Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. V ZB 188/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1110

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[X.] [X.]/05 vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja zu § 79 [X.] [X.]R: ja [X.] § 79 Bei der [X.]ussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 [X.] anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist. EG[X.] § 9a; [X.] § 29 Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges [X.] geltend, kann der betreibende Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das [X.] betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräf-tigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das [X.]

- 2 -deeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Ei-gentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist. [X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006 - [X.]/05 - [X.]AG [X.]

- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 werden der [X.]uss des [X.] vom 28. Oktober 2005 und der [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 17. März 2005 aufge-hoben. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 11. März 2005 abgegebene [X.] wird versagt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 45.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten zu 1 bis 8 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines be-bauten Grundstücks in [X.]. In Abteilung II des Grundbuchs ist ein Vermerk über die Eröffnung eines [X.] nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG eingetragen. 1 Mitte 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 die Versteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der [X.] an. Nachfolgend meldete die Beteiligte zu 9 selbständiges [X.] an und beantragte, dieses von der Zwangsversteigerung auszunehmen. 2

- 4 -Zuvor hatte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 4 in einem Schrift-satz darauf hingewiesen, dass der [X.] die Gebäude nicht [X.], da sie im selbständigen Eigentum der Beteiligten zu 9 stünden. Der Antrag beschränke sich daher auf das Grundstück. Auf eine - durch die [X.]eldung des [X.] veranlasste - Nachfrage des Amtsgerichts teilte er mit, dass dieser Schriftsatz als teilweise Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Tei-lungsversteigerung zu verstehen sei. Das Amtsgericht hob darauf hin das Verfah-ren bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude durch [X.]uss vom 8. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 29 [X.] auf. 3 Mit [X.]uss vom 17. März 2005 ist das Grundstück der Beteiligten zu 9 auf ihr [X.] von 35.100 • zugeschlagen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 hat das [X.]. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Ver-sagung des Zuschlags weiter. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des [X.] befindlichen Gebäude habe gegen § 9a Abs. 1 EG[X.] verstoßen, wonach die [X.]agnahme eines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EG[X.] be-zeichnete [X.] umfasse. Da diese Wirkung nicht zur Disposition des Betreibers der Zwangsversteigerung stehe, könne er das Verfahren nicht durch eine teilweise Antragsrücknahme auf das Grundstück beschränken. Aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges [X.] sei nur zu berück-sichtigen, wenn es im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden sei. Daran fehle es hier. Die Beteiligten könnten die Fehlerhaftigkeit der teilweisen Verfahrensaufhebung im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde allerdings nicht mehr 5

- 5 -geltend machen, da sie von der nach § 95 [X.] bestehenden Möglichkeit, den Aufhebungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 selbständig anzufechten, keinen Gebrauch gemacht hätten. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 II[X.] Die gemäß § 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 zu Unrecht zurückgewiesen. 7 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die [X.] Beschwerde für zulässig erachtet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beteiligten zu 9 bleiben ohne Erfolg. 8 a) Der Schriftsatz vom 12. April 2005, mit dem die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, genügte der Form des § 569 Abs. 2 ZPO. Zwar enthielt er keine ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerdeführer die Beteiligten zu 5 bis 8 waren. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 9 war das aber auch nicht erfor-derlich. Es genügt, dass sich die Person des Beschwerdeführers mittelbar aus der Beschwerdeschrift oder aus anderen dem zuständigen Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 29. April 1994, [X.], NJW 1994, 1879; [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003, [X.] 369/02, [X.], 198 sowie [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 519 [X.]. 30). [X.] ist hier der Fall. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass es sich bei den Rechtsanwälten, von denen die Beschwerdeschrift stammt, um die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 5 bis 8 handelt; in dieser Eigenschaft haben 9

- 6 -sie bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 die einstweilige Einstellung des [X.] beantragt und sich mit Schriftsatz vom 15. März 2005 gegen die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 9 gewandt. Das ließ sich auch innerhalb der Rechtsmittelfrist feststellen, da die sofortige Beschwerde zulässigerweise bei dem Vollstreckungsgericht eingelegt worden ist (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die-ses sich im Besitz der - bei ihm geführten - Akten befand. b) Den Beteiligten zu 5 bis 8 fehlt auch nicht die nach § 100 Abs. 2 [X.] notwendige Beschwerdeberechtigung (vgl. dazu Senat, [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.]/05 - zur [X.] bestimmt - sowie [X.], [X.]. v. 30. Januar 2004, [X.] 285/03, [X.], 838). Die Auffassung der Beteiligten zu 9, ein Zuschlagsbeschluss, der nicht sämtliche Teile des Grundbesitzes umfasse, könne die Rechte des betroffenen (Mit-)Eigentümers nicht verletzen, ist unzutreffend. Der die Zwangsversteigerung [X.] hat es nämlich nicht uneingeschränkt in der Hand, das Ausmaß seines Vollstreckungszugriffs zu bestimmen. Handelt es sich bei dem von der Versteigerung ausgenommenen Teil um einen wesentlichen Be-standteil des Grundstücks (§§ 93, 94 [X.]), ist die von dem [X.]n vorge-nommene Beschränkung wirkungslos; der wesentliche Bestandteil geht, weil er nicht sonderrechtsfähig ist, mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (vgl. Senat, [X.] 104, 298, 303). Ein solcher über die Reichweite des - beschränkten - [X.] der Antragsteller hinausgehender [X.] ist auch hier möglich und begründet das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8 an der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. Denn ausweislich ihres in der angefoch-tenen Entscheidung wiedergegebenen Vorbringens bezweifeln sie die Existenz selbständigen [X.], machen also geltend, dass es sich bei den von der Versteigerung ausgenommenen Gebäuden um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handelt oder jedenfalls handeln könnte. 10 2. a) In der Sache ist das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufhebung des [X.] [X.]

- 7 -lich der auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gebäude fehlerhaft war. [X.]) Eine Aufhebung der [X.]agnahme nach § 9a Abs. 2 Satz 1 EG[X.], § 28 [X.] kam nicht in Betracht, da das Bestehen selbständigen Gebäudeeigen-tums nicht aus dem Grundbuch ersichtlich war. Insbesondere ergab sich dies nicht aus dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Vermerk über die Eröff-nung des [X.] nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG. Ein solcher Vermerk sichert zwar die Ansprüche des Nutzers aus dem [X.] wie eine Vormerkung (§ 92 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG). Er lässt aber nur erkennen, dass ein notarielles Vermittlungsverfahren gemäß § 87 Sa-chenRBerG beantragt und dieses von dem Notar eingeleitet worden ist. Ob die von dem Nutzer geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen, muss [X.] unter Aussetzung des [X.] im Klageweg geklärt wer-den (§ 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SachenRBerG); hierüber enthält der im Grundbuch eingetragene Vermerk demgemäß keine Aussage (vgl. [X.]/Schmidt-Räntsch/[X.]/[X.], SachenRBerG, § 92 [X.]. 35). 12 bb) Das Vollstreckungsgericht konnte das Verfahren auch nicht aufgrund der Erklärung der Antragsteller, dass der [X.] im Hinblick auf das selbständige [X.] der Beteiligten zu 9 zurückgenommen werde, gemäß § 29 [X.] teilweise aufheben. Entgegen der Auffassung des [X.] folgt das allerdings nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche [X.] nur berücksichtigen durfte, wenn das Bestehen dieses Rechts im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage fest-gestellt worden war. 13 (1) Richtig ist zwar, dass derjenige, der ein der Zwangsversteigerung ent-gegenstehendes, aus dem Grundbuch nicht ersichtliches materielles Recht für sich in Anspruch nimmt, dieses Recht grundsätzlich im Wege einer - vor dem [X.]

- 8 -zessgericht zu erhebenden - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) durchsetzen muss. Macht ein Dritter Rechte an einem Gegenstand geltend, kann der die Zwangsversteigerung [X.] diesen Gegenstand aber auch von sich aus freigeben. Eine solche Freigabeerklärung ist als teilweise Zurücknahme des [X.] anzusehen; sie führt dazu, dass das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich des von dem [X.] beanspruchten Gegenstands nach § 29 [X.] ohne Sachprüfung aufheben muss (allg. Ansicht, vgl. [X.] JurBüro 1967, 1025, 1027; [X.] Rpfleger 1988, 493; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; [X.], [X.], 18. Aufl., § 29 [X.]. 4.2; [X.], [X.], 4. Aufl., § 29 [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., §§ 37, 38 [X.]. 14; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 771 [X.]. 76; [X.]/Gaul/Schilken, [X.], 11. Aufl., § 41 [X.]; [X.]/Stürner/[X.], [X.], 13. Aufl., [X.]. 34.22; [X.]/Walker, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 3. Aufl, § 771 ZPO [X.]. 43). Das gilt auch, wenn Unklarheit dar-über besteht, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentli-chen Bestandteil des Grundstücks handelt, der - weil er gemäß § 93 [X.] nicht sonderrechtsfähig ist - für sich allein nicht freigegeben werden kann. Eine Prüfung, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, hat das Vollstreckungsgericht nicht vorzunehmen (vgl. [X.] JurBüro 1967, 1025, 1027; [X.], [X.]O, § 37 [X.]. 6.4; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 29 [X.]. 18; [X.], [X.]O, § 29 [X.]. 11; [X.], Rpfleger 1987, 143, 145). Die Zulässigkeit solcher Freigabeerklärungen folgt daraus, dass auch das Prozessverfahren nicht immer zu einer abschließenden Klärung der [X.] an dem von dem [X.] beanspruchten Gegenstand führt. Der betrei-bende Gläubiger kann eine Drittwiderspruchsklage nämlich jederzeit mittels Aner-kenntnisses beenden (§ 93 ZPO); das von dem Prozessgericht darauf hin - ebenfalls ohne Sachprüfung - zu erlassende Anerkenntnisurteil ist für das [X.]

- 9 -streckungsgericht bindend. Angesichts dieser Möglichkeit muss es dem betreiben-den Gläubiger gestattet sein, das von dritter Seite beanspruchte Recht ohne pro-zessuale Auseinandersetzung anzuerkennen und den betreffenden Gegenstand sogleich freizugeben (vgl. [X.], [X.]O). (2) Eine solche Freigabeerklärung ist grundsätzlich auch hinsichtlich selb-ständigen [X.] möglich, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich und daher von dem Vollstreckungsgericht nicht schon nach § 28 [X.] von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 16 Die Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 EG[X.], nach der die [X.]agnahme eines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EG[X.] bezeichnete [X.] umfasst, steht dem nicht entgegen. Die Regelung wurde im Hinblick auf die Eigenarten des - dem [X.] unbekannten - selbständigen [X.] erforderlich, die dazu geführt hatten, dass sich bebaute Grundstücke in den neuen Ländern praktisch nicht versteigern ließen. Zum einen ist selbständiges [X.] nicht not-wendigerweise aus dem Grundbuch ersichtlich. Zum anderen handelt es sich bei [X.] weder um einen wesentlichen Bestandteil noch um eine Belas-tung des Grundstücks im Rechtssinne, so dass es von der [X.]agnahme des Grundstücks nach § 20 [X.] an sich nicht berührt wird [X.], Rpfleger 1994, 194, 198). Aus diesem Grund war in den neuen Ländern häufig nicht erkennbar, ob ein Gebäude wesentlicher Bestandteil oder Gegenstand besonderen [X.]deeigentums war, und demgemäß nicht ersichtlich, ob bei einer Zwangsversteige-rung des Grundstücks mit dem Zuschlag auch das Eigentum an dem Gebäude auf den Ersteher überging. 17 Um die Reichweite der [X.]agnahme von Grundstücken in den neuen Ländern für die am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten erkennbar zu ma-chen, bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 1 EG[X.] deshalb, dass selbständiges [X.]18

- 10 -deeigentum von der [X.]agnahme zunächst erfasst wird. Das Gebäudeeigen-tum wird damit aber nicht Teil des [X.], sondern bleibt Eigentum seines Inhabers. Die bewusst zu weit reichende [X.]agnahme hat auch nicht die Bereinigung ungeklärter Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern zum Ziel, sondern soll nur die Feststellung ermöglichen, ob die Zwangsversteigerung eines Grundstücks das Gebäude umfasst oder ob es sich hierbei um eine schuld-nerfremde und damit freizugebende Sache handelt (vgl. die Begründung des [X.], BT-Drucks. 12/5553 S. 124 f.). Zu diesem Zweck wird das selbständige [X.] wie ein der [X.] entgegenstehendes Recht eines [X.] an dem beschlagnahmten Grundstück behandelt (vgl. § 9a Abs. 2 EG[X.]). Ist das selbständige Gebäudeei-gentum aus dem Grundbuch ersichtlich, ist es gemäß § 28 [X.] von Amts wegen zu berücksichtigen und freizugeben (vgl. [X.], [X.], 18. Aufl., § 9a EG[X.] [X.]. 3.1). Andernfalls muss derjenige, der selbständiges [X.] [X.] - ebenso wie Inhaber anderer im Grundbuch nicht eingetragener, aber der Versteigerung entgegenstehender Rechte - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben, um die Verfahrenseinstellung oder (teilweise) Verfahrensaufhe-bung im Sinne des § 37 Nr. 5 [X.] zu erreichen (so die Begründung des [X.], BT-Drucks. 12/5553 S. 125; ebenso [X.], Sachenrechtsbe-reinigung, [Stand April 2006], § 9a EG[X.] [X.]. 8; [X.], Rpfleger 1994, 194, 200). Diese Klage kann der betreibende Gläubiger - da er nicht gehindert wäre, im Verfahren nach § 771 ZPO ein Anerkenntnis abzugeben - durch eine Freigabeer-klärung hinsichtlich des [X.] abwenden (ebenso [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; a.A. [X.], [X.]O, [X.]. 3.3). 19 (3) Allerdings genügt im Fall selbständigen [X.] die [X.]erklärung des die Zwangsversteigerung [X.]n allein nicht, um das [X.] hinsichtlich des Gebäudes gemäß § 29 [X.] aufzuheben. Andernfalls [X.]

- 11 -stünde die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer seinen Grundbesitz verliert, ohne die Chance auf einen angemessenen [X.] zu haben. (a) Existiert das freigegebene selbständige [X.] in Wahrheit nicht und bestehen auch keine Ansprüche im Sinne des Art. 233 § 2c Abs. 2 EG[X.], ist das Gebäude also rechtlich und wirtschaftlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, erwirbt der Ersteher nämlich, auch wenn das Gebäude nach den Versteigerungsbedingungen nicht mitversteigert und vom Zuschlag ausdrück-lich ausgenommen worden ist, das Grundstück samt dem aufstehenden Gebäude. Die sachenrechtliche Zuordnung des Bestandteils zum Grundstück geht in diesem Fall der Regel vor, dass hoheitliche rechtsgestaltende Akte grundsätzlich zu be-achten sind (vgl. Senat, [X.] 104, 298, 303; Urt. v. 25. Mai 1984, [X.], NJW 1984, 2277, 2278; [X.], 201, 204; 150, 22, 24 f.; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 93 [X.]. 17; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 93 [X.]. 36; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 [X.]. 9). 21 Damit verlöre der von der Zwangsversteigerung Betroffene sein Eigentum an dem Gebäude, ohne dass dem ein angemessener [X.] gegen-über stünde. Denn der Wert des Gebäudes wäre im Hinblick auf die Freigabe des vermeintlich bestehenden selbständigen [X.] bei der Festsetzung des Verkehrswerts unberücksichtigt geblieben. Folglich hätte die Wertermittlung und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 [X.] ihren Zweck, einer Verschleu-derung des Grundstücks entgegenzuwirken und den Bietinteressenten [X.] für ihre Entscheidung zu geben, verfehlt (vgl. Senat, [X.]uss vom 18. Mai 2006, [X.], [X.], 1727; [X.], Urt. v. 6. Februar 2003, [X.], [X.], 2053; Urt. v. 9. März 2006, [X.], [X.], 867, 868). Entsprechend gering fielen die auf dieser Grundlage und in der Annahme, Ge-genstand der Versteigerung sei allein das Grundstück, abgegebenen Gebote aus. Sie blieben in der Regel auch deutlich hinter dem reinen Bodenwert zurück, da der 22

- 12 -Ersteher damit rechnen müsste, dass er das Grundstück im Hinblick auf das (ver-meintliche) selbständige [X.] nicht selbst nutzen kann und dass er darüber hinaus einem Anspruch des Gebäudeeigentümers ausgesetzt ist, das Grundstück zum halben Verkehrswert anzukaufen (vgl. § 15 Abs. 1, § 19 SachenRBerG). (b) Das Zwangsversteigerungsverfahren muss so beschaffen sein, dass der Eigentümer vor der Gefahr einer solchen unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens geschützt ist. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen [X.], sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Sie erfordert neben einer fairen Verfahrensführung eine der Verschleuderung von Grundvermögen entgegenwirkende Auslegung der Verfahrensvorschriften (vgl. [X.] 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156; [X.], [X.]. v. 5. November 2004, [X.] 27/04, [X.], 136, 138). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Versteigerung im Rah-men der Zwangsvollstreckung oder, wie hier, um eine Teilungsversteigerung han-delt (vgl. [X.] 51, 150, 156). 23 Daraus folgt, dass im Fall selbständigen, aus dem Grundbuch nicht ersicht-lichen [X.] die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Gebäudes nicht schon dann aufgehoben werden darf, wenn der betreibende Gläubiger oder - im Fall der Teilungsversteigerung - der Antragsteller das [X.] frei-gibt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner bzw. der Antragsgegner der Freigabe zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann das Verfahren hinsicht-lich des Gebäudes nur aufgehoben werden, wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten - im Verfahren nach § 771 Abs. 2 ZPO oder aufgrund einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ergangenen - rechtskräftigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das [X.] ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahm-ten Gebäude ist; hinsichtlich der einstweiligen Einstellung des [X.]

- 13 -rungsverfahrens ist auch insoweit die Vorschrift des § 769 ZPO entsprechend an-wendbar. Das Erfordernis einer Zustimmung des Schuldners bzw. eines (auch) gegen ihn gerichteten Titels gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung des Zuschlags auf das Grundstück dazu führt, dass der Ersteher infolge des Erwerbs auch des Gebäudes einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers ausgesetzt ist (so für den Fall freigegebenen vermeintlichen Grundstückszubehörs: [X.], 22, 25; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 93 [X.]. 17; Soergel/Marly, [X.], 13. Aufl., § 93 [X.]. 24; [X.], [X.], 11. Aufl., § 93 [X.]. 12; ablehnend: [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 [X.]. 9). Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch, der im Fall eines Gebäudes - anders als bei vermeintlichem Zubehör - nicht auf die Abtrennung und Herausgabe des nicht mitversteigerten [X.], sondern nur auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sein könnte, überhaupt anzuerkennen ist. Jedenfalls muss sich der Eigentümer nicht auf einen schuld-rechtlichen Anspruch gegen den Ersteher verweisen lassen, dessen Realisierung schon in tatsächlicher Hinsicht ungewiss ist; vielmehr kann er aufgrund der Eigen-tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verlangen, dass das [X.] in einer Weise durchgeführt wird, die von vornherein einen angemessenen [X.]serlös für sein Eigentum erwarten lässt. 25 (4) An der erforderlichen Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Frei-gabe des von der Beteiligten zu 9 angemeldeten [X.] fehlt es. Sie war nicht deshalb entbehrlich, weil es ihnen als Mitgliedern der Erbengemeinschaft möglich gewesen wäre, durch einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die Rechte eines Antragstellers zu erhalten, also auch das Recht, über die [X.] angemeldeten, aus dem Grundbuch aber nicht ersichtlichen Gebäudeeigen-tums zu entscheiden (§ 27 iVm § 180 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.]/Drischler/[X.]/[X.], [X.] und Zwangsverwal-26

- 14 -tungspraxis, 7. Aufl., [X.]). Ein Verfahrensbeitritt mag in der [X.] aus taktischen Gründen sinnvoll sein (vgl. [X.], Praxis des [X.], 9. Aufl., [X.]). Der von [X.] wegen gebotene Schutz des Antragsgegners vor einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines (Mit-) Eigentums muss indessen unabhängig davon gewährleistet sein, ob sich der Antragsgegner aktiv an dem Verfahren beteiligt oder hiervon absieht. b) Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des [X.] begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 83 Nr. 6 [X.]. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als den in § 83 Nr. 1 bis 5 [X.] genannten Verfahrensfehlern unzulässig ist ([X.], [X.]. v. 30. Januar 2004, [X.] 285/03, [X.], 838, 839). Sie [X.] daher auch Verfahrensmängel, die - wie hier - auf der unzureichenden Be-rücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beruhen (ebenso [X.], [X.], 18. Aufl., § 83 [X.]., 4.1.m; [X.]/[X.]/[X.]/ Muth, [X.], 12. Aufl., § 83 [X.]. 14 f.; [X.], [X.] und [X.], 2. Aufl., [X.]). 27 c) Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Berücksich-tigung dieses [X.] im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde nicht entgegen, dass es den Beteiligten zu 5 bis 8 nach § 95 [X.] möglich gewesen wäre, den [X.]uss vom 8. Oktober 2004, durch den das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Gebäude aufgehoben hat, mit der sofortigen Be-schwerde anzugreifen. 28 § 79 [X.] bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht bei der [X.]ussfas-sung über den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden ist. Damit soll das Gericht in die Lage versetzt werden, das gesamte bisherige [X.] neu und unabhängig von ablehnenden [X.]

- 15 -scheidungen, die es selbst erlassen hat, zu würdigen (vgl. [X.] Rpfleger 1960, 410, 411; [X.], [X.], 4, Aufl., § 79 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 79 [X.]. 2; [X.], [X.], 145, 150). Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug aus-gestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 [X.]), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30a-30f [X.] und des [X.] nach § 765a ZPO (allg.M., vgl. [X.], [X.], 18. Aufl., § 79 [X.]. 4.3; [X.], [X.] und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., [X.]; [X.], [X.]O, [X.]). Alle übrigen Vorentscheidungen, die das Vollstreckungsgericht [X.] hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden sind, entfal-ten demgegenüber bei der Entscheidung über den Zuschlag und über eine dage-gen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung. Das schließt Entscheidungen ein, die nach § 95 [X.] anfechtbar gewesen wären (ebenso [X.] 1957, 753; [X.], [X.]O, [X.]. 4.2; [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 79 [X.]. 4; [X.]/[X.]/[X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 79 [X.]. 2; [X.], [X.], 145, 150; a.[X.] 1959, 503; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 79 [X.]. 8; Mohrbutter/Drischler/[X.]/[X.], [X.] und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., [X.]). Wäre das Vollstreckungsgericht an alle nach § 95 [X.] mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren [X.]üsse auch dann gebunden, wenn ein Rechtsbehelf nicht ergriffen wurde, hätte dies insbe-sondere zur Konsequenz, dass Mängel des [X.] - da sie nach § 95 [X.] mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können - bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, ob-wohl sie einen zwingenden Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 [X.] be-gründen (vgl. [X.], [X.]O). Das entspricht nicht dem Zweck des § 95 [X.]. Die Vorschrift schränkt in erster Linie die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen des Vollstreckungsgerichts ein. Entscheidungen über die Anordnung, Aufhebung, 30

- 16 -einstweilige Einstellung und die Fortsetzung des Verfahrens werden hiervon zwar ausgenommen. Das beruht aber auf der Bedeutung dieser Zwischenentscheidun-gen für das weitere Verfahren und lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass die Bestimmung des § 79 [X.] für diese grundlegenden Entscheidungen nicht gelten soll. Das Ziel der Vorschrift, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens vor der [X.]ussfas-sung über den Zuschlag zu ermöglichen, wird nur erreicht, wenn das [X.] bei dieser Entscheidung auch und gerade an seine grundlegenden [X.]üsse über die Anordnung, Aufhebung, Einstellung und Fortsetzung des [X.] - soweit nicht die Rechtsmittelinstanz über sie entschieden hat - nicht mehr gebunden ist. 3. Der angefochtene [X.]uss kann somit keinen Bestand haben. Da die Aufhebung des [X.] hinsichtlich der Gebäude [X.] Zustimmung der Antragsgegner unzulässig war, hat dies gemäß § 83 Nr. 6 [X.] die Versagung des Zuschlags zur Folge. 31 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 [X.]). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in [X.], da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regel-mäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. Senat, [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). 32 Der Wert der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem Interesse der [X.] zu 5 bis 8, eine Versteigerung allein des Grundstücks zu verhindern, [X.] die Eigentumsverhältnisse an den sich auf ihrem Grundstück befindlichen 33

- 17 -Gebäuden ungeklärt sind. Dieses Interesse hat der Senat im Hinblick auf das von dem Vollstreckungsgericht eingeholte Verkehrswertgutachten, in dem der Wert der Gebäude mit 175.000 • angegeben worden ist, auf 45.000 • geschätzt (§ 3 ZPO). [X.] Lemke [X.]Stresemann [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - [X.][X.], Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 T 241/05 -

Meta

V ZB 188/05

26.10.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. V ZB 188/05 (REWIS RS 2006, 1110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1110

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