Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. 8 C 53/09

8. Senat | REWIS RS 2011, 9180

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Gegenstand

Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs


Leitsatz

Für ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gegenüber einem privatrechtlich organisierten Verband von Sozialversicherungsträgern genügt es, dass (mindestens) ein Mitglied des Verbandes selbst der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] durch den [X.].

2

Der Beklagte ist der privatrechtlich organisierte Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, zu dem sich der [X.] und der ursprünglich beklagte [X.] zusammengeschlossen haben. Mitglieder des [X.] sind neben gewerblichen Berufsgenossenschaften mehrere kommunale Unfallversicherungsverbände und Feuerwehrunfallkassen, 15 Landesunfallkassen sowie die [X.] (im Folgenden: [X.]), die [X.] ([X.]) und die [X.] ([X.]).

3

Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 kündigte der [X.] gegenüber dem [X.] an, dessen Haushalts- und Wirtschaftsführung zu prüfen. Der [X.] lehnte eine Prüfung mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 17. Juli 2006 ab.

4

Am 12. September 2006 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, den [X.] zu verpflichten, Erhebungen von Beauftragten des [X.]s über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung in seinen Geschäftsräumen zu dulden, den Beauftragten des [X.]s Einsicht in die die Haushalts- und Wirtschaftsführung betreffenden Unterlagen zu gewähren sowie den Beauftragten die zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin machte geltend, sie sei gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 der [X.]haushaltsordnung ([X.]) zur Prüfung des [X.] berechtigt. Das Recht zur Prüfung eines [X.] sei bereits gegeben, wenn (nur) gegenüber einem Verbandsmitglied eine Prüfungsbefugnis des [X.]s begründet sei. Hier bestehe ein Prüfungsrecht gegenüber drei Mitgliedern des [X.]. Die [X.], die [X.] und die [X.] seien bundesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Prüfungsunterworfenheit der [X.] und der [X.] folge daraus, dass sie Zuschüsse des [X.] erhielten (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]). Die [X.] unterliege der Prüfung durch den Rechnungshof, weil für sie eine Garantieverpflichtung des [X.] bestehe (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]).

5

Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die zulässige Leistungsklage sei begründet. Die Klägerin habe gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 111 [X.] das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] durch den [X.] prüfen zu lassen. Ob die [X.] und die [X.] [X.]zuschüsse erhielten, könne dahinstehen, weil jedenfalls die [X.] aufgrund der unstreitig bestehenden Garantieverpflichtung des [X.] der Prüfung durch den Rechnungshof unterliege. Der Mitgliederbegriff in § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei so zu verstehen, dass es genüge, wenn gegenüber einem einzelnen Mitglied ein Prüfungsrecht des [X.]s begründet sei. Für diese weite Auslegung der Vorschrift sprächen neben der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte der Norm auch ihr Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber habe dem [X.] überall dort ein Prüfungsrecht einräumen wollen, wo [X.] des [X.] betroffen seien. Der Legislative solle durch umfassende Prüfmöglichkeiten und Berichtspflichten des [X.]s eine wirksame parlamentarische Kontrolle in Bezug auf die Verwendung von [X.]mitteln ermöglicht werden. [X.] seien insbesondere auch berührt, wenn sich der [X.] durch Zuschüsse oder [X.] finanziell engagiere. Schließlich erweise sich die Prüfung des [X.] durch den [X.] nicht als unverhältnismäßig. Das Selbstverwaltungsrecht des [X.] begrenze das Prüfungsrecht nicht.

6

Auf die Berufung des [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30. November 2009 die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] unterliege nicht der Prüfung durch den [X.] nach § 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 111 Abs. 1 [X.]. Zwar seien mit der [X.], der [X.] und der [X.] Mitglieder des [X.] der Prüfung durch den [X.] unterworfen. Gemäß § 3 Abs. 4 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 4 Postumwandlungsgesetz bestehe eine Garantieverpflichtung des [X.] für die [X.]. Die [X.] sei nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 des [X.]eisenbahnneugliederungsgesetzes zuschussberechtigt. Dabei handele es sich um Zuschüsse im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil die [X.] die ihr übertragenen Aufgaben der Unfallversicherung als eigene Aufgaben erfülle und nicht als fremde Aufgaben des [X.] wahrnehme. Ebenso verhalte es sich bei der [X.] nach § 125 [X.] i.V.m. § 186 Abs. 3 [X.]. Die Prüfrechte gegenüber den drei Unfallkassen des [X.] genügten aber nicht, um auch eine Prüfungsbefugnis des [X.]s gegenüber dem [X.] zu begründen. § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei dahin auszulegen, dass ein privatrechtlich organisierter Verband von weit überwiegend nicht der Prüfung unterworfenen Versicherungsträgern jedenfalls dann nicht selbst der Prüfung durch den [X.] unterliege, wenn die der Prüfung unterworfenen Mitglieder lediglich Beiträge an den [X.] oder in geringfügigem Umfang selbst veranlasste Einzelleistungen des Verbandes finanziell beglichen und diese Zahlungen auch keinen mittelbaren Einfluss auf die Höhe der ein Prüfungsrecht begründenden [X.]mittel hätten. Unter diesen Voraussetzungen würden die prüfungsunterworfenen Mitglieder den Verband nicht in die vom Parlament im Auge zu behaltende Finanzverantwortung über [X.]mittel einbinden. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] habe die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des [X.] zu beachten, in die die Prüftätigkeit des [X.]s eingreife. Eine umfassende Prüfung nach § 111 Abs. 1 [X.] sei nicht erforderlich, um eine uneingeschränkte parlamentarische Kontrolle über Zuschüsse und [X.] des [X.] gegenüber Sozialversicherungsträgern sicherzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Normzweck allein durch eine Prüfung der [X.], der [X.] und der [X.] nicht hinreichend erreicht werden könne.

7

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die einschränkende Auslegung des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch den Verwaltungsgerichtshof stehe in Widerspruch zu Wortlaut und Zweck der Regelung. Aus Art. 114 GG ergebe sich der Grundsatz der Lückenlosigkeit der externen Finanzkontrolle. Der verfassungsrechtliche Prüfauftrag des [X.]s werde nach Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG unter anderem durch § 111 und § 112 [X.] konkretisiert. Mit dem Zweck einer lückenlosen Finanzkontrolle sei es nicht zu vereinbaren, Aktivitäten eines [X.], der auch aus [X.]mitteln bezuschusst werde, von der Prüfung durch den [X.] auszunehmen. Auch machten weder Art. 114 Abs. 2 GG noch die [X.]haushaltsordnung die Prüfungskompetenzen des [X.]s von einer Mindesthöhe der betroffenen [X.]mittel abhängig. Es genüge bereits eine potentielle Betroffenheit des [X.], wie § 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 [X.] zeige, wonach bereits eine Garantieverpflichtung des [X.] ein Prüfungsrecht des [X.]s begründe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Prüftätigkeit des [X.] greife in die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstellung des [X.] ein, sei verfehlt. Der Beklagte sei nicht Träger von Grundrechten. Ein privatrechtlich organisierter Verband, der ausschließlich aus nicht grundrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestehe, könne keine grundrechtsfähige juristische Person sein. Auch das Selbstverwaltungsrecht des [X.] sei allein einfachgesetzlich begründet. Schließlich sei mit der Prüftätigkeit des [X.]s ein für den [X.] nur geringfügiger Eingriff verbunden. Daneben rügt die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der richterlichen Hinweispflicht.

8

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 30. November 2009 die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2007 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend an, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erhielten die [X.] und die [X.] keine [X.]zuschüsse. Auch über die [X.] lasse sich ein Prüfungsrecht des [X.]s gegenüber dem [X.] nicht begründen, weil die frühere Garantieverpflichtung des [X.] nicht mehr bestehe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von materiellem [X.]recht (§ 137 Abs. 1 [X.]r. 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.]n gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]. § 111 Abs. 1 [X.] der Prüfung durch den [X.].

1. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, den geltend gemachten Anspruch auf Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.]n im Wege der allgemeinen Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu verfolgen. Keiner Klärung bedarf, ob der [X.] befugt gewesen wäre, die erstrebte Prüftätigkeit mittels Verwaltungsakt durchzusetzen. Ungeachtet der Frage der Verwaltungsaktbefugnis des [X.]s (vgl. zum Streitstand z.B. [X.], [X.] 2004 , 194 <212 ff.>; [X.], [X.], 786 ff.; [X.], Beschluss vom 21. [X.]ovember 2000 - 10 TG 2627/99 - [X.], 873 <874 ff.>) ist ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu bejahen, weil der Erlass eines Verwaltungsakts keine gegenüber der Leistungsklage einfachere Möglichkeit zur Inanspruchnahme des [X.]n gewesen wäre. Angesichts der vorausgegangenen Prüfungsverweigerung des [X.]n war ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen (vgl. Urteile vom 28. September 1979 - BVerwG 7 [X.] 22.78 - BVerwGE 58, 316 <318 f.> = [X.] 407.4 § 7a [X.] [X.]r. 15 und vom 6. September 1988 - BVerwG 1 [X.] 15.86 - BVerwGE 80, 164 <165 f.> = [X.] 11 Art. 8 [X.] [X.]r. 4).

2. Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sie ist gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]. § 111 Abs. 1 [X.] berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.]n durch den [X.] prüfen zu lassen. Der [X.] ist ein Verband im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil drei seiner Mitglieder nach § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen (a). Dies begründet ein Prüfungsrecht gegenüber dem [X.]n selbst, weil § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] dahin auszulegen ist, dass bereits die Prüfungsunterworfenheit eines Mitglieds genügt, um eine [X.] gegenüber dem Verband selbst entstehen zu lassen (b). Die Prüfung des [X.]n durch den [X.] erweist sich auch als verhältnismäßig (c).

a) § 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] ermächtigt den [X.] zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass auf die bundesunmittelbaren Träger (u.a.) der gesetzlichen Unfallversicherung § 111 [X.] (nur) anzuwenden ist, wenn sie aufgrund eines [X.]gesetzes vom [X.] erhalten oder eine Garantieverpflichtung des [X.] gesetzlich begründet ist. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auf die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in Satz 1 der Vorschrift genannten Sozialversicherungsträger unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 [X.] anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Prüfung durch den [X.] unterliegen.

Danach hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Rechtsfehler angenommen, dass der [X.] ein Verband im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist. In ihm sind mit den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den drei Unfallkassen des [X.] bundesunmittelbare Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 114 Abs. 1 [X.]r. 1, [X.]r. 3 bis 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - [X.], § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zusammengeschlossen. Unerheblich ist, dass der [X.] daneben auch landesunmittelbare Unfallversicherungsträger als Mitglieder hat.

Zu Recht bejaht das angegriffene Urteil eine Prüfungsunterworfenheit der [X.] aufgrund einer Garantieverpflichtung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] ([X.]) und der [X.] aufgrund eines Zuschusses nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]. Auch die [X.] unterliegt der Prüfung durch den [X.]. Allerdings ist die das Prüfungsrecht begründende Zuschussgewährung einem anderen rechtlichen Zusammenhang zu entnehmen als er vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt worden ist (bb).

[X.]) Das Prüfungsrecht des [X.]s gegenüber der [X.] folgt daraus, dass für deren Verbindlichkeiten bis zum 14. Dezember 2010 eine gesetzliche Garantieverpflichtung des [X.] im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] begründet gewesen ist. Die Garantieverpflichtung beruhte auf § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen [X.]post (Postsozialversicherungsorganisationsgesetz - PostSVOrgG vom 14. September 1994, [X.], 2338, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 101 des Gesetzes vom 5. Februar 2009, [X.]) [X.]. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen [X.]post in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - [X.] vom 14. September 1994, [X.], 2339, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009, [X.]). Dass § 3 PostSVOrgG durch Art. 97, Art. 112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von [X.]recht vom 8. Dezember 2010 ([X.], 1879) mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 aufgehoben worden ist, lässt die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entfallen. Zwar sind im Revisionsverfahren Änderungen der Rechtslage, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben, für die Entscheidung des [X.] beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr an dessen Stelle, die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 [X.] 10.07 - BVerwGE 129, 367 <380 Rn. 40> m.w.[X.].). Der Verwaltungsgerichtshof müsste, wenn er nunmehr über das Klagebegehren entschiede, auf die gegenwärtige Rechtslage abstellen. Dass aktuell eine Garantieverpflichtung des [X.] zugunsten der [X.] nicht mehr besteht, steht einer Prüfungsberechtigung des [X.]s gegenüber der [X.] jedoch nicht entgegen. Die Prüftätigkeit des [X.] ist eine [X.]; sie bezieht sich auf in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Sachverhalte ([X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Stand Oktober 2010, Art. 114 Rn. 226). Daraus ergibt sich, dass für die [X.] des [X.]s allein darauf abzustellen ist, ob für den in Blick genommenen Prüfungszeitraum eine Garantieverpflichtung des [X.] begründet gewesen ist (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Juli 2010, § 112 [X.] Rn. 6). Dem [X.] ist daher ein Prüfungsrecht gegenüber der [X.] eröffnet, soweit es den [X.] vor dem Wegfall der Garantieverpflichtung, also bis zum 14. Dezember 2010, betrifft.

bb) Die [X.] und die [X.] unterliegen der Prüfung durch den [X.], weil sie aufgrund eines [X.]gesetzes vom [X.] erhalten (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]).

(1) Zuschuss im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ist eine gesetzlich begründete, zweckgebundene unmittelbare oder mittelbare Geldleistung des [X.], die dem Sozialversicherungsträger zur Finanzierung eigener Aufgaben zufließt.

Zweckgebunden meint, dass die Geldleistung zur Finanzierung einer festgelegten (eigenen) Aufgabe bestimmt ist, das heißt der Versicherungsträger hat keine Dispositionsfreiheit bei der Mittelverwendung ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Juli 2010, § 23 [X.] Rn. 7; [X.]ebel, in: [X.], [X.]haushaltsrecht, Stand: Dezember 2008, § 23 [X.] Rn. 1, [X.]). Erfasst werden nicht nur unmittelbare Geldleistungen. Ein Zuschuss kann auch darin liegen, dass dem Versicherungsträger Sachmittel oder Personal gestellt werden (BSG, Urteil vom 23. [X.]ovember 1981 - 8/8a [X.] - [X.], 294 <297>).

Von einer eigenen Aufgabe des Sozialversicherungsträgers (vgl. § 30 Abs. 1 [X.]) ist auszugehen, wenn die Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit und mit entsprechender Entscheidungskompetenz erfolgt. In Abgrenzung dazu dient eine Geldleistung zur Finanzierung fremder Aufgaben, wenn dem Sozialversicherungsträger lediglich fremde Aufgaben gesondert übertragen sind, er also im Auftrag beispielsweise für eine Stelle der unmittelbaren [X.]verwaltung tätig wird und ihm die hierbei entstehenden Aufwendungen erstattet werden (vgl. § 30 Abs. 2 [X.]; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 55 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] 2006, 467 <468>). Eine solche auf einer auftragsweisen Aufgabenwahrnehmung beruhende Aufwendungserstattung erfüllt den Zuschussbegriff in § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] nicht.

Diese Differenzierung knüpft an den Sinn und Zweck der Regelung an, im Interesse einer umfassenden, möglichst lückenlosen parlamentarischen Finanzkontrolle über die Verwendung von [X.]mitteln (vgl. BTDrucks 5/4378, 4379 S. 16; BTDrucks 16/9154 [X.]) auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bezeichneten bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger der Prüfung durch den [X.] zu unterstellen. Erfüllt ein Sozialversicherungsträger fremde Aufgaben und erhält er für hierbei anfallende Aufwendungen Erstattungsleistungen, kann eine Finanzkontrolle hinreichend gewährleistet werden, indem der Auftraggeber der Prüfung durch den [X.] unterliegt. Denn der Rechnungshof ist berechtigt, auch bei Stellen außerhalb des Auftraggebers zu prüfen, wenn dorthin [X.]mittel fließen (vgl. § 111 Abs. 1 [X.]. § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Über seine Aufsichtsbefugnisse kann der Auftraggeber auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben und damit regelmäßig auch auf eine sachgemäße Verwendung der dabei einzusetzenden öffentlichen Mittel hinwirken. [X.]immt ein Sozialversicherungsträger demgegenüber eigene Aufgaben wahr und werden ihm dafür [X.]mittel zur Verfügung gestellt, fordert das Gebot einer effektiven Finanzkontrolle, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] selbst der Prüfung durch den [X.] zu unterwerfen.

Der Zuschussbegriff in § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verlangt nicht, dass es sich um eine freiwillige Leistung des [X.] handelt. Anders als für den Begriff der Zuwendung nach § 23 [X.] (vgl. dazu [X.], a.a.[X.]; [X.]ebel, a.a.[X.], § 23 Rn. 1, [X.]) kommt dem Freiwilligkeitskriterium keine Bedeutung zu. Davon unberührt bleibt das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Bestimmung der Zuschussgewährung, wobei die Regelung durch förmliches Gesetz getroffen werden kann oder aufgrund eines solchen im Rahmen einer untergesetzlichen [X.]ormierung (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 112 [X.] Rn. 3).

(2) Gemessen daran sind die Voraussetzungen eines [X.]zuschusses bei der [X.] erfüllt.

Die [X.] ist u.a. für die Unfallversicherung der beim [X.] haupt- und ehrenamtlich Tätigen zuständig (§ 125 Abs. 1 [X.]r. 5 [X.]), desgleichen für Unfallversicherungsleistungen im Bereich der [X.] (§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 des [X.]gesetzes - [X.] - vom 25. Februar 1960, [X.] 824-2, i.d.[X.] vom 19. Dezember 2007, [X.] 3024) sowie für Leistungen, die auf der Übernahme von Rentenleistungen für Arbeitsunfälle aus der ehemaligen [X.] beruhen ([X.]r. 1 Buchst. [X.] 8 [X.]r. 2 Doppelbuchst. [X.], [X.], ee der Anlage [X.] - [X.] zwischen der [X.]republik Deutschland und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990, [X.] 885, 1064 [X.]. § 218b Abs. 1 [X.]). Es handelt sich jeweils um Aufgaben, die der [X.] als eigene zugewiesen sind (vgl. § 125 Abs. 1 [X.]; § 9 [X.]; [X.]r. 1 [X.] 8 der Anlage [X.] Abschnitt III Einigungsvertrag [X.]. § 218b Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Gemäß § 186 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 [X.] werden der [X.] die Aufwendungen, die ihr infolge der Aufgabenwahrnehmung in den genannten [X.] entstehen, durch das [X.]ministerium für Arbeit und Soziales erstattet (vgl. zu den diesbezüglichen Einnahmen der [X.] auch deren Haushaltsplan 2009, [X.], [X.]). Diese gesetzlich begründeten Geldleistungen des [X.] sind ungeachtet ihrer Bezeichnung als Aufwendungserstattungen als Zuschuss im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu qualifizieren, weil sie der Finanzierung eigener Aufgaben der [X.] dienen (vgl. auch BTDrucks 14/9007 [X.]0). [X.]ach der gesetzlichen Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung meint der Begriff "Aufwendungen" in § 186 [X.] nichts anderes als den Einsatz von Mitteln für die Aufgabenerfüllung (vgl. [X.], [X.]/[X.], [X.], 2. Bd., Stand [X.]ovember 2010, § 186 Rn. 1, 5, 13). Die Vorschrift regelt die Art und Weise der Mittelaufbringung für die [X.] und differenziert zwischen Umlagen (Beiträgen) und Erstattungen, mit denen gemeinsam die Aufwendungen der [X.] gedeckt werden. Dem entspricht es, dass der Begriff "Aufwendungen" auch in anderen Bestimmungen im selben [X.] allgemein zur Beschreibung von [X.] verwendet wird (vgl. § 177 Abs. 1, § 184b Abs. 1, § 185 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]). Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit den der [X.] nach § 186 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 [X.] zufließenden [X.]mitteln eine Anknüpfung an die Wahrnehmung fremder Aufgaben bezweckt sein könnte.

Unerheblich ist, dass die Geldleistungen den Finanzierungsbedarf der [X.] in dem betreffenden Aufgabenbereich vollumfänglich abdecken. Die Voraussetzungen eines Zuschusses sind auch dann erfüllt, wenn der Sozialversicherungsträger mit den [X.]mitteln die bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Ausgaben zu 100 % finanzieren kann, der [X.] also die gesamte Ausgabenlast trägt ([X.]/[X.], a.a.[X.], § 55 [X.] Rn. 4 a.E.). Dieses Verständnis ergibt sich mit Rücksicht auf das mit § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfolgte Ziel einer umfassenden Finanzkontrolle über die [X.]mittel. Denn eine Kontrolle ist umso mehr veranlasst, je größer der Finanzierungsanteil des [X.] und damit dessen finanzielle Betroffenheit sind.

(3) Auch die [X.] erhält einen Zuschuss im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] und unterliegt damit der Prüfung durch den [X.].

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen die Geldleistungen, die der [X.] gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 und 4 des Gesetzes zur Zusammenführung und [X.]eugliederung der [X.]eisenbahnen ([X.]eisenbahnneugliederungsgesetz - [X.] vom 27. Dezember 1993, [X.] 2378; 1994 I S. 2439, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 112 des Gesetzes vom 5. Februar 2009, [X.]) [X.]. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kostenerstattung an die [X.] für die auftragsweise Wahrnehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten ([X.] Kostenerstattungsverordnung - [X.]KostErstV vom 15. Juni 2000, [X.] 912, zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. September 2006, [X.] 2146) zufließen, nicht den Zuschussbegriff des § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]. Es handelt sich bei der Aufgabe der Prävention für die Beamten des [X.]eisenbahnvermögens, die der [X.] nach § 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] obliegt, nicht um die Wahrnehmung einer eigenen Aufgabe. Bereits die Bezeichnung als "übertragene Aufgabe" in § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] deutet darauf hin, dass die [X.] im Bereich der Prävention lediglich auftragsweise tätig wird und die Tätigkeit somit als Wahrnehmung einer fremde Aufgabe zu klassifizieren ist. Auf ein bloßes Auftragsverhältnis verweist des Weiteren § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.], wonach in Bezug auf die Durchführung der der [X.] übertragenen Aufgabe die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger (vgl. §§ 29 ff. [X.]) keine Anwendung finden. Bestätigt wird dieser Befund durch die zugehörige Kostenerstattungsverordnung, die ausdrücklich von einer "auftragsweisen" Aufgabenwahrnehmung spricht.

Die Voraussetzungen eines gesetzlich begründeten Zuschusses des [X.] liegen aber vor, weil die [X.] gemäß § 3 der Verordnung über den Übergang der Rechte und Pflichten des [X.] auf die [X.] ([X.]nübergangsverordnung vom 7. Februar 1994, [X.] 198, i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 1995, [X.] 264) Kostenerstattungen erhält. [X.]ach dieser Vorschrift erstattet das [X.]eisenbahnvermögen der [X.] die Kosten für Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, wenn diese vor dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt worden sind und wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen [X.]bahn oder [X.] standen (vgl. auch § 31 der Satzung der [X.] vom 1. Januar 1999 i.d.[X.] vom 1. Januar 2005/1. Januar 2006; Geschäftsbericht der [X.] 2008, [X.], [X.]). Erfüllt die [X.] die in der Regelung bezeichneten versicherungsrechtlichen Leistungen, wird sie anders als nach § 13 Abs. 3 [X.] nicht im Auftragsverhältnis tätig, sondern nimmt eigene Aufgaben im Rahmen der ihr nach § 126 [X.] zugewiesenen Zuständigkeiten wahr. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 [X.]nübergangsverordnung, wonach die [X.] in die Rechte und Pflichten des [X.] als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist und die bislang nach § 766 der [X.] von der [X.]bahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommenen Aufgaben übernommen hat.

Der Einstufung als eigene Aufgabe steht nicht entgegen, dass die [X.] den in §§ 1, 3 [X.]nübergangsverordnung genannten Aufgabenbereich von einem vormaligen Zuständigkeitsträger übernommen hat. Der Zuschussbegriff in § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt keine seit jeher originäre Zuständigkeit. Die Beurteilung, ob eine eigene oder eine fremde Aufgabenwahrnehmung vorliegt, erfolgt zeitpunktbezogen. Entscheidend für die Qualifizierung als eigene Aufgabe ist, dass die zugewiesene Aufgabe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in eigener Zuständigkeit erfüllt wird.

Bei den der [X.] nach § 3 [X.]nübergangsverordnung aus dem [X.]eisenbahnvermögen zufließenden Geldleistungen handelt es sich auch um [X.]mittel im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Das [X.]eisenbahnvermögen ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des [X.], das vom [X.] verwaltet wird, § 1 [X.], und dessen nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen aus dem [X.]haushalt getragen werden, § 16 Abs. 1 [X.] (vgl. auch § 26 Abs. 2, § 88 Abs. 1 [X.]). Die Zuschussgewährung erfolgt auch aufgrund eines [X.]gesetzes. Dafür genügt die Regelung durch Rechtsverordnung, die ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 7 § 1 Abs. 1 des [X.] (Eisenbahnneuordnungsgesetz - [X.] vom 27. Dezember 1993, [X.] 2378, 2425) findet.

(4) Die von dem [X.]n in diesem Zusammenhang vorsorglich in Gestalt der "[X.]" erhobene Verfahrensrüge ist gegenstandslos. Der [X.] bringt die Rüge für den Fall an, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die [X.] und die [X.] seien Empfänger von [X.]zuschüssen im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.], als Tatsachenfeststellung anzusehen sein sollte und nicht als rechtliche Subsumtion. Danach geht die "[X.]" ins Leere, weil es sich bei der Annahme des Berufungsgerichts um eine rechtliche Würdigung handelt, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden kann.

b) [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die Prüfungsunterworfenheit der drei [X.]-Unfallkassen führe nicht dazu, ein Prüfungsrecht des [X.]s gegenüber dem [X.]n selbst zu begründen. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] dahin auszulegen, dass es zur Begründung eines [X.] gegenüber einem Verband von [X.] genügt, wenn mindestens ein Mitglied nach § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Prüfung durch den [X.] unterliegt.

[X.]) Der Wortlaut des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält keine beschränkenden Vorgaben in Bezug auf die Zahl der Mitglieder, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] prüfungsunterworfen sein müssen, um zugleich eine [X.] auch gegenüber dem Verband auszulösen. Der Verwendung des Begriffs "Mitglieder" ohne bestimmten Artikel lässt darauf schließen, dass es nicht einer Prüfungsunterworfenheit aller Mitglieder bedarf. Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges beabsichtigt, hätte es nahegelegen, dies durch die Formulierung "die Mitglieder" oder "alle Mitglieder" klarzustellen. Ebenso wäre eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen, wenn er das Prüfungsrecht gegenüber dem Verband (oder der Arbeitsgemeinschaft) davon hätte abhängig machen wollen, dass eine "überwiegende" oder "erhebliche" Zahl von Mitgliedern oder ein in sonstiger Weise bestimmter Mitgliederanteil prüfungsunterworfen ist. Das Fehlen einer diesbezüglichen Formulierung in § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] stützt daher die Annahme, dass es für die Erstreckung des [X.] auf den Verband (oder die Arbeitsgemeinschaft) ausreicht, wenn einzelne Mitglieder oder auch nur ein Mitglied nach § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Prüfung durch den [X.] unterliegt. Jedenfalls schließt der Wortlaut der Regelung ein solches [X.]ormverständnis nicht aus. Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff "Mitglied" im Plural verwendet wird. Denn die Bezeichnung "Mitglieder" ist wegen der Verknüpfung mit den Pluralen "Verbänden" und "Arbeitsgemeinschaften" grammatikalisch geboten.

bb) Systematische Erwägungen lassen ebenfalls den Schluss zu, die Prüfungsunterworfenheit bereits eines einzelnen [X.]s begründe nach § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein Prüfungsrecht auch gegenüber dem Verband selbst.

Aus dem Kontext der §§ 88 ff. [X.] ergibt sich, dass die Rechnungsprüfung durch den [X.] auf eine umfassende Kontrolle der Verwendung von [X.]mitteln ausgerichtet ist. Erfasst wird zunächst die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe (§ 88 Abs. 1 [X.]). Dabei ist der [X.] auch berechtigt, bei Stellen außerhalb der unmittelbaren [X.]verwaltung zu prüfen, wenn sie mit dem [X.]haushalt verflochten sind, indem sie [X.]mittel erhalten oder verwalten oder zu ihren Gunsten Gewährleistungen des [X.] bestehen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die [X.] erstreckt sich darüber hinaus auf Dritte, an die diese Stellen Mittel weiterleiten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 [X.]). § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 4, § 92 [X.] räumen dem [X.] ein Prüfungsrecht auch bei privatrechtlichen Unternehmen ein, an denen der [X.] unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Während nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.]r. 4, § 92 [X.] die Prüfung "bei" den dort genannten Stellen erfolgt, das heißt der [X.] [X.] bleibt, erweitert § 104 [X.] die [X.]se des [X.]s auf juristische Personen des Privatrechts als [X.]. Anknüpfungspunkt ist auch hier, dass Haushaltsinteressen des [X.] berührt sind, wie etwa im Fall der Zuschussgewährung (§ 104 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.]) oder der Gewinnbeteiligung (§ 104 Abs. 3 [X.]).

Das Anliegen einer umfassenden Finanzkontrolle wird des Weiteren durch Einbeziehung auch der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts umgesetzt. Gemäß § 111 Abs. 1 [X.] prüft der [X.] deren Haushalts- und Wirtschaftsführung. Absatz 2 sieht eine Ausnahme lediglich insoweit vor, als kein erhebliches finanzielles Interesse des [X.] besteht und darüber eine entsprechende Entscheidung des zuständigen [X.]ministeriums im Einvernehmen mit dem [X.]ministerium der Finanzen und dem [X.] vorliegt.

Dem in den vorgenannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Ziel einer möglichst lückenlosen Prüfung des Einsatzes von [X.]mitteln und der Einräumung eines weit angelegten [X.] des [X.]s entspricht es, eine [X.] nach § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] bereits als gegeben anzusehen, wenn nur ein Mitglied prüfungsunterworfen ist. Eine über den Sozialversicherungsträger hinausgehende Kontrolle des Verbandes ist veranlasst, weil Haushaltsinteressen des [X.] berührt sein können. Dass § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Prüfung der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger nur unter engeren Voraussetzungen erlaubt als es § 111 Abs. 1 [X.] gegenüber sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglicht, gebietet keine abweichende Beurteilung. Daraus lässt sich nicht ableiten, § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei restriktiv zu handhaben. Welche Anforderungen an die Zahl der prüfungsunterworfenen Mitglieder zu stellen sind, um ein Prüfungsrecht gegenüber einem Verband (oder einer Arbeitsgemeinschaft) von [X.] bejahen zu können, ist eine von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] unabhängige, eigenständig zu prüfende Rechtsfrage.

Für ein Prüfungsrecht gegenüber Verbänden schon im Falle eines prüfungsunterworfenen Mitglieds spricht zudem die detaillierte Regelung zur Einschränkung der [X.] in § 112 Abs. 2 [X.]. Danach unterliegt ein Unternehmen in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts unabhängig von der Beteiligung des [X.] der Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111 [X.] (Satz 1). Demgegenüber findet § 111 [X.] keine Anwendung auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an der Unternehmen im Sinne von Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind; insoweit gelten die in § 53 und § 54 [X.] geregelten eingeschränkten Prüfmöglichkeiten entsprechend (Satz 2). Wenn der Gesetzgeber in § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] die [X.] gegenüber Verbänden der in Satz 1 genannten bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger ohne beschränkende Vorgaben für Zahl und Gewicht der prüfungsunterworfenen Mitglieder festlegt, während er im Rahmen einer im unmittelbarem Kontext stehenden Regelung einschränkende Maßgaben in Abhängigkeit von der Höhe der Beteiligung trifft, liegt der Schluss nahe, das Prüfungsrecht in § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] seinem Wortlaut gemäß [X.] zu verstehen.

cc) Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Auslegungsergebnis. [X.]ach der amtlichen Begründung zu § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt der Ausdehnung des [X.] auf Verbände von [X.] die Erwägung zugrunde, dem Parlament in Bezug auf die Verwendung der [X.]zuschüsse an die Sozialversicherungsträger eine uneingeschränkte Kontrolle zu ermöglichen. Die Prüfungszuständigkeit des [X.]s sollte daher auf mittelbar bezuschusste Verbände erstreckt werden. Eine mittelbare Bezuschussung wurde dahingehend erläutert, dass "deren Mitglieder der Rechnungsprüfung unterliegen" (BTDrucks 5/4378, 4379 S. 16 zum damaligen § 110 [X.] des Gesetzentwurfs). Danach ist nicht entscheidend, wie sich das Zahlenverhältnis der prüfungsunterworfenen Mitglieder im Vergleich zu den sonstigen Mitgliedern des Verbandes darstellt. Eine mittelbare Bezuschussung des Verbandes kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn nur ein Mitglied unmittelbar [X.]zuschüsse erhält oder zu dessen Gunsten eine Garantieverpflichtung des [X.] begründet ist. Aus den Materialien zur Erweiterung des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] um die Gruppe der Arbeitsgemeinschaften durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 ([X.] 1824) folgt nichts Gegenteiliges. Mit der Ergänzung ist klargestellt worden, dass sich das Prüfungsrecht des [X.]s unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Satz 1 [X.] gleichermaßen auf die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Sozialversicherungsträger bezieht. Anlass waren Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der [X.] gegenüber einer [X.] (BTDrucks 13/2590 S. 34). [X.] ist, dass die Begründung zum Gesetzentwurf die Formulierung "wenn die Mitglieder ihrerseits der Prüfung durch den [X.] unterliegen" aufweist. Der Zusatz des bestimmten Artikels hat keine Aufnahme in den Gesetzeswortlaut in § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] gefunden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass von der bisherigen Regelungsintention in einem einschränkenden Sinne abgewichen werden sollte, zumal vor dem Hintergrund der auf Erweiterung angelegten Änderung.

Dieses Verständnis wird gestützt durch weitere Parlamentsmaterialien. Aus der Antwort der [X.]regierung auf eine Parlamentarische Anfrage zu den Auswirkungen geplanter Reformen in der Unfallversicherung geht hervor, dass die [X.]regierung die Prüfungsunterworfenheit der [X.], der [X.] und der [X.] als hinreichend erachtet hat, um ein Prüfungsrecht auch gegenüber dem [X.] zu bejahen (BTDrucks 16/4357 [X.]). Das Gleiche ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Entwurf der [X.]regierung sah ursprünglich eine Ergänzung des § 87 [X.] dahingehend vor, dass der [X.] die Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.]n prüft. Damit sollte die geltende Rechtslage klargestellt werden, wonach der Verband infolge der Prüfungsunterworfenheit der [X.] und der [X.] selbst der Prüfung unterliege (BTDrucks 16/9154 S. 16, 42; der [X.] ist aufgrund ablehnender Stimmen im parlamentarischen Anhörungsverfahren und im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht beibehalten worden, vgl. BTDrucks 16/9788 S. 11, 16 ff., 22).

[X.]) Schließlich streiten insbesondere Regelungssinn und -zweck für eine weite Auslegung von § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Dem mit § 112 Abs. 1 [X.] verfolgten Ziel, eine uneingeschränkte parlamentarische Kontrolle über die Verwendung von [X.]zuschüssen an Sozialversicherungsträger und über zu deren Gunsten bestehende Garantieverpflichtungen zu gewährleisten, wird nur ein [X.]ormverständnis gerecht, das eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Verbandes von [X.] auch dann für zulässig hält, wenn nur eine Minderheit der Mitglieder oder lediglich ein einzelnes Mitglied selbst der Prüfung unterliegt. Denn im Falle einer [X.] oder Einstandspflicht des [X.] für das Mittelaufkommen eines Sozialversicherungsträgers tangiert die Finanzwirtschaft des Verbandes auch Haushaltsinteressen des [X.]. Der mögliche Einfluss der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes auf den Umfang eines Zuschusses oder einer Garantieverpflichtung des [X.] gegenüber einem [X.] rechtfertigt es, eine [X.] des [X.]s auch hinsichtlich des Verbandes anzunehmen.

(1) Mit der Beteiligung an einem (Spitzen-)Verband geht regelmäßig eine Abgabe von Aufgaben einher, die der einzelne Sozialversicherungsträger bislang eigenverantwortlich wahrgenommen hat und die nunmehr zur einheitlichen Wahrnehmung an den Verband übertragen werden. Die Verbandsarbeit wird typischerweise über Beiträge der Mitglieder finanziert. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Verbandes kann die Höhe der Mitgliedsbeiträge oder von sonstigen durch die Verbandstätigkeit veranlassten Zahlungen der Mitglieder beeinflussen, indem etwa ein "schlechtes" Wirtschaften zu einem erhöhten Beitragsbedarf führt oder Einsparpotentiale vorliegen, die eine Beitragsminderung ermöglichen. Die Beiträge oder sonstigen Zahlungen, die aus dem Haushalt des Mitglieds aufgebracht werden müssen, können auf diese Weise Auswirkungen auf den Bedarf an [X.]zuschüssen oder den Umfang der Garantieverpflichtung haben und zu einer finanziellen Betroffenheit des [X.] führen. Darüber hinaus sind [X.] des [X.] auch deshalb berührt, weil [X.]zuschüsse wie andere Haushaltsmittel den allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 [X.]) unterliegen.

(2) Diese Verflechtung zwischen [X.]zuschuss oder Garantieverpflichtung zugunsten des Sozialversicherungsträgers und dessen Geldleistungen an den Verband rechtfertigen es, eine in den Gesetzesmaterialien zu § 112 Abs. 1 [X.] angeführte "mittelbare Bezuschussung" des Verbandes zu bejahen. Dafür genügt es, dass eine Garantieverpflichtung besteht oder der Sozialversicherungsträger [X.]zuschüsse in seinen Haushalt vereinnahmt und aus diesem Haushalt Beiträge und sonstige Leistungen dem Verband zufließen. Das in § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelte Prüfungsrecht gegenüber dem Verband knüpft ohne weitere Vorgaben an die mitgliedsbezogene Zuschussgewährung und Garantieverpflichtung in § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] an. Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Art oder Qualität einer "mittelbaren Bezuschussung" des Verbandes sind nicht normiert. Es ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte für eine entsprechende tatbestandliche Reduktion des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Für eine das Prüfungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründende "mittelbare Bezuschussung" des Verbandes ist daher weder erforderlich, dass ein [X.]zuschuss an den Sozialversicherungsträger seiner Zweckbestimmung nach ausdrücklich auf Beitragsleistungen an den Verband bezogen ist, noch ist zu verlangen, dass in den Haushalts- oder Kontenunterlagen des Verbandes eine [X.] ausgewiesen wird, die sich unmittelbar auf den dem Sozialversicherungsträger zugeflossenen [X.]zuschuss nachverfolgen lässt. Hinsichtlich § 112 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] verbietet sich eine solche Betrachtungsweise schon im Ansatz, weil ein Mittelzufluss vom [X.] zum Mitglied gerade nicht vorausgesetzt wird. Aber auch gegenüber § 112 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] ist sie sinnwidrig, da die dargelegte potentielle finanzielle Betroffenheit des [X.] davon nicht berührt wird.

(3) Weil bereits die [X.] und Einstandspflicht des [X.] gegenüber einem einzelnen Sozialversicherungsträger bewirkt, dass Haushaltsinteressen des [X.] berührt sind, besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse an einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Verbandes nach § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch und schon dann, wenn nur ein [X.] prüfungsunterworfen ist.

Maßgeblich für diese Annahme ist der Grundsatz der umfassenden Finanzkontrolle der öffentlichen Hand, der eine möglichst lückenlose Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] und der Länder durch die Rechnungshöfe verlangt und sämtliches finanzrelevante Gebahren der öffentlichen Hand erfasst (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 [X.] 5.09 - BVerwGE 135, 100 <102 Rn. 15 f.> = [X.] 451.09 [X.] [X.]r. 21). Soweit es die Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] betrifft, wird die Prüftätigkeit gemäß Art. 114 Abs. 2 [X.], § 88 Abs. 1 [X.] durch den [X.] ausgeübt. Die in Art. 114 [X.] normierte Finanzkontrolle ist Ausdruck der im parlamentarischen Regierungssystem gebotenen Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament und sichert das parlamentarische Budgetrecht (Art. 110 [X.]) ab ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], Stand Oktober 2010, Art. 114 Rn. 1; Schwarz, in: [X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 114 Rn. 1, 4 ff., 51; [X.], in: [X.], [X.], 5. Aufl. 2009, Art. 114 Rn. 1). Daraus leitet sich ab, dass die parlamentarische Finanzkontrolle auf Lückenlosigkeit ausgerichtet ist [X.], a.a.[X.] Rn. 52 m.w.[X.].). Der [X.] unterstützt das Parlament bei der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion. Die Prüftätigkeit des [X.]s und seine diesbezügliche Berichterstattungspflicht gegenüber dem Parlament (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 97 Abs. 1 [X.]) sollen gewährleisten, dass [X.]tag und [X.]rat über die erforderlichen Informationen verfügen, um die Aufgabe der Finanzkontrolle effektiv ausüben zu können. Dem Anliegen einer umfassenden, lückenlosen parlamentarischen Finanzkontrolle entspricht es, eine lückenlose Prüftätigkeit des [X.]s zu ermöglichen (vgl. [X.], a.a.[X.] Rn. 68; v. [X.]/[X.]awrath, in: [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 114 [X.] Rn. 10). Prüfungsfreie Räume soll es nach der gesetzgeberischen Intention nicht geben (vgl. BTDrucks 5/4378, 4379 S. 3).

(4) Gegenstand der Finanzkontrolle nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] ist der Bereich der unmittelbaren [X.]verwaltung, während die Prüfungsrechte des [X.]s gegenüber bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Art. 114 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.]. §§ 111 f. [X.] beruhen ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 114 Rn. 6; [X.], a.a.[X.] Rn. 29; v. [X.]/[X.]awrath, a.a.[X.] Art. 114 [X.] Rn. 22). Damit ist zwar das in § 112 Abs. 1 [X.] geregelte Prüfungsrecht des [X.]s gegenüber bundesunmittelbaren [X.] sowie ihren Verbänden und Arbeitsgemeinschaften nicht unmittelbar verfassungsrechtlich gewährleistet. Gleichwohl kommt der Grundsatz der möglichst lückenlosen Finanzkontrolle auch insoweit zum Tragen. Die Einbeziehung der bundesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften in die Prüftätigkeit des [X.]s (vgl. § 48 Abs. 1, § 42 Abs. 1 [X.]; § 111 Abs. 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]) dient der Gewährleistung einer wirksamen parlamentarischen Finanzkontrolle und der Vermeidung prüfungsfreier Räume (Urteil vom 30. September 2009 a.a.[X.] S. 102 Rn. 16 m.w.[X.].; vgl. auch entsprechend zu § 91 [X.] Urteil vom 6. März 2002 - BVerwG 9 A 16.01 - BVerwGE 116, 92 <94> = [X.] 11 Art. 114 [X.] [X.]r. 2 S. 7). Die darin zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung ist bei der Auslegung des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen und führt dazu, die Voraussetzungen für ein Prüfungsrecht gegenüber einem Verband von [X.] schon dann als erfüllt anzusehen, wenn ein [X.] infolge einer Zuschussgewährung oder einer Garantieverpflichtung des [X.] der Prüfung durch den [X.] unterliegt.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, im Falle eines einzelnen prüfungsunterworfenen Mitglieds oder einiger weniger Mitglieder bestehe für eine Prüfung des Verbandes kein berechtigter [X.], weil das gegenüber dem einzelnen Mitglied gegebene Prüfungsrecht eine hinreichende Finanzkontrolle ermögliche. Das Einzelprüfungsrecht gewährleistet keine gleichermaßen umfassende Kontrolle über [X.]zuschüsse oder Garantieverpflichtungen wie das Prüfungsrecht gegenüber dem Verband. Bei der Prüfung des [X.]s kann der [X.] im Rahmen der Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung zwar dessen finanzwirksame Betätigung im Verband mit in den Blick nehmen und überprüfen. Dabei mag unter entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]) auch eine Prüfung "bei" dem Verband in Betracht kommen. Jedoch kann es sich dabei nur um eine punktuelle, beschränkte Prüfung handeln, weil der Verband lediglich Erhebungsobjekt ist und nicht [X.]. Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes ist erst Prüfungsgegenstand, wenn er gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] selbst [X.] ist. [X.]ur eine solche umfassende Überprüfung kann aber eine möglichst lückenlose parlamentarische Finanzkontrolle sicherstellen.

ee) Dieses [X.]ormverständnis steht mit Art. 114 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Einklang. Die Bestimmung ermächtigt den [X.]gesetzgeber, dem [X.] über die verfassungsunmittelbar vorgesehenen Prüfrechte in Art. 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]. Abs. 1 [X.] hinaus weitere [X.]se einzuräumen (vgl. BTDrucks 5/3605 [X.]). Unter "Befugnissen" im Sinne von Art. 114 Abs. 2 Satz 3 [X.] sind nicht nur Regelungen zu verstehen, die nähere Einzelheiten der Zuständigkeiten des [X.] aus Art. 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] betreffen. Die Vorschrift ermöglicht auch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben (Urteil vom 28. Februar 1986 - BVerwG 7 [X.] 42.82 - BVerwGE 74, 58 <60 f.> = [X.] 421.8 Stiftungsrecht [X.]r. 2 [X.] f.). Eine Schranke wird dadurch gezogen, dass die einfachgesetzlichen [X.]se sich in dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsrahmen halten müssen. Voraussetzung ist daher, dass die auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 2 Satz 3 [X.] normierte Prüftätigkeit auf eine Kontrolle von [X.] mit haushaltsmäßigem Bezug gerichtet ist (vgl. Urteil vom 28. Februar 1986 a.a.[X.] S. 61).

Diesen Anforderungen wird das Prüfungsrecht in § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der dargelegten Auslegung gerecht. Der erforderliche Bezug zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.] liegt darin, dass die Einbindung eines bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers in einen Verband finanzwirksame Auswirkungen auf Höhe und Verwendung des dem Mitglied gewährten [X.]zuschusses oder auf den Umfang einer Garantieverpflichtung des [X.] haben kann. Diese potentielle finanzielle Betroffenheit genügt, um eine [X.] des [X.]s zu rechtfertigen. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nicht im Hinblick darauf, dass § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem [X.] eine [X.] auch gegenüber privatrechtlich verfassten Verbänden einräumt. Der das Prüfungsrecht legitimierende Bezug zum [X.]haushalt wird durch das prüfungsunterworfene [X.] unabhängig davon vermittelt, ob es sich bei dem verbandsmäßigen Zusammenschluss von [X.] um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt.

Unerheblich ist der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des [X.]n, infolge der Mitgliedsbeiträge der gewerblichen Berufsgenossenschaften finanziere er sich zu 90 % aus Mitteln der privaten Wirtschaft. Das Vorbringen blendet aus, dass es sich bei den durch Beiträge der gewerblichen Wirtschaft aufgebrachten Mitteln der Berufsgenossenschaften (vgl. § 150 Abs. 1 [X.]) um Einnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und damit um Gelder der öffentlichen Hand handelt.

c) Die Prüfung des [X.]n durch den [X.] ist vereinbar mit dem aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) abgeleiteten Gebot der Verhältnismäßigkeit.

[X.]) Fehlerhaft nimmt das angegriffene Urteil an, die Prüftätigkeit des [X.]s greife in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstellung des [X.]n ein. Der [X.] ist im hier maßgeblichen Zusammenhang des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht Träger von Grundrechten.

Bei den Mitgliedern des [X.]n handelt es sich gemäß § 29 Abs. 1 [X.] um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als Verband von Unfallversicherungsträgern, denen die Rechtsstellung juristischer Personen des öffentlichen Rechts zukommt, ist der [X.] auch in Ansehung seiner privatrechtlichen Organisationsform nicht grundrechtsfähig, weil auf ihn die Grundrechte ihrem Wesen nach nicht anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 [X.]).

(1) Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie gesetzlich zugewiesene und geregelte öffentliche Aufgaben wahrnehmen (stRspr des [X.], z.B. [X.] vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03 u.a. - [X.]VwZ 2005, 572 <573> und vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 2738/08 - [X.]VwZ 2010, 373 <374 Rn. 17> m.w.[X.].). Eine Ausnahme ist nur für den Fall zu machen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts von den ihr durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet ist ([X.], Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82 u.a. - [X.]E 68, 193 <207> m.w.[X.]). Für die Träger der Sozialversicherung trifft diese Ausnahme nicht zu ([X.], Beschluss vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 - [X.]E 39, 302 <313>; BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 - BVerwG 3 [X.] 30.99 - BVerwGE 111, 354 <360> = [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO [X.]r. 7).

Aus der Rechtsstellung der Mitglieder des [X.]n als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ergibt sich nichts Abweichendes. Juristische Personen sind einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich nicht schon deshalb zugeordnet, weil ihnen - einfachgesetzliche - [X.] zustehen. Dies folgt namentlich daraus, dass sich dem Grundgesetz eine Verfassungsgarantie des bestehenden Systems der Sozialversicherung nicht entnehmen lässt ([X.], [X.] vom 9. Juni 2004 a.a.[X.] [X.]74 m.w.[X.].).

(2) Der [X.] nimmt gleiche oder zumindest vergleichbare öffentliche Aufgaben im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wahr wie seine Mitglieder (vgl. § 2 der Satzung des [X.]n; § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 4, § 43 Abs. 5 [X.]). Für seine Grundrechtsfähigkeit in diesem Tätigkeitsbereich kann daher nichts anderes gelten als für die in dem beklagten [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober 1984 a.a.[X.] S. 212 ff.; [X.] vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 - [X.]VwZ 2009, 1282 <1282 f. Rn. 16 f.>). Ein Zusammenschluss grundrechtsunfähiger juristischer Personen kann nicht eine grundrechtsfähige juristische Person sein ([X.], Beschluss vom 31. Oktober 1984 a.a.[X.] S. 214).

Eine (partielle) Grundrechtsfähigkeit ist dem [X.]n nicht deswegen zuzuerkennen, weil er satzungsgemäß für seine Mitglieder Tarifverträge abschließt (§ 2 Abs. 4 [X.]r. 10 der Satzung). Die tarifvertragliche Tätigkeit kann nicht losgelöst von der seinen Mitgliedern zugewiesenen öffentlichen Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung (Prävention, Rehabilitation und Entschädigung in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, vgl. § 1 [X.]) gesehen werden. Der Abschluss von Tarifverträgen ist veranlasst durch die Wahrnehmung dieser sozialst[X.]tlichen Aufgabe und trägt zu ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung bei. Der [X.] verbleibt daher auch in Ansehung der ihm übertragenen tarifvertraglichen Zuständigkeit allein im öffentlich-rechtlichen Funktionsbereich verhaftet.

bb) Es bedarf keiner Klärung, ob der [X.] an dem einfachgesetzlich begründeten Selbstverwaltungsrecht seiner Mitglieder (vgl. § 29 Abs. 1 [X.]) im Umfang der ihm von den Mitgliedern übertragenen Aufgaben partizipiert. Weder ein solches abgeleitetes Selbstverwaltungsrecht noch das dem [X.]n im Hinblick auf seine vereinsrechtliche Verfasstheit zukommende Selbstorganisationsrecht stehen einer Befugnis des [X.]s zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.]n entgegen. Die Prüfungsunterworfenheit ist verhältnismäßig.

Die dem [X.] zugewiesene Aufgabe der Finanzkontrolle ist, wie dargelegt, hinreichend legitimiert und stellt einen wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Die Prüfung des [X.]n ist geeignet und erforderlich, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel einer uneingeschränkten parlamentarischen Finanzkontrolle über die [X.]zuschüsse an die [X.] und die [X.] und über die bis Mitte Dezember 2010 zugunsten der [X.] bestehende Garantieverpflichtung des [X.] zu verwirklichen. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, eine ausreichende Finanzkontrolle bei dem [X.]n sei bereits durch die satzungsmäßig vorgesehene Prüfung der Jahresrechnung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer gewährleistet. Diese Form der Kontrolle ist der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof nicht gleichwertig (vgl. Urteile vom 28. Februar 1986 a.a.[X.] S. 66 f., vom 11. April 1995 - BVerwG 1 [X.] 34.92 - BVerwGE 98, 163 <169 f.> = [X.] 451.45 § 105 HwO [X.]r. 1 und vom 30. September 2009 a.a.[X.] Rn. 37). Dasselbe gilt, soweit die Mitglieder des [X.]n und zum Teil auch dieser selbst nach § 87 [X.] st[X.]tlicher Aufsicht unterliegen. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle kann die Prüfung durch den Rechnungshof nicht ersetzen, weil sie jeweils einen eigenen Zweck verfolgen und dementsprechend in ihren Voraussetzungen und Befugnissen verschieden ausgestaltet sind. Schließlich lassen die Einzelprüfungsrechte nach § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegenüber den drei prüfungsunterworfenen Unfallkassen des [X.] den [X.] bei dem [X.]n nicht entfallen. Die Prüfung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit der Möglichkeit einer Erhebung "bei" dem [X.]n erlaubt - wie ausgeführt - nicht die gebotene umfassende Kontrolle der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung, wie sie das Prüfungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermöglicht.

Ohne Erfolg macht der [X.] geltend, die Aufwendungen der drei Unfallkassen des [X.] für ihre [X.]schaft seien von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung, so dass es für ein Prüfungsrecht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] an einem hinreichenden finanziellen Interesse des [X.] fehle. § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] normiert keine Bagatell- oder Geringfügigkeitsgrenze für die [X.] des [X.]s. Aus der Ausnahmeregelung des § 111 Abs. 2 [X.], die [X.] 2 [X.] gilt, lässt sich zudem ableiten, dass eine nach § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Satz 1 [X.] begründete [X.] nur unter den in § 111 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zurückzutreten hat.

Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des [X.]n ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. [X.] des [X.]n werden nicht unzumutbar tangiert. Die Finanzkontrolle schließt autonome Entscheidungen des [X.]n über die Beitragserhebung, die Verwaltung und die Verwendung seiner Mittel nicht aus. Sie greift nicht in laufende finanzwirksame Entscheidungsprozesse ein, sondern bewertet nur die bereits getroffenen Entscheidungen und ihre Folgen aus haushaltsrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht (Urteil vom 30. September 2009 a.a.[X.] Rn. 36 m.w.[X.].). Auch im Übrigen lässt eine nach Maßgabe der §§ 94 ff. [X.] ausgeübte Prüftätigkeit des [X.] unverhältnismäßige Belastungen des [X.]n nicht erkennen. Soweit der [X.] schließlich eine ungerechtfertigte Veröffentlichung von [X.] befürchtet, würde dadurch eine sich im Rahmen der Befugnisse haltende Kontrolltätigkeit nicht unzulässig. Abgesehen davon ist die Frage nach den Grenzen der Veröffentlichung von [X.] nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

d) Aus dem danach zu bejahenden Prüfungsrecht des [X.]s ergibt sich dessen Befugnis, Zeit und Art der Prüfung zu bestimmen, erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen zu lassen, Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]. § 111 Abs. 1 Satz 2, §§ 94, 95 [X.]).

3. Weil die Sachrüge der Klägerin durchgreift, muss den zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) und der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht mehr nachgegangen werden.

Meta

8 C 53/09

23.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. November 2009, Az: 12 BV 08.573, Urteil

Art 19 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 114 GG, § 94 BHO, § 95 BHO, § 111 BHO, § 112 Abs 1 BHO, § 29 Abs 1 SGB 4, § 30 SGB 4, § 114 SGB 7, § 125 SGB 7, § 186 Abs 3 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. 8 C 53/09 (REWIS RS 2011, 9180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9180

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