§ 79 ZVG

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 21. März 2025 01:11

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

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