Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bemessung des Gebührenstreitwerts: Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrages
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 [X.], 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. [X.] Beschluss vom 7. Februar 2017 - [X.] - juris Rn. 2), aber unbegründet.
Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom [X.] offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - [X.]/03 - NJW-RR 2006, 1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des [X.]s, so dass für die weiteren Anträge 44.000 € hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000 € ergibt.
Dose |
|
Schilling |
|
[X.] |
|
Botur |
|
Guhling |
|
Meta
16.08.2017
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 21. Juni 2017, Az: XII ZR 81/16
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2017, Az. XII ZR 81/16 (REWIS RS 2017, 6557)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6557
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XII ZR 81/16, 16.08.2017.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZR 81/16 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 253/22 (Bundesgerichtshof)
XII ZR 134/03 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 91/20 (Bundesgerichtshof)
Gebührenstreitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage für eine Mietwohnung: Stützung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs auf mehrere …
I ZR 62/22 (Bundesgerichtshof)