Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2020, Az. I ZB 115/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 4393

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Gegenstand

Gebührenstreitwert für das Verfahren auf Aufhebung eines die Schiedsklage abweisenden Schiedsspruchs


Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 3. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit einer [X.] erfolglos auf Zahlung von 2.109.738,61 US-Dollar nebst Zinsen sowie auf Feststellung von deren Ersatzpflicht für weitere Schäden und Aufwendungen in Anspruch genommen. Das [X.] hat den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 3. September 2020 als unzulässig verworfen.

2

[X.] der Antragsgegnerin hat am 11. September 2020 für die Antragsgegnerin Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 3. September 2020 eingelegt und beantragt, den Streitwert von 5.700.000 € auf 11.277.241,20 € heraufzusetzen.

3

II. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg.

4

1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] ausgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 23. Juli 2019 - [X.], [X.] 2020, 195 Rn. 4). Der Antragsgegnerin fehlt jedoch das für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs erforderliche Rechtsschutzinteresse. Sie ist durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ([X.], Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, ZUM 2019, 183 Rn. 6 mwN).

5

2. Unabhängig davon wäre die Gegenvorstellung auch unbegründet gewesen.

6

a) Der Gebührenstreitwert für das Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist mangels spezieller Vorschriften gemäß der allgemeinen Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 3 Halbsatz 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs hat der [X.]gerichtshof entschieden, dass er sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bemisst und daher grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen entspricht (vgl. [X.], [X.] 2020, 195 Rn. 7 mwN). Für das Verfahren auf Aufhebung eines die [X.] abweisenden Schiedsspruchs kommt es grundsätzlich auf den Wert der mit der [X.] in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche an (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.145; [X.], [X.], 50. Aufl., [X.] Nr. 1620-1627 Rn. 19, jeweils mwN). Dies folgt daraus, dass der Antragsteller mit dem [X.] regelmäßig die weitere Verfolgung dieser Ansprüche vor einem anderen oder demselben Schiedsgericht ermöglichen will. Maßgeblich für die Wertberechnung ist nach § 40 [X.] der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung, für das [X.] also des Eingangs der Rechtsmittelschrift bei Gericht (vgl. [X.]/[X.], 31. Edition [Stand 1. September 2020], § 40 [X.] Rn. 3 und § 47 [X.] Rn. 4a; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 4. Aufl., § 40 [X.] Rn. 3).

7

b) Danach ist der Streitwert für das von der Antragstellerin am 16. Dezember 2019 eingeleitete [X.] nicht zu ändern. Zwar hat das [X.] den Streitwert für das Aufhebungsverfahren im angefochtenen Beschluss zuvor auf 11.277.241,20 € festgesetzt und hierfür auf den Wert der mit der [X.] in der Hauptsache verfolgten Ansprüche abgestellt. Jedoch haben die Parteien sich - wie die Antragstellerin bereits mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen hat - ebenfalls am 16. Dezember 2019 in einem weiteren Schiedsverfahren durch Vergleich darauf geeinigt, sich unverzüglich auf eine Treuhandvereinbarung mit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts über die treuhänderische Verwahrung eines [X.]s von 5.700.000 € zu verständigen. Sie haben weiter vereinbart, dass dieser [X.] zugleich die [X.] für alle noch bestehenden Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus dem Kaufvertrag vom 17. Oktober 2013 bilden soll, insbesondere für Ansprüche aus den streitgegenständlichen Sachverhalten des ersten (hier verfahrensgegenständlichen) Schiedsverfahrens und eines Folgeverfahrens sowie Aufhebungsverfahrens vor den staatlichen Gerichten. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Schiedsspruchs beläuft sich daher höchstens auf den Betrag von 5.700.000 €, zumal sie nicht geltend gemacht hat, dass die von ihr erhobenen Ansprüche diesen übersteigen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Feddersen

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZB 115/19

19.11.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 28. November 2019, Az: 26 Sch 17/18, Beschluss

§ 3 Halbs 1 ZPO, § 48 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2020, Az. I ZB 115/19 (REWIS RS 2020, 4393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4393

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Wird zitiert von

I ZB 12/22

Zitiert

I ZB 1/16

I ZR 122/17

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