Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. I ZR 62/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8715

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Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 14. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Mai 2022 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2022 auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden war (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 € festgesetzt. Der Antragsteller hat dagegen durch einen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten aus der II. Instanz "Gegenvorstellung" erhoben.

2

II. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die [X.] in dem Beschluss des Senats vom 14. Juli 2022 ist zwar statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann ([X.], Beschluss vom 17. August 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1471 [juris Rn. 5]). In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedarf es auch nicht der Mitwirkung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts ([X.], Beschluss vom 2. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 2). Sie gibt aber keine Veranlassung dazu, weil der Streitwert zutreffend festgesetzt worden ist.

3

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung. Wendet sich - wie hier - die beklagte [X.] mit der Revision gegen die in der Vorinstanz zu ihren Lasten titulierte [X.], so richtet sich der Wert der Beschwer insoweit nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung. Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden [X.] an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Das Interesse des [X.] an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 20).

4

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der vom Antragsteller mit der Revision geltend zu machenden Beschwer und des [X.] auf 15.000 € nicht zu beanstanden.

5

a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist im Streitfall nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Regelstreitwert in Höhe von 5.000 € auszugehen.

6

Maßgeblich für die Bestimmung des [X.] in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - wie sie auch im Streitfall in Rede stehen - ist die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von [X.] erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2015 - [X.], [X.], 454 [juris Rn. 2] mwN; Beschluss vom 15. September 2016 - [X.], [X.], 212 [juris Rn. 8]).

7

b) Die Streitwertfestsetzung des Senats entspricht auch der wirtschaftlichen Bedeutung der in Rede stehenden Klageanträge.

8

aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen das Urteil des [X.], durch das ihm unter Androhung von [X.] untersagt wurde, die Bezeichnung "Mediator § 7a [X.]" im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in seiner beruflichen Außendarstellung, im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen.

9

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Steuerberater mit der Benutzung der Bezeichnung "Mediator § 7a [X.]" gegen § 43 Abs. 2 StBerG verstoßen hat. Nach dieser Bestimmung ist dem Steuerberater die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

bb) Sinn und Zweck der gesetzlichen Beschränkungen bei der Wahl von Berufsbezeichnungen für Steuerberater ist es, auf Gleichheit der für die wettbewerbsrechtliche Ausgangslage maßgebenden Bedingungen und insoweit auf Chancengleichheit der Wettbewerber hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass die zur Steuerberatung befugten Personen und Vereinigungen nach ihrer Leistung und nicht nach der Firmierung ausgewählt werden. Darüber hinaus soll der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, dass eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so [X.] sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 1981 - [X.], [X.]Z 79, 390 [juris Rn. 14] - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; Urteil vom 10. März 1988 - [X.], [X.]Z 103, 355 [juris Rn. 13] - [X.]; zur Verfassungsmäßigkeit von § 43 Abs. 2 StBerG vgl. [X.], NJW 2010, 3705 [juris Rn. 13 bis 17]). Die im Streitfall klagende Steuerberaterkammer hat daher angesichts der großen werblichen Bedeutung der Führung von Berufsbezeichnungen im Wettbewerb um Kunden und der damit verbundenen konkreten Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch das Führen unzulässiger Bezeichnungen und Zusätze ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Unterbindung solcher geschäftlichen Handlungen. Dieses Interesse kommt in der Streitwertfestsetzung des Senats angemessen zum Ausdruck.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Odörfer     

  

Wille     

  

Meta

I ZR 62/22

08.11.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 26. Oktober 2022, Az: I ZR 62/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. I ZR 62/22 (REWIS RS 2022, 8715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8715


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 62/22

Bundesgerichtshof, I ZR 62/22, 09.02.2023.

Bundesgerichtshof, I ZR 62/22, 08.11.2022.

Bundesgerichtshof, I ZR 62/22, 26.10.2022.


Az. 1 BvR 628/23

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 628/23, 15.05.2023.


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