Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZR 161/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2745

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 161/02Verkündet am:11. Juni 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit- 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die RichterDr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Anschlußrevision des Klägers wird unter Zurückweisungder Revision der Beklagten das Urteil des 1. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom17. Mai 2002 in vollem Umfang aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer fürHandelssachen I des Landgerichts Itzehoe vom 3. Februar 1998wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Windkraftanlageder W. A. GbR an das Versorgungsnetz anzu-schließen, der erzeugte Strom abzunehmen und nach demStromeinspeisungsgesetz beziehungsweise ab dem 1. April 2000nach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien zuvergüten ist.Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Elektrizitätsver-sorgungsunternehmen, eine auf seinem Grundstück errichtete Windkraftanlagean ihr Versorgungsnetz anzuschließen, den in der Anlage erzeugten Strom ab-zunehmen und nach dem Stromeinspeisungsgesetz (BGBl. I 1990 S. 2633, inder Fassung der Änderung durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelungdes Rechts der Energiewirtschaft vom 24. April 1998, BGBl. I 1998 S. 730, 734;im folgenden: StrEG 1998) bzw. ab dem 1. April 2000 nach dem Gesetz überden Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. I 2000 S. 305; im folgenden: EEG)zu vergüten.Dem Kläger wurde am 12. Februar 1996 vom Landrat des Kreises D. eine Genehmigung zum Bau einer Windkraftanlage erteilt. Er batdaraufhin die Beklagte um den Anschluß der zu errichtenden Windkraftanlagenan ihr Netz, das zu deren Standort die kürzeste Entfernung hat. Die Beklagtelehnte mit der Begründung ab, die Aufnahmekapazität der öffentlichen Netzeund der Umspannwerke sei in dem betreffenden Bereich erschöpft.Mit der im November 1997 erhobenen Klage hat der Kläger von der Be-klagten verlangt, die noch zu errichtende Windkraftanlage an ihr Versorgungs-netz anzuschließen, den erzeugten Strom abzunehmen und nach dem StrEGzu vergüten. Weiter hat er beantragt, der Beklagten zu gestatten, eine "prioritä-tengesteuerte Abschaltautomatik" zwischenzuschalten, um der von der Be-klagten behaupteten Gefahr einer Überlastung der übergeordneten Span-nungsleitung bei Weitergabe des Stroms vorzubeugen. Die Beklagte hat insbe-sondere die Auffassung vertreten, das StrEG 1998 sei verfassungswidrig undverstoße darüber hinaus gegen den EG-Vertrag.- 4 -Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. Februar 1998 antrags-gemäß stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger im Dezember 1998 mit sei-nem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt W. ,mündlich vereinbart, dieser solle die Windkraftanlage in Ausnutzung der erteil-ten Baugenehmigung errichten und betreiben. Zu diesem Zweck schloß derKläger mit Rechtsanwalt W. einen "Nutzungs-/Pachtvertrag". Ferner be-willigte er diesem eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit anseinem Grundstück. Rechtsanwalt W. brachte seine Rechte aus derVereinbarung mit dem Kläger mit dessen Zustimmung in die mit einem weiterenGesellschafter bestehende W. A. GbR ein. Diese errichtete dieWindkraftanlage auf dem Grundstück des Klägers.Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Klä-ger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteilangeboten, die Anlage an ihr Netz anzuschließen; gleichzeitig hat sie daraufhingewiesen, daß der Kläger die Kosten für den Anschluß einschließlich der fürdie Abschaltautomatik zu tragen habe und daß sie ihm diese Kosten nach derHerstellung in Rechnung stellen werde. Der Kläger hat erklärt, er nehme dasAngebot an; nach seiner Auffassung seien die Hinweise zur Kostentragung je-doch "ohne jede Rechtswirkung". Die Beklagte hat die Windkraftanlage nachderen Fertigstellung ohne eine Abschaltvorrichtung an ihr Netz angeschlossen.Seit dem 4. Oktober 1999 speist sie Strom in das Netz der Beklagten ein.Während des Berufungsverfahrens ist mit Wirkung zum 1. April 2000 dasStrEG 1998 durch das EEG ersetzt worden. Nach Ansicht der Beklagten ver-stößt das EEG wie zuvor schon das StrEG 1998 gegen das Grundgesetz undden EG-Vertrag. Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat der Kläger im Wegeder Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagte zum Abschluß eines- 5 -von ihm vorgelegten "Vertrag(es) über die Einspeisung elektrischer Energie" (imfolgenden: Stromeinspeisungsvertrag) mit der W. A. GbR zuverurteilen. Der Vertrag sieht unter anderem die Verpflichtung der Beklagtenvor, die in der Windkraftanlage erzeugte Energie "nach den Bestimmungen desEEG" abzunehmen (§ 1) und zu vergüten (§ 4); er soll "mit der Inbetriebnahmeder Anschlußanlage, die bereits erfolgt ist, in Kraft" treten (§ 6). Mit Schreibenvom 10. Januar 2002 bot die Beklagte ihrerseits der W. A. GbReine Vereinbarung über den Anschluß der Windkraftanlage zu bestimmten Be-dingungen und zu einem Festpreis von 71.823,73 Dieses Angebot lehnte die W. A. GbR ab.Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Hauptantra-ges des Klägers gemäß dessen Hilfsantrag verurteilt und die Berufung der Be-klagten im übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebtdie Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger begehrt mit sei-ner Anschlußrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit derMaßgabe, daß die auf seinem Grundstück errichtete Windkraftanlage derW. A. GbR an das Versorgungsnetz der Beklagten anzuschlie-ßen, der erzeugte Strom abzunehmen und nach dem StrEG bzw. ab dem1. April 2000 nach dem EEG zu vergüten sei.- 6 -Entscheidungsgründe:A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Die W. A. GbR könne von der Beklagten den Abschlußdes von dem Kläger vorgelegten Stromeinspeisungsvertrages, soweit es um dieZukunft gehe, aus § 3 Abs. 1 EEG und, soweit der Vertrag auf den 4. Oktober1999 zurückwirken solle, aus § 2 StrEG 1998 beanspruchen.Diesen Anspruch könne der Kläger, obwohl er wegen der im Dezember1998 mit Rechtsanwalt W. getroffenen Vereinbarung nicht mehr aktivle-gitimiert sei, nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im eigenen Namen mit der Maßga-be verfolgen, daß die Leistung an die W. A. GbR zu erbringensei. Der Kläger habe bei Klageerhebung eine Position innegehabt, die sich als"angebahnter Strombetrieb" bezeichnen lasse. Bei der Übertragung dieser Po-sition auf Rechtsanwalt W. und dann auf die W. A. GbRhandele es sich um die Veräußerung einer streitbefangenen Sache im Sinnevon § 265 Abs. 1 ZPO.Sowohl das StrEG 1998 als auch das EEG seien wirksam. Die den Elek-trizitätsversorgungsunternehmen auferlegte Pflicht, den Strom aus erneuerba-ren Energien abzunehmen und mit Preisen zu vergüten, die über seinem tat-sächlichen wirtschaftlichen Wert lägen, stelle weder eine unzulässige mengen-mäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EGV (= Art. 30 EGV a.F.)noch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EGV (= Art. 92 Abs. 1EGV a.F.) dar. Die Abnahme- und Vergütungspflicht sei auch verfassungsmä-ßig. Die erhöhte Vergütung sei keine gegen die Finanzverfassung des Grund-gesetzes verstoßende Sonderabgabe, weil ihre Mittel nicht in einem staatlichenoder staatlich kontrollierten Fonds gesammelt würden. Die Abnahme- und Ver-gütungspflicht verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Versorgungsunterneh-- 7 -men, denn die Belastung erfolge zugunsten eines dem Gemeinwohl dienendenZieles und belaste die Unternehmen nicht unverhältnismäßig.Aus § 2 StrEG und § 3 Abs. 1 EEG ergebe sich jedoch kein unmittelbarerAnspruch auf Netzanschluß sowie Abnahme und Vergütung des Stroms, son-dern lediglich ein Anspruch auf Abschluß eines Stromeinspeisungsvertrages.Anders als bei der Wandelung, bei welcher der Verkäufer sofort auf Zahlungverklagt werden könne, bestünden bei dem abzuschließenden Stromeinspei-sungsvertrag Spielräume, die auszufüllen seien. Die Beklagte könne denAbschluß des vom Kläger vorgelegten Stromeinspeisungsvertrages nicht des-halb verweigern, weil ihre Netzkapazitäten und die des vorgelagerten Netz-betreibers erschöpft seien. Daraus, daß die in Rede stehende Anlage mittler-weile ohne prioritätengesteuerte Abschaltautomatik angeschlossen sei undStrom einspeise, ergebe sich, daß die vorhandenen Netzkapazitäten ausreich-ten. Zu Unrecht beanstande die Beklagte, daß der von dem Kläger vorgelegteStromeinspeisungsvertrag keine Regelung enthalte, wer die Kosten des An-schlusses der Windkraftanlage zu tragen habe. Die Verteilung der Kosten erge-be sich aus dem Gesetz. Das StrEG sei dahin auszulegen, daß der Energieer-zeuger die Kosten für den Anschluß und die Anbringung der Meßeinrichtungen,das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hingegen die Kosten für einen allge-meinen Netzausbau zu tragen habe. Unschädlich sei, daß der eingespeisteStrom gemäß § 4 des Vertrages nach dem EEG zu vergüten sei, obwohl diesesGesetz erst am 1. April 2000 und damit nach dem Netzanschluß der Windkraft-anlagen der Klägerin am 4. Oktober 1999, dem Zeitpunkt, auf den der Vertraggemäß § 6 zurückwirke, in Kraft getreten sei. § 4 sei so auszulegen, daß dereingespeiste Strom nach dem jeweils geltenden Gesetz, mithin vor dem 1. April2000 nach dem StrEG 1998 zu vergüten sei.- 8 -B. Durch die zulässigen Rechtsmittel der Parteien (Revision und unselb-ständige Anschlußrevision) unterliegen Haupt- und Hilfsantrag des Klägers derrevisionsrechtlichen Beurteilung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sindnur insofern zu beanstanden, als es dem Kläger lediglich einen Anspruch aufAbschluß eines Stromeinspeisungsvertrags gemäß seinem Hilfsantrag zuge-sprochen hat. Demgegenüber ist schon der Hauptantrag des Klägers begrün-det, so daß seine Anschlußrevision bei Zurückweisung der Revision der Be-klagten zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabeführt, daß die auf seinem Grundstück errichtete Windkraftanlage der W. A. GbR an das Versorgungsnetz der Beklagten anzuschließen, dererzeugte Strom abzunehmen und nach dem StrEG beziehungsweise ab dem1. April 2000 nach dem EEG zu vergüten ist. Dieser Anspruch, den der Klägerim ersten Rechtszug allein, im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantragweiterhin geltend gemacht hat und nunmehr mit seiner Anschlußrevision ver-folgt, ergibt sich aus § 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG. Die Rügen der Revi-sion, die sich in gleicher Weise gegen die Zulässigkeit und Begründetheit desHauptantrags wie des Hilfsantrags richten und die sie daher auch der Anschluß-revision entgegensetzt, greifen nicht durch.I. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger,nachdem er im Verlauf des Berufungsverfahrens die zur Errichtung und zumBetrieb der Windkraftanlage notwendigen rechtlichen Befugnisse auf Rechts-anwalt W. übertragen hat, nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Geltend-machung der sich im Bezug auf die Anlage aus § 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1EEG ergebenden Ansprüche im eigenen Namen befugt geblieben ist.1. Eine Veräußerung der streitbefangenen Sache oder Abtretung desgeltend gemachten Anspruchs im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO ist jede nichtunter die §§ 239 ff. ZPO fallende Rechtsübertragung, die zu einem Verlust der- 9 -Sachlegitimation führt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 97/01, MDR2002, 1185 unter II. 1.; MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdnr. 34; Tho-mas/Putzo/ Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 265 Rdnr. 6). Im StrEG 1998 ist aller-dings nicht ausdrücklich geregelt, wer Inhaber der Ansprüche ist, die sich spie-gelbildlich aus den in § 2 StrEG 1998 genannten Verpflichtungen der Elektrizi-tätsversorgunsunternehmen ergeben. Aus dem Zweck und den Regelungsin-strumenten des StrEG, nämlich die Erzeugung von Strom aus regenerativenEnergiequellen mittels eines privatrechtlichen Kontrahierungszwanges zu för-dern, ist jedoch ohne weiteres zu schließen, daß der Anspruch auf Abnahmeund Vergütung des Stroms dem Stromerzeuger, also dem Betreiber der in § 1StrEG genannten Anlagen zustehen soll. Betreiber einer Stromerzeugungsan-lage ist nicht notwendig der Eigentümer der Anlage oder der Eigentümer desGrundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, sondern derjenige, dem dasRecht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen und der ihre Kostenund Risiken trägt (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 5. Aufl., § 3Rdnr. 81 zum Begriff des Anlagenbetreibers nach dem BImmSchG; fernerBGHZ 32, 331, 333 zum Begriff des Halters im Sinne von § 7 StVG). KünftigerAnlagenbetreiber der zu errichtenden Windkraftanlage sollte bei Klageerhebungder Kläger sein. Er beabsichtigte, die Anlage auf eigene Rechnung zu errichten;er hatte auch die rechtliche Möglichkeit dazu, weil ihm die öffentlich-rechtlicheGenehmigung zum Bau der Windkraftanlage erteilt und er Eigentümer desbetreffenden Grundstücks war. Der Kläger hat diese für die Errichtung und denBetrieb der Windkraftanlage erforderlichen rechtlichen Befugnisse an Rechts-anwalt W. übertragen, indem er ihm die Rechte aus der erteilten Bauge-nehmigung abgetreten und das Recht zur Errichtung und Nutzung der Wind-kraftanlage auf seinem Grundstück eingeräumt hat. Darin liegt eine Abtretungder sich aus § 2 StrEG ergebenden Ansprüche. Denn infolge dieser Rechts-übertragungen ist künftiger Betreiber der noch zu errichtenden Anlage und da-- 10 -mit zugleich Inhaber der vorgenannten Ansprüche Rechtsanwalt W. ge-worden, an dessen Stelle später wiederum die W. A. GbR getre-ten ist.2. Zu Unrecht meint die Revision, ein Übergang der Sachlegitimation ha-be im Dezember 1998 nicht erfolgen können, weil die Windkraftanlage zu die-sem Zeitpunkt noch nicht errichtet gewesen sei und deshalb Ansprüche desKlägers auf Anschluß der Anlage sowie Abnahme und Vergütung des Stromsnach § 2 StrEG 1998 noch nicht bestanden hätten. Zutreffend ist zwar, daß einmateriell-rechtlicher Anspruch auf Anschluß voraussetzt, daß die betreffendeAnlage anschlußfertig errichtet ist. Auch muß eine Anschlußverbindung zumNetz des zur Abnahme verpflichteten Elektrizitätsversorgungsunternehmenhergestellt sein, bevor der Betreiber der Anlage Abnahme und Vergütung deserzeugten Stroms verlangen kann. Gleichwohl stand der Umstand, daß dieWindkraftanlage bei der Rechtsübertragung noch nicht errichtet war, einer Ab-tretung nicht entgegen. Denn zur Abtretung des geltend gemachten Anspruchsim Sinne von § 265 ZPO ist es nicht erforderlich, daß die Klage im Zeitpunktdes Übergangs der Sachlegitimation begründet war.Der Kläger verfügte im übrigen zur Zeit der Übertragung seiner Rechtean Rechtsanwalt W. , da er sich bereits im Besitz der entsprechendenBaugenehmigung befand, über einen hinreichend konkretisierten, durch dieErrichtung der Anlage bedingten Anspruch. Ob damit schon die Voraussetzun-gen für eine Klage auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) vorgelegen haben, kanndahingestellt bleiben. Jedenfalls bestand schon vor der Errichtung der Anlageein vertragsähnliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das dem durchEintritt in Vertragsverhandlungen begründeten vergleichbar ist und das eineausreichende Grundlage für eine Feststellung der gegenseitigen Rechte undPflichten bildete (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93,- 11 -WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 unter II. 1. a) aa)). Der Klage hätte deshalbvor der Herstellung der Windkraftanlage ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPOjedenfalls im Wege der Feststellung des Bestehens dieser Verpflichtungenstattgegeben werden können (vgl. BGHZ 118, 70, 81 f. m.w.Nachw.).II. Dem Berufungsgericht ist auch in seinen Erwägungen zu folgen, wo-nach die Beklagte nach § 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG den in der betref-fenden Windkraftanlage erzeugten Strom abzunehmen und zu vergüten hat.1.a) Nach dem Berufungsurteil besteht zwischen den Parteien kein Streitdarüber, daß die betreffende Windkraftanlage dem Anwendungsbereich desStrEG 1998 (§ 1) und des EEG (§ 2) unterfällt, daß die Beklagte ein Elektrizi-tätsversorgungsunternehmen ist, das ein Netz für die allgemeine Versorgungbetreibt, daß ferner die Windkraftanlage Strom im Versorgungsgebiet der Be-klagten erzeugt (§ 2 StrEG 1998) beziehungsweise deren Netz die kürzesteEntfernung zum Standort der Anlage hat (§ 3 Abs. 1 EEG) und daß schließlichdie Beklagte deshalb bei technischer Eignung des Netzes für die Aufnahme desStroms (vgl. dazu sogleich unter b)) grundsätzlich der Abnahme- und Vergü-tungspflicht nach § 2 StrEG 1998 beziehungsweise § 3 Abs. 1 EEG unterliegt.b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die vorhandenen Netzkapazitä-ten der Beklagten und des vorgelagerten Netzbetreibers seien ungeachtet derverstärkten Einspeisung von Strom aus Windenergie für den Anschluß der inRede stehenden Windkraftanlage ausreichend, ist frei von Rechtsfehlern. DasBerufungsgericht hat diese Feststellung darauf gestützt, daß die Anlage ohnevorherige Netzerweiterung und ohne Zwischenschalten einer "prioritätenge-steuerten Abschaltautomatik" an das Netz der Beklagten angeschlossen wor-den sei und in dieses seit dem 4. Oktober 1999 Strom einspeise. Ob dieseSchlußfolgerung gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Unabhängig da-- 12 -von läßt sich dem von der Revision aufgezeigten Vortrag der Beklagten in denVorinstanzen nicht entnehmen, daß die Netzkapazitäten der Beklagten nichtausreichen. Danach hat sich die Beklagte darauf berufen, daß sie in ihrem 20kV-Versorgungsnetz im Bereich M. zu Schwachlastzeiten lediglicheine bestimmte Stromleistung an ihre Kunden abgeben könne und den über-schüssigen Strom über das inzwischen errichtete Umspannwerk M. indas 110-kV-Netz der P. E. AG (jetzt E. Netz GmbH) weitergebe.Die Kapazität der aufnehmenden 110-kV-Freileitung sei jedoch sicherheitstech-nisch begrenzt. Wenn zu Schwachlastzeiten infolge gleichzeitigen Starkwindeserheblich mehr Strom erzeugt als gleichzeitig abgesetzt werde, werde die ma-ximale Aufnahmekapazität bereits durch die früher an ihr Netz angeschlosse-nen Windkraftanlagen ausgeschöpft. Ob aufgrund dieser Umstände der Be-klagten die Abnahme des Stroms aus der streitigen Windkraftanlage unmöglichist (vgl. Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann, Stromeinspeisungsgesetz 1998,S. 53 f.), ob sich die Beklagte auf eine unbillige Härte im Sinne von § 4 Abs. 2StrEG 1998 berufen kann oder ob das Versorgungsnetz der Beklagten zur Auf-nahme des Stroms nicht als technisch geeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2und 3 EEG anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte ist fürihre Behauptung, die höchstmögliche Einspeiseleistung werde im Versorgungs-netz M. schon durch die bislang angeschlossenen Anlagen und dievertraglich zugesagten Anschlüsse erreicht, beweisfällig geblieben.Der Kläger hat zwar die Behauptung der Beklagten, die vorgenannteEinspeiseleistung liege bereits vor, zunächst nicht bestritten, sondern gerade imHinblick darauf seinen Klageantrag dahin eingeschränkt, der Beklagten zu ge-statten, eine prioritätengesteuerte Abschaltautomatik zwischenzuschalten, wiedies der Sachverständige in dem für einen Parallelprozeß erstellten Gutachtenvorgeschlagen habe. Nachdem aber die streitige Windkraftanlage während desBerufungsverfahrens ohne eine solche Abschaltanlage angeschlossen worden- 13 -war und im Anschluß daran Störungen nicht auftraten, hat der Kläger bestritten,daß die bereits aus anderen Windkraftanlagen erfolgenden oder vertraglich zu-gesagten Einspeisungen in das Netz der Beklagten in M. die höchst-mögliche Einspeiseleistung erreichen. Die dahingehende Behauptung der Be-klagten ist dementsprechend im Berufungsurteil als streitig dargestellt. Die Be-klagte, die die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Aus-nahmetatbestände des § 275 Abs. 1 BGB a.F. und des § 4 Abs. 2 StrEG 1998trifft und die auch die generelle Vermutung der technischen Eignung eines Ver-sorgungsnetzes zur Aufnahme von Strom im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEGwiderlegen muß (Salje, EEG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 13 ff.), hat daraufhin die be-hauptete Einspeisungsleistung weder näher dargelegt noch unter Beweis ge-stellt. Jedenfalls hat die Revision Vortrag hierzu oder einen entsprechendenBeweisantritt nicht aufzuzeigen vermocht. Auch aus dem zwischen den Partei-en unstreitigen Ergebnis des Sachverständigengutachtens ergibt sich insoweitnichts; denn der Sachverständige hat, soweit ersichtlich, lediglich die Angabender Beklagten über die Einspeiseleistungen der genehmigten Windkraftanlagenzugrunde gelegt und von diesem Ausgangspunkt die Aufnahmefähigkeit der110-kV-Freileitung beurteilt.2. Gegen die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegende Ab-nahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG beste-hen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hatdaher keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszuset-zen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.a) Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit der Verfassungsmäßigkeitdes StrEG in der ursprünglichen Fassung vom 7. Dezember 1990 (aaO; im fol-genden: StrEG 1990) auseinandergesetzt und diese mit eingehender Begrün-- 14 -dung bejaht (BGHZ 134, 1, 13 ff.). In Anknüpfung hieran ist auch die Verfas-sungsmäßigkeit des StrEG 1998 zu bejahen.aa) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das StrEG 1998nicht verletzt worden. Gemäß der vorbezeichneten Entscheidung stellt die Ver-pflichtung zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien,die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen in § 2 StrEG 1990 auferlegt wor-den ist, zwar einen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufs-freiheit dar. Dieser Eingriff in Form einer Berufsausübungsregelung (vgl. BVerf-GE 7, 377) ist jedoch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts (vgl. BVerfGE 81, 156, 188 m.w.Nachw.) durch hinreichendeGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt gewesen.(1) Die getroffene Regelung diente in Übereinstimmung mit dem durchArt. 20a GG zum Staatsziel erhobenen Schutz der natürlichen Lebensgrundla-gen der Schonung der Ressourcen an endlichen Energieträgern sowie demUmwelt- und Klimaschutz. Sie war im Hinblick auf die Förderung der Stromer-zeugung aus erneuerbaren Energien zu diesem Zweck geeignet und in Erman-gelung weniger einschneidender Mittel auch erforderlich (BGHZ aaO). Dies giltgleichermaßen für die im wesentlichen unveränderte Abnahme- und Vergü-tungspflicht nach § 2 StrEG 1998.(2) Die mit der Abnahme- und Vergütungspflicht verbundenen Belastun-gen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen waren bei einer Gesamtabwä-gung mit dem Gewicht der sie rechtfertigenden Umstände in den seinerzeitmaßgeblichen Jahren 1991 bis 1993 auch zumutbar. Zwischen den belastetenElektrizitätsversorgungsunternehmen und den ihnen übertragenen Aufgabenwar namentlich eine besondere Verantwortungsbeziehung anzunehmen, dienach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Indienstnahme- 15 -Privater für öffentliche Aufgaben zu rechtfertigen vermag (BVerfGE 75, 108,159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 236 f.). Diese ergab sich aus derdurch § 103 GWB a.F. begründeten monopolartigen Stellung der Elektrizitäts-versorgungsunternehmen in ihrem Versorgungsgebiet, der eine besondereVerantwortung gegenüber anderen Stromerzeugern und darüber hinaus für ei-ne ressourcenschonende und umweltgerechte Energieversorgung entsprach.Die finanziellen Belastungen waren aber auch deswegen zumutbar, weil siedamals im Vergleich zum Gesamtumsatz der betroffenen Elektrizitätsversor-gungsunternehmen gering waren, weitgehend an die Verbraucher weitergege-ben werden konnten und zudem durch die Härteklausel des § 4 StrEG 1990gemildert wurden. Eine ungleiche Belastung der einzelnen Versorgungsunter-nehmen aufgrund regionaler Unterschiede ließ sich seinerzeit ebenfalls nichtfeststellen (BGHZ aaO, 19 ff.).Auch während der zeitlichen Geltung des StrEG 1998 waren die Bela-stungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen noch zumutbar, soweit sienicht ohnehin wie bisher auf die Verbraucher oder darüber hinaus durch die umeinen neuen Abs. 1 ergänzte Härteklausel des § 4 StrEG 1998 auf den vorgela-gerten Netzbetreiber abgewälzt werden konnten. Allerdings ist die gesetzlicheGrundlage der monopolartigen Stellung der Elektrizitätsversorgungsunterneh-men in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten gleichzeitig mit dem Inkrafttretendes StrEG 1998 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirt-schaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730, 734) beseitigt worden. Trotz-dem haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch während der zeitli-chen Geltung des StrEG 1998 in tatsächlicher Hinsicht eine marktbeherrschen-de Position in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet behalten; jedenfalls alsNetzbetreiber haben sie ein "natürliches" Monopol, das auch durch ihre Ent-flechtung und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefähr-det worden ist (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für- 16 -Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages zum Entwurf desEEG, BT-Drucks. 14/2776 S. 22 und S. 25). Unabhängig davon trifft die Elektri-zitätsversorgungsunternehmen aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit auch nachBeseitigung ihrer monopolartigen Stellung weiterhin eine besondere Verant-wortung für eine ressourcenschonende und umweltgerechte Stromerzeugung.Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Ressourcenschonung und demKlima- und Umweltschutz - gemäß Art. 20a GG - auch um eine Staatsaufgabehandelt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 2002 - 2 BvL 6/02, unveröffentlicht,unter B 2. b), ferner BGHZ aaO, 28 f.). Die besondere Verantwortung bestehtinsoweit nicht nur für die Stromerzeuger, sondern gerade auch für die Versor-gungsnetzbetreiber, die nach § 2 StrEG 1998 zur Abnahme und Vergütung desStroms aus erneuerbaren Energien verpflichtet sind. Diese sind gleichsam dasBindeglied zwischen den Stromerzeugern und den Stromverbrauchern, das esden Stromerzeugern erst ermöglicht, den von ihnen produzierten Strom zu ver-markten. Aufgrund ihres weitverzweigten Netzes auf der unteren Spannungs-ebene sind die Versorgungsnetzbetreiber aus geographischen und technischenGründen vorzugsweise in der Lage, den Strom aus erneuerbaren Energien auf-zunehmen und mit möglichst geringen Verlusten an die Abnehmer weiterzulei-ten. Wegen ihrer unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den Stromverbrau-chern ist es ihnen auch am einfachsten möglich, die finanziellen Belastungen,die durch die Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energienentstehen, auf die Stromverbraucher zu verlagern.Darüber hinaus ist einer unzumutbaren Belastung der nach § 2StrEG 1998 abnahme- und vergütungspflichtigen Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen durch die um einen neuen Abs. 1 ergänzte Härteklausel des § 4 StrEG1998 in verstärktem Maße begegnet worden. Damit ist insbesondere regionalenUnterschieden bei der Einspeisung von Windenergie (vgl. dazu Bericht zurHärteklausel nach § 4 Abs. 4 StrEG 1998, BT-Drucks. 14/2371; ferner BGHZ- 17 -aaO, 24) Rechnung getragen worden. Durch den neu eingeführten Erstattungs-anspruch gegen vorgelagerte Netzbetreiber aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG 1998sind die Mehrkosten für Strom aus erneuerbaren Energien, die von den betrof-fenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, auf einen Anteil von 5%der von ihnen im Kalenderjahr insgesamt abgesetzten Kilowattstunden begrenztworden. Durch die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 des § 4 Abs. 1 StrEG1998 ist diese Obergrenze auf die Erstattungspflicht der vorgelagerten Netz-betreiber erstreckt worden. Für den Fall, daß die Abnahme- und Vergütungs-pflicht nach § 2 StrEG 1998 auch bei Anwendung der Erstattungsregelung in§ 4 Abs. 1 StrEG 1998 zu einer unbilligen Härte führt, hat § 4 Abs. 2 StrEG1998 eingegriffen, gegen dessen hinreichende Bestimmtheit keine Bedenkenbestehen (vgl. BGHZ aaO, 23 zum inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 StrEG 1990).Nach dieser Regelung, die im übrigen auch bei einer Überforderung der techni-schen Aufnahmebereitschaft des aufnahmepflichtigen Elektrizitätsversorgungs-unternehmens gegolten hat (vgl. die Begründung des - ursprünglichen - Ge-setzentwurfs des Bundesrats, BT-Drucks. 13/5357 S. 6), ist die Abnahme- undVergütungspflicht in diesem Fall auf den vorgelagerten Netzbetreiber überge-gangen.bb) Die Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG 1998 verstießebenso wie diese Pflicht nach der entsprechenden Bestimmung des StrEG1990 (BGHZ aaO, 26 f.) auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz desArt. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 93, 319, 348 f.).(1) Soweit während der zeitlichen Geltung des StrEG 1998 die vorste-hend bereits erwähnten regionalen Unterschiede bei der Einspeisung vonWindenergie aufgetreten sind, hat einer gleichheitswidrigen Belastung einzelnerElektrizitätsversorgungsunternehmen die Härteklausel des § 4 StrEG 1998 ins-besondere durch die neue Erstattungsregelung in Abs. 1, aber auch durch die- 18 -beibehaltene Regelung des Übergangs der Abnahme- und Vergütungspflichtauf den vorgelagerten Netzbetreiber in Abs. 2 und 3 entgegengewirkt. Dadurchsind die Belastungen aus der Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG1998 weitgehend begrenzt und verteilt worden. Trotz Erreichens der 5%-Grenze hat die Erstattungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG 1998 aller-dings dann nicht zum Zuge kommen können, wenn kein vorgelagerter Netz-betreiber vorhanden gewesen ist, was für die Verbundunternehmen auf derhöchsten Spannungsebene zutrifft. Für diesen Fall hat § 4 Abs. 1 Satz 3 StrEG1998 lediglich vorgesehen, daß mit Beginn des nächsten Kalenderjahres dieAbnahme- und Vergütungspflicht für dann neu errichtete Anlagen endet.(2) Ob die Härteklausel des § 4 StrEG 1998 damit ausgereicht hat, umeine gleichheitswidrige Belastung durch die Abnahme- und Vergütungspflichtnach § 2 StrEG 1998 auszuschließen, kann hier letztlich dahingestellt bleiben.Bei den vorgenannten Bestimmungen hat es sich auch hinsichtlich der regio-nalen Unterschiede um eine generalisierende, typisierende und pauschalieren-de Regelung gehandelt (BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 2002 aaO, unter B 2.c)). Eine solche Regelung verstößt jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, in-nerhalb dessen der Gesetzgeber Erfahrungen sammeln darf, nicht von vorne-herein gegen den Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 75, 108, 162; 100,138, 174; 101, 297, 309). Hier liegt eine Verletzung des Gleichheitsgebots nichtvor.Vor der Neufassung des StrEG 1990 hatten sich zwar bereits regionaleUnterschiede bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien abge-zeichnet (vgl. Bericht zum StrEG 1990, BT-Drucks. 13/2681, S. 4 und 12; Be-gründung des Gesetzentwurfes des Bundesrates, BT-Drucks. 13/5357, S. 5 f;Stellungnahme der Bundesregierung, ebenda S.7 f.; ferner BGHZ aaO, 24). DerGesetzgeber hatte jedoch keine sichere Erkenntnis darüber, wie sich der Um-- 19 -fang der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien weiter entwickelnund ob demgemäß die Härteklausel des § 4 StrEG 1998 namentlich in Abs. 1Satz 3 ausreichen würde, um eine unzumutbare Belastung der nach § 2 StrEG1998 abnahme- und vergütungspflichtigen Elektrizitätsversorgungsunterneh-men zu verhindern. Deswegen - aber auch, um den weiteren Ausbau derStromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch die Beschränkung der Ab-nahme- und Vergütungspflicht in § 4 Abs. 1 Satz 3 StrEG 1998 nicht zu blockie-ren - hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 StrEG 1998 eine Berichtspflicht desBundesministeriums für Wirtschaft über die Auswirkungen der Härteklausel mitdem erklärten Ziel aufgenommen, vor Eintreten der Folgen nach Abs. 1 Satz 3eine andere Ausgleichsregelung zu treffen (vgl. Begründung des Gesetzent-wurfes des Bundesrates, aaO, S. 6; Beschlußempfehlung und Bericht des Aus-schusses für Wirtschaft, BT-Drucks. 13/9211, S. 26). Tatsächlich ist dann auchnach Vorlage des Berichts (BT-Drucks. 14/2371) das Gesetz vorsorglich ent-sprechend den zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen geändert worden (vgl.Begründung zum Entwurf des EEG, BT-Drucks. 14/2341, S. 10 zu § 10).cc) Ein Verstoß gegen die in den Art. 105 ff. GG festgelegten Grundsätzeder staatlichen Finanzverfassung ist nicht gegeben.Gemäß der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dieVergütungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §§ 2 und 3StrEG 1990 nicht an den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen, die nachder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 159, 179 ff.;91, 186, 201 ff., jeweils m.w.Nachw.) für Sonderabgaben gelten, weil es an derdafür erforderlichen Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand ge-fehlt hat. Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungenkommt danach nicht in Betracht (vgl. BGHZ aaO, 27 ff.; vgl. ferner BVerfG,- 20 -Beschluß vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95, NJW 1997, 573 unter B.2. sowieBeschluß vom 12. Mai 2002 aaO unter B.2. a)).Für die mit §§ 2 und 3 StrEG 1990 identische Vergütungspflicht derElektrizitätsversorgungsunternehmen nach §§ 2 und 3 StrEG 1998 gilt nichtsanderes. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese nicht gerade deswe-gen unwirksam gewesen, weil es sich dabei mangels Aufkommenswirkung zu-gunsten der öffentlichen Hand nicht um eine Sonderabgabe gehandelt hat. Dadie Vergütungspflicht nicht als Sonderabgabe anzusehen ist, unterliegt sie nichtden Wirksamkeitsvoraussetzungen, die für eine Sonderabgabe erfüllt sein müs-sen.b) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des am 1. April 2000 in Kraft getre-tenen EEG bestehen gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken.aa) Dieses Gesetz hat die dem StrEG 1998 zugrunde liegende Grund-konzeption der Förderung regenerativer Energieerzeugung insoweit beibehal-ten, als den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien danach unverän-dert ein gesetzlicher Anspruch auf Abnahme des Stroms zu einer bestimmten,über dem Marktpreis liegenden Vergütung zusteht (§ 3 Abs. 1, §§ 4 ff. EEG).Die unmittelbare Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr nach § 3Abs. 1 EEG den nächstgelegenen Netzbetreiber, wobei Netzbetreiber gemäß§ 2 Abs. 1 EEG wiederum Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind, die Netzefür die allgemeine Versorgung unterhalten. Die im vorliegenden Zusammen-hang wichtigste Änderung gegenüber dem StrEG 1998 besteht darin, daß dasEEG in § 11 anstelle der Härteklausel nach § 4 StrEG 1998 eine bundesweiteAusgleichsregelung vorsieht, die eine ungleichmäßige Belastung der Netz-betreiber sowie der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund regio-naler Unterschiede insbesondere bei der Einspeisung von Windenergie besei-- 21 -tigt. Zu diesem Zweck ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber gemäß§ 3 Abs. 2 EEG zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nachAbs. 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend §§ 4 ff. EEG verpflichtet.Damit wird die wirtschaftliche Belastung zunächst vollständig auf ihn verlagert.Im Anschluß daran vollzieht sich der Belastungsausgleich selbst in zwei Stufen.Auf der ersten Stufe gleichen die Übertragungsnetzbetreiber eine unterschiedli-che Belastung durch die Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien aus.Hierzu gewährt § 11 Abs. 2 EEG den überdurchschnittlich belasteten Übertra-gungsnetzbetreibern einen Abnahme- und Vergütungsanspruch gegen die un-terdurchschnittlich belasteten Unternehmen. Auf der zweiten Stufe sind dieElektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,nach § 11 Abs. 4 EEG verpflichtet, den auf den für sie regelverantwortlichenÜbertragungsnetzbetreiber nach Abs. 2 entfallenden Strom anteilig abzuneh-men und zu vergüten. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben wieder-um die Möglichkeit, die mit der erhöhten Vergütung verbundenen Mehrkostenauf die Verbraucher abzuwälzen.bb) Durch die vorstehend dargestellte bundesweite Ausgleichsregelung,die die unterschiedliche Belastung einzelner Netzbetreiber und vorgelagerterÜbertragungsnetzbetreiber aufgrund regionaler Unterschiede insbesondere beider Einspeisung von Windenergie gleichmäßig auf alle Letztverbraucher belie-fernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen verteilt, ist eine Verletzung desallgemeinen Gleichheitssatzes durch die Abnahme- und Vergütungspflicht nach§ 3 Abs. 1 und 2 EEG ausgeschlossen (vgl. Salje, EEG, 2. Aufl., Einf.Rdnr. 109; Bartsch/Pohlmann, in Bartsch/Pohlmann/Salje/Scholz, Stromwirt-schaft, Kap. 39 Rdnr. 25; Büdenbender DVBl. 2001, 952, 957; Bürger/Senger,UPR 2000, 215, 217 f.). Die danach allenfalls verbleibende unterschiedlicheBelastung einzelner Übertragungsnetzbetreiber, die sich allein schon aus derzeitlichen Verzögerung des Ausgleichs nach § 11 Abs. 2 EEG um 15 Monate- 22 -ergibt, liegt in der Natur des notwendigerweise nach Zeiträumen gestaffeltenVerfahrens und wird zudem durch den Anspruch aus § 11 Abs. 3 EEG aufLeistung von Abschlägen auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und-vergütungen gemildert (vgl. Salje, RdE 2000, 125, 131). Davon abgesehensteht dem Gesetzgeber wie schon hinsichtlich der Härteklausel nach § 4 StrEG1998 (vgl. dazu oben unter B. II. 2. a) bb) (2)) aber auch in Bezug auf die bun-desweite Ausgleichsregelung nach § 11 EEG ein gewisser Zeitraum zu, inner-halb dessen er deren Wirksamkeit beobachten darf. Dem trägt die Berichts-pflicht des § 12 EEG Rechnung.cc) Auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.(1) Die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber nach § 3 EEGstellt zwar wie die nach § 2 StrEG 1998 einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar;dieser ist jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter B. II. 2. a) aa)) verwiesen wer-den. Insbesondere ist auch unter der zeitlichen Geltung des EEG die besondereVerantwortung der Netzbetreiber als wesentlicher Teil der Stromwirtschaft füreine ressourcenschonende und umweltgerechte Stromerzeugung, die die Be-lastungen durch die Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung des Stroms auserneuerbaren Energien zumutbar macht, bestehen geblieben. Soweit dieseBelastungen nicht an die Stromverbraucher weitergegeben werden können,sind sie durch die bundesweite Ausgleichsregelung nach § 11 EEG noch stär-ker begrenzt und im Hinblick auf regionale Unterschiede verteilt worden, alsdies nach der Härteklausel des § 4 StrEG 1998 der Fall gewesen ist.(2) Aus der gegenüber § 2 StrEG 1998 erweiterten Verpflichtung derNetzbetreiber aus § 3 Abs. 1 EEG, den "gesamten" angebotenen Strom auserneuerbaren Energien "vorrangig" abzunehmen ist, ergibt sich kein unverhält-- 23 -nismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Revision meint dagegen, dieseVerpflichtung könne bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der Beklag-ten, in deren Netz eine Vielzahl von Windkraftanlagen Strom einspeisen, einevollständige Einschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit zur Fol-ge haben. Da im EEG eine Härteregelung wie in § 4 Abs. 2 StrEG 1998 fehle,würden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie die Beklagte durch § 3 Abs. 1EEG auf eine Existenz als bloßer Verteiler von Strom aus Windkraftanlagenverwiesen. Das ist nicht richtig.Entgegen der Meinung der Revision wird durch § 3 Abs. 1 EEG die un-ternehmerische Entscheidungsfreiheit eines Netzbetreibers, von wem er die zurVersorgung benötigte Energie bezieht, nicht übermäßig eingeschränkt. Dennnach § 3 Abs. 2 EEG ist der vorgelagerte Netzbetreiber zur vollständigen Ab-nahme und entsprechenden Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Abs. 1aufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Der Netzbetreiber ist dann zwar imRahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs nach § 11 EEG gemäß des-sen Abs. 4 Satz 1 mit einer zeitlichen Verschiebung von etwa 15 Monaten sei-nerseits wieder verpflichtet, eine aus regenerativen Energiequellen erzeugteStrommenge von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzunehmenund zu vergüten. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf den durch-schnittlichen Anteil des bundesweit abgesetzten Stroms aus regenerativenEnergiequellen gemäß der Berechnung nach § 11 Abs. 4 Satz 3 und 4 EEG.Damit können, jedenfalls solange dieser Strom nicht einen erheblich ins Ge-wicht fallenden Anteil am insgesamt abgesetzten Strom erreicht, auch die Netz-betreiber, die von der Abnahmepflicht nach § 3 Abs. 1 EEG besonders starkbetroffen sind, für den überwiegenden Teil des von ihnen benötigten Stroms freientscheiden, von wem sie ihn beziehen.- 24 -dd) Die Vergütungspflicht nach §§ 3 und 4 ff. EEG verstößt ebenso wiedie nach §§ 2 und 3 StrEG 1998 nicht gegen die Finanzverfassung, da es auchinsoweit an einer Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand unddamit an einer Sonderabgabe fehlt (vgl. oben unter B. II. 2. a) cc)).3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößtdie Abnahme- und Vergütungspflicht nach dem StrEG 1998 und dem EEG nichtgegen Vorschriften des EG-Vertrages. Der Senat ist daher nicht verpflichtet,das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit der genanntenVorschriften mit dem EG-Vertrag nach Art. 234 Abs. 3 EGV dem EuropäischenGerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.a) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 13. März 2001 (RsC-379/98, Slg. I 2001, 2159 = ZIP 2001, 535) entschieden, daß eine Regelung,durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, denin ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellenzu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichenWert liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finan-ziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen undden privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, keinestaatliche Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EGV (nach Änderung jetzt Art. 87Abs. 1 EGV) darstellt (EuGH aaO unter Tz. 54-67). Diese Entscheidung ist zu§§ 2 bis 4 StrEG 1998 ergangen. Für die im wesentlichen Kern inhaltsgleichen§§ 3 und 4 ff. EEG kann nichts anderes gelten.Zu Unrecht meint die Revision, auch auf der Grundlage der Entschei-dung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 87Abs. 1 EGV daraus, daß die Beklagte zu einem Anteil von 34,7% in staatlichemEigentum, nämlich von schleswig-holsteinischen Landkreisen, stehe und die- 25 -erhöhte Vergütung deswegen in ihrem Fall nicht einem "privaten" Elektrizitäts-versorgungsunternehmen auferlegt sei. Der Gerichtshof hat in dem genanntenUrteil, an dessen Ausgangsverfahren die Beklagte beteiligt war, nicht verkannt,daß die Anteile an der Beklagten zu 34,7% von schleswig-holsteinischen Land-kreisen gehalten werden (EuGH, Urteil aaO unter Tz. 19); gleichwohl hat er dieBeklagte als privates Versorgungsunternehmen eingestuft. Zu einer anderenBeurteilung sieht der Senat keinen Anlaß.b) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 13. März 2001 desweiteren entschieden, daß eine Regelung mit dem vorstehend beschriebenenInhalt beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet desElektrizitätsmarkts nicht gegen Art. 30 EGV (nach Änderung jetzt Art. 28 EGV)verstößt, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah-men gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten sind. Zur Be-gründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die entsprechende Re-gelung in §§ 1 und 2 StrEG 1998 könne zwar potentiell den innergemeinschaft-lichen Handel behindern, sei nach dem gegenwärtigen Stand des Gemein-schaftsrechts aber unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil nach Satz 3 desArt. 130r Abs. 2 Unterabs. 1 EGV (nach Änderung jetzt Art. 174 Abs. 2 Unter-abs. 1 EGV) die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung undDurchführung anderer Ziele der Gemeinschaftspolitik zu berücksichtigen seienund in Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der EG (Strom)Richtlinie 96/92 (ABl.1997 Nr. L 27/20) die Mitgliedsstaaten ausdrücklich ermächtigt würden, derElektrizitätserzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien Vorrang einzu-räumen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2001 aaO unter Tz. 76, 77, 15 f.). Diebeiden vorgenannten Bestimmungen sind nach wie vor Bestandteil des Ge-meinschaftsrechts, so daß die Abnahmepflicht auch nach dem heutigen Standdes Gemeinschaftsrechts weiter gerechtfertigt ist.- 26 -III. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, wenn esmeint, aus § 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG könne der Kläger keinen un-mittelbaren Anspruch auf Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerba-ren Energien herleiten, sondern nur einen Anspruch auf Abschluß eines Strom-einspeisungsvertrages.1. Die nach dem Wortlaut des § 2 StrEG 1998 und des § 3 Abs. 1 EEGauf Abnahme und Vergütung sowie im Fall des § 3 Abs. 1 EEG auch aufAnschluß gerichtete Verpflichtung der Beklagten konnte der Kläger mit einerunmittelbar auf Vornahme dieser Handlungen gerichteten Klage geltend ma-chen.a) Allerdings ist umstritten, ob dem Anlagenbetreiber aus den vorge-nannten Vorschriften gegen den Netzbetreiber ein unmittelbarer Leistungsan-spruch auf Anschluß, Abnahme und Vergütung zusteht. Teilweise wird die An-sicht vertreten, der Anlagenbetreiber könne von dem Netzbetreiber lediglich denAbschluß eines Stromeinspeisungsvertrages verlangen und erst auf dessenGrundlage Abnahme und Vergütung des Stroms beanspruchen (neben demBerufungsgericht OLG Koblenz NJW 2000, 2031 = RdE 2000, 74; Busche, Pri-vatautonomie und Kontrahierungszwang, S. 511 ff.; Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann, StrEG 1998, S. 51 f.; Pohlmann, Rechtsprobleme der Stromein-speisung, 1996, S. 39). Nach der Gegenmeinung begründen § 2 StrEG 1998und § 3 EEG ein gesetzliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen dem Anla-genbetreiber ein direkter Anspruch auf Abnahme und Vergütung zusteht(Brandt/Reshöft/Steiner, EEG, § 3 Rdnr. 33 f.; Gent ZNER 2001, 237; Salje,StrEG, § 2 Rdnr. 20 ff.; ders., EEG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 29 ff.). Der Senat hat inseinem Urteil vom 29. September 1993 (VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 = RdE 1994, 70 unter II. 1. a) bb)) zu dem insoweit inhaltsglei-chen § 2 StrEG 1990 die Auffassung vertreten, daraus ergebe sich eine Ver-- 27 -pflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, mit den begünstigtenStromerzeugern einen Stromabnahmevertrag abzuschließen. Zu der Frage, obnach § 2 StrEG 1990 auch ein unmittelbarer Anspruch auf Abnahme und Ver-gütung besteht, hat er dagegen keine Stellung genommen. Das war auch nichterforderlich, da in dem betreffenden Rechtsstreit ein solcher Anspruch nichtgeltend gemacht war.Rechtsnatur und Inhalt der sich aus § 2 StrEG 1998 oder § 3 Abs. 1 EEGergebenden Ansprüche bedürfen hier indessen keiner abschließenden Klärung.Selbst wenn sich aus diesen Vorschriften nur ein Anspruch auf Abschluß einesStromeinspeisungsvertrages ergeben sollte, kann der begünstigte Stromerzeu-ger den belasteten Netzbetreiber im Streitfall jedenfalls unmittelbar aufAnschluß, Abnahme und Vergütung verklagen (im Ergebnis ähnlich F. BydlinskiAcP 180 (1980) 2, 23 allgemein zum Kontrahierungszwang; Hermes ZHR 166(2002), 431, 451 ff. zu § 6 EnWG). Dafür spricht ein praktisches Bedürfnis, demdurchgreifende dogmatische Bedenken nicht entgegen stehen.aa) Stünde dem durch einen Kontrahierungszwang Begünstigten aus-schließlich das Recht zu, den Verpflichteten zum Abschluß eines entsprechen-den Vertrages anzuhalten, so müßte er im Streitfall zunächst auf Zustimmungzum Vertragsschluß klagen und könnte erst dann, wenn die dahingehende Ver-urteilung in Rechtskraft erwachsen ist (§ 894 ZPO), den Verpflichteten aufgrunddes Vertrages auf die Leistung selbst in Anspruch nehmen. Hierin liegt eine Er-schwerung bei der Rechtsdurchsetzung, die auch dann nicht vollständig besei-tigt wird, wenn der Berechtigte die Klage auf den Vertragsabschluß mit der Kla-ge auf Leistung aus dem künftigen Vertrag nach §§ 259, 260 ZPO verbindenkann (so Busche, aaO, S. 264 ff.; Staudinger/Bork, BGB, 13. Bearb. 1996, Vor-bem. zu §§ 145 ff. Rdnr. 33 m.w.Nachw.; Pohlmann, aaO, S. 40; vgl. auch zumAnspruch aus einem Vorvertrag: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZR- 28 -254/99, NJW 2001, 1285 unter III. 1. und BGHZ 98, 130, 134 f.). Denn in die-sem Fall kann die Verurteilung zur Leistung nicht für vorläufig vollstreckbar er-klärt werden, da der Vertrag wegen der Vorschrift des § 894 ZPO erst mit derRechtskraft des Urteils durch Ersetzung der Willenserklärung der Beklagten zurEntstehung gelangen würde (Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann, aaOS. 49).Demgegenüber begegnet eine unmittelbare Klage auf Leistung oderFeststellung dessen, was aufgrund eines erst abzuschließenden Vertrages ge-schuldet wird, jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn die im Gegenseitigkeits-verhältnis stehenden Hauptleistungspflichten - wie hier durch §§ 2 und 3 StrEG1998 und §§ 3 und 4 ff. EEG - feststehen oder in der Verurteilung konkretisiertwerden. Dann ergibt sich nämlich daraus, daß die Verpflichtung zumVertragsschluß vom Gericht nur als Vorfrage ohne Rechtskraftwirkung zugrun-de gelegt wird, keine Unsicherheit für die Parteien. Dasselbe gilt, wenn man inder Leistungsverurteilung eine verdeckte richterliche Gestaltung des Vertrags-schlusses sehen würde (vgl. Larenz, Schuldrecht I, 13. Aufl., S. 49). Dement-sprechend hat der Senat in einer Entscheidung zum Kontrahierungszwang nach§ 6 Abs. 1 EnWG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 EnWG) die Klage eines Grundstücksei-gentümers gegen das Versorgungsunternehmen, "sein Haus... mit elektrischerEnergie... zu versorgen", ohne weiteres als möglich erachtet (Urteil vom5. Dezember 1990 - VIII ZR 64/90, WM 1991, 408 = NJW-RR 1991, 408; eben-so Hempel in Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas-und Wasserversorgung, § 10 EnWG Rdnr. 214). Der Senat hat darin einenLeistungsantrag auf Versorgung mit elektrischer Energie "auf der Grundlageentsprechender... abzuschließender Versorgungsverträge" gesehen, derenKonditionen sich nach den allgemeinen Tarifen oder gegebenenfalls nach denallgemein üblichen Sonderabkommen bestimmen (Senatsurteil aaO unter II. 1.).Klagen auf Erfüllung der aus einem noch abzuschließenden Vertrag geschul-- 29 -deten Leistungen sind vom Bundesgerichtshof auch für den kartellrechtlichenKontrahierungszwang aus § 20 Abs. 1, § 33 GWB (= § 26 Abs. 2, § 35 GWBa.F.) als möglich angesehen worden, wenn Art und Umfang der Leistung fest-stehen und die Gegenleistung anhand der anderen Wettbewerbern gewährtenüblichen Konditionen bestimmt werden kann. So kann etwa der von einer un-rechtmäßigen Lieferverweigerung Betroffene ein marktbeherrschendes Unter-nehmen unmittelbar auf Lieferung der bestellten Ware verklagen (vgl. BGHZ 49,90, 92 und 98 f.).bb) Gegen die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage auf Abnahme undVergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien nach §§ 2, 3 StrEG 1998oder § 3 Abs. 1, 4 ff. EEG spricht entgegen der Ansicht der Anschlußrevisions-erwiderung nicht, daß vor der Stromeinspeisung noch technische Einzelheitendes Anschlusses und der Abnahme sowie andere Nebenfragen des Leistungs-verhältnisses regelungsbedürftig sein können (so aber Busche, aaO S. 511;Pohlmann aaO, S. 38 f.). Die Regelung dieser Nebenfragen obliegt den Partei-en, soweit nicht ohnehin zwingende gesetzliche Vorschriften bestehen (so ins-besondere für den Anschluß in § 3 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 EEG; vgl.im übrigen Salje, EEG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 38 und 42 ff.; Brandt/Reshöft/Steiner,EEG, § 10 Rdnr. 18 f.). In vielen Fällen werden sich die Parteien über die tech-nischen Einzelheiten des Anschlusses und der Abnahme sowie über die sonsti-gen Nebenfragen einig sein und nur über das Bestehen der Abnahme- undVergütungspflicht als solcher streiten. Die Notwendigkeit, auf Abschluß einesalle Einzelheiten regelnden Vertrages zu klagen, würde sich in diesem Fall alsunnötig darstellen. Kommt eine Einigung über einzelne für die Durchführungdes Leistungsaustausches regelungsbedürftige Fragen nicht zustande, so kannentweder der Anlagenbetreiber auf Annahme eines Vertragsangebots mit denvon ihm angestrebten Nebenregelungen klagen oder der unmittelbar auf Ab-nahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien in Anspruch ge-- 30 -nommene Netzbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, solangeder Anlagenbetreiber die Zustimmung zu den von ihm als notwendig erachtetenvertraglichen Nebenregelungen verweigert. In beiden Fällen entscheidet dasGericht, welche Regelungen, ausgehend von den zwingenden oder dispositivenallgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, nach Treu und Glauben unter Be-rücksichtigung der Verkehrssitte beansprucht werden können. Eine im Streitfallerforderlich werdende Konkretisierung einzelner Bedingungen des Leistungs-austausches zwischen Anlagen- und Netzbetreiber durch das Gericht rechtfer-tigt daher nicht die generelle Notwendigkeit eines Vertragsschlusses als Vor-aussetzung einer Verurteilung zu Abnahme und Vergütung. Kommt es erstnach einer rechtskräftigen Verurteilung des Netzbetreibers zum Streit über Ein-zelheiten des Anschlusses oder der Abnahme und Vergütung, so kann die not-wendige gerichtliche Konkretisierung - wie auch sonst bei Verurteilungen zurVornahme einer Handlung zur Herbeiführung eines Erfolges - im Vollstre-ckungsverfahren nach § 887 ZPO vom Prozeßgericht vorgenommen werden.Denn bei den Verpflichtungen zum Anschluß an das Netz und zur Abnahmedes angebotenen Stroms handelt es sich um vertretbare Handlungen.b) Hier war die Beklagte nicht berechtigt, den Anschluß der streitigenWindkraftanlage sowie die Abnahme und Vergütung des davon erzeugtenStroms mangels vertraglicher Regelung der Nebenbedingungen abzulehnen.Die Modalitäten des Anschlusses sowie der Abnahme und Vergütung warenzwischen den Parteien nicht umstritten. Das waren vielmehr nur die Anschluß-kosten. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatder Kläger den von der Beklagten mit Schreiben vom 18. November 1998 an-gebotenen "Anschlußvertrag" allein wegen der darin vorgesehenen vertragli-chen Übernahme der pauschal bezifferten Anschlußkosten abgelehnt. Die Be-klagte hat ihrerseits an dem von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgeleg-ten Einspeisevertrag lediglich das Fehlen einer Regelung über die Tragung der- 31 -Anschlußkosten bemängelt. Insoweit war jedoch wegen der sich unmittelbaraus dem Gesetz ergebenden Regelung eine vertragliche Vereinbarung nichterforderlich. Die Frage, wer die Kosten für die Einspeisung von Strom aus er-neuerbaren Energien in die Netze der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zutragen hat, beurteilte sich unter der Geltung des StrEG 1998 nach den allge-meinen schuldrechtlichen Regeln der §§ 269, 448 BGB. Mangels anderweitigerVereinbarung oblagen danach dem Stromerzeuger die Kosten zur Schaffungder für die Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbeson-dere der Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort (Senatsurteil vom29. September 1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 unterII. 1. b) zum StrEG 1990). In Anknüpfung hieran bestimmt seit dem 1. April2000 § 10 EEG ausdrücklich, daß die notwendigen Kosten des Anschlusses anden technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlagen-betreiber, die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender An-lagen erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zurAufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie hingegen der Netz-betreiber trägt.2. Der Kläger kann von der Beklagten auch die Herstellung des An-schlusses der Windkraftanlage an das Versorgungsnetz der Beklagten verlan-gen.a) Dieser Anspruch besteht allerdings erst aufgrund des während desBerufungsverfahrens am 1. April 2000 in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 in Verbin-dung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 EEG. Auf der Grundlage der bis dahin geltenden§§ 2, 3 StrEG 1998 konnte der Kläger von der Beklagten lediglich die Abnahmeund Vergütung des erzeugten Stromes beanspruchen, dagegen nicht die Her-stellung des Anschlusses (vgl. Herrmann, Anwendungsprobleme des StrEG,S. 105 ff.; Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann, aaO S. 59; Schulz-Jander EW- 32 -1999, 64, 68). Weitergehende Pflichten als die nach dem Wortlaut angeordneteAbnahme und Vergütung sind den Elektrizitätsversorgern durch das Stromein-speisungsgesetz nicht auferlegt worden (Senatsurteil vom 29. September 1993aaO, unter II. 1. b) aa)). Eine Pflicht zur Herstellung des Anschlusses ergibt sichinsoweit nicht bereits aus dem Begriff der Abnahme. Zwar setzt die Abnahmedes Stroms durch den Netzbetreiber notwendigerweise einen Anschluß zwi-schen der Anlage zur Erzeugung des Stroms und dem Versorgungsnetz vor-aus. Daraus folgt jedoch nur, daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen denAnschluß der Anlage an sein Versorgungsnetz dulden muß, hingegen nicht dieVerpflichtung, diesen Anschluß für den Anlagenbetreiber herzustellen.b) Der Anspruch des Klägers ist aus den genannten Vorschriften desEEG herzuleiten, obwohl die Beklagte die in Rede stehende Anlage währenddes Berufungsverfahrens und damit noch während des zeitlichen Geltungsbe-reichs des StrEG 1998 an ihr Netz angeschlossen hat. Da sie dies ausdrücklichallein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteilgetan hat, ist dadurch eine Erfüllung des von dem Kläger erhobenen Anspruchsnicht eingetreten (vgl. BGHZ 86, 267, 269).c) Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anschluß derWindkraftanlagen steht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen derKosten, die ihr für die Herstellung des Anschlusses entstanden sind, nicht ent-gegen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß sie im Be-rufungsverfahren die Herstellung des Anschlusses von der Zug um Zug zu er-füllenden Zahlung der Anschlußkosten abhängig gemacht und damit die Einre-de aus § 273 BGB erhoben hat.Dem Anspruch des Klägers auf Anschluß der Windkraftanlage konnte dieBeklagte im Berufungsverfahren ein Zurückbehaltungsrecht schon deshalb- 33 -nicht mehr entgegensetzen, weil sie den Anschluß aufgrund des vorläufig voll-streckbaren erstinstanzlichen Urteils bei Erhebung der Einrede bereits herge-stellt hatte. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, daß dieLeistung noch zurückgehalten werden kann. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung istdeshalb ausgeschlossen, wenn die Leistung aufgrund eines vorläufig voll-streckbaren Titels bereits bewirkt worden ist (RGZ 109, 104, 105; RG HRR1926, Nr. 798; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., § 273 Rdnr. 90;Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 273 Rdnr. 19 und § 274 Rdnr. 3).IV. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da esweiterer Tatsachenfeststellungen nicht bedarf, ist der Rechtsstreit zur Endent-scheidung durch das Revisionsgericht reif (§ 563 Abs. 2 ZPO). Auf die begrün-dete Anschlußrevision des Klägers ist das Berufungsurteil unter Zurückweisungder Revision der Beklagten aufzuheben. Das hat insgesamt und nicht nur inso-weit zu erfolgen, als das Berufungsgericht den Hauptantrag des Klägers abge-wiesen hat. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist dem Berufungsurteil auch inso-weit, als das Berufungsgericht dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben hat,die Grundlage entzogen, und es ist von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 146,298, 309). Zugleich ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Das hatwegen der im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten Abtretung des geltendgemachten Anspruchs und der Gesetzesänderung mit der Maßgabe zu ge-schehen, daß die auf dem in dem Urteil näher bezeichneten Grundstück desKlägers errichtete Windkraftanlage der W. A. GbR an das Ver-sorgungsnetz der Beklagten anzuschließen, der erzeugte Strom abzunehmenund nach dem StrEG beziehungsweise ab dem 1. April 2000 nach dem EEG zuvergüten ist. Mit der Aufhebung des Berufungsurteils und der Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils haben sich die Einwendungen der Revision gegen- 34 -die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts erledigt. Das gilt auch für denBerichtigungsantrag der Revision.Dr. Deppert Dr. Hübsch WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 161/02

11.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZR 161/02 (REWIS RS 2003, 2745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2745

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22 U 195/04

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