Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2013, Az. IX ZB 61/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2977

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 61/13

vom

9. September
2013

in der Rechtsanwaltsvergütungssache

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.] und Dr. Pape

am 9.
September
2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2013 wird
auf Kosten des Antragsgegners
als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die "Beschwerde"
des Antragsgegners
ist als Rechtsbeschwerde auszu-legen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist

574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
[X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02,
[X.]Z 150, 133 ff) und verfas-sungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
1
2
-

3

-

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
9 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.06.2013 -
17 [X.]/13 -

3

Meta

IX ZB 61/13

09.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2013, Az. IX ZB 61/13 (REWIS RS 2013, 2977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2977

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.