Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2531

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ FINANZIERUNG KREDITE

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen: Voraussetzung des Vorliegens eines entgeltlichen Darlehensvertrages bei "0%-Finanzierung" des Kaufs einer Haustür


Leitsatz

1. Der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus.

2. Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber das zinslos gewährte Darlehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.

2

Der Kläger erwarb am 4. März 2011 von der [X.] (im Folgenden: Unternehmer) zwei Türen zum Preis von 6.389,15 € inklusive Montage. Gleichzeitig unterschrieb er in den Geschäftsräumen des Unternehmers, der seine Produkte mit einer "0%-Finanzierung" bewarb, auf einem dort bereitliegenden Formular der beklagten Bank unter dem Datum des 1. März 2011 einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages, den die Beklagte am 21. Juni 2011 annahm. Danach betrug der Nettodarlehensbetrag 6.389,15 €, den der Kläger in einer Rate von 264,25 € und 23 weiteren monatlichen Raten von 266,30 € zurückzuzahlen hatte. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten trat der Kläger ihr den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ab. Der formularmäßige Vertrag enthielt die Anweisung des [X.] an die Beklagte, den "als Zwischensumme ausgewiesenen Betrag", d.h. 6.389,15 €, an den Unternehmer auszuzahlen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer zahlte die Beklagte nur 5.973,86 € an diesen.

3

Nach dem Einbau der Türen rügte der Kläger Mängel und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte Mängelbeseitigungskosten von 5.415,50 € und eine Minderung von 550 € fest. Der Kläger trat gegenüber dem Unternehmer vom Vertrag zurück und ist der Auffassung, er sei gemäß §§ 358, 359 BGB zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte nicht verpflichtet.

4

Seine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens- und Lohnabtretungsvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 keine Rechte mehr zustehen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 488 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrages von 5.973,86 €. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht auf Mängel der Türen und seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Unternehmer berufen. Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 [X.] lägen nicht vor. § 358 [X.] setze einen [X.], d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 1 [X.] voraus. Ein solcher liege nicht vor, weil der Kläger der Beklagten für die Gewährung des Darlehens kein gesondertes Entgelt habe zahlen müssen. Er habe an die Beklagte denselben Betrag zu zahlen gehabt, den er dem Unternehmer geschuldet habe. Dass dieser bei der Überweisung des Kaufpreises durch die Beklagte einen Abschlag akzeptiert habe, komme dem Kläger nicht zugute, weil er dem Unternehmer trotzdem nur den vereinbarten Preis habe zahlen müssen. Der Darlehensvertrag habe ihm faktisch den Vorteil verschafft, seine [X.] nicht in einer Summe, sondern in Raten zu begleichen.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

9

Die Beklagte hat gegen den Kläger aufgrund des Darlehensvertrages vom 1. März/21. Juni 2011 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Darlehens. Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 [X.] in der bei Abschluss des Darlehensvertrages am 1. März/21. Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) sind nicht erfüllt.

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die §§ 358, 359 [X.] einen [X.] i.S.d. § 491 Abs. 1 [X.], d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraussetzen (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, § 358 Rn. 21).

a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, die ausdrücklich von einem [X.] sprechen. Diese Formulierung ist im Gesetzgebungsverfahren bewusst zur "Anpassung an die Begrifflichkeit in den §§ 491 ff. [X.]-BE" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9. Oktober 2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 194 f.) gewählt worden.

b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auf das Erfordernis einer Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages sei im Wege einer teleologischen Reduktion zu verzichten. Dies erfordere der Regelungszweck der §§ 358, 359 [X.], den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines Erwerbsgeschäftes in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohten. Diese Gefahr bestehe unabhängig davon, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensvertrag handele.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor. Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus ([X.], Urteile vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27 Rn. 22 und vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 148 Rn. 31). Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden [X.] zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen [X.], unvollständig sein ([X.], Urteil vom 13. November 2001 - [X.], [X.]Z 149, 165, 174). Nach diesen Maßstäben liegt keine verdeckte Regelungslücke vor, weil der Gesetzgeber, wie dargelegt, den Anwendungsbereich der §§ 358, 359 [X.] bewusst auf [X.] begrenzt und diese in § 491 Abs. 1 [X.] als entgeltliche Darlehensverträge definiert hat.

c) Dass die §§ 358, 359 [X.] nur entgeltliche Darlehensverträge erfassen, steht in Einklang mit der Richtlinie 2008/48/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. [X.] 133 S. 66), deren Umsetzungsfrist im Jahr 2011 abgelaufen war. Der Einwendungsdurchgriff gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge. Von der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie eröffneten Möglichkeit, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Kreditverträge bzw. verbundene Kredite, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie bzw. unter deren Begriffsbestimmung für verbundene Kreditverträge fallen, anzuwenden, hat der [X.] Gesetzgeber, wie dargelegt, in §§ 358, 359 [X.] für unentgeltliche Darlehensverträge keinen Gebrauch gemacht.

d) Durch Art. 1 Nr. 5 und 6 des am 4. August 2011 in [X.] getretenen Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 ([X.]l. [X.]) sind in § 358 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 [X.] und § 359a Abs. 3 [X.] die Wörter "[X.]" bzw. "[X.]" jeweils durch die Wörter "Darlehensvertrag", "Darlehensvertrag gemäß Abs. 1 oder 2" bzw. "Darlehensverträge" ersetzt worden. Damit sollte dem geänderten Begriff des [X.]s Rechnung getragen werden, dem früher generell entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer unterfielen (§ 491 Abs. 1 [X.]), während seit dem 11. Juni 2010 bestimmte Vertragsarten (§ 491 Abs. 2 [X.]) ausgenommen sind (Begr. des [X.] vom 17. März 2011, BT-Drucks. 17/5097, S. 17 f.). Angesichts dieses Regelungszwecks erscheint fraglich, ob aufgrund dieser Gesetzesänderung der Einwendungsdurchgriff auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen eröffnet ist. Dies bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil der vorliegende Darlehensvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 4. August 2011 geltenden geänderten Vorschriften fällt.

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei kein [X.], d.h. kein entgeltlicher Darlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 [X.].

a) Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht (Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - [X.], [X.]Z 174, 39 Rn. 17) zu verstehen (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 491 Rn. 37). Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2012, § 491 Rn. 48). Auch ein Disagio oder [X.] stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 29. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 287, 288 f.). Die Höhe des Entgelts ist unerheblich ([X.], [X.], 776). Nur unerhebliche Kleinstbeträge begründen keine Entgeltlichkeit ([X.], NJW-RR 2000, 1442, 1443). Entsprechend Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48/[X.] werden mit dem Erfordernis der Entgeltlichkeit nur zinslose und gebührenfreie Darlehen aus dem [X.] ausgenommen (Begr. des [X.] eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 21. Januar 2009, BT-Drucks. 16/11643, S. 75 f.).

b) Gemessen hieran ist der Darlehensvertrag vom 1. März/21. Juni 2011 kein entgeltlicher Darlehensvertrag. In dem Vertrag sind keine Zinsen oder Gebühren vereinbart worden. Dass die Beklagte an den Unternehmer nicht den vollen Nettodarlehensbetrag von 6.389,15 €, sondern nur 5.973,86 € ausgezahlt hat, rechtfertigt die Annahme einer Entgeltlichkeit nicht. Der von der Beklagten einbehaltene Differenzbetrag stellt kein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Vielmehr hat die Beklagte den Darlehensvertrag in Höhe dieses Betrages nicht erfüllt. Der vertragliche Anspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Auszahlung des vollen Darlehensnettobetrages in Höhe von 6.389,15 € ist durch die Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Unternehmer, die der Auszahlung des verminderten Betrages von 5.973,86 € zugrunde liegt, unberührt geblieben. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] schuldet der Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nur die Rückzahlung des tatsächlich zur Verfügung gestellten Darlehens in Höhe von 5.973,86 €.

c) Die Ausführungen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Revision meint, weder § 491 [X.] noch Art. 2 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48/[X.] setze eine unmittelbare Entgeltzahlung durch den Verbraucher selbst voraus. Entscheidend sei, dass irgendeine Gegenleistung erfolge, die sich zum finanziellen Nachteil des Verbrauchers auswirken könne. Eine solche Belastung beinhalte die vorliegende [X.] in verschleierter Form. Die vom Unternehmer verlangte Vergütung für die [X.] dürfte in der vorliegenden Konstellation höher ausfallen als ohne zusätzlich vereinbarte Finanzierung. In diesem Zusammenhang sei, um den Verbraucherschutz nicht auszuhöhlen, eine generalisierende Betrachtung geboten und die Möglichkeit einer Umlegung der Vergütung für die Kreditgewährung im Wege einer Kaufpreiserhöhung als ausreichend anzusehen. Da der Verbraucher die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers nicht kenne, könnten von ihm nicht die Darlegung und der Beweis verlangt werden, dass die vereinbarte Gegenleistung wegen der Finanzierung höher ausgefallen sei. Um eine Umgehung der §§ 358, 359 [X.], § 491 [X.] zu verhindern, sei von einer vom Darlehensgeber bzw. vom Unternehmer zu widerlegenden Vermutung auszugehen, dass bei verbundenen Verträgen trotz angeblicher [X.] ein entgeltlicher Darlehensvertrag vorliege.

Mit dieser Argumentation kann die Revision nicht durchdringen. Die Beklagte erlangt bei der vorliegenden [X.] weder vom Kläger noch vom Unternehmer noch von dritter Seite eine irgendwie geartete Gegenleistung, die sich zum finanziellen Nachteil des [X.] auswirken könnte. Als eine solche Gegenleistung kommt insbesondere nicht die Differenz zwischen dem Darlehensnettobetrag in Höhe von 6.389,15 € und dem von der Beklagten an den Unternehmer ausgezahlten Betrag von 5.973,86 € in Betracht. Die Beklagte hat gegen den Kläger, wie bereits dargelegt und vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur einen Anspruch auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens, d.h. auf Rückzahlung von 5.973,86 €. Sie erhält also nur das ausgezahlte Kapital zurück, aber keinen darüber hinausgehenden Vermögensvorteil, der sich irgendwie zum Nachteil des [X.] auswirken könnte. Sofern der Unternehmer den Kläger auf Zahlung des vollen Preises von 6.389,15 € in Anspruch nimmt, ergibt sich auch daraus keine der Beklagten zufließende Gegenleistung.

Joeres                          Ellenberger                          Matthias

                Menges                               Derstadt

Meta

XI ZR 168/13

30.09.2014

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 25. März 2013, Az: 17 U 4579/12

§ 358 BGB vom 24.07.2010, § 359 BGB vom 29.07.2009, § 488 Abs 1 BGB, § 491 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13 (REWIS RS 2014, 2531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2531

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 168/13 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 160/17 (Bundesgerichtshof)

Verbraucherdarlehensvertrag: Vorliegen eines Fernabsatzvertrages bei persönlichem Kontakt während der Vertragsanbahnung; Beginn der Widerrufsfrist und Anforderungen …


XI ZR 165/20 (Bundesgerichtshof)

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Verbund mit einem Fahrzeugkaufvertrag im Falle einer Anschlussfinanzierung


20 U 3077/16 (OLG München)

Verwirkung des Widerrufsrechts


XI ZR 356/09 (Bundesgerichtshof)

Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines verbundenen Vertrages


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.