Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. 3 AZR 499/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 833

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2016 - 2 [X.]/15 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 11. November 2015 - 4 [X.]/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,60 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der [X.] gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien ([X.] 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) zugrunde zu legen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17/100 und die Beklagte 83/100 zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, nach welchen Rechtsgrundlagen sich die Anpassung des [X.]es des [X.] richtet.

2

[X.]er im [X.]ezember 1937 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1963 bei einer Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten, der [X.] (im Folgenden [X.] alt) als Arbeitnehmer tätig. [X.]ei der [X.] alt war die betriebliche Altersversorgung in der [X.]etriebsvereinbarung Soziale Richtlinien ([X.] 75.14; im Folgenden [X.] Soziale Richtlinien) geregelt. [X.]iese - für die [X.]ersorgung des [X.] maßgebliche - [X.]etriebsvereinbarung bestimmt in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung auszugsweise:

        

2. Abschnitt

        

[X.]            

        

1.    

[X.]oraussetzungen

                 

Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 [X.]ienstjahre bei [X.] erfüllt haben, können unter [X.]ezug von [X.] in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden [X.]edingungen erfüllt ist.

        

1.1     

Altersgrenzen

                 

a)    

[X.]ollendung des 65. Lebensjahres;

                 

b)    

[X.]ollendung des 63. Lebensjahres und [X.]ezug von Altersrente aus der Rentenversicherung;

                 

c)    

[X.]ollendung des 61. Lebensjahres;

                 

d)    

[X.]ollendung des 60. Lebensjahres von

                          

-       

Schwerbehinderten,

                          

-       

[X.]eziehern einer [X.]erufsunfähigkeitsrente oder

                          

-       

Mitarbeiterinnen

                          

und [X.]ezug von Altersrente aus der Rentenversicherung.

                 

[X.]er Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatsersten, frühestens mit Erfüllung der [X.]oraussetzungen.

                 

…       

        
        

1.2     

Gesundheitliche Gründe

                 

a)    

Erwerbsunfähigkeit

                          

[X.]ei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt der Ruhestand spätestens mit dem Monatsersten nach Zustellung und [X.]orlage des [X.].

                          

…       

                 

b)    

[X.]erufsunfähigkeit

                          

[X.]ei Gewährung einer [X.]erufsunfähigkeitsrente wird der [X.]eginn des Ruhestandes von der Personalabteilung im Einvernehmen mit [X.]etriebsrat und betroffenem Mitarbeiter festgelegt. [X.]oraussetzung ist, daß

                          

-       

die [X.]erufsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bei [X.] eintritt und

                          

-       

keine Möglichkeit eines angemessenen und zumutbaren anderweitigen Einsatzes bei [X.] besteht.

                          

…       

        
                 

c)    

Wegfall von Lohnersatzleistung

                          

Ein vorläufiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist möglich, wenn

                          

-     

Antrag auf [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beim Rentenversicherungsträger gestellt wurde und

                          

-       

der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist (Nachweis durch Attest) und die sichere Kenntnis vorliegt, daß auf absehbare [X.] nicht mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist und

                          

-     

ein Ruhestand aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

                          

…       

        
        

1.3     

[X.]etrieblicher Grund

                 

Ein Mitarbeiter kann bei [X.]orliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. Als solche Gründe sind beispielsweise anzusehen

                 

-       

Fortfall des Arbeitsplatzes ohne gleichwertige zumutbare Einsatzmöglichkeit,

                 

-       

Lösung betriebsnotwendiger Nachwuchsfragen.

                 

[X.]er Ruhestand soll nicht vor [X.]ollendung des 60. Lebensjahres - bei Frauen des 55. Lebensjahres - erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

                 

[X.]ie Personalabteilung entscheidet auf [X.]orschlag des Fachbereiches im Einvernehmen mit Mitarbeiter und [X.]etriebsrat; der Gesundheitsdienst ist ggf. anzuhören.

        

1.4     

Schichtgänger

                 

Schichtgänger können auf eigenen Wunsch vorzeitig mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie

                 

-       

bei mindestens [X.]:

                          

das 61. Lebensjahr

                 

-     

bei längerem Schichtrhythmus:

                          

das 62. Lebensjahr

                 

vollendet haben. …

        

2.    

[X.]öhe des [X.]es

                 

[X.]as [X.] richtet sich nach

                          

-       

dem ruhegeldfähigen Gehalt

                          

-     

der Anzahl der [X.]ienstjahre und

                          

-       

möglichen Anrechnungen.

        

2.1     

[X.]fähiges Gehalt

                 

[X.]fähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen:

                          

-       

[X.] bzw. [X.],

                          

-       

[X.]ienstalterszulage,

                          

-       

[X.],

                          

…       

        
        

2.2     

Anzahl der [X.]ienstjahre

                 

[X.]as [X.] beträgt nach 10 [X.]ienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres [X.]ienstjahr um 1,25 %-Punkte (Steigerungssatz) erhöht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil.

                 

Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches [X.] beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aufrechtzuerhalten ist, mindert sich dessen [X.]öhe entsprechend dem [X.]erhältnis der tatsächlichen [X.]etriebszugehörigkeit zur möglichen [X.]auer der [X.]etriebszugehörigkeit bis zur [X.]ollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung).

        

…       

                          
        

4.2     

Grenze der Gesamtversorgung

                 

[X.]ie Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit [X.]ollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 %-Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 %-Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mitarbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor [X.]ollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. [X.]ie Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 %-Punkte betragen.

                 

…       

        

7.    

[X.]eginn/Ende der [X.]zahlung

                 

[X.]ie Zahlung des [X.]es beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand. [X.]ie [X.]ersorgungsleistungen werden monatlich nachträglich gezahlt. Sie entfallen mit Ablauf des Monats, in dem der [X.]erechtigte verstirbt oder seine [X.]erufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente entzogen wird.

                 

Im Rahmen der Unverfallbarkeit bei den [X.] ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten [X.] nur auf Antrag. [X.]ie Leistungen werden erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat gewährt. Rückwirkende Zahlungen erfolgen nicht.

        

       

        

4. Abschnitt

        

Witwen- und Waisengeld            

        

…       

        

5. Abschnitt

        

Sonderzahlungen            

                 

Tritt ein Mitarbeiter unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit [X.] unter [X.]ezug von [X.] in den Ruhestand, erhalten er bzw. später seine Witwe/[X.]ollwaisen nachstehende Leistungen. [X.]asselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses bei [X.] verstirbt.

        

1.    

Übergangszahlung

        

…       

        
        

2.    

Weihnachtsgeld

                 

Weihnachtsgeld wird in [X.]öhe des ungekürzten Ruhe-, Witwen- bzw. [X.] ohne Anrechnung gewährt.

                 

…       

        

3.    

Überbrückungszulagen

                 

Mitarbeiter, die

                 

-       

nach [X.]ollendung des 62. (ab [X.]: 61.) Lebensjahres (Abschnitt 2, Ziffer 1.1 c),

                 

-       

aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c),

                 

-       

aus betrieblichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.3) oder

                 

-       

als Schichtgänger (Abschnitt 2, Ziffer 1.4)

                 

in den Ruhestand treten, erhalten zusätzlich zum [X.] eine Überbrückungszulage in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen [X.] und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung (Abschnitt 2, Ziffer 4.2).

                 

[X.]iese Zahlung beginnt nach Ablauf von 2 Monaten und wird monatlich zusammen mit dem [X.] überwiesen.

                 

[X.]ie Überbrückungszulage ruht im vollen Umfang bei

                 

-       

Einkünften aus Erwerbstätigkeit einschließlich fremder [X.]etriebsrenten/Pensionen,

                 

-     

[X.]ezug sonstiger anrechenbarer Zahlungen (allg. [X.]estimmungen, Ziffer 4).

                 

[X.]ie Überbrückungszulage endet mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter

                 

-       

das 63. Lebensjahr vollendet,

                 

-       

Rente aus der Rentenversicherung bezieht,

                 

-       

nach Wegfall des vorläufigen Ruhestandes aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c) das Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen können oder

                 

-     

verstirbt.

        

…       

        
                          
        

Allgemeine [X.]estimmungen            

        

…       

        
        

7.    

Anpassung

                 

[X.]ie [X.]berechnung wird zu bestimmten [X.]punkten jeweils der Entwicklung der [X.] angepaßt.

                 

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.]abei sind insbesondere die [X.]elange des [X.]ersorgungsempfängers und die wirtschaftlich Lage der [X.] zu berücksichtigen (gesetzliche Regelung).

        

…       

        
        

9.    

Ausschlußfrist

                 

…       

                 

Ansprüche nach den Sozialen Richtlinien müssen innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit bzw. Erfüllung der in Ziffer 6 vorgeschriebenen Pflichten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist erlischt der Anspruch.“

3

[X.]ie „[X.]etriebsvereinbarung Nr. 96.02 über den vorzeitigen Ruhestand aus betrieblichen Gründen“ (im Folgenden [X.] 96.02), bestimmt auszugsweise:

        

1.    

Allgemeines

                 

Auf [X.]eranlassung [X.] können Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit ihrem Einverständnis vorzeitig in den Ruhestand treten, wenn sie die nachstehenden [X.]oraussetzungen erfüllen. Ein Anspruch des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ist ausgeschlossen.

        

2.    

[X.]oraussetzungen

        

2.1     

Alter, [X.]ienstjahre

                 

[X.]er Mitarbeiter/die Mitarbeiterin muß bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens

                 

-       

20 [X.]ienstjahre erfüllt haben und

                 

-       

58 Jahre alt sein.

                 

Über die Pensionierung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen mit weniger als 20 [X.]ienstjahren entscheidet [X.] im Einvernehmen mit [X.] im Einzelfall.

        

2.2     

Wegfall des Arbeitsplatzes

                 

-       

[X.]/der Mitarbeiterin entfällt mit dem Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand ersatzlos oder

                 

-       

[X.]er Arbeitsplatz wird mindestens innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Ausscheiden des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin nicht wiederbesetzt (einschließl. ANÜ/Werkvertrag).

                 

…       

        

2.4     

[X.]orgezogenes Altersruhegeld

                 

[X.]er Mitarbeiter/die Mitarbeiterin muß die [X.]oraussetzungen für den Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Arbeitslosigkeit mit [X.]ollendung des 60. Lebensjahres oder auf vorgezogenes bzw. flexibles Altersruhegeld nach SG[X.] [X.]I erfüllen.

        

3.    

Grenze der Gesamtversorgung

                 

[X.]ie Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65 % des ruhegeldfähigen Gehaltes.

        

4.    

[X.]leistungen

                 

Während der ersten beiden Monate des Ruhestandes wird [X.] in [X.]öhe des letzten Monatsgehaltes gezahlt (Übergangszahlung). [X.]aran anschließend erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bis zum frühestmöglichen [X.]ezug von [X.] nominelles [X.] sowie eine Überbrückungszulage.

                 

[X.]as [X.] wird im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei als Abfindung gezahlt.

                 

Ein ggf. bezogenes Arbeitslosengeld wird auf die [X.]-Leistungen in vollem Umfang angerechnet.

        

5.    

Zugangsfaktor

                 

Für Mitarbeiter, die im Rahmen dieser [X.]ereinbarung ein vorgezogenes Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit erhalten, gelten bezüglich des Zugangsfaktors (Abschlag von der Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme) folgende [X.]esonderheiten:

                 

Grundsätzlich geht die [X.]älfte der Auswirkungen des Zugangsfaktors zu Lasten des Mitarbeiters, d. h., es erfolgt kein Ausgleich durch [X.].

                 

[X.]er vom Mitarbeiter tatsächlich zu tragende Abschlag von der [X.] ist jedoch - abweichend von den [X.]estimmungen der Sozialen Richtlinien auf 3,6 % begrenzt.

                 

Ein evtl. sich ergebender höherer Abschlag wird durch [X.] ausgeglichen.

        

6.    

Pflichten des Mitarbeiters

                 

[X.]ie Mitarbeiter sind verpflichtet, auf [X.]eranlassung des Unternehmens

                 

-       

sich rechtzeitig arbeitslos zu melden, und

                 

-       

zum frühestmöglichen [X.]punkt einen Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen.

                 

[X.]ei einem schuldhaften [X.]erstoß gegen diese [X.]erpflichtungen mit der Folge, daß Leistungen versagt werden, wird eine fiktive [X.] im Rahmen der Gesamtversorgung angerechnet.

                 

[X.]er Mitarbeiter soll dem Arbeitsamt gegenüber auf den [X.]ezug von Arbeitslosengeld verzichten.

                 

[X.]er Mitarbeiter kann dem Arbeitsamt gegenüber darauf verzichten, der Arbeitsvermittlung zur [X.]erfügung zu stehen.

        

…     

        
        

8.    

Soziale Richtlinien

                 

Im übrigen finden die [X.] RIC[X.]TLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5, Allgemeine [X.]estimmungen) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung, sofern vorstehend keine besonderen [X.]estimmungen getroffen worden sind.“

4

Am 21./27. Febr[X.]r 1997 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger eine „[X.]ereinbarung zum vorzeitigen Ruhestand“. [X.]iese [X.]ereinbarung lautet [X.].:

        

„Sehr geehrter [X.]err J,

        

durch Änderung von Arbeitsabläufen und -verfahren ist auch Ihr Arbeitsplatz aufgelöst. Wir beabsichtigen aus diesem Grunde, das zwischen Ihnen und der [X.] bestehende Arbeitsverhältnis aufzuheben.

        

[X.]amit werden Sie mit Wirkung vom 01.10.1997 unter Einhaltung der nachfolgenden Regelungen vorzeitig in den betrieblichen Ruhestand treten.

        

[X.]etriebliche Leistung

        

Entsprechend den Sozialen Richtlinien in der Fassung vom 1.3.1995 ([X.] 95.02) und den [X.]estimmungen der [X.]etriebsvereinbarung ‚[X.]orzeitiger Ruhestand aus betrieblichen Gründen‘, gültig ab [X.] ([X.] 96.02), zahlt Ihnen die [X.] mit Eintritt in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand bis zum frühestmöglichen [X.]ezug von Rente aus der Sozialversicherung das betriebliche [X.] sowie eine Überbrückungszulage.

        

In diesem Zusammenhang kommt § 3 Nr. 9 EStG zur Anwendung.

        

Pflichten des Mitarbeiters

        

A Meldepflicht beim Arbeitsamt:

        

Um den Nachweis für die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SG[X.] [X.]I) zu erwerben und damit frühestmöglich Rente aus der Sozialversicherung beziehen zu können, verpflichten Sie sich zur Arbeitslosmeldung. ...

        

[X.] [X.]erzicht auf Leistungen des Arbeitsamtes:

        

Unsere betrieblichen Regelungen zum vorzeitigen betrieblichen Ruhestand ([X.] 96.02) basieren darauf, daß Sie dem Arbeitsamt gegenüber auf den [X.]ezug von Arbeitslosengeld verzichten.

        

…       

        

C Rechtzeitige [X.]eantragung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit:

        

Zur Erfüllung unserer betrieblichen Regelungen zum vorzeitigen betrieblichen Ruhestand ([X.] 96.02) sind Sie verpflichtet, (9 Monate nach [X.]eginn Ihres Ruhestandes und Ihrer Arbeitslosigkeit) zum 01. Juli 1998 persönlich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen [X.]ezirksamt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung den Antrag auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu stellen (§ 38 SG[X.] [X.]I), um ab dem 01.10.1998 Rente aus der Sozialversicherung zu beziehen.

        

…     

        

Ende des vorzeitigen Ruhestandes

        

Ihr vorzeitiger Ruhestand wird zum [X.] enden, da Sie ab dem 01.10.1998 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SG[X.] [X.]I) beziehen können.

        

Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes mit [X.]eginn des [X.]ezuges der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ein neu berechnetes [X.]-[X.] (Gesamtversorgungsbetrachtung).

        

…“    

5

[X.] vereinbarten die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.], deren Mitglied die [X.] alt war, einerseits und die [X.] sowie die [X.] (im Folgenden [X.]) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden [X.] [X.]) für die [X.] alt. In diesem ist unter II/[X.] Nr. 5.3 geregelt:

        

„Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG unter [X.]ezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen, haben unter bestimmten [X.]oraussetzungen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung.

        

Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem [X.] ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] AG aufgenommen haben, leistet das Unternehmen einen [X.]eitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festzulegendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen beteiligen.

        

Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, [X.]punkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, [X.]öhe der [X.]eiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die [X.]ehandlung besonderer Personengruppen und [X.]ärtefälle - durch die [X.]etriebspartner geregelt.“

6

[X.]ie Arbeitgeberin des [X.] - die [X.] alt - gliederte nach Maßgabe eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22. August 2002 einen Teil ihres [X.]ermögens und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen [X.]ermögensgegenständen und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Erste [X.] AG aus. [X.]ie Erste [X.] AG wurde mit [X.]eschluss der [X.]auptversammlung vom 22. August 2002 in [X.] Aktiengesellschaft (im Folgenden [X.] neu) und mit [X.]eschluss der [X.]auptversammlung vom 7. April 2005, ins [X.]andelsregister am 2. Jan[X.]r 2006 eingetragen, in [X.] [X.] Aktiengesellschaft umfirmiert. [X.]ie [X.] alt wurde mit [X.]eschluss der [X.]auptversammlung vom 21. August 2002 in [X.] umfirmiert und hat ihren Sitz nach [X.] verlegt. Sie ist aufgrund des [X.] vom 27. August 2012 durch Übertragung ihres [X.]ermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die [X.] Gmb[X.] in [X.] (vormals [X.] [[X.]] Gmb[X.]) verschmolzen worden. [X.]ie Eintragung erfolgte am 17. September 2012. [X.]ie [X.] Gmb[X.] ist die [X.]ersorgungsschuldnerin des [X.] und [X.]eklagte des vorliegenden Rechtsstreits.

7

Entsprechend den vertraglichen Regelungen der Parteien trat der Kläger zum 1. Oktober 1997 in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand. [X.]ieser endete mit Ablauf des 30. September 1998. Seit dem 1. Oktober 1998 bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der [X.]eklagten ein betriebliches [X.].

8

Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des [X.]ermögens von der [X.] alt auf die Erste [X.] AG vereinbarten die Erste [X.] AG und die [X.] in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die kollektivrechtliche Fortgeltung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgliederung gültigen Tarifverträge der [X.] alt bei der Erste [X.] AG.

9

[X.]ie [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] einerseits und die [X.] andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2003 den [X.] [X.] [X.]. wie folgt:

        

Abschnitt II/[X.] ([X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses):          

        

Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; [X.]atum des Inkrafttretens: 01.01.2003:

        

Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, [X.]punkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, [X.]öhe der [X.]eiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die [X.]ehandlung besonderer Personengruppen und [X.]ärtefälle - durch [X.]etriebsvereinbarung geregelt. Änderungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner wirksam.“

Am 26. September 2003 schlossen die im „[X.]“ vertretenen [X.] IG [X.]CE, [X.] und [X.] eine [X.]ereinbarung, wonach sie „für die Erarbeitung und [X.]erhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie dessen Fortentwicklung“ eine Tarifgemeinschaft bildeten. [X.]ie bisherigen Zuständigkeiten der [X.] sollten unverändert weiter fortbestehen.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die [X.] neu, die später als [X.] [X.] AG firmierte, und der bei ihr gebildete [X.]etriebsrat die [X.]etriebsvereinbarung Nr. 2005.03 (im Folgenden [X.] 2005.03). [X.]iese bestimmt:

        

„In den Sozialen Richtlinien ([X.] 75.14, zuletzt geändert durch [X.] 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt ‚Allgemeine [X.]estimmungen‘ wie folgt neu gefasst:

        

‚[X.]ie Anpassung der [X.]zahlbeträge, des Weihnachtsgeldes (nominelles [X.]) und der [X.]interbliebenenbezüge erfolgt jährlich zum [X.]punkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten ([X.]n). In Jahren ohne [X.]nerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im [X.]orjahr.

        

[X.]ieses [X.]erfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren [X.]interbliebene.

        

[X.]ie Festlegung der [X.]öhe des Anpassungssatzes erfolgt unter [X.]erücksichtigung der Entwicklung der [X.], der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der [X.].

        

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter [X.]erücksichtigung von § 16 [X.]etrA[X.]G zu entscheiden.‘

        

…“    

[X.]ieser [X.]etriebsvereinbarung stimmten die [X.] und die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den [X.]punkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu.

Unter dem [X.]atum des 20. November 2006 schlossen die [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.], der Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen [X.] und der Wirtschaftsverband Kohle [X.] einerseits sowie die IG [X.]CE, [X.] und die [X.] andererseits [X.]. für die [X.] [X.] Aktiengesellschaft den Manteltarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der [X.] (im Folgenden [X.]). [X.]er [X.] enthält [X.]. folgende Regelung:

        

[X.]II. Altersversorgung

        

§ 36 Altersversorgung

        

1.    

Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mitgliedsunternehmen der [X.] eingestellt werden, erhalten eine betriebliche Altersversorgung nach einem neuen einheitlichen System. [X.]ie Einzelheiten dieser betrieblichen Altersversorgung werden auf [X.] geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitnehmer gelten die bisherigen [X.]ersorgungssysteme weiter.“

[X.]ie [X.]eklagte erhöhte das [X.] des [X.] in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung der [X.]. Zum 1. Juli 2011 steigerte sie das [X.] um [X.], zum 1. Juli 2012 um [X.] und zum 1. Juli 2013 um 2,4 v[X.]. [X.]abei legte die [X.]eklagte die jeweilige prozent[X.]le Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jeweils 13-monatigen Laufzeit des [X.] auf einen Zwölf-Monats-[X.]raum um.

Nach dem „Tarifvertrag über die Tabellenvergütung (T[X.]T)“ vom 10. April 2013 wurden die Tabellenvergütungen [X.]. ab dem 1. April 2014 um [X.] angehoben.

[X.]as [X.] des [X.] belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf monatlich 1.622,19 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die [X.]eklagte das [X.] um [X.] und zahlte an den Kläger monatlich 1.638,90 Euro brutto. [X.]ie Anpassung um [X.] erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des [X.]erbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung zum 1. Juli 2013.

Mit seiner - der [X.]eklagten am 19. Mai 2015 zugestellten - Klage hat der Kläger die vollständige Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab dem 1. Juli 2014, die er der [X.]eklagten gegenüber mit Schreiben vom 10. Jan[X.]r 2015 geltend gemacht hat, begehrt. Sein [X.] sei nach Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 1 [X.] Soziale Richtlinien an die Entwicklung der [X.] anzupassen. [X.]ie [X.] 2005.03 sei unwirksam und finde auf sein [X.]ersorgungsverhältnis keine Anwendung. Er habe deshalb Anspruch auf eine Erhöhung des [X.]es um [X.] zum 1. Juli 2014. [X.]ie Tariflohnerhöhung von [X.] sei auf zwölf Monate hochzurechnen. Ab Juli 2014 ergebe sich daher eine monatliche [X.]ifferenz i[X.]v. 15,08 Euro. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 26,18 Euro erhöhten Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014.

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 176,98 Euro brutto nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden [X.]bezüge jeweils die Steigerung der [X.] gemäß Ziffer 7 der [X.]etriebsvereinbarung Soziale Richtlinien ([X.] 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen.

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter iSv. Allgemeine [X.]estimmungen Nr. 7 Abs. 2 [X.] Soziale Richtlinien. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Anpassung seines [X.]es an die Entwicklung der [X.]. Zudem sei Absatz 1 dieser [X.]orschrift durch die [X.] 2005.03 wirksam abgelöst worden; dafür hätten tragfähige Gründe vorgelegen. Im Übrigen könne der Kläger höchstens eine Anpassung um [X.] verlangen, soweit Ansprüche nicht sowieso verfallen seien.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. [X.]ie [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision des [X.] ist überwiegend begründet. [X.]ie zulässige Klage ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - im Wesentlichen begründet.

I. [X.]ie Klage ist zulässig. [X.]ies gilt auch für den Feststellungsantrag. [X.]ieser ist auf die Feststellung gerichtet, dass die [X.] verpflichtet ist, bei der Anpassung des [X.] die Steigerung der [X.] nach [X.] der [X.] ([X.] 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die [X.] 2005.03 unverändert geblieben ist - zugrunde zu legen. [X.]ie Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. [X.]er Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Inhalt der der [X.] obliegenden Verpflichtung, das [X.] des [X.] anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht ([X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

II. [X.]ie Feststellungsklage ist begründet. [X.]ie [X.] ist verpflichtet, bei der Anpassung des [X.] des [X.] die Steigerung der [X.] unmittelbar zugrunde zu legen. [X.]as folgt aus [X.] Abs. 1 [X.] in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung.

1. [X.]er Kläger unterfällt dieser Regelung. [X.]ies ergibt die Auslegung der [X.] (zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler [X.] 8. [X.]ezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN).

a) [X.] [X.] Soziale Richtlinien sieht vor, dass „die [X.]berechnung“ zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der [X.] angepasst wird. [X.]andelt es sich um [X.], die „vorzeitig“ aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und deren bestehende Anwartschaft in [X.] umgewandelt wurde, ist dieses dagegen entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 16 [X.] alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie die Systematik der Regelung zeigt, erfasst ihr Absatz 1 damit nur solche Betriebsrentner, die nicht unter Absatz 2 fallen. Entscheidend für die Anwendung von Absatz 2 ist, ob eine bestehende Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in [X.] umgewandelt wird. [X.]ies ist nur bei den Mitarbeitern der Fall, die nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. [X.] treten. [X.]ies lässt der Gesamtzusammenhang erkennen.

[X.]ie [X.] unterscheidet an mehreren Stellen zwischen [X.]n, die unmittelbar mit Eintritt eines [X.] in den Ruhestand treten und (ehemaligen) Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf [X.] vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erst später in den Ruhestand treten und dann [X.] beziehen. So bestimmt Abschnitt 2 Nr. 2.2 [X.] für die Berechnung der [X.]öhe des [X.] eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, dass sich diese entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen [X.]auer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung) mindert. Auch Abschnitt 2 Nr. 7 [X.] Soziale Richtlinien liegt eine solche Unterscheidung zugrunde. Während die Zahlung des [X.] nach Absatz 1 der Vorschrift grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt, sieht Absatz 2 der Vorschrift für mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Mitarbeiter ua. vor, dass diese [X.] nur auf Antrag erhalten und die Gewährung erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat erfolgt. Schließlich regelt Abschnitt 5 [X.] Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit [X.] unter Bezug von [X.] in den Ruhestand treten.

b) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis iSd. [X.] Abs. 2 [X.] liegt nicht vor, wenn Mitarbeiter mit dem Eintritt eines in der [X.] vorgesehenen [X.] unmittelbar in den Ruhestand iSd. [X.] treten.

aa) Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Abschnitt 2 Nr. 1 [X.] sprechen für ein solches Verständnis. [X.]anach können Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens zehn [X.]ienstjahre bei [X.] erfüllt haben, unter Bezug von [X.] in den Ruhestand übertreten, wenn eine der „nachstehenden Bedingungen“ erfüllt ist. [X.]ie weiteren Voraussetzungen für einen solchen Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand haben die Betriebsparteien in den nachfolgenden Regelungen (Abschnitt 2 Nr. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 [X.]) normiert. Abschnitt 2 Nr. 1.1 [X.] erfasst dabei die Fälle, in denen jemand wegen Erreichens der dort geregelten Altersgrenzen in den Ruhestand tritt, Abschnitt 2 Nr. 1.2 [X.] sieht einen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen - ua. wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente - vor. Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c [X.] regelt einen vorläufigen Ruhestand, wenn - bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen - Lohnersatzleistungen wegfallen, bevor eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird. Ferner sieht Abschnitt 2 Nr. 1.4 [X.] für sog. Schichtgänger die Möglichkeit vor, auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruhestand überzutreten. [X.]arüber hinaus kann ein Mitarbeiter nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. [X.] diesen [X.] ist gemeinsam, dass die Mitarbeiter nach dem der [X.] Soziale Richtlinien zugrunde liegenden Verständnis aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar in den Ruhestand übertreten. [X.]ies schließt für die hiervon erfassten Arbeitnehmer eine Anwendung der [X.] Abs. 2 [X.] aus.

bb) Entgegen der Auffassung der [X.] ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe nur einen „vorzeitigen“ Übertritt in den Ruhestand anordnet nichts Gegenteiliges. Obschon sowohl [X.] Abs. 2 als auch Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] das Wort „vorzeitig“ verwenden, hat es im jeweiligen Zusammenhang eine andere Bedeutung.

„Vorzeitig“ meint „früher als vorgesehen, früher als erwartet“ (vgl. [X.] [X.]eutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „vorzeitig“; [X.] [X.]as Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. Stichwort „vorzeitig“). [X.]ie Zeitpunkte, auf die sich dieser Begriff bezieht, sind in [X.] Abs. 2 und in Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] verschieden. Während „vorzeitig“ in [X.] Abs. 2 [X.] - wie sich auch aus dem Gleichlauf mit der ähnlich formulierten Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2.2 Abs. 2 [X.] zeigt - ein „vorzeitiges“ Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines [X.] nach der [X.] meint, bezieht sich „vorzeitig“ in Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] auf einen vorzeitigen Übertritt „in“ den Ruhestand. Im letztgenannten Fall soll mit der Formulierung daher lediglich klargestellt werden, dass der Ruhestand früher eintritt, als es unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 Nr. 1.1 [X.] geregelten Altersgrenzen möglich wäre.

cc) Gegen das vorliegende Verständnis spricht auch nicht, dass es sich bei den Leistungen nach der [X.] im Fall des Wegfalls von Lohnersatzleistungen nach Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c [X.] und bei einem vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. [X.] handelt. Betriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn die versprochenen Leistungen an ein biologisches Risiko anknüpfen. [X.]ies ist bei der Zahlung des nominellen [X.] (Vorruhestandsgeld) und der [X.] nicht der Fall. [X.]ie Leistungen knüpfen nicht an ein biologisches Risiko an, sondern dienen der Überbrückung der Arbeitslosigkeit (vgl. [X.] 18. Mai 2004 - 9 [X.]/03 - zu A der Gründe; 18. März 2003 - 3 [X.] - zu I 3 a der Gründe mwN; 3. November 1998 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 90, 120) bzw. der Absicherung im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer, bei denen ein Versorgungsfall iSd. Abschnitt 2 Nr. 1 [X.] Soziale Richtlinien gegeben ist und die deshalb in den Ruhestand treten, als vorzeitig ausgeschieden iSv. [X.] Abs. 2 [X.] anzusehen sind, ist dies jedoch unerheblich. Ausweislich der Regelung in Abschnitt 2 Nr. 1 [X.] gehen die Betriebsparteien vielmehr davon aus, dass auch bei dieser Gruppe von Arbeitnehmern ein Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den - ggf. nur vorzeitigen oder vorläufigen - Ruhestand vorliegt.

dd) Entgegen der von der [X.] - ua. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vertretenen Auffassung, spricht gegen die vorliegende Auslegung auch nicht, dass in der [X.] eine „Gesamtversorgung“ zugesagt wurde.

(1) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Zusage einer Gesamtversorgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. [X.] 13. Januar 2015 - 3 [X.] 897/12 - Rn. 33, [X.]E 150, 262). [X.]er Arbeitgeber will regelmäßig die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem der [X.] eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 50, [X.]E 141, 259).

(2) Aus dieser Rechtsprechung kann die [X.] jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. [X.]ie [X.] enthält in Abschnitt 5 Nr. 3 ausdrücklich auch Regelungen für Mitarbeiter, die vor dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand treten. In den [X.], bei denen der Bezug einer anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zwingend erfolgt (Abschnitt 2 Nr. 1.1 Buchst. c, Nr. 1.2 Buchst. c, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 [X.]) wird dem Mitarbeiter zusätzlich zum [X.] eine [X.] in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen [X.] und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung gewährt. [X.]amit regelt die [X.] Soziale Richtlinien zumindest insoweit eine Abweichung von dem Grundsatz, dass betriebliches [X.] bei Zusage einer Gesamtversorgung nur beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird.

c) [X.]er Kläger ist mit dem Eintritt eines in der [X.] vorgesehenen [X.] und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. [X.] getreten. Bei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach der [X.] 96.02 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ist der Versorgungsfall des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] gegeben. [X.]ie Regelungen der [X.] 96.02 zeigen, dass die Betriebsparteien damit die nach der [X.] bestehende Möglichkeit eines vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes ausgestalten wollten.

aa) [X.]ie [X.] 96.02 regelt - wie in Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] vorgesehen - die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen. [X.]ies zeigt bereits ihre Bezeichnung als „Betriebsvereinbarung Nr. 96.02 über den vorzeitigen Ruhestand aus betrieblichen Gründen“. Nach Nr. 1 zielt die [X.] 96.02 auf eine Anpassung der Personalkapazitäten bei der [X.] AG neu ab. Aus diesem Grund können betroffene Mitarbeiter im Rahmen der [X.] 96.02 vorzeitig in den Ruhestand treten. Zudem muss der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach Nr. 2.2 [X.] 96.02 ersatzlos entfallen.

bb) Auch die übrigen Regelungen der [X.] 96.02 lassen erkennen, dass die [X.] 96.02 den Versorgungsfall „betrieblicher Grund“ iSd. Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] ausgestaltet.

(1) Nr. 8 [X.] 96.02 ordnet ausdrücklich die Anwendung ua. des Abschnitts 2 der [X.] an, soweit die [X.] 96.02 selbst keine abweichenden Festlegungen trifft. [X.]amit knüpfen die Betriebsparteien ausdrücklich an die dortigen Regelungen an.

(2) Eine Einordnung der [X.] 96.02 in die [X.] ergibt sich auch aus Nr. 4 [X.] 96.02. Ein unter Geltung der [X.] 96.02 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf eine Abfindung, die in den ersten beiden Monaten des Ruhestandes in [X.]öhe des letzten [X.] (Übergangszahlung) gewährt wird, und daran anschließend nominelles [X.] sowie [X.]. [X.]ies entspricht den Ansprüchen, die einem Arbeitnehmer nach der [X.] für den Fall zustehen, dass er in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] tritt. Unerheblich ist, dass die [X.] 96.02 die Steuerfreiheit der Leistungen während des [X.] nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner damals geltenden Fassung anstrebte und ob die Steuerfreiheit tatsächlich eintrat (vgl. dazu BF[X.] 11. Januar 1980 - VI R 165/77 - zu 2 der Gründe, BF[X.]E 129, 479; sowie [X.]/[X.]einicke EStG 19. Aufl. 2000 § 3 ABC Abfindung wegen Auflösung des [X.]ienstverhältnisses).

(3) Auch der Umstand, dass die [X.] 96.02 bestimmte Abweichungen hinsichtlich der nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] erforderlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolgen dieses [X.] - etwa hinsichtlich des Personenkreises und des Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Leistungen während des [X.] im Vergleich zum endgültigen Ruhestand - regelt, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insoweit enthält die [X.] 96.02 lediglich Sonderregelungen, die nach Nr. 8 [X.] 96.02 den Regelungen in der [X.] zwar vorgehen, deren grundsätzliche Anwendbarkeit jedoch unberührt lassen. [X.]enn nach der Gesamtsystematik beider Betriebsvereinbarungen sind auch die „Vorruheständler“ unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand getretene [X.].

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der im [X.]ezember 1937 geborene Kläger bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. Oktober 1997 sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar soll nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 [X.] der vorzeitige Ruhestand aus besonderen betrieblichen Gründen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. [X.]abei handelt es sich aber nur um eine Soll-Vorschrift, von der - wie in Nr. 2.1 [X.] 96.02 geschehen - abgewichen werden kann.

2. [X.]ie [X.] Abs. 1 [X.] ist auch weiterhin in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung anzuwenden und verpflichtet die [X.] daher zur Anpassung des [X.] entsprechend der Tarifentwicklung. [X.]aran hat die [X.] 2005.03 nichts geändert.

a) [X.]ie [X.] 2005.03 ist nicht aus formalen Gründen unwirksam, weil die Zustimmung von [X.] oder des Aufsichtsrates der [X.] AG neu fehlt.

Es kann dahinstehen, ob und auf welcher Grundlage der MTV [X.] mit dem Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien im Versorgungsverhältnis des [X.] zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Regelung in II/[X.] Nr. 5.3 Abs. 3 MTV [X.] auch für den Kläger gelten sollte, wäre die [X.] 2005.03 nicht wegen fehlender Zustimmung von [X.] unwirksam. [X.]enn der Tarifvertrag sieht nur eine Zustimmung der [X.] vor. Auch die fehlende Zustimmung seitens des Aufsichtsrates der [X.] AG neu ist ohne Belang. Sie entfaltet jedenfalls keine Rechtswirkungen gegenüber den Arbeitnehmern (vgl. zu beiden Punkten ausführlich [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 23 ff.).

b) Es ist auch unerheblich, dass die [X.] 2005.03 erst nach der Unterzeichnung des [X.] und Eintritt des [X.] in den Altersruhestand von den Betriebsparteien geschlossen wurde und in [X.] getreten ist. [X.]er Aufhebungsvertrag vom 21./27. Februar 1997 verweist auf die [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung. [X.]iese [X.] erfasst auch die [X.] 2005.03, denn diese Betriebsvereinbarung soll die [X.] ändern.

c) [X.]em Anspruch des [X.] steht die [X.] 2005.03 gleichwohl nicht entgegen, denn deren Absatz 3 ist materiell unwirksam (vgl. dazu ausführlich [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 36 ff.). [X.]aran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der [X.] ua. auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente fest. Selbst wenn früher bereits die reale Gefahr bestanden und sich auch gelegentlich verwirklicht haben sollte, dass eine Anpassung des [X.] nicht erfolgte, weil es bei den die Entgelte regelnden firmenbezogenen [X.] wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers keine Tarifsteigerungen gab, wurde durch die [X.] 2005.03 ein neues Risiko geschaffen. [X.]enn die Neuregelung ermöglicht erstmals, dass die Entwicklung der [X.]er hinter der Entwicklung der Tarifgehälter zurückbleibt (vgl. schon [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 41). [X.]ie Änderung des [X.] durch die [X.] 2005.03 kann auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, es habe der Situation vorgebeugt werden sollen, dass es aufgrund der damals in Aussicht genommenen Umstrukturierung der [X.] AG alt bei ausgelagerten Betrieben an einer Tarifbindung künftig fehlen könnte und damit eine Anpassung nach der [X.] nicht mehr gesichert wäre. [X.]ieser Grund hätte allenfalls eine Änderung des [X.] dahingehend gerechtfertigt, wonach künftig an die Änderung der Entgelte der noch beschäftigten Arbeitnehmer angeknüpft wird, auch wenn diese nicht auf einem Tarifvertrag beruht.

III. [X.]er [X.] ist überwiegend begründet. [X.]ie [X.] ist verpflichtet, dem Kläger weitere 121,60 [X.] brutto zuzüglich Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2015 zu zahlen. [X.]ie weiter gehende Zahlungsklage ist unbegründet.

1. [X.]er Kläger hat ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2014 um [X.] Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines monatlichen [X.] und seines [X.] für das [X.] um 0,77 v[X.].

[X.]as monatliche [X.] des [X.] bis einschließlich 30. Juni 2014 belief sich auf 1.622,19 [X.] brutto. [X.]ieses hat die [X.] um [X.] erhöht. [X.]er Kläger kann jedoch eine Erhöhung um insgesamt [X.] verlangen, weshalb die [X.] weitere 12,49 [X.] monatlich schuldet (1.622,19 [X.] x 0,77 v[X.]).

[X.]er Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 21,68 [X.] brutto Weihnachtsgeld für das [X.]. Ausgehend von einem Weihnachtsgeld im Jahr 2013 i[X.]v. 2.815,52 [X.] und einer Zahlung im [X.] i[X.]v. 2.844,52 [X.] ergibt sich bei einem Anspruch i[X.]v. 2.866,20 [X.] (2.815,52 [X.] x 1,018) die [X.]ifferenz i[X.]v. 21,68 [X.] (2.866,20 [X.] - 2.844,52 [X.]).

2. Für die Monate Juli und August 2014 kann der Kläger von der [X.] jedoch keine weitere Zahlung mehr fordern, denn der Anspruch für die Monate Juli und August 2014 ist nach [X.] 3 [X.] verfallen. [X.]as [X.] wird nach Abschnitt 2 Nr. 7 [X.] monatlich nachträglich gezahlt und damit zum Ersten des Folgemonats fällig. [X.]as [X.] für den Monat Juli 2014 wurde folglich am 1. August 2014 und das [X.] für den Monat August 2014 am 1. September 2014 fällig. Geltend gemacht hat der Kläger seinen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 10. Januar 2015 und damit mehr als vier Monate nach der Fälligkeit.

3. [X.]ie Rückstände für die Monate September 2014 bis April 2015 einschließlich des [X.] 2014 belaufen sich demnach auf 121,60 [X.] brutto (12,49 [X.]/Monat x 8 Monate + 21,68 [X.]).

4. [X.]er Zinsanspruch ab dem 20. Mai 2015, dem auf die Zustellung der Klage am 19. Mai 2015 folgenden Tag, folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB.

IV. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ri´in [X.] [X.] ist
verhindert, die Unterschrift
beizufügen.
Zwanziger     

        

        

        

    Becker    

        

    Schultz     

                 

Meta

3 AZR 499/16

12.12.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 11. November 2015, Az: 4 Ca 111/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. 3 AZR 499/16 (REWIS RS 2017, 833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 833

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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