Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. IV ZR 221/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3086

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 221/03
vom 15. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]

am 15. Juni 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.

[X.]: 246.044,96 •

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozeß sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (zuletzt Urteil - 3 -

vom 18. Februar 2004 - [X.]/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Abgesehen davon kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil die Klägerin zum [X.] (Nichtabsperren des [X.]) im Deckungsprozeß dasselbe vorträgt wie im Haftpflichtpro-zeß. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, daß die Versicherungsnehmerin der Beklagten durch die Angabe in der Scha-denanzeige, der Wasserhahn sei zugedreht gewesen, ihre [X.] nach § 5 Nr. 3 AHB verletzt hat.

2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zum vergeblichen Bemühen der Beklagten, von ihrer Versicherungsnehmerin weitere Auskünfte zum Schadenshergang zu er-langen, die Zulassung der Revision rechtfertigen. Die Grundsatzfragen zu § 10 [X.] und § 242 BGB bei Verhinderung des Zugangs von Mittei-lungen des Versicherers sind geklärt (Senatsurteile vom 18. Dezember 1970 - [X.] - VersR 1971, 262 und vom 4. Dezember 1974 - [X.] - [X.], 365 unter III). Daß die Beklagte nach Anzeige des Versicherungsfalles weiteren Aufklärungsbedarf hatte und darauf angewiesen war, ihre Versicherungsnehmerin erreichen zu können, lag für diese auf der Hand.
- 4 -

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 221/03

15.06.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. IV ZR 221/03 (REWIS RS 2005, 3086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3086

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