Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 21/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3582

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 21/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2004 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 119.952,76 •. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Etwaige Ansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt. Insoweit vermag die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verjährung eines etwaigen Primäran-spruchs begann mit Eintritt der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin 2 - 3 - gegen die M. Bau GmbH am 27. Mai 1997 und endete gemäß § 51b [X.] nach Ablauf von drei Jahren. Ein [X.] setzt voraus, dass der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass hat zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat ([X.], 380, 385 f; [X.], Urt. v. 23. September 2004 - [X.] ZR 137/03, [X.]-Report 2005, 344, 347 mit weiteren Nachweisen). Darlegungs- und beweis-pflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen auch des [X.]s ist der anspruchstellende Mandant (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1288; [X.]/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1088). [X.] konkreten Vortrag hierzu hat die Klägerin in den Tat-sacheninstanzen jedoch nicht gehalten. Der allgemeine Hinweis, eine anwalt-liche Sorgfaltspflichtverletzung sei vor Ablauf der [X.] aufgrund der bis dahin geführten Prozesse erkennbar gewesen, reicht nicht aus. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.07.2004 - 326 [X.][X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 8 [X.]/04 -

Meta

IX ZR 21/05

11.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. IX ZR 21/05 (REWIS RS 2006, 3582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3582

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