Bundespatentgericht, Urteil vom 11.12.2014, Az. 2 Ni 3/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 451

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 10 2004 005 362

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden [X.]in [X.] sowie der [X.] [X.], [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll und Dipl.-Ing. Univ. Wiegele

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent [X.] 10 2004 005 362 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinaus geht:

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (20) in einer auf dem Regalboden festlegbaren Führungsschiene (16) zur Führung der Regalbox (10) in Ausziehrichtung integral aufgenommen ist, und die Führungsschiene (16) einen Laufsteg (19) aufweist, der von einer komplementären Laufschiene (18) der [X.] (10), an deren Seitenwand die Arretieranschläge (22, 23) angeordnet sind, untergriffen wird, wobei der Abstand (s) zwischen der Oberkante der Laufschiene (18) und der Unterkante der Arretieranschläge (22, 23) größer ist als die Höhe (c) der [X.] (20).

dadurch gekennzeichnet, dass die Laufschiene (18) durch die [X.] der Box (10) gebildet ist, die seitlich von der [X.] abragt.

dadurch gekennzeichnet, dass eine Führungsschiene (16) mit [X.] (20) zwischen zwei Boxen (10) angeordnet ist.

dadurch gekennzeichnet, dass die Arretieranschläge (22, 23) in einer Seitenausnehmung (26) in der entsprechenden Seitenwand (12) der Box (10) ausgebildet sind

dadurch gekennzeichnet, dass die Box (10) an ihrer Rückkante eine Gleitfläche (27) aufweist.

dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (20) eine Gleitfläche (21) aufweist, auf der der jeweilige [X.] (22, 23) beim Einschieben der Box (10) gleitet und über die [X.] (20) hebbar ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.

II[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 3. Februar 2004 angemeldeten und am 5. Januar 2006 veröffentlichten Patents [X.] 2004 005 362 mit der Bezeichnung „[X.]".Das Patent umfasst den Vorrichtungsanspruch 1 sowie die auf den Anspruch 1 [X.] Ansprüche 2 bis 6.

2

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:

3

1. [X.], insbesondere für Servicefahrzeuge, aufweisend ein Regal mit mindestens einer herausnehmbaren [X.] (10), die mittels einer eine Arretiernase (20) und einen [X.] (22, 23) aufweisenden Arretiervorrichtung in einer in das Regal eingeschobenen hinteren Arretierposition und in einer vorderen Ausziehposition in [X.] (10) auf einem Regalboden (24) arretierbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass eine auf dem Regalboden festlegbare Führungsschiene zur Führung der [X.] (10) in Ausziehrichtung vorgesehen ist, die einen Laufsteg (19) aufweist, der von einer komplementären Laufschiene der [X.] (10) untergriffen wird.

4

Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zu[X.] Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

5

Hauptantrag eingereichten Ansprüche 1 bis 6 ([X.]. 287 – 288 d.A.).

6

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat danach folgenden Wortlaut:

7

[X.] für Servicefahrzeuge, aufweisend ein Regal mit mindestens einer herausnehmbaren [X.] (10), die mittels einer eine Arretiernase (20) und einen [X.] (22, 23) aufweisenden Arretiervorrichtung in einer in das Regal eingeschobenen hinteren Arretierposition und in einer vorderen Ausziehposition in [X.] (10) auf einem Regalboden (24) arretierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Arretiernase (20) in einer auf dem Regalboden festlegbaren Führungsschiene (16) zur Führung der [X.] (10) in Ausziehrichtung integral aufgenommen ist, und die Führungsschiene (16) einen Laufsteg (19) aufweist, der von einer komplementären Laufschiene (18) der [X.] (10), an deren Seitenwand die Arretieranschläge (22, 23) angeordnet sind, untergriffen wird, wobei der Abstand (s) zwischen der Oberkante der Laufschiene (18) und der Unterkante der Arretieranschläge (22, 23) größer ist als die Höhe (c) der Arretiernase (20).

8

Hauptantrag entsprechenden den erteilten Unteransprüchen 2 bis 6.

9

Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 0 ([X.]. 310 – 311 d.A.) sowie der der mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 vorgelegten Ansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1 ([X.]. 289 – 290 d.A.) bzw. im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2 ([X.]. 291 – 292 d.A.).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0 hat danach folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind hervorgehoben):

[X.] für Servicefahrzeuge, aufweisend ein Regal mit mindestens einer herausnehmbaren [X.] (10), die mittels einer eine Arretiernase (20) und einen [X.] (22, 23) aufweisenden Arretiervorrichtung in einer in das Regal eingeschobenen hinteren Arretierposition und in einer vorderen Ausziehposition in [X.] (10) auf einem Regalboden (24) arretierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Arretiernase (20) in einer auf dem Regalboden festlegbaren Führungsschiene (16) zur Führung der [X.] (10) in Ausziehrichtung integral aufgenommen ist, und die Führungsschiene (16) einen Laufsteg (19) aufweist, der von einer komplementären Laufschiene (18) der [X.] (10), an deren Seitenwand die Arretieranschläge (22, 23) angeordnet sind, untergriffen wird, wobei der Abstand (s) zwischen der Oberkante der Laufschiene (18) und der Unterkante der Arretieranschläge (22, 23) größer ist als die Höhe (c) der Arretiernase (20), die Arretiernase (20) mit ihrem Laufsteg (19) in eine Aussparung (26) der [X.] (10) einragt, in der die Arretieranschläge (22,23) angeordnet sind.

Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 0 lautet:

[X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand (s) zwischen der Oberkante der Laufschiene (18) und der Unterkante der [X.] (22, 23) größer ist als die Höhe (c) der Arretiernase (20).

Hilfsantrag 0 entsprechenden den erteilten Unteransprüchen 2 bis 6, neu nummeriert als Ansprüche 3 bis 7

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind hervorgehoben):

[X.] für Servicefahrzeuge, aufweisend ein Regal mit mindestens einer herausnehmbaren [X.] (10), die mittels einer eine Arretiernase (20) und einen [X.] (22, 23) aufweisenden Arretiervorrichtung in einer in das Regal eingeschobenen hinteren Arretierposition und in einer vorderen Ausziehposition in [X.] (10) auf einem Regalboden (24) arretierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Arretiernase (20) in einer auf dem Regalboden festlegbaren Führungsschiene (16) zur Führung der [X.] (10) in Ausziehrichtung integral aufgenommen ist, und die Führungsschiene (16) einen Laufsteg (19) aufweist, der von einer komplementären Laufschiene (18) der [X.] (10), an deren Seitenwand die Arretieranschläge (22, 23) angeordnet sind, untergriffen wird, wobei der Abstand (s) zwischen der Oberkante der Laufschiene (18) und der Unterkante der Arretieranschläge (22, 23) größer ist als die Höhe (c) der Arretiernase (20), und die Arretiernase (20) eine Gleitfläche (21) aufweist, auf der der jeweilige [X.] (22, 23) beim Einschieben der Box (10) gleitet und über die Arretiernase (20) hebbar ist.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 5 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut (die Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind hervorgehoben:

[X.] für Servicefahrzeuge, aufweisend ein Regal mit mindestens einer herausnehmbaren [X.] (10), die mittels einer eine Arretiernase (20) und einen [X.] (22, 23) aufweisenden Arretiervorrichtung in einer in das Regal eingeschobenen hinteren Arretierposition und in einer vorderen Ausziehposition in [X.] (10) auf einem Regalboden (24) arretierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Arretiernase (20) in einer auf dem Regalboden festlegbaren Führungsschiene (16) zur Führung der [X.] (10) in Ausziehrichtung integral aufgenommen ist, und die Führungsschiene (16) einen Laufsteg (19) aufweist, der von einer komplementären Laufschiene (18) der [X.] (10), an deren Seitenwand die Arretieranschläge (22, 23) angeordnet sind, untergriffen wird, wobei der Abstand (s) zwischen der Oberkante der Laufschiene (18) und der Unterkante der Arretieranschläge (22, 23) größer ist als die Höhe (c) der Arretiernase (20), und die Arretiernase (20) eine Gleitfläche (21) aufweist, auf der der jeweilige [X.] (22, 23) beim Einschieben der Box (10) gleitet und über die Arretiernase (20) hebbar ist, und wobei die Arretieranschläge (22, 23) in einer Seitenausnehmung (26) in der entsprechenden Seitenwand (12) der Box (10) ausgebildet sind.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 4 an.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch der beanspruchte Gegenstand des Anspruchs 1 in der nunmehr gemäß dem Hauptantrag geltenden Fassung als auch in der Fassung der Hilfsanträge sowie die Gegenstände der auf diese Ansprüche direkt oder indirekt [X.] Ansprüche gemäß Hauptantrag bzw. der [X.], 1 und 2 gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht neu seien. Zumindest ergäben sich die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik und beruhten daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dazu beruft sich die Klägerin u.a. auf folgende Druckschriften:

D1    

[X.]-23937

D2    

[X.] 39 065 C1

D3    

EP 0 572 971 [X.]

D4    

[X.] 5 330 063

D5    

[X.]-10048

D6    

[X.] 13 721 [X.]

D7    

[X.] 2 258 249

D8    

[X.] 2 223 822

D9    

[X.] 4 314 734

D10     

[X.] 4 44 7 177

[X.]     

[X.] 2003-0068489

D12     

[X.] 853 049

Sie weist in diesem Zusammenhang noch auf die Dokumente

FR 2 412 290

[X.] 195 46 984 [X.]

[X.] 2000-0017943
[X.] 6 659 293 B1
[X.] 3 372 966

hin, die ebenfalls den Gegenstand der Erfindung so weit nahelegten, dass keine erfinderische Tätigkeit verbleibe.

deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann die vermeintliche Erfindung des Streitpatents ausführen könne (§ 22 (1) i. V. m. § 21 (1) Nr. 2 [X.]). Zudem gehe der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim [X.] ursprünglich eingereicht worden sei (§ 22 (1) i. V. m. § 21 (1) Nr. 4 [X.]).

Gegenüber dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsantrag 0 hat sie eine verspätete Vorlage gerügt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent [X.] 2004 005 362 [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im verteidigten Umfang richtet.

Hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der [X.] bzw. 2, vorgelegt mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 ([X.]. 289 ff. d. A.), bzw. der Fassung des [X.], vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, zu geben.

Die Beklagte tritt der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie sieht die ursprüngliche [X.] als gegeben an. Das Streitpatent gemäß Hauptantrag sei patentfähig; jedenfalls in einer der Fassungen der Hilfsanträge. Es mangele ihm gegenüber dem Stand der Technik weder an Neuheit noch an erfinderischer Tätigkeit; eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der neben dem [X.] mangelnder Patentfähigkeit nach den §§ 1 bis 5 [X.] auch die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden [X.] (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und der unzulässigen Erweiterung (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) geltend gemacht werden, ist insoweit begründet, als das Streitpatent ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären ist, als es über die von der [X.] nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (st. Rspr. vgl. [X.], 215 – [X.]; [X.], 857 – Rauchgasklappe).

Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet. Die gemäß Hauptantrag verteidigte Fassung der Patentansprüche ist zulässig. Insbesondere greifen insoweit die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzureichenden [X.] (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) sowie der unzulässigen Erweiterung (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) nicht durch. Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des [X.] erweist sich zudem gegenüber dem Stand der Technik als neu und wird dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. In dieser Fassung ist das Streitpatent somit rechtsbeständig (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. §§ 1 bis 5 [X.]) und die Klage daher insoweit unbegründet.

[X.]

1. Das Streitpatent ([X.] 10 2004 005 362 [X.]) betrifft gemäß Abs. [0001] ein [X.] mit einem Regal und mindestens einer herausnehmbaren Regalbox, wobei eine [X.] vorgesehen ist, mit der die Box in [X.] auf einem Regalboden arretierbar ist.

Gemäß Abs. [0002] der Streitpatentschrift seien [X.]en für Regalboxen bekannt, mit denen eine [X.] der Box festgelegt sei, so dass die Regalbox nicht ungewollt aus dem Regal rutschen könne. So lasse sich die Regalbox vielmehr nur durch Betätigen der [X.] ausziehen. Derartige [X.]e mit einer [X.] fänden insbesondere in Transportfahrzeugen Anwendung, wobei die [X.] in ihrem eingeschobenen Zustand definiert sei, so dass sich die Box weder durch Rüttelbewegungen des Fahrzeuges noch in einer Kurvenlage desselben aus dem Regal bewegen könne.

Zum Stand der Technik offenbare die [X.] 2 223 822 A eine Kassettenregistratur, wobei die Kassetten in zwei [X.]en bezogen auf die [X.] der Kassette auf einem Regalbodenverschiebbar gehalten seien. Beim Herausziehen einer Kassette lasse sich diese über die Vorderkante des Regalbodens kippen und arretieren, so dass die Kassette in kombinatorischer Wirkung mit einem Anschlag der Kassette am darüber liegenden Regalboden nicht aus dem Regalsystem herausfallen könne (vgl. [X.], Abs. [0003]).

2. Gegenüber dem genannten Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein [X.] mit einer [X.] vorzusehen, mit dem eine einfache und sichere Handhabung der Regalbox in einem Regal und eine Entnahme aus diesem heraus möglich ist (vgl. [X.], Abs. [0005]).

3. Diese Aufgabe wird durch ein [X.] für Servicefahrzeuge mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelöst, der angelehnt an eine von der [X.] vorgeschlagene gegliederte Fassung folgendermaßen lautet:

M1 [X.] für Servicefahrzeuge,

M2 aufweisend ein Regal mit mindestens einer herausnehmbaren Regalbox (10),

M3 die mittels einer eine [X.] (20) und einen [X.] (22, 23) aufweisenden [X.]

dadurch gekennzeichnet

[X.] dass die [X.] (20) in einer auf dem Regalboden festlegbaren Führungsschiene (16) zur Führung der Regalbox (10) in [X.] integral aufgenommen ist,

[X.] und die Führungsschiene (16) einen Laufsteg (19) aufweist, der von einer komplementären Laufschiene (18) der [X.] (10), an deren Seitenwand die [X.] (22, 23) angeordnet sind, untergriffen wird,

[X.] wobei der Abstand (s) zwischen der Oberkante der Laufschiene (18) und der Unterkante der [X.] (22, 23) größer ist als die Höhe (c) der [X.] (20).

Hierdurch werde erreicht, dass die Regalbox nicht aus dem Regal ungewollt herausfallen könne (vgl. Abs. [0008], 6. Satz).

4. Als Fachmann ist ein Möbeltechniker mit mehrjähriger Erfahrung im Entwurf von Regalsystemen anzusehen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass der [X.] ein (Fach-)Hochschul-Ingenieur (Bachelor) im Bereich des Fahrzeugbaus, insbesondere im Bereich der Fahrzeugeinrichtungen sei und keineswegs Kenntnis von Regal- und Schubladen-Systemen „aller Art" sondern nur besondere Fachkenntnisse bei der Konstruktion von [X.] habe, vermag der [X.] dem nicht zu folgen, da der erteilte streitige Anspruch 1 eine solche Beschränkung nicht nahelegt.

I[X.]

Der deutlich und vollständig offenbarte, nicht unzulässig erweiterte und gewerblich anwendbare Patentgegenstand ist patentfähig, da er neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

1. Der Gegenstand des Streitpatents ist deutlich und vollständig offenbart.

Nach Auffassung der Klägerin weist die [X.] (gemäß erteiltem Patentanspruch 1) eine [X.] und einen [X.] auf. Mit dieser [X.] sei die Regalbox in einer in das Regal eingeschobenen hinteren [X.] und in einer vorderen Ausziehposition nicht arretierbar. Dieses sei technisch nicht möglich. Denn gemäß der [X.], die der Fachmann zur Auslegung der Ansprüche heranziehe, werde die Arretierung durch die jeweiligen mit der [X.] zusammenwirkenden [X.] bewirkt. Folglich sei es notwendig, sowohl einen vorderen mit der [X.] zusammenwirkenden [X.] (für die vordere Ausziehposition) als auch beispielsweise einen hinteren [X.], der mit der [X.] zusammenwirken könne, oder eine anders geartete Arretierung (für die hintere [X.]) vorzusehen (vgl. Abs. [0009] des Streitpatents). Dem Fachmann werde es nicht mit einem zumutbaren Aufwand gelingen, diesen technischen Widerspruch aufzulösen und eine anspruchsgemäße [X.] nachzuarbeiten.

einen [X.]) und der damit unterstellte angeblich unauflösbare technische Widerspruch lassen sich vom Fachmann, entgegen der Auffassung der Klägerin, aufgrund der Ausführungen im Absatz [0009] des Streitpatents ohne Weiteres lösen, zumal auch im Merkmal [X.] (Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag) der Plural („die Arretieranschläge“) Anwendung findet.

Des Weiteren ist die Klägerin der Meinung, dass das Merkmal, wonach die Box in der hinteren [X.] und in der vorderen Auszugsposition in [X.] auf einem Regalboden arretierbar sei, nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass der Fachmann hieraus ausreichend deutlich ableiten könne, wie in der hinteren [X.] oder der vorderen Ausziehposition die Box auf dem Regalboden tatsächlich „arretiert“ werden solle. Unter „Arretieren“ sei zu verstehen, dass die Box auf dem Regalboden unbeweglich festgelegt werde. Wenn der Fachmann die Beschreibung zur Auslegung heranziehe, könne er dieser entnehmen, dass in der hinteren [X.] tatsächlich eine Arretierung vorgesehen sei. Die Box könne sich weder seitlich noch in oder entgegen der [X.] bewegen. In der vorderen Auszugsposition sei die Box jedoch nicht gegen eine Bewegung entgegen der [X.] arretiert. Es liege somit keine Arretierung vor und der Fachmann könne der Patentschrift auch nicht entnehmen, wie in der vorderen Auszugsposition eine Arretierung hergestellt werden könne. Dies erscheine mit der beanspruchten [X.], selbst wenn zwei [X.] vorgesehen sein sollten – was gemäß (erteiltem) Anspruch 1 jedoch nicht vorgesehen sei – , unmöglich.

Im kennzeichnenden Teil des (ursprünglichen) Anspruchs 1 der Streitpatentanmeldung werde eindeutig definiert, dass in der vorderen Ausziehposition eine Arretierung, d. h. somit eine Festlegung sowohl in als auch entgegen der [X.], vorgesehen sein solle. Das Merkmal „in [X.]“ werde im Anspruch 1 der Streitpatentanmeldung im Oberbegriff verwendet, um die hintere [X.] örtlich zu definieren, nämlich der in das Regal eingeschobenen hinteren [X.] in [X.]. Folglich werde die Art der Arretierung auch nicht durch das [X.] „in [X.]“ spezifiziert, so dass es dem Fachmann nicht unter einem zumutbaren Aufwand gelingen werde, eine Arretierung in der vorderen und hinteren [X.] unter Zuhilfenahme der Lehre des Streitpatents nachzuarbeiten.

Die Definition des Begriffs „Arretieren“, wie sie die Klägerin zugrunde legt, findet im [X.] weder der [X.] noch der Patentschrift eine Stütze. Bezüglich des Begriffs „Arretieren“ ist die Anmeldung ihr eigenes Lexikon (vgl. „[X.]annschraube“, [X.]), aus dem sich ergibt, dass unter dem Begriff „Arretieren“ nur eine Bewegungseinschränkung der [X.] in [X.] zu verstehen ist (vgl. Abs. [0026] [X.] bzw. [0028] Patentschrift).

Der Verweis auf den mit den Anmeldeunterlagen eingereichten Anspruch 1 kann nicht zielführend sein, da es sich zum einen bei diesem Anspruch lediglich um einen Formulierungsversuch handelt (vgl. [X.] § 34, Rn. 193 ff., [X.] 9. Auflage) und zum anderen die Behauptung, das [X.] „in [X.]“ werde im Anspruch 1 der Streitpatentanmeldung im Oberbegriff verwendet, um die hintere [X.] örtlich zu definieren, durch die in der Anmeldung offenbarte Definition widerlegt ist. Im geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag kommt dies durch das Merkmal [X.] ebenfalls deutlich zum Ausdruck.

Somit trifft der [X.] der mangelnden [X.] nicht zu.

2. Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht unzulässig erweitert worden.

NK3) veröffentlicht. Die erteilten Ansprüche 1 bis 6 sind aus Änderungen im Erteilungsverfahren vor dem [X.] hervorgegangen und wurden veröffentlicht in der [X.] 10 2004 005 362 [X.] (NK1).

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig. So stützt sich der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag auf den erteilten Patentanspruch 1, der sich aus den Absätzen [0005], [0011] und [0012] der [X.] ableiten lässt, und auf die Beschreibung, Absätze [0023] und [0032], in der [X.] bzw. auf die Absätze [0025] und [0034] in der Patentschrift.

Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie beim [X.] ursprünglich eingereicht worden sei (§ 22 (1) i. V. m. § 21 (1) Nr. 4 [X.]).

So ist sie der Meinung, aus den Ansprüchen 1 und 2 der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen und dem Absatz [0007] gehe hervor, dass die [X.] eine auf dem Regalboden angeordnete [X.] und die Regalbox einen mit der [X.] zusammenwirkenden vorderen und hinteren [X.] aufweise. Schließlich sei auch in der Beschreibung der [X.]uren nur eine solche Ausführungsform der [X.] beschrieben, bei der eine in der Führungsschiene 16 integral aufgenommene [X.] an [X.]n 22, 23 angreife, die an der Seitenwand 12 der Regalbox vorgesehen seien (vgl. [X.], Abs. [0023]). Demgegenüber sei der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig erweitert. So enthalte die [X.] nur noch eine [X.] und einen [X.] anstelle der in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen vorgesehenen zwei [X.], welche mit einer [X.] zusammenwirken könnten, um die Regalbox zu arretieren.

Wie bereits zum Einwand der unzureichenden [X.] ausgeführt, greifen die Einwendungen der Klägerin bezüglich des nicht vorhandenen Plurals in Bezug auf das Merkmal „[X.]“ hier ebenfalls nicht durch, zumal auch der Plural ([X.]) im Merkmal [X.] des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag seinen Niederschlag gefunden hat.

Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass durch Weglassen der in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen vorhandenen Merkmale,

„dass die jeweilige [X.] durch Kippen der Box (10) um eine Achse quer zur [X.] (A) lösbar ist“ (vgl. Anspruch 1 der [X.]),

„dass die [X.] (20) an einer Führungsschiene (16) für die Box (10) angeordnet ist, welche Führungsschiene ihrer Länge nach in [X.] (A) auf dem Regalboden (24) angeordnet ist” (vgl. Anspruch 4 der [X.]),

„dass die Laufschiene an der der Führungsschiene anliegenden Seitenwand der Box ausgebildet ist“ (vgl. Anspruch 5 der [X.]),

der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig erweitert sei.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei ursprünglich eingereichten Ansprüchen lediglich um Formulierungsversuche ([X.] § 34, Rn. 193 ff., [X.] 9. Auflage). So ist der Anmelder an die von ihm ursprünglich oder später eingereichten Ansprüche nicht gebunden. Das Prüfungsverfahren dient gerade dazu, eine gewährbare Fassung der Ansprüche festzustellen, die den Schutzbereich des Patents zutreffend bestimmen. Der Erfinder darf Schutz beanspruchen so weit wie seine Erfindung reicht. Der Anspruch darf dabei so weit verallgemeinert werden, wie es die [X.] der Erfindung und der Stand der Technik zulassen.

Bezüglich der zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag trägt die Klägerin vor, dass die als [X.]sstelle für diese Merkmale genannten Absätze [0023] und [0032] der [X.] jeweils konkrete Ausführungsbeispiele der [X.]uren beträfen. Diese umfassten neben den herausgegriffenen Merkmalen eine Vielzahl weiterer technischer Merkmale, die in technischem [X.] mit den aufgenommenen Merkmalen stünden. Durch das gezielte Herausgreifen einzelner Merkmale ohne Berücksichtigung des technischen Kontextes werde die vermeintliche Erfindung in nicht zulässiger Weise über die ursprüngliche [X.] hinaus erweitert.

Auch dieser Einwand kann nicht durchgreifen, da durch die genannten zusätzlichen Merkmale der Gegenstand des erteilten Patentanspruch 1 zulässig beschränkt wird. So ist der Ort der Anordnung der [X.] (22, 23) nunmehr festgelegt (vgl. Merkmal [X.]), und das Merkmal [X.] definiert den Abstand (s) zwischen der Oberkante der Laufschiene (18) der [X.] (10) und der Unterkante der [X.] (22, 23), die an der Seitenwand der [X.] (10) angeordnet sind. Zur Aufnahme weiterer Merkmale aus den Ausführungsbeispielen besteht keine Veranlassung (vgl. „[X.]“, BGH X ZB 9/89).

Somit sind die Merkmale in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag als zur Erfindung gehörend in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und daher zulässig.

Die Ansprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 6.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu, schon weil aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften kein gattungsbildender Stand der Technik hervorgeht; ein [X.] für Servicefahrzeuge ist nicht Gegenstand dieser Schriften.

[X.] nicht. Sie befasst sich mit einem Werkzeugschrank (storage cabinet for tools, [X.], [X.], vgl. [X.]. 1, [X.] 12 bis 15) für eine Zahnarztpraxis (vgl. [X.]. 1, [X.] 15 bis 23).

4. Das selbstverständlich gewerblich anwendbare [X.] für Servicefahrzeuge nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Als Ausgangspunkt für die Betrachtung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist auf einen Gegenstand abzustellen, der mit ihm hinsichtlich seiner wichtigsten funktionalen und baulichen Eigenschaften weitestgehend übereinstimmt. Dieses sind die Art der Führung der Box im Regal und deren Arretierung.

[X.] betrifft ein Gleitsystem für [X.]en (reciprocating organizer glide system having a base frame, [X.]. 1, [X.] 3 bis 6). Sie offenbart in Übereinstimmung mit dem Merkmal M2 eine herausnehmbare Regalbox (vgl. [X.]. 1, [X.] 56 bis [X.]. 2, [X.] 3). Diese Regalbox (organizer 16) ist mittels einer eine [X.] (stop 52) und einen [X.] (stop member 28) aufweisenden [X.] (Merkmal M3) in einer vorderen Ausziehposition in [X.] (organizer 16) auf einem Regalboden (support surface vgl. [X.]. 7, [X.] 20 bis 23 i. V. m. [X.]. 1) arretierbar (vgl. [X.]. 10) ([X.] von [X.]). Die [X.] ist dabei in einer auf dem Regalboden festlegbaren ([X.], [X.]. 1) Führungsschiene (support rails 14) zur Führung der [X.] in [X.] integral aufgenommen (vgl. [X.]. 8, [X.] 18 bis 20) (Merkmal [X.]). Die Führungsschiene 14 weist einen Laufsteg (surface 42) auf, der von einer komplementären Laufschiene ([X.]) des Grundrahmens (base frame 12) untergriffen wird (vgl. [X.]. 12) ([X.] von [X.]).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der streitige Gegenstand gemäß Hauptantrag dadurch:

- dass das [X.] für Servicefahrzeuge vorgesehen ist,

- dass in einer vorderen Ausziehposition in [X.] (10) diese auf einem Regalboden (24) arretierbar ist,

- dass an der Seitenwand der [X.] (10) die [X.] (22, 23) angeordnet sind und

- dass der Laufsteg (19) von einer komplementären Laufschiene (18) der [X.] (10) untergriffen wird

- dass der Abstand (s) zwischen der Oberkante der Laufschiene (18) und der Unterkante der [X.] (22, 23) größer ist als die Höhe (c) der [X.] (20).

[X.] selbst ableiten und dem Gegenstand der [X.] so hinzufügen, dass der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Zutun zur vollständigen Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt.

[X.] auf ein [X.] für Servicefahrzeuge anwenden wolle, vollkommen naheliegend sei, ein weiteres „stop means“, das ja bereits durch die [X.] des Dokuments [X.] ([X.]alte 6, Zeile 35) bekannt sei, in der Weise anzubringen, dass die Box an einem Herausgleiten gehindert werde, mag unter der genannten Voraussetzung zutreffend sein. Die Umsetzung dieses Gedankens führte aber allenfalls zu einer Anordnung der „stop means“ an der „base frame“ und nicht wie beim Streitgegenstand an der Seitenwand des „containers 16“.

[X.] die Anordnung der Anschläge an den Seitenwänden der Regalbox allenfalls eine rein konstruktive Maßnahme darstelle, die im fachüblichen Können eines Fachmanns liege. So sei es naheliegend, wenn eine Vereinfachung der Gestaltung des base frame der [X.] angestrebt werde, wie sie bereits teilweise in der Umsetzung der [X.]ur 14 gezeigt sei, auf das Vorsehen der [X.] an dem base frame zu verzichten und diese stattdessen an den Seitenwänden des Behälters 16 anzubringen. Hierdurch könne eine weitere Vereinfachung der Herstellung des base frame erreicht werden, insbesondere könnten die Formwerkzeuge signifikant vereinfacht werden und mögliche Produktionsprobleme verringert werden. Die [X.] schlage unter anderem „molding“ zum Formen des base frame vor (vgl. [X.]alte 6, Zeilen 23 ff.).

[X.] legt jedoch gerade nicht nahe, den Grundrahmen (base frame 12) konstruktiv abzuändern, denn die Aufgabe ist dort, ein Gleitsystem zu schaffen, das einen Grundrahmen umfasst, der unabhängig von der mit ihm lösbar zu verbindenden Regalbox (container 16) sein soll ([X.]. 5, [X.] 12 bis 17 i. V. m. [X.]. 1, [X.] 50 bis 55). Es würde auch keinen Sinn ergeben eine [X.], die zur Entnahme aus dem Regal von dem Grundrahmen abgehoben werden kann (vgl. [X.]. 1, [X.] 56 bis [X.]. 2, [X.] 3), mit [X.] zu versehen, da dann der im Regal verbleibende Grundrahmen ohne Arretierung wäre und herausfallen könnte.

[X.] nicht von einer komplementären Laufschiene der Regalbox (container 16) sondern von der Laufschiene ([X.]) des Grundrahmens (base frame 12) untergriffen wird (vgl. [X.]. 8 i. V. m. [X.]. 3) ist unstreitig (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 30. Mai 2012, [X.], letzter Abs. bis [X.]0, 1. Abs.).

[X.] eine Höhenbeweglichkeit des base frame vorsehe, da sie notwendiger Bestandteil des base frame sei; anderenfalls könne dieser weder in die Führungsschienen 14 eingeschoben, noch aus diesen herausgezogen werden. Auch sei gerade das Lösen der Arretierung und Herausziehen des base frame zusammen mit dem Behälter gemäß der [X.] der [X.] gewollt und die Bewegung der [X.] über die Anschlagnasen 52 nicht auf den Zusammenbau beschränkt (vgl. unter anderem [X.]alte 9, Zeilen 11 bis 15). So erfolge das Lösen der Arretierung gemäß Dokument [X.] durch ein Entlasten und Anheben des base frame (mit dem Behälter), wodurch die [X.] über die Anschläge 52 bewegt werden könnten (vgl. [X.]alte 9, Zeilen 11 ff.). Dementsprechend sei auch das Merkmal betreffend den Abstand s und die Höhe c in Dokument [X.] gezeigt.

[X.] nicht hervor. In der von der Klägerin zitierten [X.]alte 9, Zeilen 11 bis 15 ist lediglich die Rede davon, dass sowohl der vordere als auch der hintere keilförmige [X.] ([X.], 54) so konstruiert sein soll, dass das Herausnehmen (removal) der Regalbox (organizer 16) und des Grundrahmens (base frame 12) erleichtert werden soll. Das Herausnehmen erfolgt dabei durch Anheben des Grundrahmens und Ziehen (pulling) über die [X.]. Bei diesem Ziehen über die [X.] besteht kein [X.]iel zwischen ihr und dem [X.] (distal end 30). Dies folgt aus der konstruktiven Gegebenheit, dass bereits beim Zusammenbau von Grundrahmen 12 und Führungsschienen 14 ein leichter Druck (slight pressure) ausgeübt werden muss, um den [X.] 30 über die [X.] schieben zu können (vgl. [X.]. 8, [X.] 30 bis 40). Ein Kraftaufwand ist demnach auch beim Ausbau desselben notwendig, was auch die Forderung der konstruktiven Gestaltung der [X.]n 52, 54 in Bezug auf eine Erleichterung beim Herausziehen des Grundrahmens erklärt. Hiernach ist aber klar, dass die Elastizität des [X.]s 30 genutzt wird, und nicht wie streitpatentgemäß ein definierter Abstand zwischen [X.] und [X.], um den [X.] über die [X.] führen zu können.

Auch im gesamten übrigen Stand der Technik findet sich keine Druckschrift, die ein Regalboxen-System für ein Servicefahrzeug beschreibt. Es ist daher kein Anlass erkennbar, warum der Fachmann überhaupt auf den genannten Stand der Technik zurückgreifen sollte, um nach Lösungen für sein Problem zu suchen. Aber selbst wenn er dies täte, gelangte er nicht zum streitigen Gegenstand gemäß [X.] nach Hauptantrag.

[X.], einem Gleitboden (sliding tray) für eine Regalbox (storage case), sind zwar ein vorderer [X.] (ends 18a, b of reinforcing rip 18) sowie ein hinterer [X.] ([X.] 21a, 22a) vorhanden (vgl. [X.]. 1), davon arretiert jedoch nur der hintere [X.] (21a, 22a) die [X.] in [X.] während der vordere [X.] (18a, b) den Weg der [X.] nur in Einschubrichtung begrenzt (vgl. [X.]. 5 u. 6). Der Auffassung der Klägerin, die [X.] zeige alle neuen Merkmale des Anspruchs 1 des [X.], insbesondere das Merkmal [X.], kann nicht beigetreten werden. Schon ihre Bezugnahme auf die (vorderen) Arretieranschläge 18a, 18b zum Nachweis des Merkmals [X.] muss fehl gehen, da, wie bereits gezeigt, es sich hierbei nicht um streitpatentgemäße Arretieranschläge handelt. Bei sachlicher Würdigung des Merkmals [X.], zu der dann dessen Auslegung mit Hilfe des Absatzes [0034] bzw. der [X.]ur 4 der Streitpatenschrift gehörte, würde der Fachmann den Abstand zwischen der Oberkante der Laufschiene 21, 22 und der Unterkante der Arretieranschläge 18a, 18b nicht in horizontaler Richtung bestimmen, wie dies die Klägerin mit ihrem Hinweis tut, dass dieser Abstand anspruchsgemäß nicht auf eine bestimmte Richtung beschränkt sei, insbesondere nicht auf einen vertikalen Maximalabstand.

D2 vermag keinen über den der bereits besprochen Druckschriften hinausgehenden Beitrag zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu liefern, da ihr Gegenstand ebenfalls nur einen [X.] (Bremsnocken 9) in [X.] der Regalbox (Einschubteil 1) offenbart.

D4 und [X.] gehören zur selben Patentfamilie wie Druckschrift [X.] und zeigen dasselbe „organizer glide system“. Ein Eingehen auf die Druckschriften D4 und [X.] erübrigt sich daher, zumal diese auch von der Klägerin nur rein vorsorglich, ohne näher darauf einzugehen, in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden (vgl. [X.] vom 30.05.2014, Abschnitt 2.3.3).

[X.] umfasst in der Art eines Transportwagens eine Anordnung aus miteinander verbundenen Querstegen 4, Führungsschienen 5 und Eckpfosten 1 sowie in den Eckpunkten angeschweißten Rohrstücken 6, die einen Halterahmen für eine Reihe von Behältern bilden können (vgl. [X.]. 1; [X.]. 3, [X.] 34 bis 42). Dabei ist weder ein Regalboden noch eine darauf befindliche Führungsschiene, die von einer komplementären Laufschiene der Regalbox untergriffen werden könnte, vorhanden. Das, was von der Klägerin als Führungsschiene interpretiert wird, besteht bei der [X.] nur aus einem Haken (Halteelement 9 mit dazu querverlaufenden Riegeln 10, 11, vgl. [X.]. 1 i. V. m. 5). Die [X.] gibt dem Fachmann daher ebenfalls keine Hinweise, die ihm den streitigen Gegenstand nahelegen könnten.

D7 als auch der D8. Diesen Gegenständen fehlen mindestens jeweils die Merkmale [X.] bis [X.].

[X.] betrifft ein Trägersystem (system for supporting) für Schubladen (drawers) in einem Schrank (cabinet), das es gestattet, die Schubladen in Ausziehstellung zu neigen (vgl. [X.]. 1, [X.] 6 bis 8). Das Regal 10 weist einen Einsatz (insert 16) auf, in den Längsnuten (slots 22, 32, 42) eingearbeitet sind. In diese Längsnuten ragen die von den Schubladen seitlich abstehenden [X.] ([X.], 48 ,49) hinein (vgl. [X.]. 2 i. V. m. [X.]. 3). Dabei werden die [X.] 47, 48, 49 bei Bewegung der Schublade 41 zwischen der oberen und der unteren Führungsschiene ([X.] 43, 44) der Längsnut 42 geführt (vgl. [X.]. 2, [X.] 30 bis 40). Die Schubladen sind dabei in [X.] sowohl in der eingeschobenen als auch in der ausgezogenen Position arretierbar (vgl. [X.]. 2).

[X.]. So unterscheidet sich das streitige [X.] fundamental von dem der [X.] dadurch, dass die [X.]en des streitigen Systems zwischen Führungsschienen bewegt werden, die auf einem Regalboden festlegbar sind, wohingegen beim Gegenstand der [X.] als Trage- und Führungskonstruktion für die Schubladen ein U-förmiges einteiliges Einbauteil 16 mit Längsnuten ohne Regalböden vorgesehen ist (vgl. [X.]. 3 i. V. m. [X.]. 2, [X.] 23 bis 29).

[X.]0, betrifft eine Schubladenanordnung, die sich an die Bodenplatte eines Hängeschranks, eines Regals oder eines Tisches montieren lässt (vgl. [X.]. 1, [X.] 10 bis 20). Eine Schubladenanordnung eines Wäschetrockners offenbart die Druckschrift [X.]1. Gegenstand der Druckschrift [X.]2 ist ein Möbel mit Schubladen deren Schubladenführungen in der Höhe beliebig und stufenlos verstellbar sind.

Den Gegenständen dieser Druckschriften fehlen mindestens jeweils die Merkmale [X.] bis [X.].

[X.]3 ist eine Schrankvorrichtung mit Einschüben und Trägerwänden für diese, wobei die Trägerwände sich über ihre Tiefe ersteckende Tragschienen aufweisen, zwischen denen Führungsnuten ausgebildet sind, in die auf den Oberseiten der Tragschienen aufliegende und von diesen getragene Auflageränder der Schubkästen eingreifen. Solche Schrankvorrichtungen sind beispielsweise im medizinischen Bereich, in der Material- und Lagerwirtschaft zur Aufnahme kleinerer zu lagernder Gegenstände, wie Medikamente, Kleinteile etc. vorgesehen. Die Trägerwände können dabei integriert in Seitenwänden von Schränken ausgebildet sein. Es können aber auch separate Trägerwände sein, die mit Seitenwänden von Schränken verbunden sind, indem sie beispielsweise nachträglich nachgerüstet wurden (vgl. [X.], 1. Abs.). Das Trage- und Führungssystem der Schubladen entspricht im Prinzip etwa dem gemäß der [X.] und weist wie dieses grundlegende Unterschiede zum Streitgegenstand auf.

Die weiteren Druckschriften wurden von der Klägerin nur kursorisch in das Verfahren eingeführt, ohne im Einzelnen darzulegen wie deren [X.]e die Patentfähigkeit des streitigen Gegenstandes in Frage stellen könnten. Der [X.] sieht daher keine Veranlassung darauf einzugehen; sie bleiben daher ohne Beachtung (vgl. „[X.]“ BGH X ZR 19/12).

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus dem Stand der Technik nicht nahe gelegt und beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit.

Die auf ihn rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2 bis 6 sind zusammen mit dem Anspruch 1 ebenfalls schutzfähig, da sie auf vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des [X.] gerichtet sind.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Hilfsanträge einzugehen.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

2 Ni 3/13

11.12.2014

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.12.2014, Az. 2 Ni 3/13 (REWIS RS 2014, 451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 451

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 19/12

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