Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2017, Az. XII ZR 81/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6557

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Gegenstand

Bemessung des Gebührenstreitwerts: Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrages


Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 [X.], 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. [X.] Beschluss vom 7. Februar 2017 - [X.] - juris Rn. 2), aber unbegründet.

2

Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom [X.] offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - [X.]/03 - NJW-RR 2006, 1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des [X.]s, so dass für die weiteren Anträge 44.000 € hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000 € ergibt.

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZR 81/16

16.08.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 21. Juni 2017, Az: XII ZR 81/16

§ 41 Abs 1 GKG, § 8 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2017, Az. XII ZR 81/16 (REWIS RS 2017, 6557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6557


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZR 81/16

Bundesgerichtshof, XII ZR 81/16, 16.08.2017.


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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZR 81/16

22 U 30/17

Zitiert

XI ZR 366/15

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