Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZR 322/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2752

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 322/02Verkündet am:11. Juni 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom27. September 2002 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger betreibt eine Windkraftanlage. Er verlangt von der [X.],einem regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den in diesen Anlagenerzeugten Strom abzunehmen und nach dem Stromeinspeisungsgesetz([X.] I 1990 [X.]33, in der Fassung der Änderung durch Art. 3 Nr. 2 des [X.] zur Neuregelung des Rechts der Energiewirtschaft vom 24. April 1998,[X.] I 1998 S. 730, 734; im folgenden: [X.] 1998) bzw. ab dem 1. April 2000nach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.] I 2000S. 305; im folgenden: [X.]) zu vergüten.Der Rechtsvorgängerin des [X.] wurde am 1. März 1996 vom [X.]eine Genehmigung zum Bau einer Windkraftanlageerteilt. Nach Übertragung der Rechte aus der Genehmigung auf den Kläger batdieser die Beklagte um den Anschluß der zu errichtenden Windkraftanlage anihr Netz, das zu deren Standort die kürzeste Entfernung hat. Die Beklagtemachte in den Verhandlungen mit dem Kläger geltend, die [X.] im Bereich des [X.] in [X.]sei erschöpft.Mit der im März 1998 erhobenen Klage hat der Kläger von der [X.]verlangt, die Windkraftanlage an ihr Versorgungsnetz anzuschließen, den er-zeugten Strom abzunehmen und nach dem [X.] zu vergüten. Weiter hat [X.], der [X.] zu gestatten, eine "prioritätengesteuerte Abschaltauto-matik" zwischenzuschalten, um der von der [X.] behaupteten Gefahr [X.] Überlastung der übergeordneten Spannungsleitung bei Weitergabe [X.] vorzubeugen. Die Beklagte hat insbesondere die Auffassung vertreten,das [X.] 1998 sei verfassungswidrig und verstoße darüber hinaus gegen den[X.].- 4 -Das [X.] hat der Klage mit Urteil vom 1. September 1998 an-tragsgemäß stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. [X.] des Berufungsverfahrens hat sie dem Kläger zur Abwendung [X.] angeboten, die Anlage an ihr Netz anzuschließen; gleich-zeitig hat sie darauf hingewiesen, daß der Kläger die Kosten für den Anschlußeinschließlich der für die Abschaltautomatik zu tragen habe und daß sie ihmdiese Kosten nach der Herstellung in Rechnung stellen werde. Der Kläger [X.], er nehme das Angebot an; nach seiner Auffassung seien die [X.] jedoch "ohne jede Rechtswirkung". Die Beklagte hat [X.] nach deren Fertigstellung ohne eine Abschaltvorrichtung an [X.] angeschlossen. Seit dem 24. September 1999 speist sie Strom in [X.] der [X.] ein.Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ist mit Wirkung zum [X.] das [X.] 1998 durch das [X.] ersetzt worden. Nach Ansicht der [X.] verstößt das [X.] wie zuvor schon das [X.] 1998 gegen das [X.] und den [X.]. Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat der Klägerim Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die [X.] eines von ihm vorgelegten "Vertrag(es) über die Einspeisung elektri-scher Energie" (im folgenden: [X.]) zu verurteilen. [X.] sieht unter anderem die Verpflichtung der [X.] vor, die in [X.] der Klägerin erzeugte Energie "nach den Bestimmungen des[X.]" abzunehmen (§ 1) und zu vergüten (§ 4); er soll "mit der [X.], die bereits erfolgt ist, in [X.] (treten)" (§ 6). Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung des [X.] des [X.] dessen Hilfsantrag verurteilt und die Berufung der [X.] im übrigenzurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte dievollständige Abweisung der [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] [X.] hat ausgeführt:Der Kläger könne von der [X.] den Abschluß des von ihm vorge-legten [X.]es, soweit es um die Zukunft gehe, aus § 3Abs. 1 [X.] und, soweit der [X.] zurückwirkensolle, aus § 2 [X.] 1998 beanspruchen.Sowohl das [X.] 1998 als auch das [X.] seien wirksam. Die den Elek-trizitätsversorgungsunternehmen auferlegte Pflicht, den Strom aus erneuerba-ren Energien abzunehmen und mit Preisen zu vergüten, die über seinem tat-sächlichen wirtschaftlichen Wert lägen, stelle weder eine unzulässige mengen-mäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 [X.]V (= Art. 30 [X.]V a.F.)noch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 [X.]V (= Art. 92 Abs. 1[X.]V a.F.) dar. Die Abnahme- und Vergütungspflicht sei auch verfassungsmä-ßig. Die erhöhte Vergütung sei keine gegen die Finanzverfassung des [X.]es verstoßende Sonderabgabe, weil ihre Mittel nicht in einem staatlichenoder staatlich kontrollierten Fonds gesammelt würden. Die Abnahme- und [X.] verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Versorgungsunterneh-men, denn die Belastung erfolge zugunsten eines dem Gemeinwohl dienendenZieles und belaste die Unternehmen nicht unverhältnismäßig.Der Kläger könne die Beklagte aus § 2 [X.] und § 3 Abs. 1 [X.] jedochnicht unmittelbar auf Anschluß seiner Anlage an das Netz sowie Abnahme [X.] des Stroms in Anspruch nehmen. Er habe lediglich Anspruch [X.] des von ihm vorgelegten Vertrages. Anders als bei der Wandelung,bei welcher der Verkäufer sofort auf Zahlung verklagt werden könne, [X.] dem abzuschließenden [X.] Spielräume, die auszu-füllen seien. Die Beklagte könne den Abschluß eines [X.] -ges mit dem Kläger nicht deshalb verweigern, weil ihre Netzkapazitäten und diedes vorgelagerten Netzbetreibers erschöpft seien. Daraus, daß die Anlagemittlerweile ohne prioritätengesteuerte Abschaltautomatik angeschlossen seiund Strom einspeise, ergebe sich, daß die vorhandenen Netzkapazitäten [X.]. Zu Unrecht beanstande die Beklagte, daß der von dem Kläger vorge-legte [X.] keine Regelung enthalte, wer die Kosten desAnschlusses der Windkraftanlagen zu tragen habe. Die Verteilung der [X.] sich aus dem Gesetz. Das [X.] sei dahin auszulegen, daß der Ener-gieerzeuger die Kosten für den Anschluß und die Anbringung der [X.], das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hingegen die Kosten für ei-nen allgemeinen Netzausbau zu tragen habe. [X.] sei, daß der einge-speiste Strom gemäß § 4 des Vertrages nach dem [X.] zu vergüten sei, ob-wohl dieses Gesetz erst am 1. April 2000 und damit nach dem [X.] des [X.] am 24. September 1999, dem Zeitpunkt, aufden der Vertrag gemäß § 6 zurückwirke, in [X.] getreten sei. § 4 sei so auszu-legen, daß der von dem Kläger eingespeiste Strom nach dem jeweils [X.], mithin vor dem 1. April 2000 nach dem [X.] 1998 zu vergüten sei.I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. [X.] beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Beklagte nach§ 2 [X.] 1998 und § 3 Abs. 1 [X.] für verpflichtet gehalten hat, den von [X.] vorgelegten Einspeisungsvertrag abzuschließen.1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die [X.]ach § 2 [X.] und § 3 Abs. 1 [X.] zu der in dem [X.]geregelten Abnahme und Vergütung der von dem Kläger erzeugten Windener-gie verpflichtet ist.- 7 -a) Nach dem Berufungsurteil besteht zwischen den Parteien kein Streitdarüber, daß die Windkraftanlage des [X.] dem Anwendungsbereich des[X.] 1998 (§ 1) und des [X.] (§ 2) unterfällt, daß die Beklagte ein Elektrizi-tätsversorgungsunternehmen ist, das ein Netz für die allgemeine Versorgungbetreibt, daß ferner die Windkraftanlage des [X.] Strom im [X.] der [X.] erzeugt (§ 2 [X.] 1998) beziehungsweise deren Netz diekürzeste Entfernung zum Standort der Anlage des [X.] hat (§ 3 Abs. 1 [X.])und daß schließlich die Beklagte deshalb bei technischer Eignung des Netzesfür die Aufnahme des Stroms (vgl. dazu sogleich unter b) grundsätzlich der [X.] und Vergütungspflicht nach § 2 [X.] 1998 beziehungsweise § 3Abs. 1 [X.] unterliegt.b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die vorhandenen Netzkapazitä-ten der [X.] und des vorgelagerten Netzbetreibers seien ungeachtet derverstärkten Einspeisung von Strom aus Windenergie für den Anschluß [X.] des [X.] ausreichend, ist frei von [X.]. Das Be-rufungsgericht hat diese Feststellung darauf gestützt, daß die [X.] [X.] ohne vorherige Netzerweiterung und ohne Zwischenschalten einer"prioritätengesteuerten Abschaltautomatik" an das Netz der [X.] ange-schlossen worden sei und in dieses seit dem 24. September 1999 Strom ein-speise. Ob diese Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung.Unabhängig davon läßt sich dem von der Revision aufgezeigten Vortrag der[X.] in den Tatsacheninstanzen nicht entnehmen, daß die Netzkapazitä-ten der [X.] nicht ausreichen. Danach hat sich die Beklagte darauf beru-fen, daß sie in ihrem 20 kV-Versorgungsnetz im Bereich [X.] zuSchwachlastzeiten lediglich eine bestimmte Stromleistung an ihre Kunden ab-geben könne und den überschüssigen Strom über das inzwischen errichteteUmspannwerk [X.] in das 110-kV-Netz der [X.] (jetztE. Netz GmbH) weitergebe. Die [X.]azität der aufnehmenden 110-kV-- 8 -Freileitung sei jedoch sicherheitstechnisch begrenzt. Wenn zu [X.] infolge gleichzeitigen Starkwindes erheblich mehr Strom erzeugt als gleich-zeitig abgesetzt werde, werde die maximale Aufnahmekapazität bereits [X.] früher an ihr Netz angeschlossenen Windkraftanlagen ausgeschöpft. Obaufgrund dieser Umstände der [X.] die Abnahme des von dem [X.] unmöglich ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.],Stromeinspeisungsgesetz 1998, [X.] f.), ob sich die Beklagte auf eine unbilligeHärte im Sinne von § 4 Abs. 2 [X.] 1998 berufen kann oder ob das [X.] der [X.] zur Aufnahme des Stroms nicht als technisch geeig-net im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] anzusehen ist, kann [X.] bleiben. Denn die Beklagte ist für ihre Behauptung, die höchstmöglicheEinspeiseleistung werde im Versorgungsnetz [X.] schon durch die bis-lang angeschlossenen Anlagen und die vertraglich zugesagten Anschlüsse er-reicht, beweisfällig geblieben.Der Kläger hat zwar die Behauptung der [X.], die [X.] liege bereits vor, zunächst nicht bestritten, sondern gerade [X.] darauf seinen Klageantrag dahin eingeschränkt, der [X.] zu ge-statten, eine prioritätengesteuerte Abschaltautomatik zwischenzuschalten, [X.] in dem für einen Parallelprozeß erstellten Gutachtenvorgeschlagen habe. Nachdem aber die Windkraftanlage des [X.] währenddes Berufungsverfahrens ohne eine solche Abschaltanlage angeschlossenworden war und im Anschluß daran Störungen nicht auftraten, hat der Klägerbestritten, daß eine prioritätengesteuerte Abschaltautomatik erforderlich sei. [X.] der [X.], daß die bereits aus anderen Windkraftanlagen [X.] oder vertraglich zugesagten Einspeisungen in ihr Netz in [X.]die höchstmögliche Einspeiseleistung erreichten, ist dementsprechend im Be-rufungsurteil als streitig dargestellt. Die Beklagte, die auch die Darlegungs- undBeweislast für die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 275- 9 -Abs. 1 [X.] und des § 4 Abs. 2 [X.] 1998 trifft und die die generelleVermutung der technischen Eignung eines Versorgungsnetzes zur Aufnahmevon Strom im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] widerlegen muß (Salje, [X.],2. Aufl., § 3 [X.]. 13 ff.), hat daraufhin die behauptete [X.] näher dargelegt noch unter Beweis gestellt. Jedenfalls hat die [X.] hierzu oder einen entsprechenden Beweisantritt nicht aufzuzeigen ver-mocht. Auch aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Ergebnis des Sach-verständigengutachtens ergibt sich insoweit nichts; denn der [X.], soweit ersichtlich, lediglich die Angaben der [X.] über die Einspeise-leistungen der genehmigten Windkraftanlagen zugrunde gelegt und von diesemAusgangspunkt die Aufnahmefähigkeit der 110-kV-Freileitung beurteilt.2. Gegen die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegende [X.] und Vergütungspflicht nach § 2 [X.] 1998 und § 3 Abs. 1 [X.] beste-hen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der [X.] hatdaher keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 [X.] das Verfahren auszuset-zen und die Entscheidung des [X.] einzuholen.a) Der [X.] hat sich bereits mit der Verfassungsmäßigkeitdes [X.] in der ursprünglichen Fassung vom 7. Dezember 1990 (aaO; im [X.]: [X.] 1990) auseinandergesetzt und diese mit eingehender Begrün-dung bejaht ([X.], 1, 13 ff.). In Anknüpfung hieran ist auch die Verfas-sungsmäßigkeit des [X.] 1998 zu [X.]) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ist durch das [X.] 1998nicht verletzt worden. Gemäß der vorbezeichneten Entscheidung stellt die Ver-pflichtung zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien,die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen in § 2 [X.] 1990 auferlegt [X.] ist, zwar einen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 [X.] gewährleistete [X.] 10 -freiheit dar. Dieser Eingriff in Form einer Berufsausübungsregelung (vgl. [X.], 377) ist jedoch nach Maßgabe der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 81, 156, 188 m.w.Nachw.) durch hinreichendeGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt gewesen.(1) Die getroffene Regelung diente in Übereinstimmung mit dem durchArt. 20a [X.] zum Staatsziel erhobenen Schutz der natürlichen Lebensgrundla-gen der Schonung der Ressourcen an endlichen Energieträgern sowie [X.] und Klimaschutz. Sie war im Hinblick auf die Förderung der [X.] aus erneuerbaren Energien zu diesem Zweck geeignet und in [X.] weniger einschneidender Mittel auch erforderlich ([X.] aaO). Dies giltgleichermaßen für die im wesentlichen unveränderte Abnahme- und [X.] nach § 2 [X.] [X.]) Die mit der Abnahme- und Vergütungspflicht verbundenen Belastun-gen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen waren bei einer Gesamtabwä-gung mit dem Gewicht der sie rechtfertigenden Umstände in den seinerzeitmaßgeblichen Jahren 1991 bis 1993 auch zumutbar. Zwischen den belastetenElektrizitätsversorgungsunternehmen und den ihnen übertragenen [X.] namentlich eine besondere Verantwortungsbeziehung anzunehmen, dienach der Rechtsprechung des [X.] die [X.] für öffentliche Aufgaben zu rechtfertigen vermag ([X.] 75, 108,159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 236 f.). Diese ergab sich aus derdurch § 103 GWB a.F. begründeten monopolartigen Stellung der Elektrizitäts-versorgungsunternehmen in ihrem Versorgungsgebiet, der eine besondereVerantwortung gegenüber anderen Stromerzeugern und darüber hinaus für ei-ne ressourcenschonende und umweltgerechte Energieversorgung entsprach.Die finanziellen Belastungen waren aber auch deswegen zumutbar, weil [X.] im Vergleich zum Gesamtumsatz der betroffenen [X.] -gungsunternehmen gering waren, weitgehend an die [X.] werden konnten und zudem durch die [X.] des § 4 [X.] 1990gemildert wurden. Eine ungleiche Belastung der einzelnen Versorgungsunter-nehmen aufgrund regionaler Unterschiede ließ sich seinerzeit ebenfalls nichtfeststellen ([X.] aaO, 19 ff.).Auch während der zeitlichen Geltung des [X.] 1998 waren die Bela-stungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen noch zumutbar, soweit sienicht ohnehin wie bisher auf die Verbraucher oder darüber hinaus durch die umeinen neuen Abs. 1 ergänzte [X.] des § 4 [X.] 1998 auf den vorgela-gerten Netzbetreiber abgewälzt werden konnten. Allerdings ist die [X.] der monopolartigen Stellung der Elektrizitätsversorgungsunterneh-men in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten gleichzeitig mit dem Inkrafttretendes [X.] 1998 durch Art. 2 des [X.] des Energiewirt-schaftsrechts vom 24. April 1998 ([X.] I S. 730, 734) beseitigt worden. [X.] haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch während der zeitli-chen Geltung des [X.] 1998 in tatsächlicher Hinsicht eine [X.] Position in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet behalten; jedenfalls [X.] haben sie ein "natürliches" Monopol, das auch durch ihre Ent-flechtung und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefähr-det worden ist (vgl. [X.] und Bericht des [X.] und Technologie des [X.] zum Entwurf des[X.], BT-Drucks. 14/2776 S. 22 und [X.]). Unabhängig davon trifft die Elektri-zitätsversorgungsunternehmen aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit auch nachBeseitigung ihrer monopolartigen Stellung weiterhin eine besondere Verant-wortung für eine ressourcenschonende und umweltgerechte Stromerzeugung.Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Ressourcenschonung und [X.] und Umweltschutz - gemäß Art. 20a [X.] - auch um eine Staatsaufgabehandelt (vgl. [X.], Beschluß vom 12. Mai 2002 - 2 BvL 6/02, unveröffentlicht,- 12 -unter [X.]), ferner [X.] aaO, 28 f.). Die besondere Verantwortung bestehtinsoweit nicht nur für die Stromerzeuger, sondern gerade auch für die [X.]betreiber, die nach § 2 [X.] 1998 zur Abnahme und Vergütung [X.] aus erneuerbaren Energien verpflichtet sind. Diese sind gleichsam alsdas Bindeglied zwischen den Stromerzeugern und den Stromverbrauchern, dases den Stromerzeugern erst ermöglicht, den von ihnen produzierten Strom zuvermarkten. Aufgrund ihres weitverzweigten Netzes auf der unteren [X.] sind die Versorgungsnetzbetreiber aus geographischen und tech-nischen Gründen vorzugsweise in der Lage, den Strom aus erneuerbarenEnergien aufzunehmen und mit möglichst geringen Verlusten an die [X.]. Wegen ihrer unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den [X.] ist es ihnen auch am einfachsten möglich, die finanziellen Bela-stungen, die durch die Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbarenEnergien entstehen, auf die Stromverbraucher zu verlagern.Darüber hinaus ist einer unzumutbaren Belastung der nach § 2[X.] 1998 abnahme- und vergütungspflichtigen Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen durch die um einen neuen Abs. 1 ergänzte [X.] des § 4 [X.]1998 in verstärktem Maße begegnet worden. Damit ist insbesondere [X.] bei der Einspeisung von Windenergie (vgl. dazu Bericht zur[X.] nach § 4 Abs. 4 [X.] 1998, BT-Drucks. 14/2371; ferner [X.]aaO, 24) Rechnung getragen worden. Durch den neu eingeführten [X.] gegen vorgelagerte Netzbetreiber aus § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998sind die Mehrkosten für Strom aus erneuerbaren Energien, die von den betrof-fenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, auf einen Anteil von 5%der von ihnen im Kalenderjahr insgesamt abgesetzten Kilowattstunden begrenztworden. Durch die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 des § 4 Abs. 1 Strom[X.]1998 ist diese Obergrenze auf die Erstattungspflicht der vorgelagerten [X.] erstreckt worden. Für den Fall, daß die Abnahme- und [X.] 13 -pflicht nach § 2 [X.] 1998 auch bei Anwendung der Erstattungsregelung in§ 4 Abs. 1 [X.] 1998 zu einer unbilligen Härte führt, hat § 4 Abs. 2 [X.]1998 eingegriffen, gegen dessen hinreichende Bestimmtheit keine Bedenkenbestehen (vgl. [X.] aaO, 23 zum inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 [X.] 1990).Nach dieser Regelung, die im übrigen auch bei einer Überforderung der techni-schen Aufnahmebereitschaft des aufnahmepflichtigen [X.] gegolten hat (vgl. die Begründung des - ursprünglichen - Ge-setzentwurfs des [X.], BT-Drucks. 13/5357 [X.]), ist die Abnahme- [X.]spflicht in diesem Fall auf den vorgelagerten Netzbetreiber überge-gangen.bb) Die Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 [X.] 1998 verstießebenso wie diese Pflicht nach der entsprechenden Bestimmung des [X.]1990 ([X.] aaO, 26 f.) auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz desArt. 3 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.] 93, 319, 348 f.).(1) Soweit während der zeitlichen Geltung des [X.] 1998 die vorste-hend bereits erwähnten regionalen Unterschiede bei der Einspeisung [X.] aufgetreten sind, hat einer gleichheitswidrigen Belastung einzelnerElektrizitätsversorgungsunternehmen die [X.] des § 4 [X.] 1998 ins-besondere durch die neue Erstattungsregelung in Abs. 1, aber auch durch diebeibehaltene Regelung des Übergangs der Abnahme- und [X.] den vorgelagerten Netzbetreiber in Abs. 2 und 3 entgegengewirkt. [X.] die Belastungen aus der Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 [X.]1998 weitgehend begrenzt und verteilt worden. Trotz Erreichens der 5%-Grenze hat die Erstattungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998 aller-dings dann nicht zum Zuge kommen können, wenn kein vorgelagerter [X.] vorhanden gewesen ist, was für die Verbundunternehmen auf derhöchsten Spannungsebene zutrifft. Für diesen Fall hat § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.]- 14 -1998 lediglich vorgesehen, daß mit Beginn des nächsten Kalenderjahres [X.] und Vergütungspflicht für dann neu errichtete Anlagen endet.(2) Ob die [X.] des § 4 [X.] 1998 damit ausgereicht hat, umeine gleichheitswidrige Belastung durch die Abnahme- und [X.] § 2 [X.] 1998 auszuschließen, kann hier letztlich dahingestellt bleiben.Bei den vorgenannten Bestimmungen hat es sich auch hinsichtlich der [X.] um eine generalisierende, typisierende und [X.] Regelung gehandelt ([X.], Beschluß vom 12. Mai 2002 aaO, unter [X.])). Eine solche Regelung verstößt jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, in-nerhalb dessen der Gesetzgeber Erfahrungen sammeln darf, nicht von [X.] gegen den Gleichheitssatz (vgl. [X.] 70, 1, 34; 75, 108, 162; 100,138, 174; 101, 297, 309). Hier liegt eine Verletzung des [X.] nichtvor.Vor der Neufassung des [X.] 1990 hatten sich zwar bereits regionaleUnterschiede bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien abge-zeichnet (vgl. Bericht zum [X.] 1990, BT-Drucks. 13/2681, [X.] und 12; [X.], BT-Drucks. 13/5357, [X.] f;Stellungnahme der Bundesregierung, ebenda [X.] f.; ferner [X.] aaO, 24). [X.] hatte jedoch keine sichere Erkenntnis darüber, wie sich der [X.] der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien weiter entwickelnund ob demgemäß die [X.] des § 4 [X.] 1998 namentlich in Abs. 1Satz 3 ausreichen würde, um eine unzumutbare Belastung der nach § 2 [X.]1998 abnahme- und vergütungspflichtigen Elektrizitätsversorgungsunterneh-men zu verhindern. Deswegen - aber auch, um den weiteren Ausbau [X.] aus erneuerbaren Energien durch die Beschränkung der [X.] und Vergütungspflicht in § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] 1998 nicht zu blockie-ren - hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 [X.] 1998 eine Berichtspflicht des- 15 -Bundesministeriums für Wirtschaft über die Auswirkungen der [X.] mitdem erklärten Ziel aufgenommen, vor Eintreten der Folgen nach Abs. 1 Satz [X.] andere Ausgleichsregelung zu treffen (vgl. Begründung des [X.], aaO, [X.]; [X.] und Bericht des [X.], BT-Drucks. 13/9211, [X.]). Tatsächlich ist dann [X.] Vorlage des Berichts (BT-Drucks. 14/2371) das Gesetz vorsorglich ent-sprechend den zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen geändert worden (vgl.Begründung zum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 14/2341, [X.] zu § 10).cc) Ein Verstoß gegen die in den Art. 105 ff. [X.] festgelegten Grundsätzeder staatlichen Finanzverfassung ist nicht gegeben.Gemäß der oben zitierten Entscheidung des [X.] ist [X.] der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §§ 2 und 3[X.] 1990 nicht an den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen, die nachder Rechtsprechung des [X.] ([X.] 82, 159, 179 ff.;91, 186, 201 ff., jeweils m.w.Nachw.) für Sonderabgaben gelten, weil es an [X.] erforderlichen Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand ge-fehlt hat. Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungenkommt danach nicht in Betracht (vgl. [X.] aaO, 27 ff.; vgl. ferner [X.],Beschluß vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95, NJW 1997, 573 unter B.2. sowieBeschluß vom 12. Mai 2002 aaO unter B.2. a)).Für die mit §§ 2 und 3 [X.] 1998 identische Vergütungspflicht [X.] nach §§ 2 und 3 [X.] 1998 gilt [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese nicht gerade deswe-gen unwirksam gewesen, weil es sich dabei mangels Aufkommenswirkung zu-gunsten der öffentlichen Hand nicht um eine Sonderabgabe gehandelt hat. [X.] Vergütungspflicht nicht als Sonderabgabe anzusehen ist, unterliegt sie nicht- 16 -den [X.], die für eine Sonderabgabe erfüllt sein müs-sen.b) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des am 1. April 2000 in [X.] getre-tenen [X.] bestehen gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken.aa) Dieses Gesetz hat die dem [X.] 1998 zugrunde liegende Grund-konzeption der Förderung regenerativer Energieerzeugung insoweit beibehal-ten, als den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien danach [X.] ein gesetzlicher Anspruch auf Abnahme des Stroms zu einer bestimmten,über dem Marktpreis liegenden Vergütung zusteht (§ 3 Abs. 1, §§ 4 ff. [X.]).Die unmittelbare Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr nach § 3Abs. 1 [X.] den nächstgelegenen Netzbetreiber, wobei Netzbetreiber [X.] [X.] wiederum Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind, die [X.] die allgemeine Versorgung unterhalten. Die im vorliegenden Zusammen-hang wichtigste Änderung gegenüber dem [X.] 1998 besteht darin, daß das[X.] in § 11 anstelle der [X.] nach § 4 [X.] 1998 eine bundesweiteAusgleichsregelung vorsieht, die eine ungleichmäßige Belastung der [X.] sowie der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund regio-naler Unterschiede insbesondere bei der Einspeisung von Windenergie besei-tigt. Zu diesem Zweck ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber [X.] [X.] zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber [X.]. 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend §§ 4 ff. [X.] verpflichtet.Damit wird die wirtschaftliche Belastung zunächst vollständig auf ihn verlagert.Im Anschluß daran vollzieht sich der [X.] selbst in zwei Stufen.Auf der ersten Stufe gleichen die Übertragungsnetzbetreiber eine unterschiedli-che Belastung durch die Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien aus.Hierzu gewährt § 11 Abs. 2 [X.] den überdurchschnittlich belasteten [X.] einen Abnahme- und Vergütungsanspruch gegen die [X.] -terdurchschnittlich belasteten Unternehmen. Auf der zweiten Stufe sind [X.], die Strom an Letztverbraucher liefern,nach § 11 Abs. 4 [X.] verpflichtet, den auf den für sie regelverantwortlichenÜbertragungsnetzbetreiber nach Abs. 2 entfallenden Strom anteilig abzuneh-men und zu vergüten. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben [X.] die Möglichkeit, die mit der erhöhten Vergütung verbundenen Mehrkostenauf die Verbraucher abzuwälzen.bb) Durch die vorstehend dargestellte bundesweite Ausgleichsregelung,die die unterschiedliche Belastung einzelner Netzbetreiber und vorgelagerterÜbertragungsnetzbetreiber aufgrund regionaler Unterschiede insbesondere beider Einspeisung von Windenergie gleichmäßig auf alle Letztverbraucher belie-fernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen verteilt, ist eine Verletzung desallgemeinen Gleichheitssatzes durch die Abnahme- und Vergütungspflicht nach§ 3 Abs. 1 und 2 [X.] ausgeschlossen (vgl. Salje, [X.], 2. Aufl., Einf.[X.]. 109; [X.]/[X.], in [X.]/[X.]/Salje/[X.], [X.], [X.]. 39 [X.]. 25; [X.] DVBl. 2001, 952, 957; Bürger/Senger,[X.], 215, 217 f.). Die danach allenfalls verbleibende unterschiedlicheBelastung einzelner Übertragungsnetzbetreiber, die sich allein schon aus derzeitlichen Verzögerung des Ausgleichs nach § 11 Abs. 2 [X.] um 15 [X.], liegt in der Natur des notwendigerweise nach Zeiträumen gestaffeltenVerfahrens und wird zudem durch den Anspruch aus § 11 Abs. 3 [X.] aufLeistung von Abschlägen auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und-vergütungen gemildert (vgl. Salje, [X.], 125, 131). Davon abgesehensteht dem Gesetzgeber wie schon hinsichtlich der [X.] nach § 4 [X.]1998 (vgl. dazu oben unter I[X.] 2. a) bb) (2)) aber auch in Bezug auf die bundes-weite Ausgleichsregelung nach § 11 [X.] ein gewisser Zeitraum zu, innerhalbdessen er deren Wirksamkeit beobachten darf. Dem trägt die [X.] [X.] Rechnung.- 18 -cc) Auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ist nicht verletzt.(1) Die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber nach § 3 [X.]stellt zwar wie die nach § 2 [X.] 1998 einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar;dieser ist jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter I[X.] 2. a) aa) verwiesen werden.Insbesondere ist auch unter der zeitlichen Geltung des [X.] die besondereVerantwortung der Netzbetreiber als wesentlicher Teil der Stromwirtschaft füreine ressourcenschonende und umweltgerechte Stromerzeugung, die die Be-lastungen durch die Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung des Stroms auserneuerbaren Energien zumutbar macht, bestehen geblieben. Soweit dieseBelastungen nicht an die Stromverbraucher weitergegeben werden können,sind sie durch die bundesweite Ausgleichsregelung nach § 11 [X.] noch stär-ker begrenzt und im Hinblick auf regionale Unterschiede verteilt worden, [X.] nach der [X.] des § 4 [X.] 1998 der Fall gewesen ist.(2) Aus der gegenüber § 2 [X.] 1998 erweiterten Verpflichtung [X.] aus § 3 Abs. 1 [X.], den "gesamten" angebotenen Strom auserneuerbaren Energien "vorrangig" abzunehmen ist, ergibt sich kein unverhält-nismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Revision meint dagegen, dieseVerpflichtung könne bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der [X.], in deren Netz eine Vielzahl von Windkraftanlagen Strom einspeisen, einevollständige Einschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit zur Fol-ge haben. Da im [X.] eine Härteregelung wie in § 4 Abs. 2 [X.] 1998 fehle,würden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie die Beklagte durch § 3 Abs. 1[X.] auf eine Existenz als bloßer Verteiler von Strom aus [X.]. Das ist nicht [X.] der Meinung der Revision wird durch § 3 Abs. 1 [X.] die un-ternehmerische Entscheidungsfreiheit eines Netzbetreibers, von wem er die zurVersorgung benötigte Energie bezieht, nicht übermäßig eingeschränkt. [X.] § 3 Abs. 2 [X.] ist der vorgelagerte Netzbetreiber zur vollständigen Ab-nahme und entsprechenden Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Abs. 1aufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Der Netzbetreiber ist dann zwar [X.] des bundesweiten [X.]s nach § 11 [X.] gemäß [X.] 4 Satz 1 mit einer zeitlichen Verschiebung von etwa 15 Monaten s[X.]seits wieder verpflichtet, eine aus regenerativen Energiequellen erzeugteStrommenge von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber [X.] zu vergüten. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf den durch-schnittlichen Anteil des bundesweit abgesetzten Stroms aus regenerativenEnergiequellen gemäß der Berechnung nach § 11 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.].Damit können, jedenfalls solange dieser Strom nicht einen erheblich ins Ge-wicht fallenden Anteil am insgesamt abgesetzten Strom erreicht, auch die [X.], die von der Abnahmepflicht nach § 3 Abs. 1 [X.] besonders starkbetroffen sind, für den überwiegenden Teil des von ihnen benötigten Stroms freientscheiden, von wem sie ihn beziehen.dd) Die Vergütungspflicht nach §§ 3 und 4 ff. [X.] verstößt ebenso [X.] nach §§ 2 und 3 [X.] 1998 nicht gegen die Finanzverfassung, da es auchinsoweit an einer Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand unddamit an einer Sonderabgabe fehlt (vgl. oben unter I[X.] 2. a) cc)).3. Nach der Rechtsprechung des [X.] verstößtdie Abnahme- und Vergütungspflicht nach dem [X.] 1998 und dem [X.] nichtgegen Vorschriften des [X.]es. Der [X.] ist daher nicht verpflichtet,das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit der genannten- 20 -Vorschriften mit dem [X.] nach Art. 234 Abs. 3 [X.]V dem [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen.a) Der [X.] hat durch Urteil vom 13. März 2001 ([X.]/98, [X.], 2159 = ZIP 2001, 535) entschieden, daß eine Regelung,durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, [X.] ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren [X.] abzunehmen, die über dem tatsächlichen [X.] liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finan-ziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen [X.] privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, keinestaatliche Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 [X.]V (nach Änderung jetzt Art. [X.]. 1 [X.]V) darstellt ([X.] aaO unter [X.]. 54-67). Diese Entscheidung ist [X.] 2 bis 4 [X.] 1998 ergangen. Für die im [X.] inhaltsgleichen§§ 3 und 4 ff. [X.] kann nichts anderes gelten.Zu Unrecht meint die Revision, auch auf der Grundlage der Entschei-dung des [X.] ergebe sich ein Verstoß gegen Art. [X.]. 1 [X.]V daraus, daß die Beklagte zu einem Anteil von 34,7% in staatlichemEigentum, nämlich von schleswig-holsteinischen [X.], stehe und dieerhöhte Vergütung deswegen in ihrem Fall nicht einem "privaten" Elektrizitäts-versorgungsunternehmen auferlegt sei. Der Gerichtshof hat in dem genanntenUrteil, an dessen Ausgangsverfahren die Beklagte beteiligt war, nicht verkannt,daß die Anteile an der [X.] zu 34,7% von schleswig-holsteinischen Land-kreisen gehalten werden ([X.], Urteil aaO unter [X.]. 19); gleichwohl hat er [X.] als privates Versorgungsunternehmen eingestuft. Zu einer anderenBeurteilung sieht der [X.] keinen Anlaß.- 21 -b) Der [X.] hat durch Urteil vom 13. März 2001 desweiteren entschieden, daß eine Regelung mit dem vorstehend [X.] beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet [X.] nicht gegen Art. 30 [X.]V (nach Änderung jetzt Art. 28 [X.]V)verstößt, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah-men gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten sind. Zur Be-gründung hat der [X.] ausgeführt, die entsprechende [X.] in §§ 1 und 2 [X.] 1998 könne zwar potentiell den innergemeinschaft-lichen Handel behindern, sei nach dem gegenwärtigen Stand des [X.] aber unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil nach Satz 3 desArt. 130r Abs. 2 Unterabs. 1 [X.]V (nach Änderung jetzt Art. 174 Abs. 2 Unter-abs. 1 [X.]V) die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung [X.] anderer Ziele der Gemeinschaftspolitik zu berücksichtigen seienund in Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der [X.] (Strom)Richtlinie 96/92 (ABl.1997 Nr. L 27/20) die Mitgliedsstaaten ausdrücklich ermächtigt würden, [X.] auf der Grundlage erneuerbarer Energien Vorrang [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2001 aaO unter [X.]. 76, 77, 15 f.). [X.] vorgenannten Bestimmungen sind nach wie vor Bestandteil des [X.], so daß die Abnahmepflicht auch nach dem heutigen Standdes Gemeinschaftsrechts weiter gerechtfertigt ist.4. [X.] ist der Ansicht, aus § 2 [X.] 1998 und § 3Abs. 1 [X.] ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch auf Abnahme und Vergü-tung des Stroms aus erneuerbaren Energien, sondern nur ein Anspruch [X.] eines [X.]es. Dem stimmt die Revision aus-drücklich zu; der Kläger verfolgt seinen auf Anschluß, Abnahme und Vergütunggerichteten Hauptantrag in der Revisionsinstanz nicht weiter. Daher bedarf [X.] Frage im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (vgl. dazu [X.] 22 -natsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 160/02, zur [X.] bestimmt,unter B. I[X.]).5. Soweit der [X.] über die in §§ 1 und 4 geregelteAbnahme- und Vergütungspflicht der [X.] für den von dem Kläger er-zeugten Strom aus Windenergie hinausgehende Regelungen trifft, wendet sichdie Revision nur gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Regelung überdie Tragung der Kosten für den Anschluß der Windkraftanlage des [X.] andas Netz der [X.] sei nicht erforderlich gewesen, weil sich diese bereitsaus dem Gesetz ergebe. Auch damit dringt die Revision nicht durch.Die Frage, wer die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerba-ren Energien in die Netze der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenhat, beurteilte sich unter der Geltung des [X.] 1998 nach den allgemeinenschuldrechtlichen Regeln der §§ 269, 448 BGB. Mangels anderweitiger [X.] oblagen danach dem Stromerzeuger die Kosten zur Schaffung der fürdie Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere [X.] von Kabeln bis zum Einspeisungsort ([X.]surteil vom29. September 1993 - [X.], [X.], 76 = NJW-RR 1994, 175 unterI[X.] 1. b) zum [X.] 1990). In Anknüpfung hieran bestimmt seit dem [X.] § 10 [X.] ausdrücklich, daß die notwendigen Kosten des Anschlusses anden technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlagen-betreiber, die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender An-lagen erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zurAufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie hingegen der [X.] trägt. Angesichts dessen war gemäß der zutreffenden Ansicht [X.] eine Regelung der Anschlußkosten in dem [X.] nicht erforderlich. Denn für eine vertragliche Regelung von [X.], die sich bereits aus dem Gesetz ergeben, besteht kein Bedürfnis.- 23 -Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber darauf, nach [X.] der [X.], aber auch dem des [X.] sei zwischen den [X.] gewesen, wer die Anschlußkosten zu tragen habe und ob zu diesennamentlich auch die anteiligen Kosten für die Erweiterung des [X.][X.] zu rechnen seien. Daraus ergibt sich nicht die Notwendigkeit einervertraglichen Regelung. Vielmehr hat es der [X.] von Anfang an frei ge-standen, ihre Ansprüche in geeigneter Weise geltend zu machen. [X.] insoweit der Hinweis der Revision, die Beklagte habe gemäß § 242 BGB [X.] mit § 669 BGB sogar Anspruch auf einen angemessenen Vorschußauf die Anschlußkosten gehabt. Das mag zutreffen (vgl. Salje, [X.], 2. Aufl.,§ 10 [X.] [X.]. 14), hilft der [X.] jedoch schon deswegen nicht weiter,weil sie einen solchen Vorschuß nicht verlangt hat.6. Zu Unrecht rügt die Revision im vorstehenden Zusammenhang, [X.] habe gegenüber dem Anspruch des [X.] auf Abschluß des [X.] geltend gemacht, nur Zug um Zug gegen Zahlung der ihrfür den Anschluß der Windkraftanlage entstandenen Kosten bereit zu sein. [X.] der Revision aufgezeigten Vortrag in den Tatsacheninstanzen ist nicht zuentnehmen, daß sich die Beklagte insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht be-rufen hat. Sie hat danach lediglich vor dem Anschluß der Windkraftanlage des[X.] vorgebracht, sie sei hierzu nur Zug um Zug gegen Erstattung der Ko-sten verpflichtet. Nach erfolgtem Anschluß hat sich die Beklagte gegenüberdem im Berufungsverfahren vom Kläger erstmals hilfsweise begehrtenAbschluß eines [X.]es allein darauf berufen, hierzu nichtverpflichtet zu sein, weil der Vertrag keine Regelung über die Anschlußkostenenthalte. Die Erhebung der Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wegen [X.] ergibt sich daraus nicht.- 24 -II[X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Kostenent-scheidung des Berufungsgerichts. [X.] hat nicht verkannt, daßder Kläger nur mit seinem Hilfsantrag Erfolg hat und deswegen teilweise [X.] ist. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger aus [X.] mit seinem Hauptantrag nichts anderes als mit seinem Hilfsantrag errei-chen wollte und daß deswegen sein Obsiegen deutlich überwiegt, hat es [X.] des Rechtsstreits gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu 1/5 dem Klä-ger und zu 4/5 der [X.] auferlegt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.].[X.] Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist der dem Berufungsurteil anliegende[X.], zu dessen Annahme die Beklagte verurteilt ist, da-hin zu berichtigen, daß in der Unterschriftszeile der Name "[X.]"durch den Namen des [X.] ersetzt wird.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 322/02

11.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZR 322/02 (REWIS RS 2003, 2752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2752

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