Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZR 24/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4771

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 24/05 vom 2. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. März 2006 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. [X.] können nicht geltend gemacht wer-den. Der Streitwert für das [X.] wird auf 153.387,56 • festgesetzt. Gründe: Über die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat gemäß § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu [X.] 1 Er hat dabei zum einen berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbe-schwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin außer [X.] gelassen, dass die [X.] die Anweisung gegeben hatte, Rechtsanwaltsanderkonten nur auf den Namen eines einzelnen Anwalts zu eröffnen. 2 - 3 - Die Revision hätte voraussichtlich zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt. Der Ausgang des Rechtsstreits wäre jedoch ungewiss gewesen, weil Beweisaufnahmen zu der erwähnten Anweisung sowie zur Aktivlegitimation der Klägerin durch Einbringung der durch [X.] abgetre-tenen Forderung in das Vermögen der Klägerin durchzuführen gewesen wären. 3 Der Senat hat außerdem berücksichtigt, dass die Parteien durch den Schuldenbereinigungsplan einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen ha-ben, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, während der [X.] auf Zinsen und Kosten zu verzichten und nach Erfüllung der Planlaufzeit die Restschuldbefreiung zu erteilen. Demgemäß können die Parteien auch insoweit keine Kostenerstattung verlangen, als sie Gerichtskosten verauslagt haben. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2003 - 21 O 67/01 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 U 363/03 -

Meta

IX ZR 24/05

02.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZR 24/05 (REWIS RS 2006, 4771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4771

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