Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021, Az. 2 BvR 156/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 9005

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland - Verletzung von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) durch menschenunwürdige Haftbedingungen möglich - Mitteilung der zu erwartenden Haftbedingungen unzureichend - eigene fachgerichtliche Gefahrenprognose nicht erkennbar - Folgenabwägung


Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

1

Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Auslieferung nach [X.] zur Strafverfolgung.

2

1. Gegen den [X.] Beschwerdeführer besteht ein [X.] Haftbefehl vom 9. September 2019 zur Strafverfolgung. Danach führen die [X.] Justizbehörden gegen ihn ein Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er soll am 19. Juni 2017 in [X.], [X.], Betäubungsmittel erworben und weiterverkauft haben.

3

2. Nachdem er am 13. November 2020 vorläufig festgenommen worden war, ordnete das [X.] mit Beschluss vom 17. November 2020 die förmliche Auslieferungshaft an. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden.

4

3. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 trug der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund von Urteilen des [X.] ([X.]) und nach Berichten des [X.] oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden: [X.]) konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er im Falle seiner Auslieferung menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sei. Mehrere Haftanstalten in [X.] würden den Mindestanforderungen an Haftbedingungen nach Art. 3 der [X.] ([X.]) nicht entsprechen. Es würden keine ausreichenden Hygieneartikel zur Verfügung gestellt und der Sanitärbereich sei vom restlichen Haftraum nicht abgetrennt. Teilweise sei die medizinische Versorgung unzulänglich und der [X.] als unmenschlich und erniedrigend bezeichnet worden. Eine natürliche Lichtzufuhr in den Hafträumen sei nicht gewährleistet, teilweise fehle ein Zugang zum [X.] und [X.] seien in der Regel bis zu 23 Stunden am Tag eingeschlossen. Es gebe kaum Aktivitäten außerhalb der Hafträume. Lediglich einmal wöchentlich bestehe die Möglichkeit zu duschen. In mehreren Haftanstalten stelle die Gewalt zwischen Gefangenen ein großes Problem dar, welches unter anderem auf einen Mitarbeitermangel innerhalb der Haftanstalten zurückzuführen sei.

5

4. Am 9. Dezember 2020 bat das [X.] die Generalstaatsanwaltschaft [X.] um die Einholung einer Zusicherung der [X.] Behörden, dass die den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung erwartenden Haftbedingungen den in Art. 3 [X.] verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Dies sei vor dem Hintergrund des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2020 und des Reports von [X.], [X.] 2019, wonach die Haftbedingungen in den [X.] Haftanstalten noch immer nicht den internationalen Standards in Bezug auf Hygiene und Sanitäranlagen, Luftfeuchtigkeit, Belüftung und ausreichendes Tageslicht genügten, erforderlich. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 forderte die Generalstaatsanwaltschaft [X.] die [X.] Behörden zur Abgabe einer entsprechenden Zusicherung auf.

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5. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 teilten die [X.] Behörden mit, dass der Beschwerdeführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren in der zentralen Haftanstalt in [X.] untergebracht werden solle. Danach werde unter Berücksichtigung der festgelegten Vollstreckungsart und der Anzahl der freien Plätze über die weitere Unterbringung im geschlossenen oder halboffenen Vollzug entschieden. Derzeit sei in keiner der [X.] Haftanstalten die maximale Belegungsanzahl erreicht. Nach [X.] Vorschriften dürfe die individuelle [X.] nicht weniger als 4 m² groß sein. Im [X.] Strafvollzug seien alle Hafträume mit Sanitäranlagen ausgestattet, die vom restlichen Raum abgegrenzt seien oder sich in einem anderen Raum befänden, wodurch der Schutz der Privatsphäre sichergestellt werde. Darüber hinaus sei genügend Frischluftzufuhr, Beleuchtung und während der kalten Jahreszeit auch eine genügende Beheizung sichergestellt. Es gebe in allen Hafträumen ein Sanitärbecken und einen Wasserhahn, wodurch ein ständiger Zugang zu Wasser gewährleistet sei. Für jeden Gefangenen gebe es einen individuellen Schlafplatz. Einmal wöchentlich könnten Bettwäsche und Handtücher sowie einmal monatlich Oberbekleidung gewaschen werden. Dreimal am Tag gebe es warmes Essen. Monatlich würden Hygieneartikel verteilt und einmal wöchentlich bestehe eine Duschmöglichkeit. Eine primäre und bei Indikation auch eine sekundäre medizinische Versorgung sei gewährleistet. Die medizinische Versorgung sei mit derjenigen der [X.] Bevölkerung vergleichbar. Deshalb seien die [X.] Behörden der Ansicht, dass in den [X.] Haftanstalten solche Haftverhältnisse gewährleistet seien, die die Menschenrechte der Strafgefangenen nicht verletzen würden.

7

6. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar 2021 erklärte das [X.] die Auslieferung für zulässig. Zwar bestünden aufgrund von Entscheidungen des [X.] sowie Berichten des [X.] Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen in [X.] aufgrund systemischer Mängel eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 der [X.] ([X.]) begründen könnten. Aufgrund der Angaben der [X.] Behörden sei jedoch sichergestellt, dass die Haftbedingungen, die er im Falle seiner Auslieferung zu erwarten habe, den in Art. 3 [X.] verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügten. Am 13. Januar 2021 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft [X.] die Auslieferung.

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7. Am 14. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge. Die im Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 aufgeführten problematischen Haftbedingungen in [X.] Haftanstalten habe der [X.] nicht zur Kenntnis genommen. Die [X.] Behörden hätten nicht mitgeteilt, in welcher Haftanstalt er nach einer Verurteilung wahrscheinlich untergebracht werden würde. Es seien keine konkreten Informationen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Tageslicht und Frischluft in den Hafträumen sowie in Bezug auf die Gewaltproblematik unter den Gefangenen eingeholt worden. Auch die Berechnung der individuellen [X.] und das Maß an Bewegungsfreiheit im Haftraum sei klärungsbedürftig, ebenso, was unter abgegrenzten Sanitäranlagen zu verstehen sei. Zudem sei eklatant von der Entscheidung des [X.] vom 3. August 2016 - 1 Ausl A 14/15 - in einer die Auslieferung betreffenden Rechtsfrage abgewichen worden. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass das [X.] verpflichtet sei, die Haftbedingungen näher aufzuklären. Die [X.] Behörden hätten keine verbindliche Zusicherung abgegeben.

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8. Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 wies das [X.] die Anhörungsrüge zurück. Der Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 sei vollumfänglich zur Kenntnis genommen worden. Die Mitteilung der [X.] Behörden sei zu den Berichten des [X.] in Beziehung gesetzt worden. Der [X.] sei zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der zu erwartenden Haftbedingungen kein Auslieferungshindernis bestehe. Der Beschluss des Hanseatischen [X.]s in [X.] sei durch die Urteile des [X.] vom 15. Oktober 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:[X.], und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , [X.]/18 [X.], [X.]:[X.], mittlerweile überholt. Es seien nur die Haftbedingungen in Haftanstalten zu prüfen, in denen der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden solle. Die Haftanstalt für eine eventuelle spätere Strafhaft sei nicht hinreichend individualisierbar. Die Auskunft der [X.] Behörden sei auf die Haftraumgröße, Frischluftzufuhr, Beleuchtung, Beheizung, Wasserversorgung, Möblierung und Schlafplatz, Ernährung, Hygiene sowie medizinische Versorgung eingegangen. Hinsichtlich der abgegrenzten Sanitärräume hätten die [X.] Behörden mitgeteilt, dass der Schutz der Privatsphäre sichergestellt sei. Sämtliche geschilderten Parameter entsprächen den Mindestanforderungen des Art. 3 [X.]. Die Nichtmitteilung der Aufschlusszeiten sei nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Der [X.] verstehe die Erklärung der [X.] Behörden, dass in den Strafanstalten solche Haftverhältnisse gewährleistet würden, die die Menschenrechte der Strafgefangenen nicht verletzten, als Zusicherung der dargelegten Haftbedingungen.

Mit seiner vorab per Fax am 27. Januar 2021 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 4 [X.] und Art. 3 [X.].

Trotz des Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle seiner Auslieferung in [X.] menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sein werde, habe das [X.] den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das Gericht hätte weitere Informationen, insbesondere auch zu der Haftanstalt, in der er wahrscheinlich nach einer eventuellen Verurteilung inhaftiert werde, einholen müssen. Die tatsächliche Haftraumgröße sei nicht mitgeteilt worden. So sei fraglich, wie diese berechnet werde, ob die [X.] einberechnet und wie diese abgegrenzt sei. Unklar bleibe auch, ob er in einer Gemeinschaftszelle oder in Einzelhaft untergebracht werden solle, wie groß das Ausmaß der tatsächlichen Bewegungsfreiheit sei, welche Lichtverhältnisse und ob eine Frischluftzufuhr gewährleistet seien sowie welche Aufschlusszeiten gelten würden. Eine konkrete Zusicherung hinsichtlich der ihn erwartenden Haftbedingungen liege nicht vor. Die Erklärung der [X.] Behörden sei auch nicht hinsichtlich ihrer Belastbarkeit überprüft worden. Da er jederzeit nach [X.] ausgeliefert werden könne, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich.

Zur [X.] wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

1. Das [X.] kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. [X.] 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das [X.] grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Hanseatischen [X.]s den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 [X.] verletzt, weil das Gericht seiner Verpflichtung nach Art. 4 [X.], auf der zweiten Prüfungsstufe im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer [X.] Haftanstalt einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Beschluss des Zweiten [X.]s des [X.]s vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.). Insbesondere haben die [X.] Behörden bislang konkrete und nachvollziehbare Informationen zu den vom Hanseatischen [X.] problematisierten Haftbedingungen wie Luftfeuchtigkeit, Belüftung, Tageslicht und Aufschlusszeiten noch nicht mitgeteilt. Ungeachtet der Frage, ob die Mitteilung der [X.] Behörden tatsächlich eine konkret die Inhaftierung des Beschwerdeführers betreffende Zusicherung enthält, lässt sich dem angegriffenen Beschluss eine eigene Gefahrenprognose des Gerichts, um die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können, nicht entnehmen (vgl. Beschluss des Zweiten [X.]s des [X.]s vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56).

b) Auch die nach § 32 Abs. 1 [X.] erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die [X.] Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in [X.] würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

3. Fragen der Auslieferungshaft bleiben von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Meta

2 BvR 156/21

02.02.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Januar 2021, Az: Ausl 87/20, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021, Az. 2 BvR 156/21 (REWIS RS 2021, 9005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9005


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 156/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 156/21, 27.04.2021.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 156/21, 02.02.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1214/21

Zitiert

2 BvR 2100/18

2 BvR 1845/18

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