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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 37/15
vom
11. Juni 2015
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter
Dr. [X.] und die Richterin Möhring
am 11. Juni 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 2015
wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Pro-zesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs.
2 Satz 2, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegen-satz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
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nicht anfechtbar ([X.], [X.] vom 10. Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außer-
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ordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2015 -
4 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 19.03.2015 -
20 T 16/15 -
Meta
11.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZB 37/15 (REWIS RS 2015, 9959)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9959
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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