Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2021, Az. I ZR 83/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2479

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

URHEBER- UND MEDIENRECHT SCHULEN WIEDERHOLUNGSGEFAHR

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urheberrechtsverletzung: Wiederholungsgefahr bei öffentlicher Zugänglichmachung eines Cartoons auf der Internet-Homepage einer öffentlichen Schule; Rechtskraft der den Hauptantrag abweisenden Entscheidung bei durch den Beklagten eingelegter Berufung gegen die dem Hilfsantrag stattgebende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und hilfsweiser Aufrechterhaltung dieses Anspruchs für den Fall der Unbegründetheit des Erledigungsfeststellungsantrags - Uli-Stein-Cartoon


Leitsatz

Uli-Stein-Cartoon

1. Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.

2. Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.

3. Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 4. Zivilsenat - vom 1. April 2020 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich des Unterlassungsantrags und des auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 59,80 € gerichteten Antrags zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 17. Zivilkammer - vom 26. März 2019 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 16% und der Beklagte 84% zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Lizenznehmerin hinsichtlich sämtlicher Cartoons des Künstlers [X.]. Über den genauen Inhalt der Nutzungsrechte herrscht zwischen den Parteien Streit. Beklagter ist das [X.].

2

Im Dezember 2017 stellte die Klägerin fest, dass auf der Homepage des [X.] in [X.] der nachfolgend abgebildete Cartoon von [X.] (Anlage [X.]) verwendet wurde.

Abbildung

3

Verantwortlich für die Gestaltung des Internetauftritts war ein in den Diensten des beklagten [X.] stehender, an der Schule tätiger und inzwischen pensionierter Lehrer.

4

Mit an das Kultusministerium des beklagten [X.] gerichtetem Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2017 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, welche das beklagte Land als denjenigen auswies, der die Unterlassungserklärung abgeben sollte. Der Cartoon wurde im Januar 2018 von der Homepage der Schule entfernt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 übersandte der stellvertretende Schulleiter der Schule in Vertretung des erkrankten Schulleiters eine Unterlassungserklärung, bei der die im Entwurf enthaltene Angabe "Das [X.], vertr. d. d. [X.]" durchgestrichen und handschriftlich durch "Das [X.]…, vertreten durch den Schulleiter… ([X.])" ersetzt worden war. Die Klägerin wies diese Unterlassungserklärung sowie eine nachfolgende Unterlassungserklärung vom 2. Februar 2018, die den Schulleiter des Gymnasiums als Erklärenden auswies, als unzureichend zurück.

5

Die Klägerin hat zunächst beantragt, das beklagte Land

1. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den in Anlage [X.] abgebildeten Cartoon von [X.] öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie am 22. Dezember 2017 unter http://www.asg.sha.schule-bw.de/frhs2005.htm;

2. zu verurteilen, an die Klägerin [X.] in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.239,40 € zu zahlen.

6

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 ließ das beklagte Land erklären, die vom stellvertretenden Schulleiter abgegebene Unterlassungserklärung sei im Namen des [X.] abgegeben worden. Daraufhin erklärte die Klägerin den Unterlassungsantrag für in der Hauptsache erledigt, erhielt für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sei, den Unterlassungsantrag jedoch hilfsweise aufrecht. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

7

Das [X.] hat den auf den Unterlassungsantrag bezogenen Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache abgewiesen, dem [X.] stattgegeben und Schadensersatz in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen sowie die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten zugesprochen.

8

Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der für eine Urheberrechtsverletzung geschuldete Schadensersatz 960 € beträgt. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz in Höhe des unstreitig gestellten Betrags von 960 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten nur in Höhe von 805,20 € zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht zugelassen, soweit es den Unterlassungsantrag und den Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat.

9

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung des [X.], hilfsweise ihren Unterlassungsantrag, weiter und begehrt die Verurteilung zur Zahlung weiterer 434,20 € an außergerichtlichen Kosten.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet und den auf Ersatz außergerichtlicher Kosten gerichteten [X.] nur in Höhe von 805,20 € als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:

Zwar seien die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin am urheberrechtlich schutzfähigen Cartoon durch die von einem im Dienst des [X.] stehenden Lehrers bewirkte öffentliche Zugänglichmachung auf der [X.] verletzt worden, wofür der Beklagte einzustehen habe. Die durch die Verletzungshandlung begründete [X.] sei jedoch durch die vom [X.] abgegebene Unterlassungserklärung ausgeräumt worden, so dass der Unterlassungsanspruch erloschen sei. Die aufgrund der Unterlassungserklärung hinsichtlich des [X.] festzustellende Erledigung der Hauptsache könne das Berufungsgericht allerdings nicht aussprechen, weil das [X.] diesen Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen und die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt habe.

Vorgerichtliche Abmahnkosten schulde der Beklagte nur in Höhe von 805,20 €.

B. Die Revision der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Revision ist auch insoweit zulässig, als mit ihr eine Entscheidung über den [X.] begehrt wird (dazu nachfolgend [X.]). Insoweit ist die Revision allerdings unbegründet (dazu nachfolgend [X.]I). Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag und ihren auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 59,80 € gerichteten Antrag weiterverfolgt (dazu nachfolgend [X.]II und IV).

I. Die Revision ist auch insoweit zulässig, als mit ihr eine Entscheidung über den [X.] begehrt wird.

1. Eine Eingrenzung der Zulassung der Revision muss zweifelsfrei erfolgen, um dem Grundsatz der [X.] zu genügen. Danach muss für die [X.]en zweifelsfrei zu erkennen sein, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, [X.], 497 Rn. 11 = [X.], 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen, [X.]).

2. Im Streitfall kommt im Entscheidungssatz des Berufungsurteils, die Revision werde für die Klägerin insoweit zugelassen, als durch das Berufungsurteil der Unterlassungsantrag und der Antrag auf Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen werde, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht die Revision unter Ausgrenzung des Erledigungsfeststellungsteils nur beschränkt auf die Entscheidung über den [X.] zulassen wollte. Die Revision ist deshalb auch insoweit zulässig, als mit ihr eine Entscheidung über den [X.] begehrt wird.

II. Die Revision ist, soweit mit ihr eine Entscheidung über den [X.] begehrt wird, allerdings unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Antrag durch das [X.] rechtskräftig abgewiesen wurde und daher mangels Anschlussberufung der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht zur Entscheidung angefallen ist.

1. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass im Falle der Abweisung des [X.] und Zuerkennung des [X.] durch das erstinstanzliche Gericht bei Einlegung der Berufung durch den [X.] der Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung anfällt und der Kläger eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptantrag nur dadurch erreichen kann, dass er Berufung oder Anschlussberufung einlegt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Januar 1964 - [X.], [X.]Z 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]; Urteil vom 7. Juli 1994 - [X.], [X.], 849, 850 [juris Rn. 26] = WRP 1994, 733 - Fortsetzungsverbot, insoweit in [X.]Z 126, 368 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. April 2005 - [X.], juris Rn. 8; zur entsprechenden Konstellation in der Revision vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Februar 1996 - [X.], NJW 1996, 1749, 1750 [juris Rn. 20], insoweit nicht in [X.]Z 132, 96 abgedruckt).

2. Im Streitfall hat die Klägerin gegen die durch das [X.] ausgesprochene Abweisung des [X.], hinsichtlich des [X.] die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt. Diese Entscheidung hat damit Rechtskraft erlangt und ist in der Berufungsinstanz nicht zur Entscheidung angefallen.

a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Streitfall sei ebenso zu behandeln wie die Situation, in der nach einer dem Hauptantrag stattgebenden Entscheidung der Vorinstanz im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels durch den [X.] auch ein Hilfsantrag bei dem [X.], ohne dass in Bezug auf den Hilfsantrag ein Rechtsmittel des Klägers erforderlich sei.

Zwar trifft es zu, dass das Rechtsmittelgericht auch über einen Hilfsantrag entscheiden muss, wenn es den von der Vorinstanz zugesprochenen Hauptantrag auf die Berufung des [X.] abweist, ohne dass es hierfür eines Rechtsmittels des vorinstanzlich erfolgreichen Klägers bedürfte (st. Rspr.; vgl. nur [X.]Z 41, 38, 39 f. [juris Rn. 35]; [X.], Urteil vom 24. Januar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 518, 519 [juris Rn. 23]; Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 1150 Rn. 18 = [X.], 1473 - [X.]; Beschluss vom 29. Oktober 2020 - [X.], juris Rn. 23). Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag vom Vorgericht nicht getroffen worden ist, so dass der Kläger mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen konnte, zugleich aber die durch die Entscheidung über den Hauptantrag eingetretene Erledigung des [X.] durch die Einlegung des Rechtsmittels der unterlegenen [X.] wieder in Frage gestellt wird (vgl. [X.]Z 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]). Durch die Abweisung des [X.] ist erstmals die Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten.

Hat aber - wie im Streitfall - die Vorinstanz sowohl (abschlägig) über den Hauptantrag als auch (zusprechend) über den Hilfsantrag entschieden, ist der Kläger durch die Abweisung des [X.] beschwert und tritt, wenn er kein Rechtsmittel einlegt, insoweit Rechtskraft ein (vgl. [X.]Z 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]). Dieser sachliche Unterschied steht einer Gleichbehandlung beider Konstellationen entgegen.

b) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der auf Feststellung der Erledigung des [X.] gerichtete Hauptantrag der Klägerin gehe nicht über die vom [X.] auf den Hilfsantrag ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung hinaus.

In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass der erstinstanzlich erfolgreiche Kläger keine Anschlussberufung einlegen muss, sofern er mit dem in der Rechtsmittelinstanz geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen möchte. So verhält es sich etwa, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des [X.] statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer späteren Veränderung einen anderen Gegenstand fordert, sofern er damit nicht mehr verlangt, als ihm erstinstanzlich zuerkannt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 669 Rn. 9 f.; Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1108 Rn. 27 f. = WRP 2015, 1367 - Green-IT; Urteil vom 7. Mai 2015 - [X.], NJW 2015, 2812 Rn. 29).

Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die Klägerin hat nicht nach erstinstanzlich erfolgreichem Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz - wie als Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, [X.], 287 f. [juris Rn. 19] = WRP 2002, 94; Urteil vom 19. Juni 2008 - [X.], [X.], 2580 Rn. 8) - den Unterlassungsantrag für in der Hauptsache erledigt erklärt. Vielmehr ist auf die erstinstanzlich erfolgte Erledigungserklärung der Klägerin ein den [X.] abweisendes Urteil des [X.]s ergangen. Der Klägerin ist der Feststellungsanspruch mithin aberkannt worden. Eine solche Entscheidung erwächst in Rechtskraft, sofern der durch sie beschwerte Kläger kein Rechtsmittel einlegt. Dieser Umstand kennzeichnet den Unterschied zur von der Revision herangezogenen Konstellation, in der der Rechtskraft des vom Erstgericht zuerkannten, vom Kläger sodann in der Berufungsinstanz für in der Hauptsache erledigt erklärten Antrags das von der [X.]seite eingelegte Rechtsmittel entgegensteht. Die unterschiedliche Behandlung dieser Konstellationen bedeutet entgegen der Ansicht der Revision keinen Wertungswiderspruch, sondern trägt den jeweiligen Unterschieden der prozessualen Situation Rechnung.

III. Die zulässige Revision ist begründet, soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag weiterverfolgt.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet, und hierzu ausgeführt:

Die durch die Verletzungshandlung begründete [X.] erstrecke sich lediglich auf den [X.]auftritt der konkret betroffenen Schule, nicht jedoch - wie das [X.] angenommen habe - auch auf Homepages anderer Schulen des [X.]. Der Cartoon sei bei der Erstellung der [X.] im Rahmen einer von einem Lehrer begründeten und geleiteten [X.] des [X.] öffentlich zugänglich gemacht worden. Dieses Schulprojekt diene nicht der Vermittlung von Lerninhalten, die nach den Bildungsplänen des [X.] vorgeschrieben seien. Zudem hätten die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in [X.] jeweils eigene, individuell gestaltete [X.]auftritte, die nicht zentral und landesweit vom [X.] gestaltet oder überprüft würden und für deren Betrieb es keine einheitlichen Rahmenbedingungen gebe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gegenstand des Cartoons nicht ein unmittelbar schulisches Thema sei, denn er zeige zwei Erwachsene und beschäftige sich humoristisch mit dem Unverständnis des erwachsenen Kaufinteressenten für die digitale Welt.

Die hinsichtlich einer öffentlichen Zugänglichmachung des Cartoons im Bereich des [X.] begründete [X.] sei durch die vom stellvertretenen Schulleiter abgegebene Unterlassungserklärung in Verbindung mit der im Verlauf des Rechtsstreits erfolgten Klarstellung des [X.] ausgeräumt worden. Zunächst sei nicht hinreichend eindeutig gewesen, dass die Unterlassungserklärung für das beklagte Land habe abgegeben werden sollen, weil auch eine Erklärung für den kommunalen Schulträger in Betracht gekommen sei. Diese Zweifel seien jedoch durch die Erklärungen des [X.] im Prozess beseitigt worden, die Unterlassungserklärung sei auf ausdrückliche Weisung der Schulbehörde im Namen des beklagten [X.] abgegeben worden. Diese im Prozess erfolgte Klarstellung dürfe bei der Auslegung der Unterlassungserklärung berücksichtigt werden.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand.

2. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts als ihr günstig hin, die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin am urheberrechtlich schutzfähigen Cartoon seien durch die von einem im Dienst des [X.] stehenden Lehrer täterschaftlich bewirkte öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a [X.] auf der [X.] entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt worden, wofür der Beklagte nach § 99 [X.] einzustehen habe. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (zur Störerhaftung eines Bundeslandes für Urheberrechtsverstöße im schulischen Bereich vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, [X.], 813 = [X.], 1013 - [X.] II).

3. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg rügt - zu Unrecht angenommen, die durch die Verletzungshandlung begründete [X.] erstrecke sich lediglich auf den [X.]auftritt der konkret betroffenen Schule, nicht jedoch - wie das [X.] angenommen habe - auch auf Homepages anderer Schulen des [X.].

a) Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der [X.] nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im [X.] gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 183, 309 Rn. 30 - Fischdosendeckel; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 42 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]; Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1235 Rn. 18 = [X.], 75 - [X.]; Urteil vom 17. September 2015 - [X.], [X.], 395 Rn. 38 = [X.], 454 - Smartphonewerbung).

Die Beurteilung, ob und inwieweit [X.] entstanden ist und fortbesteht, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur und im Revisionsverfahren nur beschränkt, nämlich darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer [X.] gelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 1994 - [X.], [X.], 516, 517 [juris Rn. 23] = WRP 1994, 506 - Auskunft über Notdienste, [X.]; Teplitzky/Kessen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., [X.]. 6 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. 1 Rn. 6).

b) Im Streitfall hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die begangene Verletzungshandlung begründe [X.] nur für die im Streitfall betroffene Schule, nicht jedoch für sämtliche anderen Schulen des [X.], der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil ihr eine erfahrungswidrige und unvollständige Würdigung der tatsächlichen Umstände des Falles zugrunde liegt.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall für die Beurteilung der [X.] die Frage zu prüfen ist, ob die an der konkret betroffenen Schule vorgenommene Verletzungshandlung die Annahme rechtfertigt, es werde auch auf Homepages anderer Schulen im Geschäftsbereich des [X.]s des [X.] zur Nutzungsrechte der Klägerin verletzenden öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Cartoons kommen. Die Frage, ob darüber hinaus ressortübergreifend für die gesamte [X.]verwaltung eine [X.] besteht, durfte das Berufungsgericht schon deshalb außer Betracht lassen, weil nach den Entscheidungsgründen des den Unterlassungsantrag zusprechenden landgerichtlichen Urteils die Reichweite des [X.] auf die Schulen der [X.] beschränkt war und die Klägerin hiergegen keine Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat. Abgesehen davon liegt die Annahme einer solchen über den schulischen Bereich hinausgehenden [X.] auch fern.

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Grundsatz der Haftung des [X.] für an seinen Schulen begangene Urheberrechtsverletzungen nach § 99 [X.] nicht ergibt, dass die an einer Schule begangene Rechtsverletzung eine [X.] für sämtliche Schulen begründet. § 99 [X.] besagt nichts dazu, wie weit ein Unterlassungsanspruch reicht.

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Umstand, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in [X.] jeweils eigene, individuell gestaltete [X.]auftritte betrieben, die nicht zentral und landesweit vom [X.] gestaltet oder überprüft würden und für deren Betrieb es keine einheitlichen Rahmenbedingungen gebe, spreche gegen die Annahme, es bestehe [X.] auch für andere Schulen im Verwaltungsbereich der [X.].

Diese Annahme ist erfahrungswidrig. Wenn es - wie vom Berufungsgericht festgestellt - zutrifft, dass es im Geschäftsbereich des [X.]s des [X.] an einheitlichen Rahmenbedingungen fehlt, so folgt daraus, dass die Beachtung fremder Urheberrechte bei der Gestaltung schulischer [X.]auftritte im Geschäftsbereich des [X.]s des [X.] verwaltungstechnisch nicht sichergestellt ist. Dann aber schließt dieser Umstand nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen aus, sondern ist gerade aufgrund dieses Umstands mit weiteren Verletzungshandlungen an anderen Schulen zu rechnen.

cc) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, die als Schulprojekt im Zuge der Erstellung der [X.] von einem Lehrer ins Leben gerufene [X.] diene nicht der Vermittlung von Lerninhalten, die nach den Bildungsplänen des [X.] vorgeschrieben seien, auf das Fehlen einer [X.] für alle Schulen des [X.] geschlossen hat, ist seine Würdigung unerheblich. Denn im weiteren Zusammenhang stellt das Berufungsgericht fest, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen des [X.] über eigene, individuell gestaltete [X.]auftritte verfügten. Selbst wenn also die Erstellung einer [X.] nicht Gegenstand der Bildungspläne ist, handelt es sich bei schulischen [X.]auftritten um ein praktisch ubiquitäres Phänomen, weshalb mit dem erneuten Vorkommen der beanstandeten Verletzungshandlung zu rechnen ist.

dd) Erfahrungswidrig und in tatsächlicher Hinsicht verengend ist die Annahme des Berufungsgerichts, gegen eine auch andere Schulen betreffende [X.] spreche der Umstand, dass Gegenstand des Cartoons nicht ein unmittelbar schulisches Thema sei, weil zwei Erwachsene - ein Kaufinteressent und ein Verkäufer - gezeigt würden, und sich der Cartoon humoristisch mit dem Unverständnis des erwachsenen Kaufinteressenten für die digitale Welt befasse.

Hierbei lässt das Berufungsgericht außer [X.], dass der Cartoon zur Illustration und Auflockerung eines schulischen [X.]auftritts verwendet worden ist und sein Gegenstand - die humoristische Auseinandersetzung mit den Herausforderungen der digitalen Welt - einen unmittelbaren Bezug zum betroffenen Medium und seinen Nutzern, den erwachsenen und jugendlichen Schulangehörigen, aufweist. Es liegt - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - nahe, dass andere Schulen zur ansprechenden Gestaltung ihrer [X.]auftritte in gleicher Weise verfahren. Diese Einschätzung wird durch den - vom Berufungsgericht gleichfalls erfahrungswidrig nicht für erheblich gehaltenen - Umstand bestätigt, dass für den [X.] im Fall der Veröffentlichung eines anderen Cartoons von [X.] auf der Homepage einer anderen Schule eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Den von der Klägerin ebenfalls angeführten Fall der Veröffentlichung eines Cartoons von [X.] auf einer schulischen Homepage, der den Gegenstand einer Entscheidung des [X.] bildet ([X.], Urteil vom 2. Mai 2019 - [X.], nicht veröffentlicht), durfte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht - wie geschehen - außer [X.] lassen, auch wenn er sich nicht im territorialen Bereich des [X.], sondern im Bereich der Schulverwaltung des [X.] Nordrhein-Westfalen ereignete. Dieser Umstand spricht ebenfalls für die Erwartung, dass in anderen Schulen (auch) im Verwaltungsbereich der [X.] in der im Streitfall beanstandeten Weise verfahren wird.

IV. Die zulässige Revision ist schließlich auch begründet, soweit die Klägerin ihren auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 59,80 € gerichteten Antrag weiterverfolgt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorgerichtliche Abmahnkosten schulde der Beklagte nur in Höhe von 805,20 €. Die Abmahnung sei wirksam und berechtigt. Ihr Gegenstandswert belaufe sich jedoch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nur auf 10.000 €, so dass der Gebührenberechnung unter Berücksichtigung des in der Abmahnung ebenfalls erhobenen Auskunftsanspruchs ein Gegenstandswert von bis zu 13.000 € zugrunde zu legen sei. Zwar sei der wirtschaftliche Wert des Cartoons hoch einzustufen, weil [X.] einer der bekanntesten [X.] Cartoonisten sei. Andererseits sei die Homepage eines Gymnasiums nur für einen begrenzten Personenkreis von Interesse. Im Streitfall sei ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt worden. Der Angriffsfaktor sei auch deshalb gemindert, weil sich der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch auf die konkrete Schule beschränkt habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht vollständig stand.

2. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts als für sie günstig hin, der Beklagte hafte für die berechtigte Abmahnung, deren Gegenstandswert keiner Deckelung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 [X.] unterliege, gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 [X.]. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

3. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass der Gegenstandswert der Abmahnung mit Blick auf den Unterlassungsanspruch vom Berufungsgericht zu niedrig veranschlagt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Gebührenberechnung allerdings nicht ein Gegenstandswert bis 35.000 €, sondern nur bis 16.000 € nach Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung zugrunde zu legen, so dass sich der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten auf weitere 59,80 € beläuft.

a) Der für die Bestimmung des Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs maßgebliche Angriffsfaktor (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], [X.], 1275 Rn. 34 = [X.], 1525 - [X.], [X.]) wird im Streitfall von dem Umstand geprägt, dass die Verletzungshandlung eine [X.] nicht nur für die konkret betroffene Schule, sondern für alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des [X.] ausgelöst hat, und findet im Betrag von 15.000 € angemessenen Ausdruck (vgl. [X.], [X.], 814, 816 [juris Rn. 40]). Hinzu kommt der 1.000 € nicht übersteigende Wert des Auskunftsanspruchs, so dass für die Gebührenberechnung die Wertstufe bis 16.000 € maßgeblich ist.

b) Der Höhe nach ergibt sich eine Abmahnkostenforderung von 845 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20 €, insgesamt mithin 865 €, von denen das Berufungsgericht bereits 805,20 € zugesprochen hat, so dass sich ein Restbetrag von 59,80 € ergibt

C. Danach ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin hinsichtlich des [X.] und des auf Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe weiterer 59,80 € gerichteten Antrags zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 99 [X.] in Verbindung mit § 19a [X.]. Der Anspruch auf Zahlung restlicher Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 [X.]. Daher ist im Umfang der Aufhebung das Urteil des [X.]s wiederherzustellen.

I. Der Senat kann auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen, dass die durch die im Streitfall beanstandete Verletzungshandlung ausgelöste [X.] sich auf sämtliche öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des [X.] bezieht (dazu Rn. 32).

II. Mangels hinreichender Unterwerfungserklärung besteht die [X.] fort.

1. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts erstreckt sich die im Namen des [X.] abgegebene Unterwerfungserklärung auf die öffentliche Zugänglichmachung des Cartoons im Bereich des konkret betroffenen [X.], nicht aber auf andere Schulen im Verwaltungsbereich des [X.], so dass insoweit die [X.] fortbesteht.

2. Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung des [X.] kann aus dem Umstand, dass die Klägerin mit Blick auf die im Namen des [X.] abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs für in der Hauptsache erledigt erklärt hat, nicht geschlossen werden, dass die Klägerin auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verzichtet oder sich die [X.]en über das Entfallen des Unterlassungsanspruchs geeinigt hätten.

Der Erledigungserklärung der Klägerin kann bei sachgerechter Auslegung nicht der Wille entnommen werden, sie hätte die im Namen des [X.] abgegebene Unterwerfungserklärung als ausreichend akzeptiert, so dass die [X.] entfallen sei. Die Klägerin hat dadurch, dass sie hilfsweise - also für den Fall, dass der Anspruch auf Feststellung der Erledigung nicht begründet ist - den Unterlassungsanspruch aufrechterhalten hat, zum Ausdruck gebracht, an der Verfolgung dieses Anspruchs festhalten zu wollen. Die Annahme eines Verzichts auf den Anspruch widerspräche dem Wortlaut und eindeutigen Sinn der Erklärung der Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 1978 - [X.], [X.], 59, 61 [juris Rn. 54]).

III. [X.] beruht auf den § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 83/20

22.09.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 1. April 2020, Az: 4 U 168/19

Art 34 GG, § 839 Abs 1 BGB, § 19a UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97a Abs 3 S 1 UrhG, § 99 UrhG, § 264 Nr 2 ZPO, § 264 Nr 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2021, Az. I ZR 83/20 (REWIS RS 2021, 2479)

Papier­fundstellen: GRUR 2021, 1519 MDR 2022, 47-48 NJW 2022, 775 REWIS RS 2021, 2479

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 U 20/19 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 267/15 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei Einstellung einer Fotografie auf eine Website; Anforderungen an die …


I ZR 55/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Verwendung eines Lichtbilds im Internet: Vermutung der Wiederholungsgefahr für Verletzungen auch anderer …


I ZR 144/21 (Bundesgerichtshof)

Wegfall der Wiederholungsgefahr bei erneuter Markenrechtsverletzung durch Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - Wegfall der Wiederholungsgefahr …


I ZR 49/22 (Bundesgerichtshof)

Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch einen Kaufmann: Formfreiheit der Erklärung; fristgemäße Übersendung der unterschriebenen Erklärung als …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.