Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 7/15
vom
24.
Februar
2015
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am 24. Februar 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 17. Dezember
2014 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss
vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.] vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungs-rechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
1
2
-
3
-
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist
(§
575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs.
1 Satz 3
ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2014 -
7c IN 28/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.12.2014 -
5 [X.]/14 -
3
Meta
24.02.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. IX ZB 7/15 (REWIS RS 2015, 15074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15074
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.