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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 53/13
vom
1.
August
2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], den Richter
Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 1. August
2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juni 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die "sofortige Beschwerde"
des [X.] ist als Rechtsbeschwerde aus-zulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Be-schluss vom
21. März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist schon nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde [X.] vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde [X.] die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich [X.] (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008
-
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX 1
2
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3
-
ZA 26/06, [X.], 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Kayser
Vill
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2013 -
121 C 9963/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.06.2013 -
6 S 4013/13 -
3
Meta
01.08.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. IX ZB 53/13 (REWIS RS 2013, 3707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3707
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