Bundespatentgericht, Urteil vom 21.05.2019, Az. 3 Ni 38/17 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2019, 7107

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Gegenstand

Die Entscheidung ist wirkungslos. Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Regal aus einem knickbaren Material wie Pappe" – europäisches Patent - Zeugenaussage


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 459 650

([X.] 50 2004 004 783)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2019 durch den Richter [X.] als Vorsitzenden, [X.]in [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.] und Dr.-Ing. Schwenke

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 459 650 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche 1 bis 4 folgende Fassung erhalten:

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des [X.] Teils des [X.]n Patents EP 1 459 650, das vom [X.] Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2004 004 783 geführt wird.

2

Das am 29. August 2007 erteilte Patent wurde am 18. März 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] 103 13 159 vom 18. März 2003 angemeldet. Es wurde in der [X.] veröffentlicht und trägt den Titel „Regal aus einem knickbaren Material wie Pappe“.

3

Das Patent ist in [X.] und umfasst in der erteilten Fassung den unabhängigen Anspruch 1 mit den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 9 sowie den Anspruch 10, einen Bausatz für ein Regal nach einem der Ansprüche 1 bis 9. Der Beklagte hat das Patent im Lauf des Verfahrens mit einer beschränkten Anspruchsfassung verteidigt.

4

Der geltende Anspruch 1 nach diesem Hauptantrag lautet in der [X.]:

5

Regal aus einem knickbaren, flächigen Material wie Pappe oder dergleichen mit einem Regalträger (1) und mindestens einem einsteckbaren Regalboden (2), wobei der Regalboden (2) mindestens eine über eine Knickkante gelenkig mit dem Regalboden (2) verbundene [X.] (10) zum Einstecken in einen [X.] (11) im Regalträger (1) aufweist,

6

dadurch gekennzeichnet,

7

dass der Regalboden (2) eine Grundfläche (8) sowie mit der Grundfläche (8) über Knickkanten verbundene [X.] (9) aufweist, dass die [X.] (10) an einem der [X.] (9) oder einer Verlängerung eines der [X.] (9) angeordnet ist und dass der [X.] (11) bei aufgestelltem Regal oberhalb eines durch die Grundfläche (8) definierten Niveaus liegt, wobei der [X.] (11) an einer Stelle ist, an welcher der Träger (1) mindestens zweilagig ist, so dass die [X.] (10) in eingestecktem Zustand zwischen zwei Lagen liegt, wobei der Regalboden (2) mindestens zwei [X.]n (10) an seitlichen [X.]n (9) oder Verlängerungen seitlicher [X.] (9) aufweist, wobei der Regalträger (1) eine Rückwand (3) und zwei Seitenwände (4) aufweist, wobei beide Seitenwände (4) jeweils einen bei aufgestelltem Regal oberhalb des durch die Grundfläche (8) definierten Niveaus liegenden [X.] (11) zur Aufnahme einer [X.] (10) aufweisen.

8

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 und 3, des nebengeordneten Anspruchs 4 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf das Streitpatent bzw. die Akten Bezug genommen.

9

Die exklusive Lizenznehmerin des Beklagten hat gegen die Klägerin am 20. Juli 2017 Verletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben.

Mit ihrer Klage vom 30. Oktober 2017 greift die Klägerin das Patent in vollem Umfang gestützt auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II, § 6 (1) Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 (1) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) an. Sie hält den angegriffenen Streitgegenstand für nicht neu und auch nicht für erfinderisch. Die Klägerin verweist auf folgende Druckschriften:

K-4 [X.] 2000-237006,

K4Ü [X.] Übersetzung der K-4,

[X.] [X.] 2000-237003,

[X.]Ü [X.] Übersetzung der [X.],

K-6 [X.] 296 22 521 [X.] und

[X.] [X.] bestehend aus:

[X.]a: [X.] 00806

[X.]aÜ: [X.] Übersetzung der [X.]a

[X.]b: [X.] zu [X.] 00806

[X.]c: Foto Messestand 1994

[X.]d: Foto Messestand 1994

[X.] [X.] 3,139,192

[X.] [X.] 198 60 305 A1

Der Gegenstand des nach der Selbstbeschränkung des Beklagten gemäß Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 sei nicht zulässig, da er unzulässig erweitert sei. Auch sei er offenkundig vorbenutzt worden und somit nicht neu. Die Klägerin habe aufgrund einer Erfindung des Designers K…, die dieser im Mai 1993 beim

[X.] Patentamt eingereicht hatte, ein auf den Merkmalen des angefochtenen Patents beruhendes Display bereits 1994 auf der Messe „Du Marketing Point de Vente“ u. a. als sogenanntes [X.] vorgestellt. Weil das an sich wegweisende Prinzip, die Transportverpackung eingehängt als Regal-Lade zu verwenden, damals nicht erfolgreich gewesen sei, sei die Patentanmeldung nicht weiter verfolgt worden. Wegen der Einzelheiten des diesbezügliche Vorbringens wird auf den Inhalt der Klageschrift unter 5.1.C und der Schriftsätze vom 12. Juni 2018 unter 2.2, vom 5. März 2019 unter 3.2.1 und vom 4. April 2019 unter 2 sowie das [X.] [X.] Bezug genommen.

Ausgehend von [X.], [X.] und [X.] sei der Gegenstand des Anspruchs 1 im Übrigen nicht erfinderisch.

Die Ansprüche 1 der Fassungen der [X.] bis 3 seien jeweils unzulässig erweitert, zum Teil unklar, nicht neu gegenüber der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung, sowie, ausgehend von den o.g. Druckschriften, auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 459 650 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung nach dem Hauptantrag, die der Fassung nach dem ursprünglichen Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom 1. Februar 2018 entspricht, erhält,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.] bis 3, die den ursprünglichen [X.] 2 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 1. Februar 2018 entsprechen, erhält.

Hinsichtlich des Wortlauts von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, einschließlich der auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.] 2 und 3 sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 4, wird auf den Tenor der Entscheidung Bezug genommen.

Wegen des Wortlauts der Anspruchsfassungen der [X.] und 3 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Beklagte bestreitet eine offenkundige Vorbenutzung und tritt dem Vorbringen der Klägerin auch im Übrigen entgegen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat nach Maßgabe des [X.] vom 21. Mai 2019 Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von dem Beklagten mit dem Hilfsantrag 1 beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig ist. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der Fassung nach Hilfsantrag 1 hat das Patent Bestand, da die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in dieser Fassung patentfähig ist.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft ein Regal aus einem knickbaren, flächigen [X.]aterial wie Pappe oder dergleichen mit einem Regalträger und mindestens einem einsteckbaren Regalboden nach dem Oberbegriff des Hauptanspruchs.

Gattungsgemäße Regale fänden als Warenauslage Verwendung oder zu anderen Zwecken, wenn niedrige [X.]aterial- und Herstellungskosten, eine leichte Aufstellbarkeit oder eine gute Entsorgung gewünscht sei. Aus der Druckschrift [X.] 60 305 [X.] sei ein derartiges Regal bekannt, bei dem der Regalträger neben einer Rückwand zwei Seitenwände aufweise, zwischen denen Regalböden eingehängt seien. Dabei seien die Seitenwände annähernd genau so tief wie die Regalböden, so dass durch die Seitenwände seitlich geschlossene Regalfächer entstehen. Die Konstruktion erfordere ausgesprochen große [X.]engen an [X.]aterial, sowohl flächenmäßig als auch bezogen auf für eine hinreichende Stabilität erforderliche Wandstärken. Auch entstehe ein Gesamteindruck eines sehr geschlossenen Regals, das einer gerade für Warenauslagen gewünschten Transparenz mangele.

Vor diesem Hintergrund liege die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Regal zu entwerfen, dass gegenüber einem Regal nach dem Stand der Technik unter Vermeidung von Stabilitätseinbußen mit geringeren [X.]engen an [X.]aterial auskommt, wobei die Regalböden zur Erzielung eines transparenten Gesamteindrucks auch seitlich möglichst zugänglich sein sollen.

2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent insoweit eine Vorrichtung nach den [X.]erkmalen des Anspruchs 1 vor. Der nach dem Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 beschreibt demnach ein ([X.]erkmalsgliederung hinzugefügt):

[X.] 1.1 Regal aus einem knickbaren, flächigen [X.]aterial wie Pappe oder dergleichen

[X.] 1.2 mit einem Regalträger (1) und

[X.] 1.3 mindestens einem einsteckbaren Regalboden (2), wobei

[X.] 1.4 der Regalboden (2) mindestens eine über eine Knickkante gelenkig mit dem Regalboden (2) verbundene [X.] (10) zum Einstecken in einen [X.] (11) im Regalträger (1) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] 1.5 dass der Regalboden (2) eine Grundfläche (8) sowie mit der Grundfläche (8) über Knickkanten verbundene [X.] (9) aufweist,

[X.]1.6 dass die [X.] (10) an einem der [X.] (9) oder einer Verlängerung eines der [X.] (9) angeordnet ist und

[X.] 1.7 dass der [X.] (11) bei aufgestelltem Regal oberhalb eines durch die Grundfläche (8) definierten Niveaus liegt,

[X.] 1.8 wobei der [X.] (11) an einer Stelle ist, an welcher der Träger (1) mindestens zweilagig ist, so dass die [X.] (10) in eingestecktem Zustand zwischen zwei Lagen liegt,

[X.] 1.9 wobei der Regalboden (2) mindestens zwei [X.]n (10) an seitlichen [X.]n (9) oder Verlängerungen seitlicher [X.] (9) aufweist,

[X.] 1.10 wobei der Regalträger (1) eine Rückwand (3) und zwei Seitenwände (4) aufweist,

[X.] 1.11 wobei beide Seitenwände (4) jeweils einen bei aufgestelltem Regal oberhalb des durch die Grundfläche (8) definierten Niveaus liegenden [X.] (11) zur Aufnahme einer [X.] (10) aufweisen.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch die zusätzlichen [X.]erkmale (mit fortgesetzter [X.]erkmalsgliederung):

[X.] 1.12 wobei die [X.]n (10) an einer in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt werden können,

[X.] 1.13 wobei der Regalboden (2) im aufgebauten Zustand des Regals an die Rückwand anstößt.

3. Als Fachmann ist ein Techniker oder Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Verpackungstechnik oder [X.]öbeldesign mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in dem Bereich der Konstruktion von Verpackungen/[X.]öbeln aus knickbarem [X.]aterial anzusehen.

4. Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern.

Eine [X.] ist gemäß Anspruch 1 Bestandteil des [X.], da sie an einem der [X.] oder einer Verlängerung der [X.] des [X.] angeordnet ist. Sie ist so ausgestaltet, in einen [X.] in der Seitenwand des [X.] eingesteckt werden zu können. Eine Beschränkung hinsichtlich Größe oder Form der [X.] ist im Streitpatent auch in der Beschreibung nicht vorgegeben.

[X.]erkmal [X.] 1.12 definiert, dass die [X.]n an einer in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt werden können. Aus der Angabe „in den Regalträger eingehängt werden können“, erschließt sich zwangsläufig, dass eine [X.] so am Regalboden angeordnet ist, dass sie in den jeweils vorgesehenen, entsprechenden [X.] im Regalträger eingesteckt werden kann. Zur Anordnung bzw. Positionierung des [X.]es in dem Regalträger führt die Beschreibung des Streitpatents lediglich aus, dass dieser an einer Stelle angeordnet ist, an der die Seitenwand zweilagig ist. Hinsichtlich einer in Richtung der Rückwand versetzten Stelle des [X.]es ist der Beschreibung des Streitpatents keine Offenbarung zu entnehmen. Absatz [0005] der Patentschrift beschreibt, wie die Reduzierung der Regalträgertiefe erfindungsgemäß erreicht wird. Dort wird bezüglich der Anordnung der [X.] ausgeführt, dass im Vergleich zum Stand der Technik, bei dem die [X.] an einer seitlichen Berandung der Grundfläche angelenkt ist,. „…eine an einem Wandteil oder einer Verlängerung eines Wandteils des [X.] angeordnete [X.] zum Einstecken oberhalb eines durch die Grundfläche definierten Niveaus an einer deutlich in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt werden“ kann. Von der Anordnung der [X.] gemäß dem Stand der Technik weicht die Anordnung der [X.] am Regalboden gemäß der technischen Lehre des Streitpatents somit in zwei Richtungen ab. Zum einen ist die [X.] so an dem Regalboden angeordnet, dass sie sich im eingesteckten Zustand oberhalb der Grundfläche befindet. Realisiert ist dies durch die Anordnung der [X.] an den [X.]n des [X.], die im eingebauten Zustand nach oben, von der Grundfläche des [X.] weg, ausgerichtet sind. Zum anderen ist die [X.] derart positioniert, dass sie „an einer deutlich in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt werden“ kann. Die [X.]uren 2, 4 und 8 des Streitpatents zeigen sowohl Ausgestaltungen des [X.] mit seinen [X.]n und den daran angeordneten [X.]n als auch die Stellen, an denen die [X.] des [X.] in den Regalträger eingesteckt ist. [X.]ithin entnimmt der Fachmann dieser dort offenbarten technischen Lehre, dass die Angabe „versetzte Stelle“ so auszulegen ist, dass die [X.] in der zur Rückwand gerichteten Hälfte des [X.] an den [X.]n angeordnet ist. Die Angabe in Absatz [0005], dass diese versetzte Stelle „deutlich“ in Richtung Rückwand angeordnet ist, ist für den Fachmann zum Verständnis des Streitpatents dabei nicht wesentlich.

I[X.]

1. Das Streitpatent erweist sich in der beschränkten Fassung gemäß Hauptantrag als nicht rechtsbeständig, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu ist.

1.1 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der [X.] zu der Überzeugung gelangt, dass ein Regal mit allen [X.]erkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag durch die Firma [X.] im Jahre 1994 u. a. auf der [X.]esse „Du [X.]arketing Point de Vente“ in [X.] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Auf den Fotos der Anlagen [X.] und [X.] ist der [X.]essestand dieser [X.]esse der Fa. [X.] dargestellt, auf denen mehrere Aufsteller ausgestellt wurden.

Auf der rechten Seite der Fotos sind drei Displays zu sehen. Das rechte dieser Displays trägt den Aufdruck „mentos“

[X.] [X.] haben bekundet, dass sie für die Fa. [X.] in den Jahren 1993 und 1994 auf verschiedenen [X.]essen tätig gewesen seien, auf denen die „[X.]“ präsentiert wurden. Der Zeuge [X.] sei auf der [X.]esse in [X.] für unterschiedliche Tätigkeiten zuständig gewesen. Auf dem Foto der [X.] ist er zu erkennen, er ist dort die Person in der [X.]itte. Der Zeuge [X.] hat bekundet, dass er in den Jahren 1993 und 1994 auf den [X.]essen „Sale“ in [X.] und „[X.]“ in [X.] tätig gewesen sei und dort diese „[X.]“ ebenfalls dem interessierten Publikum vorgestellt habe.

Da davon auszugehen ist, dass sich die Klägerin die Angaben des Zeugen [X.] über die Ausstellungen in [X.] und [X.] hilfsweise zu Eigen macht, ist die Abwesenheit des Zeugen in [X.] unschädlich.

Der Zeuge [X.] hat zu Protokoll gegeben, dass er sich erinnern kann, dass zum Aufbau der Displays die Deckel der Transportboxen nach außen umgeklappt worden sind und diese dann in die [X.]e des Regals eingesteckt werden konnten.

Der Zeuge [X.] hat bekundet, dass der Vorteil des „[X.]“ darin gesehen wurde, dass eine Transportbox direkt in einen [X.] eingesetzt werden konnte, ohne dass weitere Umfüllvorgänge des Produkts notwendig wurden. Der Aufbau des in der [X.] bzw. [X.] gezeigten rechten „[X.]“ sei derart gewesen, dass die Deckel von Transportboxen, die als Faltschachteln ausgebildet waren, vom geöffneten Zustand um 180° umgelenkt worden seien, um diese dann in [X.]e der Seitenwände des [X.]s einzustecken. Der [X.] habe aus einer Rückwand und zwei Seitenwänden bestanden. Die Seitenwände seien so aufgebaut gewesen, dass sie doppelwandig gewesen seien, wobei an der innen angeordneten Wand [X.]e angebracht waren, in die die Deckel der Faltschachtel eingesteckt worden seien. Der Zeuge [X.] veranschaulichte dies durch das Falten eines [X.] A4 Blattes.

Nach Auffassung des [X.]s zeigt das rechte der drei in der [X.]/d gezeigten „[X.]“ ein gattungsgemäßes Regal aus einem knickbaren, flächigen [X.]aterial wie Pappe, gemäß [X.]erkmal 1.1. Wie der Zeuge [X.] bekundet hat, umfasste das Regal einen [X.] bestehend aus einer Rückwand und zwei Seitenwände. Die Seitenwände waren zweilagig ausgestaltet und mit [X.]en versehen ([X.]erkmal [X.] 1.10, [X.] und [X.] 1.8). Bei dem [X.] handelt es sich somit um einen anspruchsgemäßen Regalträger ([X.]erkmal [X.] 1.2). In diesem Regalträger waren, nach Aussage des Zeugen [X.] und auf den Fotos der [X.]/d zu erkennen, Faltschachteln aus Karton angeordnet. Dies ist insoweit auch zwischen den Beteiligten unstrittig. Derartige Faltschachteln bestehen aus [X.]n und damit über Knickkanten gelenkig verbundenen Klappen. Durch Verschränken bzw. Verkleben der Klappen bilden diese im aufgebauten Zustand eine Bodenfläche und eine Deckelfläche. Nach Überzeugung des [X.]s entspricht der Aufbau einer solchen Faltschachtel dem anspruchsgemäßen Regalboden. So bilden die ineinander verschränkten oder miteinander verklebten [X.] einer Faltschachtel, entgegen der Argumentation des Beklagten, eine Grundfläche des [X.]. Denn, ob es sich bei der Grundfläche um eine einstückig gebildete Fläche aus nur einer Lage Pappmaterial handelt, wie von dem Beklagten als wesentliches Unterscheidungsmerkmal gesehen, oder, wie im Fall einer Faltschachtel, aus ineinander verschränkten oder miteinander verklebten [X.], definiert das Streitpatent nicht. Die Grundfläche der Faltschachtel ist über Knickkanten mit [X.]n verbunden ([X.]erkmal [X.] 1.5). An den zwei seitlichen [X.]n, und somit mit dem Regalboden verbunden, ist über Knickkanten jeweils eine Deckelklappe angeordnet. Wie zur Auslegung dargelegt, ist die Größe oder die Form einer [X.] vom Streitpatent nicht vorgegeben, so dass auch der Deckel einer Faltschachtel durch ein seitliches Umknicken eine anspruchsgemäße [X.] darstellt ([X.]erkmale [X.] 1.6, [X.] 1.9 und [X.] [X.] 1.4). Diese [X.]n dienen, nach Aussage des Zeugen [X.], dem Einstecken in einen [X.] im Regalträger ([X.] [X.] 1.4). Die Faltschachtel erfüllt demnach auch den Zweck, einsteckbar zu sein ([X.]erkmal [X.] 1.3). Die [X.] liegt aufgrund der Zweilagigkeit der Seitenwände im eingesteckten Zustand zwischen zwei Lagen ([X.] [X.] 1.8). Dies deckt sich auch mit der in dem Foto [X.] zu erkennenden Seitenwand des „[X.]“, die nach außen hin keine [X.]n und auch keine [X.]e oder andere Öffnungen aufweist. Durch dieses Einsteckprinzip ergibt sich zwangsläufig, dass die Faltschachtel im eingesteckten Zustand an der Knickkante ihrer [X.] zu dem Wandteil der Transportbox aufliegt. [X.]it den in den Fotos [X.]/d dargestellten Geometrien der Faltschachteln folgt daraus notwendigerweise, dass beide Seitenwände bei aufgestelltem Regal jeweils einen oberhalb des durch die Grundfläche definierten [X.] zur Aufnahme der [X.] aufweisen ([X.]erkmale [X.] 1.7 und [X.] 1.11).

Die Aussagen der Zeugen [X.] und [X.] sind glaubhaft, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die geschilderten [X.]esseauftritte in den Jahren 1993 und 1994 stattfanden und somit an das Erinnerungsvermögen der Zeugen erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Beide Zeugen haben sinngemäß dargelegt, dass die [X.] dem damals neu entwickelten Regal, auf den [X.]essen als „[X.]“ ausgestellt, eine große Bedeutung zugemessen hat, das Interesse der Kunden jedoch ausblieb und entsprechende Regale nicht vertrieben worden sind.

Angesichts der von beiden Zeugen dargelegten Bedeutung für die Fa. [X.], die zum damaligen Zeitpunkt große Erwartungen in das als „[X.]“ ausgestellte Produkt gesetzt hat, sowie des Umstands, dass das erwartete Kundeninteresse ausblieb und diese Displays daher nicht weiter verfolgt und produziert wurden, ist für den [X.] nachvollziehbar, dass den Zeugen die geschilderten technischen Einzelheiten ebenso wie der damit in Zusammenhang stehende vorgetragene Sachverhalt noch gut erinnerlich sind. Für diese ggf. zulässig aufgefrischte Erinnerung spricht auch das von beiden Zeugen bestätigte gezielte Suchen nach Fotos bzw. Unterlagen zu den damaligen [X.]essen, was letztendlich zu der Einreichung der Fotos [X.]/d führte.

Die Zeugen haben bei der Vernehmung einen uneingeschränkt glaubhaften Eindruck gemacht. Sie haben zu allen Fragen spontan und zusammenhängend geantwortet und sich dabei nicht in Widersprüche verwickelt. Wenn sie eine Frage nicht bzw. nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit beantworten konnten, haben sie das unumwunden eingeräumt. Der Einwand der Klägerin, der Zeuge [X.] sei nicht glaubwürdig, da er bei der Vorlage der [X.] und [X.] gespielt überrascht wirkte, vermag den [X.] nicht zu überzeugen. Dies mag subjektiv so empfunden worden sein. Ausgehend von der Gesamtheit der Aussage des Zeugen [X.] hat der [X.] jedoch keinen Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Zwischen den Aussagen der beiden Zeugen gibt es ebenfalls keine Widersprüche, durch die die Vorbenutzung oder deren Offenkundigkeit in Frage gestellt werden könnte. Zwar hat der Zeuge V… betont, dass die Regale und somit auch die „[X.]“ nach Ende der [X.]essen in [X.] und [X.] zusammengefaltet und abtransportiert wurden, wogegen nach Aussage des Zeugen [X.] die „[X.]“ nach Ende der [X.]esse auf dem [X.]essestand zurückgelassen wurden. [X.] und glaubhaft wurde dies aber so erklärt, dass die [X.]esse in [X.] die letzte der [X.]essen war, in der die [X.] ausgestellt wurden, so dass eine Weitergabe der Regale von einer [X.]esse zur nächsten ab dem Zeitpunkt nicht mehr nötig war und unterlassen wurde.

Durch die Ausstellung der „[X.]“ auf den angegebenen [X.]essen wurde die patentgemäße Lehre auch einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich. Das anwesende Fachpublikum konnte die „[X.]“ ohne Einschränkung begutachten und auch einzelne der Faltschachteln herausnehmen, wodurch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erkennbar wurde.

Im Ergebnis bestehen daher für den [X.] keine Zweifel, dass auf den [X.]essen in [X.], [X.] und [X.] in den Jahren 1993 und 1994 ein Regal aus einem knickbaren, flächigen [X.]aterial wie Pappe oder dgl. mit sämtlichen [X.]erkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in neuheitsschädlicher Weise ausgestellt wurde.

5.2 Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch 1 des [X.] gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert ist.

5.3 Den Unteransprüchen sowie dem nebengeordneten Anspruch 4 ist durch den Fortfall des Anspruchs 1 die Grundlage entzogen.

6. Auf der Grundlage der Ansprüche nach dem Hilfsantrag 1 erweist sich das Streitpatent als rechtsbeständig.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch die zusätzlichen [X.]erkmale (mit fortgesetzter [X.]erkmalsgliederung):

[X.] 1.12 wobei die [X.]n (10) an einer in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt werden können,

[X.] 1.13 wobei der Regalboden (2) im aufgebauten Zustand des Regals an die Rückwand anstößt.

6.1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Die Klägerin ist der Auffassung der Anspruch 1 des [X.] sei nicht zulässig. Dieser umfasse in [X.]erkmal [X.] 1.10 die [X.]erkmale der erteilten Ansprüche 4 und 9. Der erteilte Anspruch 4 verlange Seitenwände, die mit der Rückwand verbunden seien, während der Anspruch 1 nach Hilfsantrag die Verbindung zwischen den Seitenwänden und der Rückwand nicht mehr erfordere und somit über den Inhalt des Streitpatents und der ursprünglichen Offenbarung hinausginge. Ebenso sei auch das [X.]erkmal [X.] 1.12 nicht zulässig. Dieses [X.]erkmal sei Absatz [0005] des Streitpatents entnommen. Dort werde jedoch angegeben, dass die [X.] „an einer deutlich in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt“ werde. Das [X.]erkmal „deutlich“ wurde jedoch weggelassen, so dass der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unzulässig erweitert sei. Weiter führe auch das [X.]erkmal [X.] 1.13 zu einer unzulässigen Erweiterung. Aus dem Absatz [0020] des Streitpatents ergebe sich, dass das Anstoßen des [X.] an die Rückwand nur für geneigte Regalböden als abweichende Ausführungsform offenbart sei, nicht jedoch für beliebige Regale.

Der [X.] sieht es als zulässig an, dass der erteilte Anspruch 4, wodurch der Regalträger zwei mit der Rückwand verbundene Seitenwände aufweist, nicht in vollem Umfang in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 übernommen wurde. Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche [X.]erkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung „förderlich" sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten. Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte [X.]erkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser [X.]erkmale beschränkt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 1990 – [X.] – [X.]). Im vorliegenden Fall ist es somit zulässig, den Regalträger dahingehend zu beschränken, dass er aus einer Rückwand und zwei Seitenwänden besteht. Dies ist in der Beschreibung und den [X.]uren eindeutig offenbart. Die Aufnahme des [X.]erkmals, dass die Rückwand mit den Seitenwänden verbunden ist, ist nicht erforderlich.

Ebenfalls sieht der [X.] keine unzulässige Erweiterung darin, dass die im Absatz [0005] beschriebene Anordnung der [X.] „an einer deutlich in Richtung der Rückwand versetzten Stelle“ unter Weglassen des Wortes „deutlich“ im [X.]erkmal [X.] 1.12 aufgenommen ist. Ausgehend von der offenbarten technischen Lehre des Streitpatents, ist „deutlich“ für den Fachmann kein wesentliches, den offenbarten Gegenstand einschränkendes [X.]erkmal, so dass auch das Weglassen keine Erweiterung des Gegenstands darstellt.

Ebenso offenbart bereits das erteilte Streitpatent, dass die Rückwand gemäß [X.]erkmal [X.] 1.13 im aufgebauten Zustand an die Rückwand anstößt. Die in den [X.]uren 2 bis 4 und 8 dargestellten Regalböden 2 weisen Vorrichtungen für einen Anschlag an der Rückwand auf. Diese Anschläge sind ausgeführt als Krempelrand 17, [X.] oder [X.]e 18 für [X.]n 14, vgl. insbesondere [X.]. 8 und Absatz [0036]. Ersichtlich sind die in den [X.]uren 2 und 4 dargestellten Regalböden mit solchen Anschlägen waagrecht in den Regalträger eingesetzt. Aus der [X.] ergeben sich dem Fachmann somit Ausführungsbeispiele, bei denen der Regalboden entweder geneigt oder waagrecht eingebaut sein kann und dabei an der Rückwand anstößt.

6.2 Der Anspruch 1 des [X.] gibt den Gegenstand an, für den Schutz begehrt wird. Er ist dabei deutlich und knapp gefasst und wird von der Beschreibung gestützt, Art. 84 EPÜ.

Die Klägerin trägt vor, der Anspruch 1 sei wegen mangelnder Klarheit unzulässig. [X.]erkmal [X.] 1.12 definiere, dass die [X.]n (10) an einer in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt werden können. Es sei nicht klar, wo die [X.]n eingehängt werden. Auch fehle ein Bezug, zu welchem Bauteil die Stelle in Richtung der Rückwand versetzt sei. Dies könne die Vorderkante des [X.], ein anderer Regalboden oder auch der in Bezug genommene Stand der Technik sein. So zeige die im Streitpatent im Absatz [0002] als Stand der Technik angegebene Druckschrift [X.] in den [X.]. 1a und 1b, dass die [X.]e versetzt an unterschiedlichen Positionen des [X.] angeordnet seien. Zum Beispiel weise die [X.]. 1b einen [X.] auf, der am letzten Fünftel der Seitenwand zur Rückwand endet. Eine [X.] wäre somit an einer Stelle einzuhängen, die sich im letzten Fünftel der Seitenwand befindet. Dies stünde im Widerspruch zu Absatz [0005] des Streitpatents, der eine Anbringung im letzten Drittel ausreichen lassen würde. Auch sei unklar, wann ein [X.] zur Aufnahme der [X.] in einem bestimmten Bereich liege, wie z. B. in dem am Ende des Absatz [0005] angegebenen letzten Drittels des [X.]. Es sei im Anspruch nicht angegeben, ob es genüge, wenn sich der überwiegende Teil des [X.]es oder nur ein kleiner Teilabschnitt des [X.]es im letzten Drittel befinde.

Wie zur Auslegung unter [X.]4 ausgeführt ist die [X.] als Bestandteil des [X.] so ausgestaltet, dass sie zur Rückwand hin versetzt an dem Regalboden angeordnet ist und somit an einer, bezogen auf den Regalboden, in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt werden kann. Die Anordnung eines [X.]es in den Seitenwänden ist demgemäß durch das [X.]erkmal [X.] 1.12 nicht definiert, so dass auch eine Anordnung der [X.]e nicht unklar ist.

6.3 Das Regal aus einem knickbaren, flächigen [X.]aterial gemäß Anspruch 1 des [X.] ist neu.

Das „[X.]“ gemäß der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung wies nicht sämtliche [X.]erkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf. So war durch die Benutzung der Deckelklappe der [X.] als [X.] keine anspruchsgemäße [X.] vorbenutzt, die an einer in Richtung zur Rückwand versetzten Stelle ([X.]erkmal [X.] 1.12) angeordnet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch das [X.]erkmal [X.] 1.13 nicht bekannt. Weder der Zeuge [X.] noch der Zeuge [X.] haben bekunden können, dass der Regalboden

im eingebauten Zustand an die Rückwand anstieß ([X.]erkmal [X.] 1.13). Die Klägerin stützt ihren Vortrag diesbezüglich auf die Druckschriften [X.] und [X.]Ü, die jedoch unveröffentlicht und somit unbeachtlich sind.

Auch die übrigen Druckschriften offenbaren nicht alle [X.]erkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. So weist das in der Druckschrift [X.] gezeigte Regal bereits keine Rückwand im Sinne des Streitpatents auf ([X.]erkmal [X.] 1.10) und die Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] offenbaren nicht das [X.]erkmal [X.] 1.12, wonach dem die [X.]n an einer in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt werden können.

6.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift [X.] anzusehen.

Diese offenbart, vgl. die Ansprüche 1 und 15, ein Regalsystem aus Wellpappe und somit aus einem knickbaren, flächigen [X.]aterial ([X.]erkmal [X.] 1.1). Es besteht, siehe die [X.]. 1a und 3a sowie [X.]. 3, [X.] 3 bis [X.]. 4, [X.] 10, aus einem Regalträger (Regalträgerrohling 5‘) ([X.]erkmal [X.] 1.2), der eine Rückwand 17 und zwei Seitenwände (Abschnitte 5a und 19) aufweist. Die Seitenwände verfügen über [X.]e (schlitzförmige Öffnungen 4) ([X.] [X.] 1.4 und [X.] 1.10). Durch Knicken der Seitenwände 5a und 19 in Knickrichtung 27 werden zweilagige Seitenwände gebildet. Die [X.]e 4 sind somit an einer Stelle, an der der Träger 5‘ zweilagig ist ([X.] [X.] 1.8). Weiter offenbart die [X.] einen einsteckbaren Regalboden (Einsteckboden 2) ([X.]erkmal [X.] 1.3), vgl. die [X.]. 5 und 3a sowie [X.]. 5, [X.] 14 bis [X.]. 6, [X.] 5. Dieser weist eine Grundfläche 8 sowie mit der Grundfläche 8 über Knickkanten verbundene [X.] (Abschnitte 35a, 35b) auf ([X.]erkmal [X.] 1.5). In der Grundfläche 8 des [X.] 2 ist eine über eine Knickkante gelenkig mit dem Regalboden 2 verbundene [X.] 3 angeordnet, die zum Einstecken in den [X.] 4 im Regalträger vorgesehen ist ([X.] [X.] 1.4). Wie in der [X.]ur 4 der Druckschrift [X.] gezeigt, stößt der Regalboden 2 im eingebauten Zustand an die Rückwand des [X.] an.

Ausgehend von diesem Stand der Technik erschließt sich nicht, warum der Fachmann in nahe liegender Weise die [X.]n so an einem der [X.] oder einer Verlängerung eines der [X.] ([X.]erkmal [X.] 1.6) des [X.] anordnen sollte, dass sie an einer in Richtung der Rückwand versetzten Stelle in den Regalträger eingehängt werden können ([X.]erkmal [X.] 1.12) und beide Seitenwände jeweils einen bei aufgestelltem Regal oberhalb des durch die Grundfläche definierten Niveaus liegenden [X.] zur Aufnahme der [X.] aufweisen ([X.]erkmal [X.] 1.11).

Die Klägerin trägt hierzu vor, der Fachmann werde zur Lösung der gestellten Aufgabe versuchen, die Tiefe der Seitenwände des Regals gemäß der Druckschrift [X.] zu reduzieren. Um dies zu erreichen, bleibe ihm ausgehend von dem dort in der [X.]ur 1b dargestellten Regal nichts anderes übrig, als die Anordnung der [X.]e zu verändern und diese schräg von hinten nach vorne ansteigend oder vertikal anzuordnen. Dadurch lasse sich auf einer geringeren [X.]eitenwandtiefe ein gleichlanger [X.] wie bei einem Regal des Standes der Technik anbringen. Ein solcher [X.] liege automatisch oberhalb des durch die Grundfläche definierten Niveaus, woraus sich [X.]erkmal [X.] 1.11 ergebe. Die Klägerin verkennt hier jedoch, dass die Druckschrift [X.] bereits schräg angeordnete, von vorne nach hinten zur Rückwand ansteigende Regalböden offenbart, vgl. die [X.]. 1a und 4. Wie in diesen [X.]uren gezeigt, sind in den Seitenwänden schräge [X.]e angeordnet, in die die an den Grundflächen der Regalböden angeordneten [X.]n eingesteckt werden. Diese [X.]e liegen somit allenfalls auf der Höhe des Niveaus der Grundfläche, sowohl bei den horizontal als auch bei den von vorne nach hinten ansteigenden Regalböden. Es ist keine Veranlassung ersichtlich, warum der Fachmann bei der von der Klägerin angenommenen Neigung des [X.] die [X.] 3b anders anordnen sollte als in der Druckschrift [X.] bereits gezeigt. In Unkenntnis des vorliegenden Streitpatents hat der Fachmann daher auch keine Veranlassung, die in den Regalböden der Druckschrift [X.] dargestellten Abschnitte 35a als [X.] zum Einhängen der Regalträger zu verwenden ([X.]erkmal [X.] 1.12).

Die Druckschrift [X.] offenbart ein Regal (display structure) aus Pappe ([X.], vgl. die [X.]. 1, [X.] 10 bis 12 ([X.]erkmal [X.] 1.1). Es besteht, vgl. die [X.]. 1, 2 und 3 sowie die [X.]. 1, [X.] 66 bis [X.]. 2, [X.] 60, aus einem Regalträger (blank), gebildet aus einer Rückwand (rear wall 10) und zwei Seitenwänden (wings 9) ([X.]erkmale [X.] 1.2 und [X.] 1.10). Die dargestellten Regalböden (shelf panels 11, 12, 13) weisen eine Grundfläche sowie mit der Grundfläche über Knickkanten verbundene [X.] (front section 24) auf ([X.]erkmal [X.] 1.5). Über eine weitere Knickkante sind die [X.] 24 mit einer [X.] (rear section 25) verbunden. Die [X.] 25 ist mit den Seitenwänden 9 durch Verkleben („[X.], by adhesive or otherwise …,“ [X.]. 2, [X.] 4 bis 6) verbunden.

Das Regal ist durch das Verkleben einteilig und lässt sich, gemäß der Aufgabenstellung der [X.], in einen im wesentlichen flachen Zustand zusammenfalten, um den Transport zu erleichtern und kann auch leicht wieder aufgebaut werden, ohne dass weitere Werkzeuge benötigt werden, vgl. die [X.]. 1, [X.] 41 bis 46.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass in der Druckschrift [X.] sämtliche [X.]erkmale des Anspruchs 1 verwirklicht seien, mit Ausnahme der Anbringung der [X.] des [X.] am Regalträger. Bei unterstelltem Ersetzen des [X.] durch Stecken in einen [X.] ergebe sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Dies sei lediglich eine alternative Befestigungsmethode, die dem Fachmann geläufig sei und die er daher vorsehen würde. Zu [X.]erkmal [X.] 1.8 trägt die Klägerin vor, dass in der Druckschrift [X.] die [X.] an den Regalträger geklebt und nicht wie im Streitpatent einsteckbar ausgebildet sei. Es fehle daher zwar ein [X.] in dem Regalträger, jedoch sei die [X.] der Druckschrift [X.] an einer Stelle verklebt, an welcher der Regalträger zweilagig sei. Denn an jeder Seitenwand 9 sei eine sich nach hinten erstreckende Wand (17, 18) angeordnet. Der mit 17 bezeichnete Bereich sei dabei der Bereich, in dem die Seitenwand gedoppelt sei.

Die Druckschrift [X.] beschreibt eine in sich geschlossene technische Lösung der ihr gestellten Aufgabe. Warum der Fachmann von der in der Druckschrift [X.] offenbarten Verklebung der sich überlappenden Teile abweichen und statt dessen einen einsteckbaren Regalboden mit einem Regalträger mit entsprechenden [X.]en vorsehen sollte, erschließt sich daher nicht. Die Klägerin mag zu Recht eine Doppelung der Seitenwand 9 mit der nach hinten erstreckenden Wand, dort dem Bereich 17, erkannt haben. Jedoch handelt es sich bei der nach hinten erstreckenden Wand (17, 18) um die seitlichen Stützen des [X.]. Die sich überlappenden Flächen 16 der Seitenwand 9 und des Bereichs 17 sind, ausweislich der [X.]. 2, [X.] 4 bis 6, verklebt und somit fest miteinander verbunden, so dass zwischen diese beiden Lagen auch nichts eingesteckt werden kann. Es handelt sich bei der beschriebenen Doppelung somit nicht um eine Zweilagigkeit gemäß [X.]erkmal [X.] 1.8, die so ausgebildet ist, dass die [X.] im eingesteckten Zustand zwischen zwei Lagen liegt. Da das Regal durch die nach hinten sich erstreckenden Wände auf dem Boden abgestützt wird, wird der Fachmann auch nicht von dieser Klebeverbindung abweichen, da ihr eine maßgebliche Rolle bezüglich der Stabilität zukommt. Die Ausbildung einer einsteckbaren [X.] würde somit einen erheblichen [X.]ehraufwand und eine Einbuße an Stabilität bedeuten und führt den Fachmann somit nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Auch wenn die Klägerin anhand ihres in der mündlichen Verhandlung gezeigten [X.]odells nachgewiesen haben mag, dass eine entsprechender Umbau des in der Druckschrift [X.] offenbarten Regals mit verklebten [X.]n hin zu eingesteckten [X.]n möglich wäre, so ist dies nach Auffassung des [X.]s in Kenntnis des Streitpatents geschehen. Alleine ausgehend von der [X.] [X.] hatte der Fachmann keine zu einer entsprechenden Umgestaltung.

Der in den übrigen Dokumenten [X.] bis [X.] offenbarte Stand der Technik ergibt ebenfalls keine Anregung zur anspruchsgemäßen Lösung. Zu Recht wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr Bezug darauf genommen.

6. 5 Die [X.] und 3 haben ebenfalls Bestand, da sie zweckmäßige Ausgestaltungen des Regals nach Anspruch 1 betreffen.

6.6 Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls patentfähig.

Der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 lautet:

Bausatz für ein Regal nach einem der vorhergehenden Ansprüche.

Die vorhergehenden Ansprüche 1 bis 3 sind patentfähig. Somit ist auch ein Bausatz für ein Regal nach einem dieser Ansprüche aus den in den Kapiteln 6.3 bis 6.5 dargelegten Gründen patentfähig.

Meta

3 Ni 38/17 (EP)

21.05.2019

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.05.2019, Az. 3 Ni 38/17 (EP) (REWIS RS 2019, 7107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7107

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