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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:291116UVIZR382.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
VI [X.]
Verkün[X.]et am:
29. November 2016
Böhringer-Mangol[X.]
Justizamtsinspektorin
als Urkun[X.]sbeamtin
[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]em Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 [X.], § 1004 Abs. 1 Satz 2
a)
[X.]er Schutz [X.]er Privatsphäre umfasst grun[X.]sätzlich auch Angaben über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] eines Menschen. [X.]er Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, [X.]ie er selbst [X.]er Öffentlichkeit preisgegeben hat.
b)
Betrifft eine Berichterstattung [X.]ie Privatsphäre, so ist bei [X.]er Abwägung [X.]es Interesses [X.]es Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit [X.]em Recht [X.]es sich Äußern[X.]en auf Meinungsfreiheit von entschei[X.]en[X.]er Be[X.]eutung, ob sich [X.]ie Berichterstattung [X.]urch ein berechtigtes Informationsinteresse [X.]er Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.
c) Es [X.]arf [X.]er Presse nicht generell untersagt wer[X.]en, öffentliche Verlautba-rungen einer in [X.]er Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem me[X.]izini-schen Zustan[X.] zum Anlass einer [X.]arstellung über [X.]ie aus me[X.]izinischer Sicht zu ergreifen[X.]en Maßnahmen un[X.] [X.]ie zur Verfügung stehen[X.]en me[X.]izi-nischen Hilfsmittel zu machen.
[X.], Urteil vom 29. November 2016 -
VI [X.] -
O[X.]
[X.]
-
2
-
[X.]er VI.
Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]lung vom
29.
November 2016
[X.]urch [X.], [X.]ie Richterin von
Pentz, [X.] sowie [X.]ie Richterinnen [X.]r.
[X.] un[X.] Müller
für Recht erkannt:
Auf [X.]ie Revision [X.]er [X.] wir[X.] [X.]er Beschluss [X.]es 15. Zivil-senats [X.]es [X.] vom 8.
Juni 2015
im Kosten-punkt un[X.] insoweit aufgehoben, als [X.]ie Berufung [X.]er [X.]
gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung
[X.]er im Tenor [X.]es Urteils [X.]es [X.] vom 25.
Februar 2015 unter a), c), [X.]), e) un[X.] g) aufgeführten Aussagen un[X.] gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als insgesamt 849,10 nebst Zinsen hieraus zurückgewiesen wor[X.]en ist.
Auf [X.]ie Berufung [X.]er [X.] wir[X.] [X.]as vorbezeichnete Urteil [X.]es [X.] abgeän[X.]ert. [X.]ie
Klage wir[X.] abgewiesen, soweit sie auf Unterlassung
[X.]er im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter a), c), [X.]), e) un[X.] g) aufgeführten Aussagen un[X.] auf Zahlung eines Betrages in Höhe von mehr als insgesamt Zinsen hieraus
gerichtet ist.
[X.]ie weitergehen[X.]en Rechtsmittel wer[X.]en zurückgewiesen.
[X.]ie Kosten [X.]es Rechtsstreits tragen [X.]er Kläger zu 5/7
un[X.] [X.]ie [X.] zu
2/7.
Von Rechts wegen
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Tatbestan[X.]:
[X.]er Kläger nimmt [X.]ie Beklagte auf Unterlassung einer [X.] in Anspruch, [X.]ie sich unter an[X.]erem mit seinem Gesun[X.]heitszustan[X.] be-fasst.
[X.]er
Kläger ist ein ehemaliger Formel
1-Rennfahrer, [X.]er als mehrfacher Weltmeister internationale Berühmtheit genießt. Er zog sich am 29.
[X.]ezember 2013 bei einem Skiunfall in [X.]en [X.] [X.] lebensgefährliche Kopfver-letzungen zu, in [X.]eren Folge er längere Zeit im Koma lag. Bis Mitte Juni 2014 wur[X.]e er im [X.] intensiv-me[X.]izinisch versorgt. Im [X.] [X.]aran wur[X.]e er in [X.]as [X.] verlegt. [X.] konnte er wie[X.]er in seine häusliche Umgebung zurückkehren.
[X.]ie Beklagte verlegt [X.]ie Illustrierte "[X.]". In [X.]er Ausgabe Nr.
27/2014 vom 26.
Juni 2014 veröffentlichte sie unter [X.]em Titel "[X.]"
einen Beitrag, in [X.]em über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]ie me[X.]izinischen Schritte bei [X.]er
Neurorehabilitation von Komapatienten berichtet wir[X.]. [X.]er Artikel enthält u.a. folgen[X.]e Passagen:
"En[X.]lich. [X.] ist wach! [X.]ieser Satz ließ [X.]eutschlan[X.] [X.]ie [X.], [X.]ie Ukraine-Krise un[X.] [X.]en [X.] zumin[X.]est für einen Mo-ment vergessen. [X.]enn lange sah es so aus, als wür[X.]e [X.]er 45-Jährige seinen Weg zurück ins Leben nicht mehr fin[X.]en. Jetzt scheint er auf einem guten Weg. Nach seiner Verlegung ins [X.] Universitaire Vau[X.]ois' ([X.]) kümmert sich mit [X.]r.
K.
[X.].
eine beson[X.]ere Ärztin mit mo-[X.]ernsten Mitteln um ihn.
Zustan[X.].
Wie es [X.] wirklich geht, [X.]arf [X.]ie [X.] Neurologin nicht sagen. [X.] steht aber, [X.]ie wachen Phasen wer[X.]en seit [X.] immer länger. Sein Körper war Mitte Juni stabil genug für [X.]ie Verlegung von 1
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[X.] ins 200
km entfernte [X.]. Berichte, [X.]ass [X.] über [X.]ie Augen mit seiner Frau kommuniziert un[X.] Stimmen hört, wur[X.]en bislang nicht bestätigt. 'Es ist unklar, ob mit [X.]em Erwachen nur ein Augenaufschlagen o[X.]er
[X.]ie ganz bewusste Wahrnehmung [X.]er Umwelt gemeint ist', erklärt Prof.
M.
, Oberarzt [X.]er [X.], gegenüber [X.]. [X.]ennoch ist [X.]er Wechsel in [X.]ie Rehaklinik ein riesiger Schritt zurück ins Leben.
Verlegung.
Warum kam unser Formel-1-Hel[X.] ausgerechnet nach [X.]? [X.]as [X.] gehört zu einem Netz fachme[X.]izischer Einrichtungen
Spezialistin.
Eine entschei[X.]en[X.]e Rolle bei [X.]er Krankenhauswahl spielte wohl auch [X.]r.
K.
[X.].
, Leiterin [X.]er Neuen Akuten [X.] an [X.]er [X.]. [X.]ie [X.]reifache Mutter ist eine absolute Spezialistin bei [X.]er Be-han[X.]lung von Koma-Patienten. Sie ist [X.]er [X.], [X.]er [X.] zurück ins Leben holen soll.
[X.].
Ihre erste un[X.]
zugleich schwerste Aufgabe ist jetzt, [X.]en Bewusstseinszustan[X.] ihres berühmten Patienten genau zu bestimmen. [X.] er nur auf äußere Einflüsse o[X.]er verarbeitet er auch Gefühle, in[X.]em er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich vielleicht sogar seiner Situation bewusst? 'Ohne Mimik un[X.] Gestik ist [X.]as nur schwer herauszufin[X.]en', erklärt [X.].
. Aller[X.]ings liegt in [X.]er Bestimmung [X.]ieses Zustan[X.]s [X.]er Schlüssel für [X.]ie bestmögliche Behan[X.]lung. Um etwa motorische Fortschritte zu machen, muss sich [X.]er Patient im wahrnehmen[X.]en Sta[X.]ium befin[X.]en. 'Je genauer man [X.]as bestimmen kann, [X.]esto besser wissen wir, wie intensiv wir stimulieren müssen, um ihn optimal zu rehabilitieren.'
Fortschritt.
[X.]r. K.
[X.].
scheint [X.]afür [X.]ie richtige Ärztin zu sein. Schließlich half sie bei [X.]er Entwicklung einer Computereinheit, [X.]ie Bewusst-seinszustän[X.]e bei Komapatienten untersucht. 'Wir sin[X.] heute in [X.]er Lage, Men--
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schen zu helfen, [X.]ie vor fünf Jahren noch gestorben wären', sagte sie bei einer Vorstellung [X.]es Gerätes im vergangenen Jahr.
Behan[X.]lung.
[X.]er nächste Schritt ist [X.]ie gezielte Rehabilitation. '[X.] muss mehrere Stun[X.]en täglich stän[X.]ig stimuliert wer[X.]en', erklärt Prof. M.
. 'Beispielsweise über Waschungen mit unterschie[X.]lichen Tempe-raturen, Massagen, Ansprache un[X.] Mobilisierung in eine senkrechte Position. [X.]afür sin[X.] Hilfspersonen erfor[X.]erlich.'
Reharoboter.
Auch in [X.]iesem Punkt hat K.
[X.].
[X.]en meisten Kol-legen etwas voraus. [X.]ie Spezialistin benutzt einen Reharoboter. 'Er bringt [X.]en Patienten komfortabel in eine aufrechte Position un[X.] simuliert [X.]', beschreibt sie [X.]en [X.], mit [X.]em wohl auch [X.] Muskeln un[X.] Kreislauf trainieren wir[X.]. Ziel ist, [X.]ass er irgen[X.]wann selb-stän[X.]ig sitzen o[X.]er stehen kann. [X.]er Stuhl kann auch helfen, [X.]as Bewusstsein [X.]es Rennfahrers zu stärken. 'Wir erkennen einen [X.]irekten Zusammenhang zwi-schen [X.]er sensomotorischen Stimulation [X.]urch [X.]en [X.] un[X.] [X.]em neuro-logischen Genesungsprozess', sagt [X.].
.
Aussicht.
Wie lange [X.]s Rehabilitation [X.]auern wir[X.], ist schwer zu sagen. Sicher ist nur, [X.]ass er alles neu erlernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen. 'Man muss wohl in Monaten [X.]enken', sagt Prof. M.
. 'Mit einer Wie[X.]erherstellung [X.]es Zustan[X.]s vor [X.]em Unfall ist nicht zu rechnen. [X.]och mit unvermin[X.]erter Zuwen[X.]ung bleibt [X.]ie Hoffnung auf weitere positive Entwick-lungen.'
Psyche.
Zu[X.]em wir[X.] [X.] wohl psychologische Betreu-ung bekommen. 'Wenn ein Leistungssportler wie er plötzlich [X.]ie Hilfe an[X.]erer braucht un[X.] sich [X.]essen bewusst wir[X.], ist [X.]ie psychische Situation oft kompli-zierter als [X.]ie körperliche', sagt Prof. M.
. Aber [X.] hat einen starken Willen un[X.] eine tolle Familie, [X.]ie mit ihm zusammen [X.]ie nächsten Schritte Rich-tung Leben gehen wir[X.]. Auch mit [X.]er professionellen Hilfe von
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-
[X.]r.
K.
[X.].
."
Auf Antrag [X.]es [X.] hat [X.]as Lan[X.]gericht [X.]er [X.] untersagt, in Bezug auf [X.]en Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen un[X.]/o[X.]er zu verbrei-ten/verbreiten zu lassen:
a)
"[X.] steht aber, [X.]ie wachen Phasen wer[X.]en seit April immer län-ger."
b)
"
"
c)
"Reagiert er nur auf äußere Einflüsse o[X.]er verarbeitet er auch [X.], in[X.]em er etwa auf seine Frau stärker
reagiert? Ist er sich viel-leicht sogar seiner Situation bewusst?"
[X.])
"[X.] muss mehrere Stun[X.]en täglich stimuliert i-chen Temperaturen, Massagen, Ansprachen un[X.] Mobilisierung in eine senkrechte Position. [X.]afür sin[X.] Hilfspersonen erfor[X.]erlich."
e)
in Bezug auf [X.]en als Reharoboter bezeichneten [X.] zu mutmaßen:
"mit [X.]em wohl auch [X.] Muskeln un[X.] Kreislauf trainieren wir[X.]."
f)
"Sicher ist nur, [X.]ass er alles neu erlernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen."
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7
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g)
"Zu[X.]em wir[X.] [X.] wohl psychologische Betreuung bekommen."
so wie [X.]ies in [X.]er [X.] vom 26. Juni 2014 geschehen ist.
[X.]as Oberlan[X.]esgericht hat [X.]ie Berufung [X.]er [X.] [X.]urch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Mit [X.]er vom Senat zugelassenen Revision verfolgt [X.]ie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:
I.
Nach Auffassung [X.]es Berufungsgerichts steht [X.]em Kläger gegen [X.]ie [X.] ein Anspruch auf Unterlassung [X.]er beanstan[X.]eten
Äußerungen aus §
1004 Abs.
1 Satz
1 BGB analog in Verbin[X.]ung mit §
823 Abs.
1 BGB, Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 GG zu. [X.]ie streitgegenstän[X.]lichen Textpassagen stellten einen erheblichen Eingriff in [X.]ie Privatsphäre [X.]es [X.] [X.]ar. Sie beträfen in-haltlich Einzelheiten seines Gesun[X.]heitszustan[X.]s, langsamen [X.] un[X.] konkreter Behan[X.]lungsmaßnahmen, [X.]ie als private, [X.]en Blicken [X.]er Öffentlichkeit entzogene Lebensumstän[X.]e einzustufen seien. Es han[X.]ele sich um [X.]en Kläger betreffen[X.]e Vorgänge, [X.]ie nur "im Krankenzimmer"
[X.] wer[X.]en könnten un[X.] über eine abstrakte Mitteilung zum [X.] hinausgingen. [X.]er Kläger habe seine Privatsphäre auch nicht [X.]urch [X.]ie Pressemitteilungen seiner Managerin geöffnet. [X.]enn [X.]iese Mitteilungen seien -
ebenso wie [X.]ie Verlautbarungen eines [X.]en Kläger früher behan[X.]eln[X.]en Arztes -
allgemein un[X.] abstrakt gehalten, ohne genauere Einzelheiten über konkrete Fortschritte seiner Genesung un[X.]/o[X.]er Behan[X.]lung sowie seiner körperlichen un[X.] geistigen Fähigkeiten wie[X.]erzugeben. [X.]ies erkenne letztlich auch [X.]ie Be-5
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klagte selbst an, in[X.]em sie [X.]ie Aussagen als "Beschreibungen [X.]es [X.]"
qualifiziere. Bei Krankheiten han[X.]ele
es sich um einen
äußerst sensib-len Bereich [X.]er Privatsphäre, so [X.]ass bei [X.]er Frage [X.]anach, welche [X.] von [X.]en freiwilligen Äußerungen [X.]es Betroffenen noch ge[X.]eckt sei, Zurückhaltung angebracht sei. Aus [X.]iesem Grun[X.] [X.]ürfe unter [X.]em Gesichts-punkt [X.]er Selbstöffnung gera[X.]e nicht "über [X.]en Wortlaut [X.]er Erklärungen [X.]es [X.] hinaus berichtet"
o[X.]er spekuliert wer[X.]en. Zwar bestehe ein erhebliches Interesse [X.]er Öffentlichkeit, über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es äußerst populä-ren [X.] nach einem schweren Unfall un[X.] [X.]ie Fortschritte seiner Genesung informiert zu wer[X.]en. [X.]ie
konkrete un[X.] spekulative Schil[X.]erung äußerst privater Umstän[X.]e un[X.] Vorgänge in einem räumlich abgeschirmten Bereich, [X.]urch [X.]ie [X.]ie Schwere seiner Gesun[X.]heitsbeeinträchtigung einem breiten Publikum plas-tisch ver[X.]eutlicht wer[X.]e, müsse [X.]er Kläger je[X.]och nicht hinnehmen.
II.
[X.]iese Erwägungen halten [X.]er revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in je[X.]er Hinsicht stan[X.]. [X.]ie Revision wen[X.]et sich mit Erfolg gegen [X.]ie
Verurteilung [X.]er [X.] zur Unterlassung [X.]er im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter a), c), [X.]), e) un[X.] g) aufgeführten Äußerungen. [X.]ie
Revision ist [X.]agegen unbe-grün[X.]et, soweit sie [X.]ie
Verurteilung zur Unterlassung [X.]er unter b) un[X.] f) aufge-führten Aussagen angreift.
1. [X.]as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen,
[X.]ass [X.]er Kläger von [X.]er [X.] gemäß §
1004 Abs.
1 Satz
1 analog in Verbin[X.]ung mit §
823 Abs.
1 BGB, Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG
Unterlassung [X.]er in [X.]em Artikel [X.]er [X.] vom 26. Juni 2014 enthaltenen Äußerungen verlangen kann, "[X.] über [X.]ie Augen mit seiner Frau kommuniziert un[X.] Stimmen hört 7
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-
"
un[X.] "Sicher ist nur, [X.]ass er alles neu lernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen".
[X.]urch [X.]ie Veröffentlichung [X.]ieser Textpassagen hat [X.]ie Beklagte [X.]as allgemeine Persönlichkeitsrecht [X.]es [X.] verletzt.
a) [X.]ie genannten Äußerungen greifen in [X.]en Schutzbereich [X.]es allge-meinen Persönlichkeitsrechts [X.]es [X.] ein. Betroffen ist [X.]as [X.]urch
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Recht auf Achtung [X.]er Privatsphäre, [X.]as je[X.]ermann einen autonomen Bereich [X.]er eigenen Le-bensgestaltung zugesteht, in [X.]em er seine In[X.]ivi[X.]ualität unter Ausschluss an[X.]e-rer entwickeln un[X.] wahrnehmen kann. [X.]azu gehört auch [X.]as Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören un[X.] [X.]en Einblick [X.]urch an[X.]ere auszuschließen. [X.]er Schutz [X.]er Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbeson[X.]ere Angelegenheiten, [X.]ie wegen ihres [X.] typischerweise als "privat"
eingestuft wer[X.]en, weil ihre öffentliche Erörterung o[X.]er Zurschaustellung als unschicklich gilt, [X.]as Bekanntwer[X.]en als peinlich empfun[X.]en wir[X.] o[X.]er nachteilige Reaktionen [X.]er Umwelt auslöst. Zur [X.] gehören grun[X.]sätzlich auch Angaben über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] eines Menschen (vgl. Senatsurteile vom 5. [X.]ezember 1995 -
VI [X.], [X.]
1996, 137, 138; vom 14. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.], 610
Rn.
20; -
VI [X.], [X.], 606 Rn. 20 un[X.] -
VI [X.], [X.], 511
Rn. 19; vom 18.
September 2012 -
VI
ZR 291/10, [X.], 551 Rn.
12; [X.] 32, 373; 101, 361, 382).
b) Nach [X.]iesen Grun[X.]sätzen beeinträchtigen [X.]ie im Tenor [X.]es lan[X.]ge-richtlichen Urteils
unter b) un[X.] f) wie[X.]ergegebenen Textpassagen [X.]as Recht [X.]es [X.] auf Achtung [X.]er Privatsphäre
in erheblichem Maße.
aa) [X.]urch [X.]ie Aussage "Sicher ist nur, [X.]ass er alles neu lernen muss. Schlucken, Laufen, Sprechen"
bringt [X.]ie Beklagte nach [X.]em Verstän[X.]nis eines 9
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10
-
unvoreingenommenen un[X.] verstän[X.]igen Lesers
[X.]er Zeitschrift
(vgl. Senatsurteil vom
12. April 2016 -
VI [X.], [X.], 938 Rn. 11; [X.]K 18, 33, 39; [X.] NJW 2013, 217, 218, jeweils mwN)
zum Aus[X.]ruck, [X.]ass [X.]urch [X.]en Unfall grun[X.]legen[X.]e
Körperfunktionen [X.]es [X.] in Mitlei[X.]enschaft gezogen wor[X.]en sin[X.] un[X.] er
elementare Fähigkeiten wie [X.]ie [X.]es
Schluckens, Laufens
un[X.] Sprechens
je[X.]enfalls vorübergehen[X.] verloren hat.
[X.]iese Aussage wir[X.] im Gesamtzusammenhang
bestätigt
[X.]urch [X.]ie Textpassage "Berichte, [X.]ass Schu-macher über [X.]ie Augen mit seiner Frau kommuniziert un[X.] Stimmen hört, wur-[X.]en bislang nicht bestätigt". Auch ihr entnimmt [X.]er unbefangene [X.]urchschnitts-leser
im Gesamtkontext, [X.]ass [X.]er Kläger nach seinem Erwachen
je[X.]enfalls nicht -
auch nicht mit seiner Ehefrau -
sprechen kann.
In [X.]en
angegriffenen Textpassagen wer[X.]en
[X.]em Leser [X.]amit konkrete Informationen über [X.]ie (ver-meintlichen) Auswirkungen [X.]es vom Kläger erlittenen Schä[X.]el-Hirn-Traumas
auf seinen Gesun[X.]heitszustan[X.] un[X.] über [X.]as genaue Ausmaß seiner gesun[X.]-heitlichen Beeinträchtigungen
vermittelt. [X.]urch [X.]ie plakative Schil[X.]erung kon-kreter gravieren[X.]er Einschränkungen
wir[X.] [X.]em Leser [X.]ie (vermeintlich) absolu-te Hilflosigkeit [X.]es [X.] anschaulich un[X.] [X.]etailliert vor Augen geführt.
[X.]ie
konkrete [X.]arstellung [X.]er Hilflosigkeit erfährt eine Verstärkung un[X.] situative Ver[X.]eutlichung [X.]urch [X.]en Hinweis, [X.]ass [X.]er
Kläger auch mit seiner Ehefrau
-
wenn überhaupt -
nur äußerst
eingeschränkt kommunizieren kann. [X.]abei ist zu berücksichtigen, [X.]ass es sich bei [X.]em Ob un[X.] Wie [X.]er Kommunikation [X.]es schwer kranken [X.] mit seiner Ehefrau am Krankenbett ebenfalls um eine höchstpersönliche Angelegenheit han[X.]elt, [X.]ie [X.]er Privatsphäre zuzurechnen ist.
bb) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision ist eine Beeinträchtigung [X.]es Rechts [X.]es [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre nicht [X.]eshalb zu vernei-nen, weil sich [X.]ie Vertreter [X.]es [X.] in [X.]er Öffentlichkeit mehrfach über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es [X.] geäußert haben.
Zwar kann sich [X.]er [X.] nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, [X.]ie 12
-
11
-
er selbst [X.]er Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. [X.] 80, 367, 374; 101, 361, 385;
[X.], [X.], 365 Rn.
25). Er kann [X.]ann nicht gleichzeitig [X.]en öffentlichkeitsabgewan[X.]ten Schutz seiner Privatsphäre gelten[X.] machen
(vgl. Senatsurteile vom 24.
November 1987 -
VI
ZR 42/87, [X.], 497, 498;
vom 14. Oktober 2008 -
VI [X.], [X.],
610
Rn. 23; vom 26.
Mai 2009
-
VI
ZR 191/08, [X.], 398 Rn.
26; vom 25. Oktober 2011 -
VI [X.], [X.], 47 Rn. 16; [X.] 101, 361, 385).
Eine [X.]erartige "Selbstöffnung"
ist je[X.]och hinsichtlich [X.]er in [X.]en [X.]) un[X.] f) mitgeteilten privaten Umstän[X.]e nicht erfolgt. Wie [X.]as [X.] zu Recht angenommen hat, beschränken sich [X.]ie von [X.]er [X.] in Bezug genommenen Äußerungen [X.]er Ehefrau, [X.]er Managerin un[X.] [X.]es Arztes [X.]es [X.] auf allgemein un[X.] abstrakt gehaltene Angaben zu seinem grun[X.]sätzlichen Gesun[X.]heitszustan[X.], [X.]enen keinerlei Einzelheiten zu [X.]en [X.] Auswirkungen [X.]es vom Kläger erlittenen Schä[X.]el-Hirn-Traumas auf sei-nen Gesun[X.]heitszustan[X.] un[X.] über [X.]as genaue Ausmaß seiner gesun[X.]heitli-chen Beeinträchtigungen zu entnehmen sin[X.] (so auch [X.], Urteil vom 14. Juni 2016 -
7 U 1/16; [X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2015 un[X.] 29. Juni 2015 -
18 [X.], juris). So gab [X.]ie Managerin [X.]es [X.] am 4.
April 2014 öffentlich bekannt, [X.]ass [X.]er Kläger Fortschritte auf seinem Weg mache, Momente [X.]es Bewusstseins un[X.] [X.]es Erwachens zeige un[X.] [X.]ass sie ihm bei seinem langen un[X.] schweren Kampf zur Seite stän[X.]en. Am 13.
April 2014 teilte sie mit, [X.]ass es kleine Fortschritte gebe, kleine Momente [X.]er Be-wusstheit, [X.]es Erwachens un[X.] [X.]er Wachheit. Am 16.
Juni 2014 erklärte sie, [X.]ass [X.]er Kläger nicht mehr im Koma sei un[X.] [X.]as Krankenhaus in [X.] ver-lassen habe, um seine lange Phase [X.]er Rehabilitation fortzusetzen. [X.]ie Ehe-frau [X.]es [X.] beschränkte sich auf [X.]ie Mitteilung, es sei gut
zu wissen, [X.]ass sie [X.]ie schwerste Zeit gemeinsam überstan[X.]en hätten, es beginne eine Phase, [X.]ie voraussichtlich sehr lange [X.]auern wer[X.]e, un[X.] sie bauten [X.]arauf, [X.]ass bei 13
-
12
-
[X.]iesem Kampf [X.]ie Zeit "[X.] Verbün[X.]ete"
sein wer[X.]e. [X.]er Öffentlichkeit war [X.]amit zwar vor [X.]er angegriffenen Berichterstattung aufgrun[X.] von Presse-verlautbarungen, [X.]ie sich [X.]er Kläger zurechnen lassen muss, bekannt, [X.]ass [X.]ieser bei einem Skiunfall ein schweres Schä[X.]el-Hirn-Trauma [X.]avongetragen hatte, mehrere Monate lang im Koma gelegen hatte
un[X.] nun ein langer Weg [X.]er Rehabilitation vor ihm lag. Eine konkrete Vorstellung von [X.]en gesun[X.]heitli-chen Auswirkungen [X.]ieser Verletzung un[X.] [X.]es Umfangs [X.]er [X.]araus resultie-ren[X.]en Einschränkung elementarer
körperlicher Funktionen un[X.] Fähigkeiten vermittelten
[X.]iese allgemein gehaltenen Äußerungen [X.]em Publikum [X.]agegen nicht.
An[X.]ers als [X.]ie angegriffenen Textpassagen b) un[X.] f) enthalten sie insbe-son[X.]ere keinen Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]er Kläger infolge [X.]es Schä[X.]el-Hirn-Traumas
[X.]ie Fähigkeit zum Schlucken, Laufen un[X.] Sprechen je[X.]enfalls vo-rübergehen[X.] verloren hat. Gleiches gilt für [X.]ie
nach [X.]er Veröffentlichung [X.]er angegriffenen Berichterstattung erfolgten
Verlautbarungen [X.]er Managerin un[X.] [X.]es Arztes
[X.]es [X.].
c) [X.]ie
Beeinträchtigung
[X.]es Rechts
[X.]es [X.]
auf Achtung seiner [X.]
[X.]urch [X.]ie genannten Äußerungen ist rechtswi[X.]rig. [X.]as Interesse [X.]es [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt [X.]as von [X.]en [X.] ver-folgte Informationsinteresse [X.]er Öffentlichkeit un[X.] ihr Recht auf Meinungsfrei-heit.
aa) Wegen [X.]er Eigenart [X.]es Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, son[X.]ern muss grun[X.]sätzlich erst [X.]urch eine Abwägung [X.]er wi[X.]erstreiten[X.]en grun[X.]rechtlich geschützten Belange bestimmt wer[X.]en, bei [X.]er [X.]ie beson[X.]eren Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls sowie [X.]ie betroffenen Grun[X.]rechte un[X.] Gewährleistungen [X.]er [X.] interpretationsleiten[X.] zu berücksichtigen sin[X.]. [X.]er Eingriff in [X.]as Persönlichkeitsrecht ist nur [X.]ann rechtswi[X.]rig, wenn [X.]as [X.] 14
15
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-
[X.]es Betroffenen [X.]ie schutzwür[X.]igen Belange [X.]er an[X.]eren Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 17. [X.]ezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 22 = [X.] 2014, 135; vom 30. September 2014 -
VI [X.], [X.] 2014, 534, 536; vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.]Z 206, 347 Rn. 20 = [X.] 2015, 564).
bb) Im Streitfall ist [X.]as [X.]urch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse [X.]es
[X.]
am Schutz seiner Persönlichkeit mit [X.]em in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht [X.]er [X.]n auf Meinungsfreiheit abzuwägen. [X.]a
[X.]ie Aussagen [X.]ie Privatsphäre betreffen, ist von entschei[X.]en[X.]er Be[X.]eutung, ob sie sich [X.]urch ein berechtigtes Informationsinteresse [X.]er Öffentlichkeit rechtfertigen lassen ([X.] 99, 185, 196 f.; [X.] [X.] 2000, 445, 447). [X.]ies ist hier nicht [X.]er Fall. [X.]ie konkreten Angaben über [X.]en Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es [X.], [X.]ie [X.]em Leser sein Schicksal plastisch ver[X.]eutlichen, haben -
wie [X.]as Bun[X.]esverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, 39 Rn. 103) -
in [X.]er Öffentlichkeit nichts zu suchen. [X.]aran än[X.]ern auch [X.]er hohe Bekanntheitsgra[X.] [X.]es [X.] un[X.] [X.]er Umstan[X.], [X.]ass er sich [X.]ie schweren Kopfverletzungen bei einem aufsehenerregen[X.]en Skiunfall zugezogen hat, nichts. [X.]urch [X.]ie plakative Schil[X.]erung konkreter gra-vieren[X.]er Einschränkungen wir[X.] [X.]er
in [X.]er Öffentlichkeit als erfolgreicher Leis-tungssportler bekannte Kläger als gebrechliche un[X.] in je[X.]er Hinsicht hilflose Person
präsentiert, [X.]essen körperliche un[X.] geistige Fähigkeiten auf ein Mini-mum re[X.]uziert sin[X.].
[X.]ies muss er nicht hinnehmen.
[X.]) [X.]ie für [X.]en Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs.
1 Satz 1 BGB erfor[X.]erliche Wie[X.]erholungsgefahr wir[X.] aufgrun[X.] [X.]er erfolgten [X.] vermutet (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.]Z 206, 347 Rn. 20 = [X.] 2015, 564 Rn. 30; vom 15. [X.]ezember 2015 16
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-
VI
ZR 134/15, [X.] 2016, 149 Rn. 23). [X.]iese Vermutung hat [X.]ie Beklagte nicht entkräftet.
2. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es
Berufungsgerichts verletzen
[X.]ie im Te-nor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter a) c), [X.]), e) un[X.] g) wie[X.]ergegebenen Textpassagen [X.]as allgemeine Persönlichkeitsrecht [X.]es [X.] [X.]agegen nicht.
a)
Hinsichtlich [X.]er Aussage a) kann sich [X.]er Kläger nicht auf [X.]en öffent-lichkeitsabgewan[X.]ten Schutz seiner Privatsphäre berufen. [X.]ie [X.]arin mitgeteilten -
grun[X.]sätzlich [X.]er Privatsphäre zuzurechnen[X.]en
-
Tatsachen hatte seine Ma-nagerin bereits zuvor [X.]er Öffentlichkeit preisgegeben.
Sie hatte
am 4.
April un[X.] 13.
April 2014 öffentlich erklärt, [X.]ass [X.]er Kläger Fortschritte mache un[X.] [X.] [X.]es Bewusstseins un[X.] [X.]es Erwachsens zeige. Am 16.
Juni 2014 hatte sie mitgeteilt, [X.]ass [X.]er Kläger nicht mehr im Koma sei. Über [X.]iese Informatio-nen geht [X.]ie Aussage "[X.] steht aber, [X.]ie wachen Phasen wer[X.]en seit April immer länger"
inhaltlich nicht hinaus.
b) [X.]ie Aussagen c), [X.]), e) un[X.] g) sin[X.] ebenfalls
zulässig. Zwar [X.] sie [X.]as Recht [X.]es [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre. [X.]ie Be-einträchtigung ist aber von geringem Gewicht un[X.] vom Kläger hinzunehmen.
aa) [X.]ie Revision beanstan[X.]et zu Recht, [X.]ass [X.]as Berufungsgericht
[X.]en Aussagegehalt [X.]er angegriffenen Äußerungen nicht zutreffen[X.] erfasst hat.
(1) [X.]ie zutreffen[X.]e Sinn[X.]eutung einer Äußerung ist unab[X.]ingbare Vor-aussetzung für [X.]ie richtige rechtliche Wür[X.]igung ihres Aussagegehalts. Sie [X.] in vollem Umfang [X.]er Nachprüfung [X.]urch [X.]as Revisionsgericht. [X.] für [X.]ie [X.]eutung einer Äußerung
ist we[X.]er [X.]ie subjektive Absicht [X.]es sich Äußern[X.]en noch [X.]as subjektive Verstän[X.]nis [X.]er von [X.]er Äußerung Be-troffenen, son[X.]ern [X.]er Sinn, [X.]en sie nach [X.]em Verstän[X.]nis eines unvoreinge-18
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nommenen un[X.] verstän[X.]igen [X.]urchschnittsrezipienten hat. [X.]abei ist vom Wort-laut [X.]er Äußerung auszugehen. [X.]ieser legt ihren Sinn aber nicht abschließen[X.] fest. Er wir[X.] vielmehr auch von [X.]em sprachlichen Kontext, in [X.]em [X.]ie [X.] Äußerung steht un[X.] von [X.]en erkennbaren Begleitumstän[X.]en, unter [X.]enen sie fällt, bestimmt. [X.]ie Äußerung [X.]arf nicht aus [X.]em sie betreffen[X.]en Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt wer[X.]en (vgl. Senatsur-teil vom
12. April 2016 -
VI [X.], [X.], 938 Rn. 11; [X.]K 18, 33, 39;
[X.] NJW 2013, 217, 218, jeweils
mwN).
(2) Nach [X.]em Verstän[X.]nis eines unvoreingenommenen un[X.] verstän[X.]igen [X.]urchschnittslesers [X.]er Zeitschrift
sin[X.] Gegenstan[X.] [X.]er Berichterstattung nicht allein
[X.]er Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es [X.]
un[X.] [X.]ie Fortschritte seines [X.], son[X.]ern auch [X.]ie me[X.]izinischen Maßnahmen un[X.] [X.]ie neueste me[X.]izinische Technik, [X.]ie in einem Krankenhaus [X.]er Maximalversorgung zur [X.] von Komapatienten ergriffen bzw. genutzt wer[X.]en. So wir[X.] [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass [X.]ie Bestimmung [X.]es Bewusstseinszustan[X.]s eines Komapatienten [X.]er Schlüssel für [X.]ie bestmögliche Behan[X.]lung sei, weil sich [X.]er Patient im wahrnehmen[X.]en Sta[X.]ium befin[X.]en müsse, um motorische Fort-schritte zu machen. In [X.]iesem Zusammenhang wir[X.] [X.]ie Leiterin [X.]er Neuen Akuten [X.] am Centre Hospitalier Universitaire Vau[X.]ois, [X.]r.
[X.].
, mit [X.]en Worten zitiert, [X.]ass man, je genauer man [X.]en Bewusst-seinszustan[X.] bestimmen könne, [X.]esto besser wisse, wie intensiv [X.]er Patient stimuliert wer[X.]en müsse, um ihn optimal zu rehabilitieren. Weiter wir[X.] berichtet, [X.]ass [X.]ie zitierte Ärztin an [X.]er Entwicklung einer Computereinheit beteiligt war, [X.]ie Bewusstseinszustän[X.]e bei Koma-Patienten untersuchen könne un[X.] im Jahr zuvor vorgestellt wor[X.]en sei. Nach [X.]er [X.]stellung [X.]es konkreten Bewusst-seinszustan[X.]s sei eine gezielte Rehabilitation erfor[X.]erlich. In [X.]iesem Zusam-menhang wir[X.] [X.]er Oberarzt [X.]er [X.] als
Sachverstän[X.]iger zitiert, [X.]er [X.]ie bereits von [X.]er Leiterin [X.]er Neuen Akuten [X.] [X.]er 23
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[X.] gemachten Angaben zur Notwen[X.]igkeit [X.]er Stimulation konkretisiert. Im [X.] [X.]aran wir[X.] berichtet, [X.]ass Frau [X.]r. [X.].
für [X.]ie erfor[X.]erliche Stimulation ein spezielles me[X.]izinisches Gerät -
[X.]er "Erigo"-Stuhl -
zur Verfü-gung stehe, auf [X.]as [X.]ie meisten ihrer Kollegen nicht zurückgreifen könnten un[X.] [X.]as [X.]en Patienten komfortabel in eine aufrechte Position bringe un[X.] Schrittbe-wegungen simuliere. Frau [X.]r. [X.].
wir[X.] mit [X.]en Worten zitiert, [X.]ass ein [X.]irekter Zusammenhang zwischen [X.]er sensomotorischen Stimulation [X.]urch [X.]en
"Erigo"-Stuhl un[X.] [X.]em neurologischen Genesungsprozess
zu erkennen sei.
[X.]ie im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter c), [X.]), e) un[X.] g) wie[X.]er-gegebenen Textpassagen stehen in unmittelbarem
Zusammenhang mit [X.]er [X.] [X.]er zur Rehabilitation von Koma-Patienten gebotenen me[X.]izini-schen Maßnahmen un[X.] [X.]er hierfür zur Verfügung stehen[X.]en me[X.]izinischen Geräte. Soweit in [X.]iesen Passagen auf [X.]en Kläger eingegangen wir[X.], wer[X.]en we[X.]er me[X.]izinische Einzelheiten über seinen Gesun[X.]heitszustan[X.] noch über seinen Genesungsprozess noch über seine konkrete me[X.]izinische Behan[X.]lung mitgeteilt. So versteht [X.]er unvoreingenommene un[X.] verstän[X.]ige [X.]urchschnitts-leser [X.]ie Textpassage "Reagiert er nur auf äußere Einflüsse o[X.]er verarbeitet er auch Gefühle, in[X.]em er etwa auf seine Frau stärker reagiert? Ist er sich viel-leicht sogar seiner Situation bewusst?"
nicht als Beschreibung [X.]es Gesun[X.]-heitszustan[X.]s [X.]es [X.], son[X.]ern als nähere Erläuterung, was unter [X.]er zu-vor erwähnten Ermittlung [X.]es Bewusstseinszustan[X.]s zu verstehen ist. Mit [X.]em Zitat [X.]es -
ersichtlich nicht als behan[X.]eln[X.]er Arzt, son[X.]ern als sachverstän[X.]iger Berater befragten -
Oberarztes [X.]er [X.] "[X.] muss mehrere Stun[X.]en täglich stimuliert wer[X.]ena-schungen mit unterschie[X.]lichen Temperaturen, Massagen, Ansprachen un[X.] Mobilisierung in eine senkrechte Position. [X.]afür sin[X.] Hilfspersonen erfor[X.]erlich"
teilt [X.]ie Beklagte mit, welche Maßnahmen bei [X.]em Kläger als einem aus [X.]em Koma erwachten Patienten aus me[X.]izinischer Sicht geboten seien. Zu [X.]er [X.]
-
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ge, ob un[X.] in welcher Weise [X.]iese Maßnahmen tatsächlich ergriffen wur[X.]en, verhält sich [X.]ie Textpassage nicht.
[X.]ie Äußerungen, [X.]er
"[X.], mit [X.]em wohl auch [X.] Muskeln un[X.] Kreislauf trainieren wir[X.]"
un[X.]
"Zu[X.]em wir[X.] [X.] wohl psychologische Betreuung bekommen"
enthalten aus Sicht [X.]es [X.]urchschnittlichen Lesers [X.]ie Schlussfolgerung [X.]er [X.], [X.]ass [X.]ie [X.] un[X.] me[X.]izinisch gebotenen Maßnahmen auch beim Kläger ergriffen wer[X.]en.
bb) [X.]ie Äußerungen mit [X.]em eben beschriebenen Aussagegehalt [X.] [X.]as Recht [X.]es [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre. Sie ver[X.]eut-lichen [X.]em Leser, welche Behan[X.]lungsmaßnahmen zur Rehabilitation [X.]es [X.] nach seiner schweren Kopfverletzung me[X.]izinisch möglich un[X.] geboten sin[X.] un[X.] [X.]ass
sich [X.]er weitere Genesungsprozess
schwer
gestalten kann.
cc) [X.]ie Beeinträchtigung ist aber nicht rechtswi[X.]rig. [X.]as [X.] [X.]es [X.] überwiegt [X.]as [X.]urch Art.
5 Abs.
1 GG, Art.
10 [X.] geschützte Recht [X.]er [X.] auf freie Meinungsäußerung nicht. Bei [X.]er Abwägung ist zu berücksichtigen, [X.]ass es sich bei [X.]em Kläger um eine
in [X.]er Öffentlichkeit überaus bekannte Person ("personne publique") han[X.]elt un[X.] er sich seine schweren Kopfverletzungen bei einem aufsehenerregen[X.]en Skiunfall zugezo-gen hat, [X.]er [X.] [X.]er Anteilnahme un[X.] ein globales Me[X.]ien-echo ausgelöst hat. [X.]ass er sich bei [X.]em Skiunfall ein schweres Schä[X.]el-Hirn-Trauma zugezogen hatte,
mehrere Monate im Koma gelegen hatte un[X.] ein lan-ger Weg [X.]er Rehabilitation vor ihm lag,
war [X.]er Öffentlichkeit aufgrun[X.] von [X.] [X.]er Managerin [X.]es [X.]
bekannt. Hinsichtlich [X.]ieser Tatsachen kann sich [X.]er Kläger nicht mehr auf ein Recht zur Privatheit berufen. [X.]ie im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter c), [X.]), e) un[X.] g) wie[X.]ergegebe-25
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nen Textpassagen knüpfen unmittelbar an [X.]en [X.]er Öffentlichkeit bekannten Gesun[X.]heitszustan[X.] [X.]es [X.] an un[X.] befassen sich mit [X.]er Frage, welche Maßnahmen in einer solchen Situation üblicherweise me[X.]izinisch geboten sin[X.] (Ermittlung [X.]es Bewusstseinszustan[X.]s, gezielte Stimulation, psychologische Betreuung) un[X.] welche mo[X.]ernen me[X.]izinischen Hilfsmittel hierfür zur Verfü-gung stehen. An ihrer [X.]arstellung besteht ein berechtigtes Informationsinteres-se [X.]er Öffentlichkeit. Im Gesamtzusammenhang betrachtet vermitteln sie [X.]em Leser allgemeine me[X.]izinische Erkenntnisse über [X.]ie [X.] von Komapatienten un[X.] leisten [X.]amit einen Beitrag zu einer [X.]iskussion von allge-meinem Interesse. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Vorinstanzen wer[X.]en insoweit gera[X.]e nicht private Momente [X.]es langsamen Fortgangs [X.]er Genesung preis-gegeben, [X.]ie allein [X.]em privaten Umfel[X.] [X.]es [X.] bekannt sin[X.]. Es [X.]arf [X.]er Presse nicht generell untersagt wer[X.]en, öffentliche Verlautbarungen einer in [X.]er Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem me[X.]izinischen Zustan[X.] zum Anlass einer [X.]arstellung über [X.]ie aus me[X.]izinischer Sicht zu ergreifen[X.]en Maßnahmen un[X.] [X.]ie zur Verfügung stehen[X.]en me[X.]izinischen Hilfsmittel zu machen. [X.]ie Presse ist insbeson[X.]ere nicht generell verpflichtet, sich auf [X.]ie Wie[X.]ergabe von pressemäßigen Verlautbarungen [X.]es Betroffenen zu beschränken un[X.] je[X.]e [X.]a-rauf aufbauen[X.]e sachliche Berichterstattung zu unterlassen. Es entspricht [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es [X.], [X.]ass [X.]ie Presse nicht le[X.]iglich Fakten berichten, son[X.]ern [X.]iese grun[X.]sätzlich auch kommentieren [X.]arf (vgl. [X.], Urteile
vom 16. April 2009 -
34438/04 Egelan[X.] u. Hansei[X.]/[X.], NJW-RR 2010, 1487
Rn. 49; vom
7. Februar 2012 -
39954/08, Axel Springer AG/[X.]eutschlan[X.], [X.], 1058 Rn. 80; vom
17. Januar 2012 -
3401/07, Ku-rier Zeitungsverlag un[X.] [X.]ruckerei GmbH/Österreich, NJW 2013, 771 Rn. 44).
3. [X.]a [X.]er Kläger nur [X.]ie Unterlassung [X.]er im Tenor [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils unter b) un[X.] f) aufgeführten Äußerungen verlangen kann, ist sein An-spruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht aus [X.]em [X.]
-
19
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samtgegenstan[X.]swe
e-b-chen.
[X.]
von Pentz
[X.]
[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entschei[X.]ung vom 25.02.2015 -
28 O 454/14 -
O[X.], Entschei[X.]ung vom 08.06.2015 -
15 U 45/15 -
Meta
29.11.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. VI ZR 382/15 (REWIS RS 2016, 1716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1716
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 382/15 (Bundesgerichtshof)
Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand eines bekannten Rennfahrers; eigene Preisgabe von Tatsachen in …
VI ZR 338/21 (Bundesgerichtshof)
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines Menschen; Richtigstellung einer falschen Presseberichterstattung
18 U 2856/15 Pre (OLG München)
Unzulässige Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines prominenten Motorsportlers
VI ZR 124/21 (Bundesgerichtshof)
Unterlassungsanspruch eines Witwers gegen detaillierte Presseberichterstattung zu Todesumständen und Obduktionsergebnis
VI ZR 123/21 (Bundesgerichtshof)
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der …
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