Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2009, Az. IV ZR 113/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4054

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 113/06vom 8. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 8. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst. [X.]: 74.195,85 •

Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung des Senats zur Bin-dungswirkung des Haftpflichturteils für den [X.] (Urteil vom 2 - 3 -

24. Januar 2007 - [X.]/03 - [X.], 641 unter II) nicht ver-kannt und den Anforderungen des Senats entsprechend (vgl. Urteil vom 20. Juni 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1103 unter [X.]) rechtsfehler-frei angenommen, dass der Streithelfer seine im Haftpflichturteil festge-stellten Berufspflichten als Steuerberater im Sinne der Ausschlussklausel in § 4 Nr. 5 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wissent-lich verletzt hat.
Als schadenursächliche Pflichtverletzung ist im [X.] nicht nur das weisungswidrige Unterbleiben des [X.] festgestellt, sondern auch das [X.] mehrerer Anfra-gen des Finanzamts. Insoweit hat das Landgericht im [X.] zu Recht eine Bindungswirkung angenommen. Zur Frage der Wissent-lichkeit der Pflichtverletzung hat es dagegen eigene Feststellungen ge-troffen und aus dem äußeren Geschehen rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass der Streithelfer diese Pflichten wissentlich verletzt hat. Dem hat sich das Berufungsgericht nicht nur angeschlossen, sondern seine Überzeugung von einer wissentlichen Pflichtverletzung auch mit eigenen Erwägungen dargelegt. 3 - 4 -

4 Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die [X.] gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2005 - 11 O 329/04 - [X.], Entscheidung vom 28.03.2006 - I-4 U 148/05 -

Meta

IV ZR 113/06

08.04.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2009, Az. IV ZR 113/06 (REWIS RS 2009, 4054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4054

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4 U 148/05

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