Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 382/15

6. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1678

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Gegenstand

Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand eines bekannten Rennfahrers; eigene Preisgabe von Tatsachen in der Öffentlichkeit; Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit; Pressemitteilung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel


Leitsatz

1. Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.

2. Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

3. Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.

Tenor

<[X.]iv class="st-wrapper">

Auf [X.]ie Revision [X.]er Beklagten wir[X.] [X.]er Beschluss [X.]es 15. Zivilsenats [X.]es [X.] vom 8. Juni 2015 im Kostenpunkt un[X.] insoweit aufgehoben, als [X.]ie Berufung [X.]er Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung [X.]er im Tenor [X.]es Urteils [X.]es [X.] vom 25. Februar 2015 unter a), c), [X.]), e) un[X.] g) aufgeführten Aussagen un[X.] gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als insgesamt 849,10 € nebst Zinsen hieraus zurückgewiesen wor[X.]en ist.

Auf [X.]ie Berufung [X.]er Beklagten wir[X.] [X.]as vorbezeichnete Urteil [X.]es [X.] abgeän[X.]ert. Die Klage wir[X.] abgewiesen, soweit sie auf Unterlassung [X.]er im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter a), c), [X.]), e) un[X.] g) aufgeführten Aussagen un[X.] auf Zahlung eines Betrages in Höhe von mehr als insgesamt 849,10 € nebst Zinsen hieraus gerichtet ist.

Die weitergehen[X.]en Rechtsmittel wer[X.]en zurückgewiesen.

Die Kosten [X.]es Rechtsstreits tragen [X.]er Kläger zu 5/7 un[X.] [X.]ie Beklagte zu 2/7.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch, die sich unter anderem mit seinem Gesundheitszustand befasst.

2

Der Kläger ist ein ehemaliger Formel 1-Rennfahrer, der als mehrfacher Weltmeister internationale Berühmtheit genießt. Er zog sich am 29. Dezember 2013 bei einem Skiunfall in den [X.] [X.] lebensgefährliche Kopfverletzungen zu, in deren Folge er längere Zeit im Koma lag. Bis Mitte Juni 2014 wurde er im [X.] intensiv-medizinisch versorgt. Im [X.] daran wurde er in das [X.] verlegt. Mittlerweile konnte er wieder in seine häusliche Umgebung zurückkehren.

3

Die Beklagte verlegt die Illustrierte "[X.]". In der Ausgabe Nr. 27/2014 vom 26. Juni 2014 veröffentlichte sie unter dem Titel "[X.]" einen Beitrag, in dem über den Gesundheitszustand des [X.] und die medizinischen Schritte bei der Neurorehabilitation von Komapatienten berichtet wird. Der Artikel enthält u.a. folgende Passagen:

"Endlich. [X.] ist wach! Dieser Satz ließ [X.] die [X.], die Ukraine-Krise und den [X.] zumindest für einen Moment vergessen. Denn lange sah es so aus, als würde der 45-Jährige seinen Weg zurück ins Leben nicht mehr finden. Jetzt scheint er auf einem guten Weg. Nach seiner Verlegung ins [X.] Universitaire Vaudois' ([X.]) kümmert sich mit [X.]      eine besondere Ärztin mit modernsten Mitteln um ihn.

Zustand. Wie es [X.] wirklich geht, darf die renommierte Neurologin nicht sagen. [X.] steht aber, die wachen Phasen werden seit April immer länger. Sein Körper war Mitte Juni stabil genug für die Verlegung von [X.] ins 200 km entfernte [X.]. Berichte, dass [X.] über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört, wurden bislang nicht bestätigt. 'Es ist unklar, ob mit dem Erwachen nur ein Augenaufschlagen oder die ganz bewusste Wahrnehmung der Umwelt gemeint ist', erklärt Prof.     M.    , Oberarzt der [X.], gegenüber [X.]. Dennoch ist der Wechsel in die Rehaklinik ein riesiger Schritt zurück ins Leben.

Verlegung. Warum kam unser [X.] ausgerechnet nach [X.]? Das [X.] gehört zu einem Netz fachmedizinischer Einrichtungen und hat Erfahrung mit dem Schutz der Privatsphäre von Prominenten. …

Spezialistin. Eine entscheidende Rolle bei der Krankenhauswahl spielte wohl auch [X.]     , Leiterin der Neuen Akuten [X.] an der [X.]. Die dreifache Mutter ist eine absolute Spezialistin bei der Behandlung von Koma-Patienten. Sie ist der [X.], der [X.] zurück ins Leben holen soll.

Computertests. Ihre erste und zugleich schwerste Aufgabe ist jetzt, den Bewusstseinszustand ihres berühmten Patienten genau zu bestimmen. Reagiert er nur auf äußere Einflüsse oder verarbeitet er auch Gefühle, indem er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vielleicht sogar seiner Situation bewusst? 'Ohne Mimik und Gestik ist das nur schwer herauszufinden', erklärt D.    . Allerdings liegt in der Bestimmung dieses Zustands der Schlüssel für die bestmögliche Behandlung. Um etwa motorische Fortschritte zu machen, muss sich der Patient im wahrnehmenden Stadium befinden. 'Je genauer man das bestimmen kann, desto besser wissen wir, wie intensiv wir stimulieren müssen, um ihn optimal zu rehabilitieren.'

Fortschritt. [X.]    scheint dafür die richtige Ärztin zu sein. Schließlich half sie bei der Entwicklung einer Computereinheit, die Bewusstseinszustände bei Komapatienten untersucht. 'Wir sind heute in der Lage, Menschen zu helfen, die vor fünf Jahren noch gestorben wären', sagte sie bei einer Vorstellung des Gerätes im vergangenen Jahr.

Behandlung. Der nächste Schritt ist die gezielte Rehabilitation. '[X.] muss mehrere Stunden täglich ständig stimuliert werden', erklärt Prof. M.    . 'Beispielsweise über Waschungen mit unterschiedlichen Temperaturen, Massagen, Ansprache und Mobilisierung in eine senkrechte Position. Dafür sind Hilfspersonen erforderlich.'

Reharoboter. Auch in diesem Punkt hat [X.]     den meisten Kollegen etwas voraus. Die Spezialistin benutzt einen Reharoboter. 'Er bringt den Patienten komfortabel in eine aufrechte Position und simuliert Schrittbewegungen', beschreibt sie den [X.], mit dem wohl auch [X.] Muskeln und Kreislauf trainieren wird. Ziel ist, dass er irgendwann selbständig sitzen oder stehen kann. Der Stuhl kann auch helfen, das Bewusstsein des Rennfahrers zu stärken. 'Wir erkennen einen direkten Zusammenhang zwischen der sensomotorischen Stimulation durch den [X.] und dem neurologischen Genesungsprozess', sagt D.    .

Aussicht. Wie lange [X.]s Rehabilitation dauern wird, ist schwer zu sagen. Sicher ist nur, dass er alles neu erlernen muss. Schlucken, [X.], Sprechen. 'Man muss wohl in Monaten denken', sagt Prof. M.   . 'Mit einer Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall ist nicht zu rechnen. Doch mit unverminderter Zuwendung bleibt die Hoffnung auf weitere positive Entwicklungen.'

Psyche. Zudem wird [X.] wohl psychologische Betreuung bekommen. 'Wenn ein Leistungssportler wie er plötzlich die Hilfe anderer braucht und sich dessen bewusst wird, ist die psychische Situation oft komplizierter als die körperliche', sagt Prof. M.   . Aber [X.] hat einen starken Willen und eine tolle Familie, die mit ihm zusammen die nächsten Schritte Richtung Leben gehen wird. Auch mit der professionellen Hilfe von [X.]    ."

4

Auf Antrag des [X.] hat das [X.] der Beklagten untersagt, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:

a) "[X.] steht aber, die wachen Phasen werden seit April immer länger."

b) "(…) [X.] über die Augen mit seiner Frau kommuniziert und Stimmen hört (…)"

c) "Reagiert er nur auf äußere Einflüsse oder verarbeitet er auch Gefühle, indem er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vielleicht sogar seiner Situation bewusst?"

d) "[X.] muss mehrere Stunden täglich stimuliert werden. (…) Beispielsweise über Waschungen mit unterschiedlichen Temperaturen, Massagen, Ansprachen und Mobilisierung in eine senkrechte Position. Dafür sind Hilfspersonen erforderlich."

e) in Bezug auf den als Reharoboter bezeichneten [X.] zu mutmaßen:

"mit dem wohl auch [X.] Muskeln und Kreislauf trainieren wird."

f) "Sicher ist nur, dass er alles neu erlernen muss. Schlucken, [X.], Sprechen."

g) "Zudem wird [X.] wohl psychologische Betreuung bekommen."

so wie dies in der [X.] vom 26. Juni 2014 geschehen ist.

5

Das [X.] hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach Auffassung [X.]es Berufungsgerichts steht [X.]em Kläger gegen [X.]ie Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung [X.]er beanstan[X.]eten Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbin[X.]ung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die streitgegenstän[X.]lichen Textpassagen stellten einen erheblichen Eingriff in [X.]ie Privatsphäre [X.]es [X.] [X.]ar. Sie beträfen inhaltlich Einzelheiten seines Gesun[X.]heitszustan[X.]s, langsamen Genesungsverlaufs un[X.] konkreter Behan[X.]lungsmaßnahmen, [X.]ie als private, [X.]en Blicken [X.]er Öffentlichkeit entzogene Lebensumstän[X.]e einzustufen seien. Es han[X.]ele sich um [X.]en Kläger betreffen[X.]e Vorgänge, [X.]ie nur "im Krankenzimmer" wahrgenommen wer[X.]en könnten un[X.] über eine abstrakte Mitteilung zum Genesungsverlauf hinausgingen. Der Kläger habe seine Privatsphäre auch nicht [X.]urch [X.]ie Pressemitteilungen seiner Managerin geöffnet. Denn [X.]iese Mitteilungen seien - ebenso wie [X.]ie Verlautbarungen eines [X.]en Kläger früher behan[X.]eln[X.]en Arztes - allgemein un[X.] abstrakt gehalten, ohne genauere Einzelheiten über konkrete Fortschritte seiner Genesung un[X.]/o[X.]er Behan[X.]lung sowie seiner körperlichen un[X.] geistigen Fähigkeiten wie[X.]erzugeben. Dies erkenne letztlich auch [X.]ie Beklagte selbst an, in[X.]em sie [X.]ie Aussagen als "Beschreibungen [X.]es Ausgangspunkts" qualifiziere. Bei Krankheiten han[X.]ele es sich um einen äußerst sensiblen Bereich [X.]er Privatsphäre, so [X.]ass bei [X.]er Frage [X.]anach, welche Berichterstattung von [X.]en freiwilligen Äußerungen [X.]es Betroffenen noch ge[X.]eckt sei, Zurückhaltung angebracht sei. Aus [X.]iesem Grun[X.] [X.]ürfe unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Selbstöffnung gera[X.]e nicht "über [X.]en Wortlaut [X.]er Erklärungen [X.]es [X.] hinaus berichtet" o[X.]er spekuliert wer[X.]en. Zwar bestehe ein erhebliches Interesse [X.]er Öffentlichkeit, über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es äußerst populären [X.] nach einem schweren Unfall un[X.] [X.]ie Fortschritte seiner Genesung informiert zu wer[X.]en. Die konkrete un[X.] spekulative Schil[X.]erung äußerst privater Umstän[X.]e un[X.] Vorgänge in einem räumlich abgeschirmten Bereich, [X.]urch [X.]ie [X.]ie Schwere seiner Gesun[X.]heitsbeeinträchtigung einem breiten Publikum plastisch ver[X.]eutlicht wer[X.]e, müsse [X.]er Kläger je[X.]och nicht hinnehmen.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Erwägungen halten [X.]er revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in je[X.]er Hinsicht stan[X.]. Die Revision wen[X.]et sich mit Erfolg gegen [X.]ie Verurteilung [X.]er [X.] zur Unterlassung [X.]er im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter a), c), [X.]), e) un[X.] g) aufgeführten Äußerungen. Die Revision ist [X.]agegen unbegrün[X.]et, soweit sie [X.]ie Verurteilung zur Unterlassung [X.]er unter b) un[X.] f) aufgeführten Aussagen angreift.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, [X.]ass [X.]er Kläger von [X.]er [X.] gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog in Verbin[X.]ung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG Unterlassung [X.]er in [X.]em Artikel [X.]er [X.] vom 26. Juni 2014 enthaltenen Äußerungen verlangen kann, "… [X.] über [X.]ie Augen mit seiner Frau kommuniziert un[X.] Stimmen hört …" un[X.] "Sicher ist nur, [X.]ass er alles neu lernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen". Durch [X.]ie Veröffentlichung [X.]ieser Textpassagen hat [X.]ie Beklagte [X.]as allgemeine Persönlichkeitsrecht [X.]es [X.] verletzt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die genannten Äußerungen greifen in [X.]en Schutzbereich [X.]es allgemeinen Persönlichkeitsrechts [X.]es [X.] ein. Betroffen ist [X.]as [X.]urch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Recht auf Achtung [X.]er Privatsphäre, [X.]as je[X.]ermann einen autonomen Bereich [X.]er eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in [X.]em er seine In[X.]ivi[X.]ualität unter Ausschluss an[X.]erer entwickeln un[X.] wahrnehmen kann. Dazu gehört auch [X.]as Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören un[X.] [X.]en Einblick [X.]urch an[X.]ere auszuschließen. Der Schutz [X.]er Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbeson[X.]ere Angelegenheiten, [X.]ie wegen ihres [X.] typischerweise als "privat" eingestuft wer[X.]en, weil ihre öffentliche Erörterung o[X.]er Zurschaustellung als unschicklich gilt, [X.]as Bekanntwer[X.]en als peinlich empfun[X.]en wir[X.] o[X.]er nachteilige Reaktionen [X.]er Umwelt auslöst. Zur Privatsphäre gehören grun[X.]sätzlich auch Angaben über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] eines Menschen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - [X.], [X.], 137, 138; vom 14. Oktober 2008 - [X.], [X.], 610 Rn. 20; - [X.], [X.], 606 Rn. 20 un[X.] - [X.], [X.], 511 Rn. 19; vom 18. September 2012 - [X.], [X.], 551 Rn. 12; [X.] 32, 373; 101, 361, 382).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Nach [X.]iesen Grun[X.]sätzen beeinträchtigen [X.]ie im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter b) un[X.] f) wie[X.]ergegebenen Textpassagen [X.]as Recht [X.]es [X.] auf Achtung [X.]er Privatsphäre in erheblichem Maße.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Durch [X.]ie Aussage "Sicher ist nur, [X.]ass er alles neu lernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen" bringt [X.]ie Beklagte nach [X.]em Verstän[X.]nis eines unvoreingenommenen un[X.] verstän[X.]igen Lesers [X.]er Zeitschrift (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.], 938 Rn. 11; [X.]K 18, 33, 39; [X.] NJW 2013, 217, 218, jeweils mwN) zum Aus[X.]ruck, [X.]ass [X.]urch [X.]en Unfall grun[X.]legen[X.]e Körperfunktionen [X.]es [X.] in Mitlei[X.]enschaft gezogen wor[X.]en sin[X.] un[X.] er elementare Fähigkeiten wie [X.]ie [X.]es Schluckens, Laufens un[X.] Sprechens je[X.]enfalls vorübergehen[X.] verloren hat. Diese Aussage wir[X.] im Gesamtzusammenhang bestätigt [X.]urch [X.]ie Textpassage "Berichte, [X.]ass [X.] über [X.]ie Augen mit seiner Frau kommuniziert un[X.] Stimmen hört, wur[X.]en bislang nicht bestätigt". Auch ihr entnimmt [X.]er unbefangene Durchschnittsleser im Gesamtkontext, [X.]ass [X.]er Kläger nach seinem Erwachen je[X.]enfalls nicht - auch nicht mit seiner Ehefrau - sprechen kann. In [X.]en angegriffenen Textpassagen wer[X.]en [X.]em Leser [X.]amit konkrete Informationen über [X.]ie (vermeintlichen) Auswirkungen [X.]es vom Kläger erlittenen Schä[X.]el-Hirn-Traumas auf seinen Gesun[X.]heitszustan[X.] un[X.] über [X.]as genaue Ausmaß seiner gesun[X.]heitlichen Beeinträchtigungen vermittelt. Durch [X.]ie plakative Schil[X.]erung konkreter gravieren[X.]er Einschränkungen wir[X.] [X.]em Leser [X.]ie (vermeintlich) absolute Hilflosigkeit [X.]es [X.] anschaulich un[X.] [X.]etailliert vor Augen geführt. Die konkrete Darstellung [X.]er Hilflosigkeit erfährt eine Verstärkung un[X.] situative Ver[X.]eutlichung [X.]urch [X.]en Hinweis, [X.]ass [X.]er Kläger auch mit seiner Ehefrau - wenn überhaupt - nur äußerst eingeschränkt kommunizieren kann. Dabei ist zu berücksichtigen, [X.]ass es sich bei [X.]em Ob un[X.] Wie [X.]er Kommunikation [X.]es schwer kranken [X.] mit seiner Ehefrau am Krankenbett ebenfalls um eine höchstpersönliche Angelegenheit han[X.]elt, [X.]ie [X.]er Privatsphäre zuzurechnen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision ist eine Beeinträchtigung [X.]es Rechts [X.]es [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre nicht [X.]eshalb zu verneinen, weil sich [X.]ie Vertreter [X.]es [X.] in [X.]er Öffentlichkeit mehrfach über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es [X.] geäußert haben. Zwar kann sich [X.]er Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, [X.]ie er selbst [X.]er Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. [X.] 80, 367, 374; 101, 361, 385; [X.], [X.], 365 Rn. 25). Er kann [X.]ann nicht gleichzeitig [X.]en öffentlichkeitsabgewan[X.]ten Schutz seiner Privatsphäre gelten[X.] machen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 - [X.], [X.], 497, 498; vom 14. Oktober 2008 - [X.], [X.], 610 Rn. 23; vom 26. Mai 2009 - [X.], [X.], 398 Rn. 26; vom 25. Oktober 2011 - [X.], [X.], 47 Rn. 16; [X.] 101, 361, 385).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine [X.]erartige "Selbstöffnung" ist je[X.]och hinsichtlich [X.]er in [X.]en Textpassagen b) un[X.] f) mitgeteilten privaten Umstän[X.]e nicht erfolgt. Wie [X.]as Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, beschränken sich [X.]ie von [X.]er [X.] in Bezug genommenen Äußerungen [X.]er Ehefrau, [X.]er Managerin un[X.] [X.]es Arztes [X.]es [X.] auf allgemein un[X.] abstrakt gehaltene Angaben zu seinem grun[X.]sätzlichen Gesun[X.]heitszustan[X.], [X.]enen keinerlei Einzelheiten zu [X.]en konkreten Auswirkungen [X.]es vom Kläger erlittenen Schä[X.]el-Hirn-Traumas auf seinen Gesun[X.]heitszustan[X.] un[X.] über [X.]as genaue Ausmaß seiner gesun[X.]heitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sin[X.] (so auch [X.], Urteil vom 14. Juni 2016 - 7 U 1/16; [X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2015 un[X.] 29. Juni 2015 - 18 U 11/15, juris). So gab [X.]ie Managerin [X.]es [X.] am 4. April 2014 öffentlich bekannt, [X.]ass [X.]er Kläger Fortschritte auf seinem Weg mache, Momente [X.]es Bewusstseins un[X.] [X.]es Erwachens zeige un[X.] [X.]ass sie ihm bei seinem langen un[X.] schweren Kampf zur Seite stän[X.]en. Am 13. April 2014 teilte sie mit, [X.]ass es kleine Fortschritte gebe, kleine Momente [X.]er Bewusstheit, [X.]es Erwachens un[X.] [X.]er Wachheit. Am 16. Juni 2014 erklärte sie, [X.]ass [X.]er Kläger nicht mehr im Koma sei un[X.] [X.]as Krankenhaus in [X.] verlassen habe, um seine lange Phase [X.]er Rehabilitation fortzusetzen. Die Ehefrau [X.]es [X.] beschränkte sich auf [X.]ie Mitteilung, es sei gut zu wissen, [X.]ass sie [X.]ie schwerste Zeit gemeinsam überstan[X.]en hätten, es beginne eine Phase, [X.]ie voraussichtlich sehr lange [X.]auern wer[X.]e, un[X.] sie bauten [X.]arauf, [X.]ass bei [X.]iesem Kampf [X.]ie Zeit "[X.] Verbün[X.]ete" sein wer[X.]e. Der Öffentlichkeit war [X.]amit zwar vor [X.]er angegriffenen Berichterstattung aufgrun[X.] von [X.], [X.]ie sich [X.]er Kläger zurechnen lassen muss, bekannt, [X.]ass [X.]ieser bei einem Skiunfall ein schweres Schä[X.]el-Hirn-Trauma [X.]avongetragen hatte, mehrere Monate lang im Koma gelegen hatte un[X.] nun ein langer Weg [X.]er Rehabilitation vor ihm lag. Eine konkrete Vorstellung von [X.]en gesun[X.]heitlichen Auswirkungen [X.]ieser Verletzung un[X.] [X.]es Umfangs [X.]er [X.]araus resultieren[X.]en Einschränkung elementarer körperlicher Funktionen un[X.] Fähigkeiten vermittelten [X.]iese allgemein gehaltenen Äußerungen [X.]em Publikum [X.]agegen nicht. An[X.]ers als [X.]ie angegriffenen Textpassagen b) un[X.] f) enthalten sie insbeson[X.]ere keinen Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]er Kläger infolge [X.]es Schä[X.]el-Hirn-Traumas [X.]ie Fähigkeit zum Schlucken, Laufen un[X.] Sprechen je[X.]enfalls vorübergehen[X.] verloren hat. Gleiches gilt für [X.]ie nach [X.]er Veröffentlichung [X.]er angegriffenen Berichterstattung erfolgten Verlautbarungen [X.]er Managerin un[X.] [X.]es Arztes [X.]es [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die Beeinträchtigung [X.]es Rechts [X.]es [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre [X.]urch [X.]ie genannten Äußerungen ist rechtswi[X.]rig. Das Interesse [X.]es [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt [X.]as von [X.]en [X.] verfolgte Informationsinteresse [X.]er Öffentlichkeit un[X.] ihr Recht auf Meinungsfreiheit.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Wegen [X.]er Eigenart [X.]es Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, son[X.]ern muss grun[X.]sätzlich erst [X.]urch eine Abwägung [X.]er wi[X.]erstreiten[X.]en grun[X.]rechtlich geschützten Belange bestimmt wer[X.]en, bei [X.]er [X.]ie beson[X.]eren Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls sowie [X.]ie betroffenen Grun[X.]rechte un[X.] Gewährleistungen [X.]er [X.] interpretationsleiten[X.] zu berücksichtigen sin[X.]. Der Eingriff in [X.]as Persönlichkeitsrecht ist nur [X.]ann rechtswi[X.]rig, wenn [X.]as Schutzinteresse [X.]es Betroffenen [X.]ie schutzwür[X.]igen Belange [X.]er an[X.]eren Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 = [X.], 135; vom 30. September 2014 - [X.], [X.], 534, 536; vom 15. September 2015 - [X.], [X.], 347 Rn. 20 = [X.], 564).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Im Streitfall ist [X.]as [X.]urch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse [X.]es [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit mit [X.]em in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht [X.]er [X.] auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Da [X.]ie Aussagen [X.]ie Privatsphäre betreffen, ist von entschei[X.]en[X.]er Be[X.]eutung, ob sie sich [X.]urch ein berechtigtes Informationsinteresse [X.]er Öffentlichkeit rechtfertigen lassen ([X.] 99, 185, 196 f.; [X.] AfP 2000, 445, 447). Dies ist hier nicht [X.]er Fall. Die konkreten Angaben über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es [X.], [X.]ie [X.]em Leser sein Schicksal plastisch ver[X.]eutlichen, haben - wie [X.]as Bun[X.]esverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, 39 Rn. 103) - in [X.]er Öffentlichkeit nichts zu suchen. Daran än[X.]ern auch [X.]er hohe Bekanntheitsgra[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Umstan[X.], [X.]ass er sich [X.]ie schweren Kopfverletzungen bei einem aufsehenerregen[X.]en Skiunfall zugezogen hat, nichts. Durch [X.]ie plakative Schil[X.]erung konkreter gravieren[X.]er Einschränkungen wir[X.] [X.]er in [X.]er Öffentlichkeit als erfolgreicher Leistungssportler bekannte Kläger als gebrechliche un[X.] in je[X.]er Hinsicht hilflose Person präsentiert, [X.]essen körperliche un[X.] geistige Fähigkeiten auf ein Minimum re[X.]uziert sin[X.]. Dies muss er nicht hinnehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die für [X.]en Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfor[X.]erliche Wie[X.]erholungsgefahr wir[X.] aufgrun[X.] [X.]er erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - [X.], [X.], 347 Rn. 20 = [X.], 564 Rn. 30; vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 149 Rn. 23). Diese Vermutung hat [X.]ie Beklagte nicht entkräftet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts verletzen [X.]ie im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter a) c), [X.]), e) un[X.] g) wie[X.]ergegebenen Textpassagen [X.]as allgemeine Persönlichkeitsrecht [X.]es [X.] [X.]agegen nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Hinsichtlich [X.]er Aussage a) kann sich [X.]er Kläger nicht auf [X.]en öffentlichkeitsabgewan[X.]ten Schutz seiner Privatsphäre berufen. Die [X.]arin mitgeteilten - grun[X.]sätzlich [X.]er Privatsphäre zuzurechnen[X.]en - Tatsachen hatte seine Managerin bereits zuvor [X.]er Öffentlichkeit preisgegeben. Sie hatte am 4. April un[X.] 13. April 2014 öffentlich erklärt, [X.]ass [X.]er Kläger Fortschritte mache un[X.] Momente [X.]es Bewusstseins un[X.] [X.]es Erwachsens zeige. Am 16. Juni 2014 hatte sie mitgeteilt, [X.]ass [X.]er Kläger nicht mehr im Koma sei. Über [X.]iese Informationen geht [X.]ie Aussage "Fest steht aber, [X.]ie wachen Phasen wer[X.]en seit April immer länger" inhaltlich nicht hinaus.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Aussagen c), [X.]), e) un[X.] g) sin[X.] ebenfalls zulässig. Zwar beeinträchtigen sie [X.]as Recht [X.]es [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre. Die Beeinträchtigung ist aber von geringem Gewicht un[X.] vom Kläger hinzunehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Revision beanstan[X.]et zu Recht, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht [X.]en Aussagegehalt [X.]er angegriffenen Äußerungen nicht zutreffen[X.] erfasst hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die zutreffen[X.]e Sinn[X.]eutung einer Äußerung ist unab[X.]ingbare Voraussetzung für [X.]ie richtige rechtliche Wür[X.]igung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang [X.]er Nachprüfung [X.]urch [X.]as Revisionsgericht. Maßgeblich für [X.]ie Deutung einer Äußerung ist we[X.]er [X.]ie subjektive Absicht [X.]es sich Äußern[X.]en noch [X.]as subjektive Verstän[X.]nis [X.]er von [X.]er Äußerung Betroffenen, son[X.]ern [X.]er Sinn, [X.]en sie nach [X.]em Verstän[X.]nis eines unvoreingenommenen un[X.] verstän[X.]igen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut [X.]er Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließen[X.] fest. Er wir[X.] vielmehr auch von [X.]em sprachlichen Kontext, in [X.]em [X.]ie umstrittene Äußerung steht un[X.] von [X.]en erkennbaren Begleitumstän[X.]en, unter [X.]enen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung [X.]arf nicht aus [X.]em sie betreffen[X.]en Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt wer[X.]en (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.], 938 Rn. 11; [X.]K 18, 33, 39; [X.] NJW 2013, 217, 218, jeweils mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Nach [X.]em Verstän[X.]nis eines unvoreingenommenen un[X.] verstän[X.]igen Durchschnittslesers [X.]er Zeitschrift sin[X.] Gegenstan[X.] [X.]er Berichterstattung nicht allein [X.]er Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]ie Fortschritte seines Genesungsprozesses, son[X.]ern auch [X.]ie me[X.]izinischen Maßnahmen un[X.] [X.]ie neueste me[X.]izinische Technik, [X.]ie in einem Krankenhaus [X.]er Maximalversorgung zur [X.] von Komapatienten ergriffen bzw. genutzt wer[X.]en. So wir[X.] [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass [X.]ie Bestimmung [X.]es Bewusstseinszustan[X.]s eines Komapatienten [X.]er Schlüssel für [X.]ie bestmögliche Behan[X.]lung sei, weil sich [X.]er Patient im wahrnehmen[X.]en Sta[X.]ium befin[X.]en müsse, um motorische Fortschritte zu machen. In [X.]iesem Zusammenhang wir[X.] [X.]ie Leiterin [X.]er Neuen Akuten [X.] am Centre Hospitalier Universitaire Vau[X.]ois, [X.], mit [X.]en Worten zitiert, [X.]ass man, je genauer man [X.]en Bewusstseinszustan[X.] bestimmen könne, [X.]esto besser wisse, wie intensiv [X.]er Patient stimuliert wer[X.]en müsse, um ihn optimal zu rehabilitieren. Weiter wir[X.] berichtet, [X.]ass [X.]ie zitierte Ärztin an [X.]er Entwicklung einer Computereinheit beteiligt war, [X.]ie Bewusstseinszustän[X.]e bei Koma-Patienten untersuchen könne un[X.] im Jahr zuvor vorgestellt wor[X.]en sei. Nach [X.]er Feststellung [X.]es konkreten Bewusstseinszustan[X.]s sei eine gezielte Rehabilitation erfor[X.]erlich. In [X.]iesem Zusammenhang wir[X.] [X.]er Oberarzt [X.]er [X.] als Sachverstän[X.]iger zitiert, [X.]er [X.]ie bereits von [X.]er Leiterin [X.]er Neuen Akuten [X.] [X.]er [X.] gemachten Angaben zur Notwen[X.]igkeit [X.]er Stimulation konkretisiert. Im [X.] [X.]aran wir[X.] berichtet, [X.]ass Frau [X.]  für [X.]ie erfor[X.]erliche Stimulation ein spezielles me[X.]izinisches Gerät - [X.]er "Erigo"-Stuhl - zur Verfügung stehe, auf [X.]as [X.]ie meisten ihrer Kollegen nicht zurückgreifen könnten un[X.] [X.]as [X.]en Patienten komfortabel in eine aufrechte Position bringe un[X.] [X.]. Frau [X.]  wir[X.] mit [X.]en Worten zitiert, [X.]ass ein [X.]irekter Zusammenhang zwischen [X.]er sensomotorischen Stimulation [X.]urch [X.]en "Erigo"-Stuhl un[X.] [X.]em neurologischen Genesungsprozess zu erkennen sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter c), [X.]), e) un[X.] g) wie[X.]ergegebenen Textpassagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit [X.]er Beschreibung [X.]er zur Rehabilitation von Koma-Patienten gebotenen me[X.]izinischen Maßnahmen un[X.] [X.]er hierfür zur Verfügung stehen[X.]en me[X.]izinischen Geräte. Soweit in [X.]iesen Passagen auf [X.]en Kläger eingegangen wir[X.], wer[X.]en we[X.]er me[X.]izinische Einzelheiten über seinen Gesun[X.]heitszustan[X.] noch über seinen Genesungsprozess noch über seine konkrete me[X.]izinische Behan[X.]lung mitgeteilt. So versteht [X.]er unvoreingenommene un[X.] verstän[X.]ige Durchschnittsleser [X.]ie Textpassage "Reagiert er nur auf äußere Einflüsse o[X.]er verarbeitet er auch Gefühle, in[X.]em er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vielleicht sogar seiner Situation bewusst?" nicht als Beschreibung [X.]es Gesun[X.]heitszustan[X.]s [X.]es [X.], son[X.]ern als nähere Erläuterung, was unter [X.]er zuvor erwähnten Ermittlung [X.]es Bewusstseinszustan[X.]s zu verstehen ist. Mit [X.]em Zitat [X.]es - ersichtlich nicht als behan[X.]eln[X.]er Arzt, son[X.]ern als sachverstän[X.]iger Berater befragten - Oberarztes [X.]er [X.] "Michael [X.] muss mehrere Stun[X.]en täglich stimuliert wer[X.]en. (…) Beispielsweise über Waschungen mit unterschie[X.]lichen Temperaturen, Massagen, Ansprachen un[X.] Mobilisierung in eine senkrechte Position. Dafür sin[X.] Hilfspersonen erfor[X.]erlich" teilt [X.]ie Beklagte mit, welche Maßnahmen bei [X.]em Kläger als einem aus [X.]em Koma erwachten Patienten aus me[X.]izinischer Sicht geboten seien. Zu [X.]er Frage, ob un[X.] in welcher Weise [X.]iese Maßnahmen tatsächlich ergriffen wur[X.]en, verhält sich [X.]ie Textpassage nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Äußerungen, [X.]er "[X.], mit [X.]em wohl auch Michael [X.] Muskeln un[X.] Kreislauf trainieren wir[X.]" un[X.] "Zu[X.]em wir[X.] Michael [X.] wohl psychologische Betreuung bekommen" enthalten aus Sicht [X.]es [X.]urchschnittlichen Lesers [X.]ie Schlussfolgerung [X.]er [X.], [X.]ass [X.]ie erwähnten un[X.] me[X.]izinisch gebotenen Maßnahmen auch beim Kläger ergriffen wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Äußerungen mit [X.]em eben beschriebenen Aussagegehalt beeinträchtigen [X.]as Recht [X.]es [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre. Sie ver[X.]eutlichen [X.]em Leser, welche Behan[X.]lungsmaßnahmen zur Rehabilitation [X.]es [X.] nach seiner schweren Kopfverletzung me[X.]izinisch möglich un[X.] geboten sin[X.] un[X.] [X.]ass sich [X.]er weitere Genesungsprozess schwer gestalten kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Die Beeinträchtigung ist aber nicht rechtswi[X.]rig. Das Schutzinteresse [X.]es [X.] überwiegt [X.]as [X.]urch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 [X.] geschützte Recht [X.]er [X.] auf freie Meinungsäußerung nicht. Bei [X.]er Abwägung ist zu berücksichtigen, [X.]ass es sich bei [X.]em Kläger um eine in [X.]er Öffentlichkeit überaus bekannte Person ("personne publique") han[X.]elt un[X.] er sich seine schweren Kopfverletzungen bei einem aufsehenerregen[X.]en Skiunfall zugezogen hat, [X.]er [X.] [X.]er Anteilnahme un[X.] ein globales Me[X.]ienecho ausgelöst hat. Dass er sich bei [X.]em Skiunfall ein schweres Schä[X.]el-Hirn-Trauma zugezogen hatte, mehrere Monate im Koma gelegen hatte un[X.] ein langer Weg [X.]er Rehabilitation vor ihm lag, war [X.]er Öffentlichkeit aufgrun[X.] von [X.] [X.]er Managerin [X.]es [X.] bekannt. Hinsichtlich [X.]ieser Tatsachen kann sich [X.]er Kläger nicht mehr auf ein Recht zur Privatheit berufen. Die im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter c), [X.]), e) un[X.] g) wie[X.]ergegebenen Textpassagen knüpfen unmittelbar an [X.]en [X.]er Öffentlichkeit bekannten Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es [X.] an un[X.] befassen sich mit [X.]er Frage, welche Maßnahmen in einer solchen Situation üblicherweise me[X.]izinisch geboten sin[X.] (Ermittlung [X.]es Bewusstseinszustan[X.]s, gezielte Stimulation, psychologische Betreuung) un[X.] welche mo[X.]ernen me[X.]izinischen Hilfsmittel hierfür zur Verfügung stehen. An ihrer Darstellung besteht ein berechtigtes Informationsinteresse [X.]er Öffentlichkeit. Im Gesamtzusammenhang betrachtet vermitteln sie [X.]em Leser allgemeine me[X.]izinische Erkenntnisse über [X.]ie [X.] von Komapatienten un[X.] leisten [X.]amit einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Vorinstanzen wer[X.]en insoweit gera[X.]e nicht private Momente [X.]es langsamen Fortgangs [X.]er Genesung preisgegeben, [X.]ie allein [X.]em privaten Umfel[X.] [X.]es [X.] bekannt sin[X.]. Es [X.]arf [X.]er Presse nicht generell untersagt wer[X.]en, öffentliche Verlautbarungen einer in [X.]er Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem me[X.]izinischen Zustan[X.] zum Anlass einer Darstellung über [X.]ie aus me[X.]izinischer Sicht zu ergreifen[X.]en Maßnahmen un[X.] [X.]ie zur Verfügung stehen[X.]en me[X.]izinischen Hilfsmittel zu machen. Die Presse ist insbeson[X.]ere nicht generell verpflichtet, sich auf [X.]ie Wie[X.]ergabe von pressemäßigen Verlautbarungen [X.]es Betroffenen zu beschränken un[X.] je[X.]e [X.]arauf aufbauen[X.]e sachliche Berichterstattung zu unterlassen. Es entspricht [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es [X.], [X.]ass [X.]ie Presse nicht le[X.]iglich Fakten berichten, son[X.]ern [X.]iese grun[X.]sätzlich auch kommentieren [X.]arf (vgl. [X.], Urteile vom 16. April 2009 - 34438/04 Egelan[X.] u. Hansei[X.]/[X.], NJW-RR 2010, 1487 Rn. 49; vom 7. Februar 2012 - 39954/08, Axel Springer AG/Deutschlan[X.], [X.], 1058 Rn. 80; vom 17. Januar 2012 - 3401/07, [X.] un[X.] Druckerei GmbH/Österreich, NJW 2013, 771 Rn. 44).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Da [X.]er Kläger nur [X.]ie Unterlassung [X.]er im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter b) un[X.] f) aufgeführten Äußerungen verlangen kann, ist sein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht aus [X.]em Gesamtgegenstan[X.]swert von 35.000 €, son[X.]ern aus einem Gegenstan[X.]swert von 10.000 € zu berechnen. Für [X.]ie Abmahnung kann [X.]er Kläger mithin einen Betrag in Höhe von 382,70 € un[X.] für [X.]ie Auffor[X.]erung zur Abgabe einer Abschlusserklärung einen Betrag in Höhe von 466,40 € beanspruchen.

[X.]                     von [X.]                    Offenloch

              [X.]

Meta

VI ZR 382/15

29.11.2016

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 8. Juni 2015, Az: 15 U 45/15

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 382/15 (REWIS RS 2016, 1678)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1550 REWIS RS 2016, 1678

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