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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 61/13
vom
9. September
2013
in der Rechtsanwaltsvergütungssache
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.] und Dr. Pape
am 9.
September
2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2013 wird
auf Kosten des Antragsgegners
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die "Beschwerde"
des Antragsgegners
ist als Rechtsbeschwerde auszu-legen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist
(§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl.
[X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02,
[X.]Z 150, 133 ff) und verfas-sungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
1
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
9 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.06.2013 -
17 [X.]/13 -
3
Meta
09.09.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2013, Az. IX ZB 61/13 (REWIS RS 2013, 2977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2977
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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