Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. IX ZB 42/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3537

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
42/13

vom

8.
August 2013

in dem
Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter
Vill, Dr.
Gehrlein, [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

am 8. August 2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2013 in der Fassung des [X.] vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], [X.] vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
1
2
-

3

-

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Auch eine außer-ordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.

Vill
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
15 IN 133/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.04.2013 -
2 T 33/13 -

3
4

Meta

IX ZB 42/13

08.08.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. IX ZB 42/13 (REWIS RS 2013, 3537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3537

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