Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 102/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4469

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 102/06 vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 143.327,10 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift "[X.]" zu lesen. Der [X.] hat eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfol-gen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen (Urt. v. 15. Juli 2004 - [X.] ZR 472/00, NJW 2004, 3487). Ein nur alle zwei Wochen er-scheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle in die-sem Sinne. 2 - 3 - Etwaige Ansprüche der Klägerin sind außerdem verjährt (§ 68 StBerG). Die Steuerbelastung, derentwegen die Klägerin Schadensersatz verlangt, ist mit der Bestandskraft des Steuerbescheides endgültig geworden. Dass der Scha-den erst mit der Entscheidung des [X.] vom 9. März 2004 als solcher erkennbar wurde, ändert daran nichts; denn die [X.] des § 68 StBerG begann in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstan-den war. Die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs sind in den [X.] nicht dargelegt worden. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2005 - 5 O 554/04 - [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 25 U 115/05 -

Meta

IX ZR 102/06

29.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 102/06 (REWIS RS 2007, 4469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4469

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25 U 115/05

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