Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2016, Az. IX ZB 2/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17256

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220116BIXZB2.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 2/16

vom

22.
Januar
2016

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter
Vill, die Richterin [X.],
den
Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring

am 22.
Januar
2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des
Landgerichts [X.]
vom 19. November
2015
wird auf Kosten der
Rechtsbeschwerdeführerin
als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.011

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). 1
2
-

3

-
Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.] vom 7.
März 2002
-
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungs-rechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
97 IN 49/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.11.2015 -
6 [X.] -

Meta

IX ZB 2/16

22.01.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2016, Az. IX ZB 2/16 (REWIS RS 2016, 17256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17256

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