Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2017, Az. 3 AZR 513/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 8283

ARBEITSRECHT BERUF BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) RENTE SOZIALRECHT UNTERNEHMEN ALTERSVORSORGE

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 31. März 2016 - 2 Sa 41/15 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufgehoben, als es der Klage über einen Betrag iHv. 145,76 [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Mai 2015 hinaus stattgegeben hat.

Die Klage wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des [X.] vom 14. Oktober 2015 - 20 [X.]/15 - abgewiesen, soweit dem Kläger Zinsen für den 20. Mai 2015 zugesprochen wurden. Im Übrigen (Erhöhung des Weihnachtsgeldes 2014 um 25,46 [X.] Zinsen ab 21. Mai 2015) wird der Rechtsstreit an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, nach welcher Regelung sich die Anpassung des [X.]es des [X.] richtet.

2

[X.]er im März 1937 geborene Kläger war bereits vor dem 1. Oktober 1998 und bis zum 31. März 2002 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der [X.] (im Folgenden [X.] alt) als Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. April 2002 bezieht er ein betriebliches [X.].

3

[X.]as Arbeitsverhältnis des [X.] richtete sich zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vom 14./28. August 2001. [X.]ieser bestimmt [X.].:

        

„6. Zusatzleistungen

        

Sie erhalten nach den betrieblichen Regelungen eine betriebliche Altersversorgung, aus der Ihnen bzw. im Falle Ihres Ablebens Ihren [X.]interbliebenen [X.]-Leistungen gewährt werden.

        

…       

        

[X.]oraussetzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen sind in den jeweils geltenden Regelungen beschrieben.

        

…       

        

9. Anwendungen anderer Regelungen

        

[X.]ie Bestimmungen des [X.] sowie die betrieblich vereinbarten Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung finden ausdrücklich und ergänzend Anwendung, soweit dieser [X.]ertrag keine Regelungen enthält; ausgenommen sind die heutigen Abschnitte [X.]/[X.], 2, [X.]/B-F; [X.]I, [X.]II/A des Manteltarifvertrages.

        

Falls künftig durch Tarifvertrag Teile dieses [X.]ertrages geregelt werden, ersetzen sie unmittelbar und ohne Übergang entgegenstehende vertragliche Bestimmungen. [X.]asselbe gilt für Betriebsvereinbarungen, wenn sie nicht ausdrücklich AT-Arbeitsverhältnisse von der Anwendung ausschließen.“

4

[X.]ie betriebliche Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der [X.] alt, richtete sich zunächst nach der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien ([X.] 75.14; im Folgenden [X.] Soziale Richtlinien). [X.]iese bestimmt in Nr. 7 im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung auszugsweise:

        

Anpassung

        

[X.]ie [X.]berechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der [X.] angepaßt.

        

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]abei sind insbesondere die Belange des [X.]ersorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage der [X.] zu berücksichtigen (gesetzliche Regelung).“

5

[X.] vereinbarten die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.], deren Mitglied die [X.] alt war, einerseits und die [X.] sowie die [X.] (im Folgenden [X.]) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden [X.] [X.]) für die [X.] alt. In diesem ist unter II/[X.] Nr. 5.3 geregelt:

        

„Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen, haben unter bestimmten [X.]oraussetzungen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung.

        

Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG aufgenommen haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festzulegendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen beteiligen.

        

Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, [X.]öhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und [X.]ärtefälle - durch die Betriebspartner geregelt.“

6

Nach Maßgabe eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 22. August 2002 wurde ein Teil des [X.]ermögens der [X.] alt und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen [X.]ermögensgegenständen und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Erste [X.] ausgegliedert. [X.]ie Erste [X.] wurde mit Beschluss der [X.]auptversammlung vom 22. August 2002 in [X.] (im Folgenden [X.] neu) und mit Beschluss der [X.]auptversammlung vom 7. April 2005, ins [X.]andelsregister am 2. Jan[X.]r 2006 eingetragen, in [X.] umfirmiert. [X.]ie [X.] hat nach Maßgabe des [X.] vom 10. Juli 2008 einen Teil ihres [X.]ermögens (die Unternehmenseinheit „[X.]ertrieb“) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die [X.] S Gmb[X.] als übernehmenden Rechtsträger übertragen. [X.]ie [X.] S Gmb[X.] ist die [X.]ersorgungsschuldnerin des [X.] und Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits.

7

Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des [X.]ermögens von der [X.] alt auf die Erste [X.] vereinbarten die Erste [X.] und die [X.] in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die kollektivrechtliche Fortgeltung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgliederung gültigen Tarifverträge der [X.] alt bei der Erste [X.] AG.

8

[X.]ie [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] einerseits und die [X.] andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 den [X.] [X.] [X.]. wie folgt:

        

Abschnitt II/[X.] (Beendigung des Arbeitsverhältnisses):          

        

Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; [X.]atum des Inkrafttretens: 01.01.2003:

        

Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, [X.]öhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und [X.]ärtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änderungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner wirksam.“

9

Am 26. September 2003 schlossen die im „[X.]“ vertretenen [X.] [X.], [X.] und [X.] eine [X.]ereinbarung, wonach sie „für die Erarbeitung und [X.]erhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie dessen Fortentwicklung“ eine Tarifgemeinschaft bildeten. [X.]ie bisherigen Zuständigkeiten der [X.] sollten unverändert weiter fortbestehen.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die [X.] neu, die später als [X.] firmierte, und der bei ihr gebildete Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 2005.03 (im Folgenden [X.] 2005.03). [X.]iese bestimmt:

        

„In den Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt ‚Allgemeine Bestimmungen‘ wie folgt neu gefasst:

        

[X.]ie Anpassung der [X.]zahlbeträge, des Weihnachtsgeldes (nominelles [X.]) und der [X.]interbliebenenbezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten (S[X.]-Renten). In Jahren ohne S[X.]-Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im [X.]orjahr.

        

[X.]ieses [X.]erfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren [X.]interbliebene.

        

[X.]ie Festlegung der [X.]öhe des Anpassungssatzes erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der [X.], der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der [X.].

        

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 [X.] zu entscheiden.

[X.]ieser Betriebsvereinbarung stimmten die [X.] und die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den Zeitpunkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu.

Unter dem [X.]atum des 20. November 2006 schlossen die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.], der Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen [X.] und der Wirtschaftsverband Kohle [X.] einerseits sowie die [X.], [X.] und die [X.] andererseits [X.]. für die [X.] den Manteltarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der [X.] (im Folgenden [X.]). [X.]er [X.] enthält [X.]. folgende Regelung:

        

[X.]II. Altersversorgung

        

§ 36 Altersversorgung

        

1.    

Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mitgliedsunternehmen der [X.] eingestellt werden, erhalten eine betriebliche Altersversorgung nach einem neuen einheitlichen System. [X.]ie Einzelheiten dieser betrieblichen Altersversorgung werden auf [X.] geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitnehmer gelten die bisherigen [X.]ersorgungssysteme weiter.“

[X.]ie Beklagte erhöhte das [X.] des [X.] jedenfalls seit dem [X.] jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung der [X.]. Zum 1. Juli 2011 steigerte sie das [X.] um [X.], zum 1. Juli 2012 um [X.] und zum 1. Juli 2013 um 2,4 v[X.]. [X.]abei legte die Beklagte die jeweilige prozent[X.]le Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jeweils dreizehnmonatigen Laufzeit des Gehaltstarifvertrags auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum um.

Nach dem „Tarifvertrag über die Tabellenvergütung (T[X.]T)“ vom 10. April 2013, der erstmals zum 28. Febr[X.]r 2015 gekündigt werden konnte, wurden die Tabellenvergütungen [X.]. ab dem 1. April 2014 um [X.] angehoben.

[X.]as [X.] des [X.] belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf monatlich 2.938,08 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte das [X.] um [X.] und zahlte an den Kläger monatlich 2.968,34 Euro brutto. [X.]iese Anpassung erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindexes.

Mit seiner - der Beklagten am 20. Mai 2015 zugestellten - Klage hat der Kläger die Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab dem 1. Juli 2014 begehrt und geltend gemacht, sein [X.] sei nach der [X.] Soziale Richtlinien an die Entwicklung der [X.] anzupassen. [X.]ie [X.] 2005.03 sei unwirksam und finde auf sein [X.]ersorgungsverhältnis keine Anwendung. Als Betriebsvereinbarung gelte sie nicht für die Betriebsrentner. [X.]ie [X.] 2005.03 sei bereits aus formalen Gründen unwirksam, weil [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] dieser Betriebsvereinbarung ebenso habe zustimmen müssen wie der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin. Auch lägen die materiellen [X.]oraussetzungen für eine verschlechternde Neuregelung nicht vor. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung des [X.]es entsprechend der Entwicklung der [X.] aus betrieblicher Übung. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine Erhöhung des [X.]es um 1,96 v[X.]. [X.]ie Tariflohnerhöhung von [X.] sei auf zwölf Monate hochzurechnen. Ab Juli 2014 ergebe sich daher eine monatliche [X.]ifferenz i[X.]v. 27,33 Euro. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 38,01 Euro erhöhten Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014.

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 311,31 Euro brutto nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden [X.]bezüge jeweils die Steigerung der [X.] gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien ([X.] 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Erhöhung des [X.]es auf [X.] beschränkt, die Klage für die Monate Juli und August 2014 abgewiesen und Zinsen ab dem 20. Mai 2015 zugesprochen. [X.]ie ausschließlich von der Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. [X.]er Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist teilweise begründet. [X.]ie Beklagte ist nach Nr. 7 [X.] in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung verpflichtet, für die Erhöhung des [X.] des [X.] jeweils die Steigerung der [X.] zugrunde zu legen. [X.]er [X.] ist deshalb im zuletzt noch rechtshängigen Umfang, soweit er sich auf die monatlichen Rentenzahlungen bezieht, begründet. [X.]em Kläger stehen Zinsen jedoch nicht bereits für den 20. Mai 2015, sondern erst ab dem 21. Mai 2015 zu. In welchem Umfang der Kläger eine Erhöhung des Weihnachtsgeldes für das [X.] verlangen kann, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. [X.]ies führt zur teilweisen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

I. [X.]ie Klage ist zulässig. [X.]ies gilt auch für den Feststellungsantrag. [X.]ieser ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des [X.] die Steigerung der [X.] nach Nr. 7 der [X.] ([X.] 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die [X.] 2005.03 unverändert geblieben ist - zugrunde zu legen. [X.]ie Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. [X.]er Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Inhalt der der [X.] obliegenden Verpflichtung, das Ruhegeld des [X.] anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 21, [X.]E 138, 197).

II. [X.]ie Revision ist unbegründet, soweit die Beklagte sich gegen die Feststellung wendet, dass sie nach Nr. 7 der [X.] in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung des laufenden [X.] des [X.] jeweils die Steigerung der [X.] zugrunde zu legen. [X.]ie Vorinstanzen haben der Klage insoweit zu Recht stattgegeben. [X.]er Kläger hat Anspruch auf Anpassung seines monatlichen [X.] entsprechend der Entwicklung der [X.].

1. [X.]ie Feststellungsklage ist - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht bereits deshalb begründet, weil die [X.] 2005.03 formell unwirksam wäre. [X.]ies ist nicht der Fall. [X.]ie Betriebsvereinbarung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit weder der Zustimmung der [X.] [X.] noch des Aufsichtsrats der [X.] neu.

a) [X.]er Wirksamkeit der [X.] 2005.03 steht nicht entgegen, dass die [X.] [X.] ihr nicht zugestimmt hat. [X.]ie [X.] 2005.03 stellt zwar eine Änderung der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung iSv. [X.][X.] Nr. 5.3 Abs. 3 [X.] namentlich der [X.] dar. Sie bedarf deshalb nach [X.][X.] Nr. 5.3 Abs. 3 [X.] der Zustimmung der Tarifpartner. Sollte nach dieser Regelung überhaupt die Zustimmung einer [X.] zur Änderung der [X.] erforderlich gewesen sein, wäre eine Zustimmung der [X.] ausreichend.

aa) Es kann dahinstehen, ob es sich beim ursprünglichen, von der [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] einerseits und der [X.] und der [X.] andererseits abgeschlossenen [X.] um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag oder um einen Einheitstarifvertrag handelt und ob jedenfalls die Regelung in Abschnitt [X.][X.] Nr. 5.3 Abs. 3 eine betriebsverfassungsrechtliche Norm beinhaltet. [X.]araus ergibt sich allenfalls das Erfordernis einer Zustimmung durch die [X.], nicht jedoch durch [X.].

(1) Sollte es sich beim [X.] um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag handeln (im Zweifel ist hiervon auszugehen, vgl. [X.] 8. November 2006 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 120, 84), so hätte jede Tarifvertragspartei für sich den Tarifvertrag jeweils kündigen oder eine Änderung vereinbaren können. [X.]ies hätte die [X.] durch den Änderungstarifvertrag vom 24. Juli 2003 getan und ein Zustimmungserfordernis für die „Tarifpartner“, mithin die tarifschließenden Parteien vereinbart. Ein Zustimmungserfordernis sah der Tarifvertrag auf [X.]sseite folglich nur für die [X.] als tarifschließende [X.] vor. Es ist nicht ersichtlich, dass [X.] einen vergleichbaren Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Es spricht auch nichts dafür, dass die [X.] einen ähnlichen Tarifvertrag abgeschlossen hat. [X.]ie vom Kläger vorgelegte [X.]ruckfassung des Tarifvertrags aus dem [X.], die auf [X.]sseite neben der [X.] auch die [X.] als Tarifvertragspartei ausweist, zeigt durch eine Fußnote auf, dass die [X.] erst aus dem [X.] stammt. [X.]amit dokumentiert sie lediglich die Änderung des [X.] durch den mit der [X.] abgeschlossenen Tarifvertrag vom 24. Juli 2003. [X.]ie Vereinbarung einer entsprechenden Klausel im [X.], als auch die [X.] Tarifvertragspartei war, wird dadurch hingegen nicht belegt. [X.]ie Änderung im Jahre 2003 kann nicht mehr von der [X.] abgeschlossen worden sein, denn diese ging bereits im Jahre 2001 mit anderen [X.]en in [X.] auf.

(2) Sollte es sich beim [X.] um einen Einheitstarifvertrag handeln oder zwar um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag, jedoch die Regelung in Abschnitt [X.][X.] Nr. 5.3 Abs. 3 eine betriebsverfassungsrechtliche Norm darstellen und deshalb nur einheitlich geändert werden können, so wäre die Änderung nur durch die [X.] im Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 unwirksam und es bliebe bei der Regelung im [X.] aus dem [X.]. [X.]ort war ein Zustimmungserfordernis jedoch nicht vorgesehen, sondern ausschließlich eine Öffnungsklausel zugunsten betrieblicher Regelungen. Folglich bedürfte die [X.] 2005.03 auch in diesem Fall keiner Zustimmung der [X.] [X.].

bb) Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob der Kläger Mitglied der [X.] oder der [X.] bzw. von [X.] (gewesen) ist oder der [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Unabhängig vom [X.] im Rechtsverhältnis des [X.] zur [X.] ist eine wirksame Regelung, die eine Zustimmung zur Änderung der [X.] auf [X.]sseite neben der [X.] von einer weiteren [X.] erforderte, nicht gegeben.

cc) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 haben die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] und die [X.] die Zustimmung zur [X.] 2005.03 erteilt. [X.]amit liegt - soweit überhaupt erforderlich - die Zustimmung der tarifschließenden Parteien zur [X.] 2005.03 vor.

b) [X.]ie [X.] 2005.03 ist auch nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Aufsichtsrats der [X.] neu unwirksam. [X.]ies gilt selbst dann, wenn - wie vom Kläger vorgebracht - der Aufsichtsrat nach seiner Geschäftsordnung dem Abschluss der [X.] 2005.03 hätte zustimmen müssen.

Nach § 82 Abs. 1 AktG kann die Vertretungsberechtigung des Vorstands nicht beschränkt werden. Eine gleichwohl vorgenommene Beschränkung ist im Verhältnis zu [X.]ritten jedenfalls unbeachtlich. [X.]ritte brauchen sich um den sachlichen Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorstands, soweit nicht gesetzliche Beschränkungen bestehen, nicht zu kümmern (vgl. statt vieler [X.]/[X.] 4. Aufl. § 82 Rn. 7). Zu den [X.]ritten, die von § 82 Abs. 1 AktG geschützt werden, gehören grundsätzlich auch Arbeiter und Angestellte des Unternehmens (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 82 Rn. 53).

[X.]ementsprechend handelt es sich bei einem Zustimmungserfordernis nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG, wonach die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen hat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, grundsätzlich nur um eine das Innenverhältnis der [X.] betreffende Regelung. Rechtsgeschäfte mit [X.]ritten sind daher auch dann wirksam, wenn sie unter Verstoß gegen das Zustimmungsgebot abgeschlossen werden (vgl. [X.] Februar 2012 - [X.]/10 - Rn. 20; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 111 Rn. 129).

2. [X.]ie [X.] 2005.03 findet auf das [X.] des [X.] grundsätzlich Anwendung. Es ist insoweit unerheblich, dass die [X.] 2005.03 erst nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Betriebsparteien die [X.] auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer haben (vgl. [X.] 13. Mai 1997 - 1 [X.] - zu I 2 der Gründe; offengelassen etwa [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 138, 197). [X.]enn der Arbeitsvertrag des [X.] enthält eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Betriebsvereinbarungen. Nr. 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass der Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den betrieblichen Regelungen erhält. In Abs. 4 wird ergänzend klargestellt, dass Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen „in den jeweils geltenden Regelungen beschrieben“ sind. [X.]amit wird hinreichend deutlich auf die jeweils in [X.] befindlichen betrieblichen Regelungen Bezug genommen. Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Soweit - wie im Streitfall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, ist daher auf die beim Arbeitgeber jeweils bestehenden Versorgungsregelungen verwiesen, die sich typischerweise auch auf die [X.] nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen (vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 19; 18. Februar 2014 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN). Arbeitsvertragliche Verweisungen auf die Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung in ihrer jeweiligen Fassung gelten auch noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort (vgl. [X.] 23. September 1997 - 3 [X.] - zu I 3 der Gründe).

3. [X.]ie Neuregelung der [X.] durch Abs. 3 [X.] 2005.03, wonach die Anpassung künftig „unter Berücksichtigung der Entwicklung der [X.], der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der [X.]“ festgelegt wird, greift in [X.] des [X.] ein. Es kann unentschieden bleiben, ob es sich dabei um einen nur geringfügigen oder einen nicht unerheblichen Eingriff handelt. Rechtfertigende Gründe sind nicht gegeben.

a) Nach Abs. 3 [X.] 2005.03 hat die Beklagte bei der Anpassung des [X.] eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Kriterien „Entwicklung der [X.]“, „Entwicklung der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen“ und „Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der [X.]“ zu treffen. [X.]iese kann auch dazu führen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage der [X.] eine Anpassung vollständig unterbleibt. [X.]ies ergibt die Auslegung der [X.] 2005.03 nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen (vgl. dazu etwa [X.] 8. [X.]ezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 22).

aa) Nach dem Wortlaut der [X.] 2005.03 erfolgt die jährliche Anpassung der [X.], des Weihnachtsgeldes und der [X.]interbliebenenbezüge „unter Berücksichtigung“ bestimmter Kriterien. „Berücksichtigen“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch „bei seinen Überlegungen, seinem [X.]andeln beachten, nicht übergehen, in seine Überlegungen einbeziehen“ ([X.]uden [X.]eutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort „berücksichtigen“). [X.]ie [X.] ist folglich anhand der anschließend genannten Kriterien „Entwicklung der [X.], der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der [X.]“ vorzunehmen. Eine Gewichtung dieser drei Gesichtspunkte ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Lebenshaltungskosten und Realeinkommen werden mit einem „bzw.“ verknüpft, was lediglich dafür spricht, dass es sich - aus der Sicht der Betriebsparteien - um denselben Gesichtspunkt handelt.

Gleichrangig neben diesem Aspekt benennt die [X.] 2005.03 die Entwicklung der [X.] und die wirtschaftliche Lage der [X.]. [X.]ies verdeutlicht das Wort „sowie“. „Sowie“ dient der Verknüpfung von Gliedern einer Aufzählung ([X.]uden [X.]eutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort „sowie“) und bildet ein Synonym ua. für „daneben, darüber hinaus, dazu, des Weiteren, ferner, obendrein, plus, überdies, und [auch/außerdem], weiter[hin], wie auch, zusätzlich“ (vgl. [X.]uden [X.]as Synonymwörterbuch 5. Aufl. Stichwort „sowie“).

bb) [X.]emgegenüber spricht nach dem Wortlaut der [X.] 2005.03 nichts für die Annahme der [X.], die Anpassung erfolge, abhängig von der wirtschaftlichen Lage der [X.], entweder entsprechend der Entwicklung der [X.] oder der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen. Wäre ein solches Verständnis von den Betriebsparteien gewollt gewesen, hätten sie - etwa durch den Zusatz „mindestens“ - zum Ausdruck gebracht, dass eine Anpassung jedenfalls anhand eines der beiden Kriterien zu erfolgen hat. Außerdem hätten sie die wirtschaftliche Lage nicht gleichrangig in der Aufzählung der die Ermessensentscheidung bestimmenden Kriterien genannt, sondern verdeutlicht, dass die Entscheidung zwischen der Entwicklung der [X.] einerseits und den Lebenshaltungskosten bzw. Realeinkommen andererseits „abhängig“ von der wirtschaftlichen Entwicklung getroffen wird.

b) Nach Abs. 3 [X.] 2005.03 kann es - je nach der wirtschaftlichen Lage der [X.] - damit zu einem vollständigen Ausbleiben einer Anpassung kommen. Eine Mindestanpassung in [X.]öhe der Änderung der Lebenshaltungskosten oder der Reallöhne garantiert die [X.] 2005.03 nicht. [X.]emgegenüber war nach der [X.] das Ruhegeld zu bestimmten [X.]punkten an die Entwicklung der [X.] anzupassen. [X.]abei kam es auf die wirtschaftliche Lage der [X.] nicht an. [X.]ie Neufassung der [X.]ung für die mit Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Abs. 3 [X.] 2005.03 führt daher wegen der damit verbundenen Gefahr, dass die Anpassung des [X.] vollständig unterbleiben oder hinter der Gehaltsentwicklung zurückbleiben kann, zu einem Eingriff in bestehende [X.] des [X.].

c) Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Zulässigkeit dieser Verschlechterung am Maßstab für die Ablösung von Versorgungsregelungen durch Betriebsvereinbarungen und nicht nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen (dazu [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 32 ff.) zu messen. [X.]anach kann die Regelung in Abs. 3 [X.] 2005.03 die vorherige [X.] in Nr. 7 [X.] nicht wirksam ablösen.

aa) Auch wenn nach dem [X.] eine Zustimmung der Tarifpartner zur Betriebsvereinbarung erforderlich sein sollte, erfolgt der Eingriff vorliegend durch eine Betriebsvereinbarung und nicht aufgrund einer Regelung der Tarifvertragsparteien.

[X.]ie Tarifvertragsparteien haben den Regelungen in der [X.] 2005.03 durch ihre Zustimmung mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 - soweit eine solche überhaupt erforderlich war - zwar zur formellen Wirksamkeit verholfen. Gleichwohl führt diese Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht dazu, dass die Regelungen aus der [X.] 2005.03 nur einer Überprüfung anhand der für Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien geltenden Maßstäbe unterzogen werden könnten. Inhalt, Voraussetzungen und Umfang der betrieblichen Altersversorgung des [X.] sind nicht tariflich geregelt. [X.]er [X.] bestimmt lediglich in allgemeiner Form, dass „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen, (…) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung“ haben. Welche Voraussetzungen dies sind, regelt der [X.] [X.] nicht. [X.]ie Einzelheiten hierzu sind vielmehr in einer Betriebsvereinbarung geregelt. [X.]er Tarifvertrag selbst stellt deshalb keine unmittelbare Grundlage für Rechte der tarifunterworfenen Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung dar. Es bedarf vielmehr der Ausgestaltung durch eine Betriebsvereinbarung. Allein die Zustimmung der Tarifvertragsparteien im Rahmen einer Öffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 [X.] führt nicht dazu, dass aus einer Betriebsvereinbarung eine Regelung der Tarifvertragsparteien wird.

Nichts anderes folgt aus § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] 2006, wonach die Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung auf [X.] geregelt werden und für die bis zum 31. [X.]ezember 2006 eingestellten Arbeitnehmer die bisherigen Versorgungssysteme weitergelten. [X.]amit wurde der [X.] der bestehenden Versorgungssysteme nicht geändert. [X.]as Zustimmungserfordernis für Änderungen der einschlägigen Betriebsvereinbarungen bewirkt zwar eine eingeschränkte Tariföffnung iSv. § 77 Abs. 3 [X.]. [X.]ie erteilte Zustimmung führt aber nicht dazu, dass die Betriebsvereinbarung zu einer tariflichen Regelung wird oder einer solchen gleichzustellen ist.

[X.]ie Tarifvertragsparteien nehmen - trotz des [X.] - mit der Öffnungsklausel ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie zurück. Sie überlassen die inhaltliche Gestaltung den Betriebsparteien, die entscheiden, ob und in welchem Umfang Änderungen der bestehenden Versorgungsordnung erfolgen. Jedoch führt die Öffnungsklausel nicht dazu, dass sich der [X.] der [X.] 2005.03 als Betriebsvereinbarung in eine tarifliche Regelung wandelt. [X.]er [X.] sieht für Änderungen weder ein Initiativrecht noch eine eigene gestaltende Entscheidung der Tarifvertragsparteien vor. [X.]ie Zustimmung bewirkt nur die [X.]ispositivität des Tarifvertrags und beseitigt damit das [X.]indernis für eine wirksame Gestaltung durch die Betriebsparteien (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 4 Rn. 501). [X.]ie Einschränkung der Prüfungsanforderungen durch die für die Überprüfung [X.] tariflicher Regelungen geltenden Maßstäbe ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die betriebliche Altersversorgung insgesamt von den Tarifvertragsparteien selbst geregelt wird (vgl. [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 41 ff., [X.]E 143, 90).

bb) [X.]ie Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in [X.] an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.

(1) [X.]iese Grundsätze hat der [X.] durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). [X.]en abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen ([X.] 9. [X.]ezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 30). [X.]er unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. [X.]as setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente [X.]ynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe ([X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

(2) [X.]ieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in die [X.]öhe von Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des [X.] ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa [X.] 14. [X.]ezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 32; 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 92, 358, jeweils mwN). In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen (vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, aaO; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 38). [X.]as bedeutet, dass nach Eintritt des [X.] in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können ([X.] 14. [X.]ezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 32; 12. Oktober 2004 - 3 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 112, 155). Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe ([X.] 23. September 1997 - 3 [X.] - zu II 3 a der Gründe; 16. Juli 1996 - 3 [X.] - zu II 2 d der Gründe, [X.]E 83, 293). Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. [X.]ies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des [X.] nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 38, [X.]E 138, 197).

(3) Auch Eingriffe in eine [X.]ung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen ([X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 92, 358). Mehr als geringfügig sind solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 38 mwN).

(4) Unabhängig von der Schwere des Eingriffs müssen die zur Rechtfertigung angezogenen Gründe gerade den vorgenommenen Eingriff tragen. Es muss deshalb ein innerer Zusammenhang zwischen der Neuregelung und den Gründen für diese bestehen ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] - Rn. 47, [X.]E 138, 197).

cc) [X.]erartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt.

(1) [X.]em Kläger war nach der [X.] eine automatische Anpassung seines monatlichen [X.] entsprechend der Bruttogehaltsentwicklung der Arbeitnehmer bei der [X.] alt zugesagt. [X.]urch Abs. 3 [X.] 2005.03 wurde an die Stelle der Verpflichtung der [X.] zur Anpassung nach den [X.]n eine Ermessensentscheidung gesetzt, die - zwar auch - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bruttogehaltstarife bei der [X.] und ihren Rechtsnachfolgern zu erfolgen hat, aber auch die Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen und die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin mitberücksichtigen muss. [X.]adurch wurde eine in ihrer Struktur und Wirkungsweise völlig neue [X.]ung geschaffen, bei der eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der genannten Kriterien erfolgen soll, ohne dass dabei eine Untergrenze im Sinne einer Mindestanpassung bestimmt wurde. [X.]ies setzt Versorgungsempfänger dem Risiko aus, dass eine Anpassung des [X.] dauerhaft oder über einen längeren [X.]raum nicht mehr stattfindet, sofern sich die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin ungünstig entwickelt.

(2) Gründe, die die Ersetzung der [X.] durch eine nach billigem Ermessen - unter Berücksichtigung der durch die [X.] 2005.03 geschaffenen und miteinander in Beziehung stehenden Kriterien - zu treffende [X.] rechtfertigen, hat die Beklagte nicht dargelegt.

(a) [X.]ie Beklagte hat geltend gemacht, zum [X.]punkt des Abschlusses der Neuregelung in Abs. 3 [X.] 2005.03 sei wegen der Vereinbarung von [X.], [X.] und [X.] vom 26. September 2003 absehbar gewesen, dass künftig eine am Konzern und dessen wirtschaftlicher Lage ausgerichtete Tarifpolitik stattfinde und sich damit auch die Gehaltsentwicklung am Konzern orientieren werde. [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.], die bei Abschluss der Gehaltstarifverträge zuvor berücksichtigt worden sei, werde sich künftig nicht mehr unmittelbar widerspiegeln. Bei konzernweit einheitlichen Gehaltstarifverträgen bestehe die Besorgnis, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] nicht ausreichend berücksichtigt werde. Um die Beklagte nicht zu überfordern, sei die [X.] 2005.03 abgeschlossen worden.

[X.]iese Begründung trägt die Verschlechterung nicht. [X.]ie Betriebsparteien haben sich nicht darauf beschränkt, die [X.] lediglich insoweit zu ergänzen, als dass die Anpassung des [X.] entsprechend der Entwicklung der [X.] unterbleiben kann, wenn die wirtschaftliche Lage der [X.] dies wegen einer konzernweiten Gehaltsentwicklung erfordert, weil die Beklagte - etwa im Vergleich zu anderen Konzernunternehmen - übermäßig belastet ist. Vielmehr haben die Betriebsparteien eine gänzlich neue - in sich geschlossene - Regelung geschaffen, die mehrere Kriterien für die Anpassung des [X.] enthält und der [X.] bei der Festlegung einen Ermessensspielraum eröffnet. Ein innerer Zusammenhang der Neuregelung zur konzerneinheitlichen Tarifpolitik ist deshalb nicht erkennbar.

(b) [X.]ie Beklagte führt zudem zur Rechtfertigung der Änderung aus, es solle durch die Neuregelung eine „Überversorgung“ abgebaut werden. [X.]ie Anpassung der Ruhegelder entsprechend den [X.]n führe bei gleichen Steigerungen zu einer Besserstellung der Versorgungsempfänger gegenüber den aktiven Beschäftigten, da ihre Belastung mit Sozialabgaben und Steuern geringer sei als bei den Aktiven.

Auch insoweit fehlt jedenfalls ein innerer Zusammenhang zwischen der neugefassten [X.]ung in Abs. 3 [X.] 2005.03 und dem Abbau einer „Überversorgung“. [X.]iese wäre etwa durch eine Begrenzung der Anpassung anhand der [X.] möglich, erfordert aber keine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung weiterer Kriterien. [X.]eshalb kann dahinstehen, ob eine „Überversorgung“ schon deswegen nicht vorliegt, weil die von der [X.] beanstandete Entwicklung von vornherein in der [X.] angelegt war.

(c) Auch die von der [X.] vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe können die Änderung der [X.] Soziale Richtlinien nicht rechtfertigen. [X.]ie Beklagte hat lediglich pauschal auf die wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns nach der Atomkatastrophe in [X.] im Jahr 2011 und die Einbußen aufgrund des [X.] und auf den damit verbundenen Abbau von Arbeitsplätzen hingewiesen. [X.]iese Gründe - so sie überhaupt einen inneren Zusammenhang mit der Neuregelung aufweisen - sind sämtlich erst lange nach dem Inkrafttreten der [X.] 2005.03 eingetreten und waren im Jahr 2005/2006 nicht absehbar.

d) [X.]er Verstoß von Abs. 3 [X.] 2005.03 gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit führt nicht zur Unanwendbarkeit der [X.] 2005.03 insgesamt, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Regelung in Abs. 3 [X.] 2005.03 nicht zur Anwendung gelangt. [X.]ie Abs. 1 und 2 und ggf. 4 enthalten - auch ohne die Bestimmung in Abs. 3 - noch eine sinnvolle und praktisch handhabbare Regelung (vgl. [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] - Rn. 20; 22. März 2005 - 1 [X.] [X.] 2 c ee (4) (b) der Gründe, [X.]E 114, 162), die von den Gründen der Unanwendbarkeit nicht betroffen ist. Abs. 1 [X.] 2005.03 schreibt den [X.] auf den Anpassungstermin in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit den 1. Juli eines Jahres (§ 65 SGB VI) fest. Abs. 2 bestimmt die Maßgeblichkeit des 1. Juli auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer und Abs. 4 befasst sich mit der Gruppe der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer. [X.]ie [X.] für ehemalige Arbeitnehmer, die bis zum Eintritt des [X.] im Arbeitsverhältnis mit der [X.] gestanden haben, hat demnach anhand der Entwicklung der [X.] und zwar zum 1. Juli eines jeden Jahres zu erfolgen, unabhängig davon, ob sie bei Inkrafttreten der [X.] 2005.03 bereits Versorgungsempfänger waren oder es erst danach wurden.

[X.]emgegenüber kommt eine teilweise Aufrechterhaltung der [X.]ung in Abs. 3 [X.] 2005.03 nicht in Betracht, da sich die Gründe für deren Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auf die Regelung insgesamt beziehen.

III. [X.]er [X.] ist hinsichtlich eines Betrages von 145,76 [X.] brutto [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Mai 2015 begründet. Zinsen für den 20. Mai 2015 stehen dem Kläger nicht zu; insoweit ist die Klage abzuweisen. Ob dem Kläger ein um 25,46 [X.] brutto höheres Weihnachtsgeld für das [X.] [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Mai 2015 zusteht, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. [X.]ies führt insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

1. [X.]em Kläger stehen gegen die Beklagte für die noch streitgegenständlichen Monate September 2014 bis April 2015 monatlich jeweils 18,22 [X.] zu. [X.]abei handelt es sich um die monatliche [X.]ifferenz zwischen der gewährten Erhöhung des [X.] um [X.] zur zuletzt erstrebten Erhöhung um [X.], mithin um [X.] bezogen auf das Ruhegeld für Juni 2014 i[X.]v. 2.938,08 [X.] brutto. Für die acht Monate von September 2014 bis einschließlich April 2015 ergibt sich ein Betrag i[X.]v. 145,76 [X.] (18,22 [X.]/Monat x 8 Monate) brutto.

2. [X.]er Zinsanspruch des [X.] besteht nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB erst ab dem Tag nach der am 20. Mai 2015 erfolgten Zustellung der Klage ([X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 40; 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 60, [X.]E 156, 196). Zinsen kann der Kläger daher erst ab dem 21. Mai 2015 verlangen. Für den vorangegangenen Tag ist die Revision begründet und die Klage abzuweisen.

3. [X.]ie Revision ist auch begründet, soweit das [X.] die Beklagte zur Zahlung von 25,46 [X.] [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt hat. [X.]er Rechtsstreit ist hinsichtlich dieses Streitgegenstandes zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des [X.] und der Feststellung des [X.]s ist die [X.]öhe des Weihnachtsgeldes bzw. des geltend gemachten [X.]ifferenzanspruchs nicht schlüssig. [X.]er Kläger hat in der Klageschrift zur Begründung der [X.]öhe dieses Anspruchs lediglich ausgeführt: „[X.]inzu kommt eine [X.]ifferenz bezüglich des Weihnachtsgeldes in [X.]öhe von 38,01 [X.].“ Weiteren Vortrag hat er nicht gehalten. [X.]ies genügt für ein schlüssiges Vorbringen im [X.]inblick auf das Weihnachtsgeld - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht.

b) [X.]a die Vorinstanzen die Klage bezüglich dieses Streitgegenstandes gleichwohl für schlüssig gehalten haben, den Kläger folgerichtig auf die fehlende Schlüssigkeit nicht hingewiesen hatten und zu erwarten steht, dass die Klage unschwer hinsichtlich der [X.]öhe schlüssig begründet werden kann, ist der Rechtsstreit insoweit an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 26 ff.).

c) [X.]as [X.] wird anhand des zu erwartenden Vortrags der Parteien die ggf. für das [X.] noch offene [X.]ifferenz zu ermitteln haben.

IV. [X.]as [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    [X.]ormel     

        

    Schepers    

                 

Meta

3 AZR 513/16

11.07.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 14. Oktober 2015, Az: 20 Ca 115/15, Urteil

§ 82 Abs 1 AktG, § 111 Abs 4 S 2 AktG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 16 BetrAVG, § 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2017, Az. 3 AZR 513/16 (REWIS RS 2017, 8283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8283

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