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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 29/08 vom 15. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 15. Juli 2009 durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die erhobenen [X.] zu den Verfahrensgrundrechten ([X.]. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird - auch im Hinblick auf die [X.] - gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Streitwert: 30.000.000,00 • Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.09.2004 - 301 O 125/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 2 U 35/04 -
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15.07.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. IV ZR 29/08 (REWIS RS 2009, 2501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2501
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