 [X.]B V einer rückwirkenden Reduzierung des [X.] entgegenstehe. Zudem sei § 106a [X.]B V auf [X.]-Zuweisungen nicht anwendbar. § 106a [X.]B V diene nur der Prüfung der Honorarabrechnungen des Vertragsarztes. Soweit die Rechtsprechung eine Änderung des [X.] für möglich halte, wenn bei dessen Bekanntgabe die erforderlichen Berechnungsgrundlagen für eine richtige Zuweisung noch nicht vorlagen, fehle es hier an einem entsprechenden Änderungsvorbehalt in der [X.]-Zuweisung. Der im [X.] enthaltene Vorbehalt greife nach seinem Wortlaut nur bei einer Änderung der Verhältnisse nach der Zuweisung des [X.] ein. Hier sei die Änderung - Reduzierung des Tätigkeitsumfanges der angestellten Ärztin - jedoch zeitlich vor der [X.]-Zuweisung eingetreten. Die Beklagte habe auch vor Beginn des Quartals 1/2009 von der Anstellung des Dr. Da. und der Reduzierung des Tätigkeitsumfanges von Dr. D. Kenntnis gehabt.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des L[X.] Baden-Württemberg vom 25.10.2017 aufzuheben, soweit die Berufung gegen das Urteil des [X.] Stuttgart vom 23.7.2015 zurückgewiesen worden ist, und die Beklagte unter Änderung des Urteils des [X.] Stuttgart vom 23.7.2015 sowie des [X.]es vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] und des Korrekturbescheides vom [X.] zu verurteilen, für das Quartal 1/2009 Honorar unter Zugrundelegung des mit Bescheid vom 19.12.2008 zugewiesenen [X.] 543,66 [X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das L[X.] habe zutreffend die Grundsätze der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach § 106a [X.]B V herangezogen, weil die [X.]-Festsetzung stets Teilelement der Honorarfestsetzung sei. Das [X.] müsse die Verhältnisse im aktuellen [X.] abbilden. Weil der Tätigkeitsumfang der angestellten Ärztin reduziert worden sei, sei die ursprüngliche Zuweisung des [X.] rechtswidrig. Zudem habe sie, die Beklagte, den [X.]-[X.] ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt. Die vorliegende Änderung des Tätigkeitsumfangs der angestellten Ärztin falle unter den Passus "vergleichbare Sachverhalte". Ihr sei im Zeitpunkt der Berechnung des zugewiesenen [X.] die Reduzierung des Tätigkeitsumfanges der angestellten Ärztin nicht bekannt gewesen, andernfalls hätte sie dies bereits in der Zuweisung berücksichtigt. Selbst wenn aber von einer entsprechenden Kenntnis auszugehen wäre, sei die Richtigstellung rechtmäßig. Denn der Klägerin sei die Verminderung des Tätigkeitsumfanges der angestellten Ärztin zum 1.11.2008 bekannt gewesen, schließlich sei dies Folge ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin hat keinen Erfolg. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene Richtigstellung der [X.] für das Quartal 1/2009 rechtmäßig ist.

A. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des [X.] vom 25.10.2017, soweit die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 23.7.2015 zurückgewiesen worden ist, sowie der [X.] vom [X.] in Gestalt des [X.]orrekturbescheides vom [X.] und des Widerspruchsbescheides vom [X.]. Die [X.]lägerin begehrt im Rahmen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage höheres Honorar für das Quartal 1/2009 unter Zugrundelegung des im [X.] vom 19.12.2008 ursprünglich festgesetzten [X.] in Höhe von 79 543,66 Euro. Dabei ist die Entscheidung des [X.] zur Anwendung des ursprünglich herangezogenen arztgruppenspezifischen [X.] (17,08 Euro) nicht mehr streitbefangen, da die Beklagte keine Revision eingelegt hat und das Urteil des [X.] insoweit Bestandskraft erlangt hat. Mithin geht es vorliegend nur noch um die für die Berechnung des [X.] maßgeblichen Fallzahlen.

B. Die Revision ist unbegründet. Die Reduzierung des [X.] ist rechtmäßig erfolgt. Grundsätzlich kann eine rechtswidrige [X.]-Zuweisung auch noch nach Beginn ihres Geltungszeitraumes rückwirkend nach § 106a Abs 2 S 1 Halbs 1 [X.]B V (in der hier noch maßgeblichen Fassung des [X.] der gesetzlichen [X.]rankenversicherung aF; nunmehr inhaltsgleich § 106d Abs 2 S 1 Halbs 1 [X.]B V in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 1211) reduziert werden, wenn sich der Arzt nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (dazu 1.). Der [X.] vom 19.12.2008 war von Anfang an rechtswidrig (dazu 2.a.); die [X.]lägerin hat die Fehlerhaftigkeit des [X.]es zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt (dazu 2.b.).

1. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass sich die rückwirkende [X.]orrektur der [X.]-Zuweisung nach § 106a [X.]B V aF (jetzt § 106d [X.]B V) richtet.

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats haben [X.] grundsätzlich vorläufigen Charakter und können auch noch nachträglich korrigiert werden (sog nachgehende Berichtigung, vgl B[X.] Urteil vom 14.12.2005 - [X.] [X.] 17/05 R - B[X.]E 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 170 = [X.]-2500 § 106a [X.], Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 34/17 R - Juris Rd[X.]1 f zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen). [X.] hierfür ist § 106a Abs 2 S 1 Halbs 1 [X.]B V aF (jetzt § 106d Abs 2 S 1 Halbs 1 [X.]B V) iVm § 50 Abs 1 S 1 [X.]B X. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 S 1 [X.]B I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 [X.]B X verdrängen (dazu näher B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 34/17 R - Rd[X.] ff, zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

b. Auch Bescheide über die Zuweisung eines [X.] können im Grundsatz auf dieser Grundlage korrigiert werden. Sie betreffen zwar nicht unmittelbar die Abrechnung des Vertragsarztes, doch enthalten sie wesentliche Elemente des nachfolgenden [X.]s. [X.]-Zuweisungen treffen Regelungen zur Leistungshonorierung, die aus Gründen der [X.]alkulationssicherheit vorab getroffen werden sollen; die Wirkungen von [X.]-Zuweisungen erschöpfen sich aber darin auch: Wenn ein [X.] bestandskräftig ist, kann die ihm zugrundeliegende [X.]-Zuweisung nicht mehr gerichtlich überprüft werden (vgl B[X.] Urteil vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 38/11 R - [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.]).Gerade aber weil die Höhe des [X.] für die Höhe des Gesamthonorars maßgebliche Bedeutung hat und immer auch den [X.] beeinflusst, kann die [X.]orrektur von [X.]-Bescheiden grundsätzlich nur nach denselben Maßstäben vorgenommen werden wie diejenige von [X.]n (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 13/17 R - Juris Rd[X.] 58; vgl auch B[X.] Urteil vom 30.6.2004 - [X.] [X.] 34/03 R - B[X.]E 93, 69 = [X.]-2500 § 85 [X.] zur [X.]orrektur von [X.]).

Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des [X.] - erbracht und abgerechnet worden sind (stRspr, zB B[X.] Urteil vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 33/16 R - [X.]-2500 § 106a [X.]7 Rd[X.]9 mwN). Voraussetzung für das Berichtigungsrecht der [X.] ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift allein die Unrichtigkeit des [X.]s (B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 34/17 R - Juris Rd[X.]4 - zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 50/12 R - [X.]-2500 § 106a [X.]2 Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 30.6.2004 - [X.] [X.] 34/03 R - B[X.]E 93, 69 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]9). § 106a [X.]B V aF ist nicht nur dann einschlägig, wenn der Arzt die Leistungslegenden des [X.] falsch angewandt hat, sondern immer dann, wenn ein [X.] so nicht hätte ergehen dürfen, wie er ergangen ist. Für die generelle Anwendbarkeit des § 106a [X.]B V aF spielt keine Rolle, ob der "Fehler" des Bescheides in den Verantwortungsbereich des Arztes oder der [X.] fällt. Denn der Senat versteht die entsprechende Vorschrift im umfassenden Sinne und billigt deren Anwendung etwa bei Nichtbeachtung der bereichsspezifischen Vorschriften zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen der vertragsärztlichen Abrechnung (B[X.] Urteil vom 10.12.2008 - [X.] [X.] 37/07 R - B[X.]E 102, 134 = [X.]-2500 § 295 [X.], Rd[X.]5; vgl auch § 106d Abs 2 S 1 Halbs 2 [X.]B V in der Fassung des [X.] vom [X.] <[X.] 646 - TSVG>) sowie bei Fehlern im Rahmen der Honorarverteilung (B[X.] Urteil vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 35/12 R - [X.]-2500 § 106a [X.]0 Rd[X.]2). Es ist daher folgerichtig, diese [X.]orrekturvorschrift grundsätzlich - also vorbehaltlich gesetzlich normierter oder von der Sache her gebotener Ausnahmen - auch auf [X.]-Bescheide anzuwenden.

c. Der nachträglichen [X.]-[X.]orrektur sind jedoch engere Grenzen gesetzt als der nachgehenden Honorarberichtigung. [X.]e genießen insoweit einen "höheren" Vertrauensschutz als [X.], die für Quartale bis zum Inkrafttreten des Satzes 3 in § 106d Abs 5 [X.]B V durch Art 1 [X.] 59b TSVG (Verkürzung der Ausschlussfrist auf zwei Jahre; vgl dazu B[X.] Urteil vom 15.5.2019 - [X.] [X.] 63/17 R - Rd[X.] 34, zur [X.] in [X.] vorgesehen) innerhalb von vier Jahren ohne wesentliche Einschränkungen korrigiert werden können.

(1) Der gesteigerte Vertrauensschutz beruht auf dem in § 87b Abs 5 [X.] und 5 [X.]B V (in der vom [X.] bis 22.9.2011 geltenden und deshalb in dem streitbefangenen Quartal anzuwendenden Fassung des G[X.]V-Wettbewerbsstärkungsgesetzes aF) zum Ausdruck kommenden Prinzip der zukunftsbezogenen [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 7/17 R - [X.]-2500 § 87b [X.]2 Rd[X.] 73; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 13/17 R - Juris Rd[X.] 61): Für den Fall der nicht rechtzeitigen Zuweisung des [X.] gilt danach das [X.] des [X.] fort. Für den Fall der späteren Zuweisung eines höheren [X.] wird bestimmt, dass die daraus folgenden Zahlungsansprüche rückwirkend zu erfüllen sind. Damit soll eine "kontinuierliche Geltung des Mengensteuerungsinstruments" gewährleistet werden (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.] zu § 85b Abs 6 des Entwurfs eines G[X.]V-W[X.]). Rückwirkende [X.]orrekturen des [X.] sind nach dem Wortlaut des § 87b Abs 5 [X.]B V aF deshalb jedenfalls für den Regelfall ausgeschlossen.

(2) Wie der Senat bereits mit Urteilen vom [X.] entschieden hat, sind davon jedoch Ausnahmen möglich und etwa dann geboten, wenn das [X.] auf Falschabrechnungen des Arztes im maßgeblichen Vorjahresquartal beruht oder wenn sich die [X.] eine [X.]orrektur des [X.] rechtmäßig vorbehalten hat (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 7/17 R - [X.]-2500 § 87b [X.]2 Rd[X.] 68, 70; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 13/17 R - Juris Rd[X.] 56, 58).

Diese bislang vom Senat ausdrücklich benannten Ausnahmetatbestände greifen hier allerdings nicht ein. Zwar hat sich die [X.] im [X.] vom 19.12.2008 die [X.]orrektur des [X.] im Falle nachträglicher Änderungen der Praxisstruktur vorbehalten. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil die Änderungen in der Praxisstruktur - Umwandlung der Anstellung von [X.] von einer vollen zu einer Einviertel-Anstellung und Einstieg von Dr. Da. mit einer [X.] - zeitlich der Zuweisung des [X.] mit Bescheid vom 19.12.2008 vorausgegangen sind. Das folgt - ungeachtet der Frage, wann die Beklagte den Bescheid des [X.] mit diesem Inhalt tatsächlich erhalten hat - schon aus dem Umstand, dass die Anstellung von Dr. Da. der Beklagten bekannt war: Sonst hätte sie diesen Arzt nicht bei der [X.]-Zuweisung durch den Bescheid vom 19.12.2008 berücksichtigen können. Sie hat lediglich versehentlich angenommen, Dr. Da. sei zusätzlich zu [X.] angestellt worden; nur so erklärt sich die Berücksichtigung von insgesamt 2,75 [X.] in der Praxis - statt, wie es richtig gewesen wäre - weiterhin von 2,0. Mit dem Vorbehalt, den die Beklagte dem [X.] beigefügt hatte, kann sie sich nicht gegen eigene Berechnungsfehler absichern; andernfalls würde der erhöhte Bestandsschutz von [X.]en weitgehend leerlaufen.

(3) Eine rechtswidrige [X.]-Zuweisung - wie sie hier mit Bescheid vom 19.12.2008 erfolgt ist (dazu noch unter 2.a.) - kann über die bisher vom Senat entwickelten Fallgruppen hinaus indessen bei Vorliegen der in § 45 Abs 2 S 3 [X.]B X normierten Vertrauensausschlussgründe auch noch nach dem Beginn ihres Geltungszeitraumes rückwirkend korrigiert werden.

(a) In seinem Urteil vom [X.] ([X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 170 = [X.]-2500 § 106a [X.], Rd[X.]4 ff mwN) hat der Senat zuletzt für den ärztlichen Bereich zusammenfassend dargestellt, in welcher Weise Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten des von einer rückwirkenden Honorarberichtigung betroffenen Arztes Beachtung finden müssen (vgl im Einzelnen zu den Fallgruppen [X.] in [X.] [X.]B V, 3. Aufl 2016, § 106d [X.]B V Rd[X.]7 ff; [X.]/[X.], [X.]B V, Stand: Januar 2018, [X.] § 106d Rd[X.] 33 ff). Die nachträgliche [X.]orrektur eines [X.]s ist, wenn die Frist von vier Jahren seit Erlass bereits abgelaufen ist, nur noch unter Berücksichtigung der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs 2 S 3 iVm Abs 4 S 1 [X.]B X möglich (B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 34/17 R - Juris Rd[X.]1, zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Weiterhin ist die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung aus [X.] eingeschränkt, soweit die [X.] ihre Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung bereits "verbraucht" hat, indem sie die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat (B[X.] Urteil vom 12.12.2001 - [X.] [X.] 3/01 R - B[X.]E 89, 90, 98 ff = [X.] 3-2500 § 82 [X.] 3 S 11 ff; B[X.] Urteil vom 14.12.2005 - [X.] [X.] 17/05 R - B[X.]E 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]5, 18). Gleiches gilt, wenn die [X.] es unterlassen hat, bei der Erteilung des [X.]s auf ihr bekannte Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung oder ihrer Auslegung (B[X.] Urteil vom 31.10.2001 - [X.] [X.] 16/00 R - B[X.]E 89, 62, 72 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 42 S 352; B[X.] Urteil vom 26.6.2002 - [X.] [X.] 26/01 R - Juris Rd[X.]0) oder auf ein noch nicht abschließend feststehendes Gesamtvergütungsvolumen (B[X.] Urteil vom 14.12.2005 - [X.] [X.] 17/05 R - B[X.]E 96, 1, 7 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]0) hinzuweisen und durch einen [X.] zu manifestieren. Schließlich ist die Richtigstellungsbefugnis begrenzt, wenn die Besonderheiten der Honorierung vertragsärztlicher Leistungen nicht konkret tangiert sind, sondern lediglich sog "alltägliche Fehler" vorliegen (B[X.] Urteil vom 30.6.2004 - [X.] [X.] 34/03 R - B[X.]E 93, 69 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]8 ff; B[X.] Urteil vom 14.12.2005 - [X.] [X.] 17/05 R - B[X.]E 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]9). Auch in diesen Fällen wird die Honorarberichtigung zwar nach den einschlägigen Regelungen über die [X.]orrektur vertragsärztlicher [X.] durchgeführt, im Rahmen des [X.] sind indes die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs 2 iVm Abs 4 [X.]B X entsprechend heranzuziehen.

(b) Die Maßstäbe zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang das Vertrauen von Vertragsärzten auf den Bestand einer rechtswidrigen, für sie günstigen [X.]-Zuweisung geschützt ist, lassen sich der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht abschließend entnehmen. Der Senat führt seine Rechtsprechung dazu in der Weise fort, dass auch in diesem Fall Honorarberichtigungen nach den Vorschriften über die nachträgliche [X.]orrektur von anfänglich rechtswidrigen [X.]n durchgeführt werden können, dass aber im Rahmen des [X.] die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs 2 iVm Abs 4 [X.]B X entsprechend heranzuziehen sind. Dies hat der Senat für die strukturell vergleichbare [X.]orrektur von [X.] in der vertragszahnärztlichen Versorgung bereits entschieden (B[X.] Urteil vom 30.6.2004 - [X.] [X.] 34/03 R - B[X.]E 93, 69 = [X.]-2500 § 85 [X.]; B[X.] Urteil vom 5.5.2010 - [X.] [X.] 21/09 R - [X.]-2500 § 85 [X.] 57).

Wenn eine [X.] in einem Einzelfall die für die [X.]-Zuweisung maßgeblichen gesetzlichen und/oder untergesetzlichen Vorschriften, über deren generelle Anwendbarkeit und Rechtsgültigkeit kein Streit besteht, individuell fehlerhaft handhabt, bestehen keine relevanten Unterschiede zu der typischen Situation im [X.], dass nämlich eine Behörde bei Anwendung der maßgeblichen Vorschriften auf den Einzelfall fehlerhaft handelt. [X.]önnte sich eine [X.] von den Folgen jedweder individuell fehlerhafter Gesetzesanwendung ohne Beachtung von [X.] rückwirkend lösen, würde der [X.] seinen Charakter als zukunftsbezogene Festsetzung endgültig verlieren. Anders als in den Fällen bestehender Ungewissheit über den rechtlichen Bestand der untergesetzlichen Vorschriften für die Honorarverteilung sowie über die Höhe der Gesamtvergütung bzw des insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzvolumens besteht deshalb in der hier zu beurteilenden Situation kein Anlass, von den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen abzuweichen. Danach trägt die Behörde vorbehaltlich der besonderen Tatbestände des § 45 Abs 2 S 3 iVm Abs 4 [X.]B X das Risiko dafür, dass sie einen für den Betroffenen günstigen Verwaltungsakt erlässt, der sich als teilweise rechtswidrig erweist. § 45 Abs 2 S 3 [X.]B X normiert in verallgemeinerungsfähiger Weise diejenigen Sachverhalte, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers ein schutzwürdiges Vertrauen, das die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes hindert, nicht anerkannt werden kann (sog Vertrauensausschlusstatbestände). Liegen sie vor, sind [X.]orrekturen von rechtswidrigen [X.]en auch rückwirkend möglich.

2. Diese Voraussetzungen für eine nachträgliche [X.]orrektur des zugewiesenen [X.] sind hier gegeben.

a. Der [X.] vom 19.12.2008 ist rechtswidrig, da der Praxis der [X.]lägerin ein [X.] auf der Grundlage von 2,75 [X.] zugewiesen worden ist. Zwar führt nach der Rechtsprechung des Senats eine Änderung des [X.] eines Arztes nicht zwangsläufig dazu, dass auch sein [X.] vermindert werden muss (B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 28/17 R - Juris - zur [X.] in [X.] vorgesehen). Denn die Ermittlung des [X.] aus der Vorjahresfallzahl und dem arztgruppenspezifischen [X.] weist keinen unmittelbaren Bezug zum Umfang des Versorgungsauftrages des Arztes auf. Daher ist zB eine Reduzierung des Versorgungsauftrages mit dem Ziel einer Anpassung an den tatsächlichen Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit auch kein geeignetes Anknüpfungskriterium für eine Änderung der Fallzahl bei der Bildung des [X.] (vgl B[X.], aaO, Rd[X.]0). In der vorliegenden Fallgestaltung geht es jedoch nicht um die Frage der Zulässigkeit einer Reduzierung des [X.] wegen einer Änderung des Versorgungsauftrages, sondern um die Frage, ob eine bloße "Neuaufteilung" der [X.] bzw Anstellungsgenehmigungen innerhalb einer Arztpraxis bei gleichbleibendem Versorgungsauftrag zu einer Erhöhung des [X.] führen kann.

Hinsichtlich der Zahl der [X.] der Praxis der [X.]lägerin hat es keine Änderung gegeben: Die mit vollem Versorgungsauftrag zugelassene [X.]lägerin verfügte nur über eine Anstellungsgenehmigung für eine (weitere) volle Stelle, die zunächst von der Ärztin [X.] alleine ausgefüllt wurde. Der Praxis waren daher in 2008 zwei [X.] zugeordnet. Dasselbe galt auch für das Quartal 1/2009, denn die - bedarfsplanungsrechtlich neutrale - Einstellung des weiteren Arztes Dr. Da. auf einer Dreiviertel-Stelle erfolgte bei gleichzeitiger Reduzierung der vollen Anstellung der Ärztin [X.] auf eine [X.]. Die Zuweisung eines [X.] auf der Grundlage von 2,75 Stellen anstatt von zwei Stellen ist deshalb rechtswidrig gewesen.

b. Der Vertrauensausschlusstatbestand des § 45 Abs 2 S 3 [X.] 3 [X.]B X liegt hier vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung auf Vertrauen in eine rechtswidrig begünstigende Regelung ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] - gegen die keine Verfahrensrügen vorgebracht wurden (§ 163 [X.]G) - hat die [X.]lägerin stets gewusst, dass ihrer Praxis neben der eigenen Zulassung im Umfang eines vollen [X.] nur insgesamt eine volle Arztstelle für einen angestellten Arzt zugeordnet war und dass die angestellte Ärztin [X.] ihren Tätigkeitsumfang entsprechend dem Umfang der Neuanstellung des Dr. Da. ab 1.1.2009 reduziert hat. Auf dieser Grundlage bestehen gegen die Feststellung im Urteil des [X.], nach der die [X.]lägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, keine Bedenken (zur Bewertung eines Handelns als grob fahrlässig als von den Tatsacheninstanzen zu entscheidende Tatfrage s B[X.] Urteil vom 21.3.2018 - [X.] [X.] 47/16 R - [X.]-2500 § 106a [X.]8 Rd[X.] 36; B[X.] Urteil vom 28.11.1978 - 4 RJ 130/77 - B[X.]E 47, 180, 181 f = [X.] 2200 § 1301 [X.] 8 S 20 ff). Für eine mit den Grundlagen der vertragsärztlichen Honorierung vertraute Ärztin wie die [X.]lägerin musste sich der Schluss aufdrängen, dass die gleichzeitige Berücksichtigung von Dr. Da. mit einem Anrechnungsfaktor von 0,75 und die Berücksichtigung von [X.] weiterhin mit einem Anrechnungsfaktor von 1,0 nur auf einem Versehen beruhen konnte. Auf dieser Basis zu erkennen, dass und sogar warum die [X.]-Zuweisung falsch war, bedarf keiner vertieften [X.]enntnisse im Vertragsarztrecht.

C. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die [X.]lägerin die [X.]osten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 65/17 R

15.05.2019

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Stuttgart, 23. Juli 2015, Az: S 4 KA 5134/13, Urteil

§ 106a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106d Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 106d Abs 5 S 3 SGB 5 vom 06.05.2019, § 87b Abs 5 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 5 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 4 S 1 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 37 S 1 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.05.2019, Az. B 6 KA 65/17 R (REWIS RS 2019, 7274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7274

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