Bundespatentgericht, Urteil vom 04.07.2022, Az. 4 Ni 23/21 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2022, 4929

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 974 150
([X.] 2007 013 202)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden sowie die [X.] [X.], [X.]. [X.], Dipl.-Ing. Univ. [X.], und Dipl.-Ing. Dr. Herbst

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 974 150 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

1. [X.] mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest angeordneten Bremsträger (3) mit daran angeordneten [X.] (21) für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremsträger (3) einen [X.] (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der [X.] anliegenden [X.] aufweist und jeder weitere [X.] in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem [X.] (10) Führungsflächen (11, 12) zur radialen und tangentialen Führung des [X.] angeordnet sind, und wobei der Bremsträger (3), indem er mit dem Achskörper (1) verschweißt ist, direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremsträger (3) als [X.], flache Stahlplatte ausgebildet ist, dass der Bremsträger (3) auf mindestens einer seiner beiden Seiten (25, 26) mit gewichtsreduzierenden Ausnehmungen (16a, 16b, 16c) versehen ist, dass der Bremsträger (3) zur Befestigung auf dem Achskörper eine L-förmige Öffnung aufweist, dass der Bremsträger (3) auf jeder seiner beiden Seiten (25, 26) mit einem quadratisch gestalteten Achsrohr des Achskörpers (1) durch eine Schweißnaht (2) verbunden ist, die sich entlang eines ersten, horizontalen Schweißnahtabschnittes sowie eines hierzu rechtwinkligen, zweiten Schweißnahtabschnittes erstreckt, und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagsschacht (10) angeordneten Führungsflächen (11, 12) mindestens ein innen an dem Belagsschacht (10) angeordnetes Verschleißblech (40, 40a) vorgesehen ist, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) Führungsfläche für den [X.] ausgebildet ist, und weiter gekennzeichnet durch an dem Verschleißblech (40, 40a) angeformte Mittel (43) zum Fixieren des Verschleißblechs an dem [X.] (10) in Gestalt von sich bis über die [X.] (25, 26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen.

2. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremsträger(3) aus parallel geschichteten Blechen zusammengesetzt ist.

3. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremsträger (3; 3a, 3b) nur entlang gerade verlaufender [X.] mit dem Achskörper verschweißt ist.

4. [X.] nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen an dem Verschleißblech (40, 40a) angeformten Vorsprung, welcher in eine zu dem Vorsprung korrespondierende Aussparung in der Umfangskontur des [X.] eingreift.

5. [X.] nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] für den Bremssattel in Gewinde (24) eingeschraubte Führungszapfen (21) sind, wobei sich die Gewinde (24) an auswechselbar in Bohrungen (23) des Bremsträgers (3) eingesetzten Gewindebuchsen (22) befinden.

6. [X.] nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Bohrungen (23) in dem Bremsträger (3) in Achsenrichtung symmetrisch sind.

7. [X.] nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch zwei [X.] in Gestalt jeweils eines in ein Gewinde (24) eingeschraubten Führungszapfens (21), wobei sich jedes der beiden Gewinde (24) in einem auswechselbar in den Bremsträger (3) eingesetzten Gewindeeinsatz (22; 28) befindet, und einer der beiden Gewindeeinsätze ein in Richtung der Erstreckung des Bremsträgers (3) in den Bremsträger einsetzbarer Kulissenstein (28) ist.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

[X.] Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 974 150, das auf die [X.] PCT/[X.]/000115 (veröffentlicht als [X.] 2007/082520) zurückgeht, am 18. Januar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 10 2006 002 569 vom 18. Januar 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 18. Juni 2014 veröffentlicht worden ist. Im [X.] des [X.] wird das Streitpatent mit der Bezeichnung “[X.]“ unter dem Aktenzeichen [X.] 2007 013 202 geführt.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner geltenden Fassung 20 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf rückbezogenen [X.]n 2 bis 20.

3

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren alle von der Beklagten mit [X.] verteidigten, geänderten Fassungen – an und macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit sowie der mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend.

4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung sowie in geänderten Fassungen zuletzt mit den [X.] 1 bis 4, 7, 6, 6a, 5, 8 bis 12, in dieser Reihenfolge, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 18. Mai 2021 (Hilfsanträge 1 bis 2), vom 29. März 2022 (Hilfsanträge 3 bis 5) und vom 23. Mai 2022 (Hilfsanträge 7 bis 12) und in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 (Hilfsanträge 6, 6a). In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 reicht die Beklagte die neu formulierten Hilfsanträge 6 und 6a ein, die den ursprünglichen Hilfsantrag 6 vom 23. Mai 2022 ersetzen, und tauscht zudem die Reihenfolge der Hilfsanträge 5 und 7.

5

Der geltende Patentanspruch 1 (in der Fassung des Urteils des [X.] vom 15. Dezember 2020 - [X.]/18 = [X.], 701; Vorinstanz: [X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 Ni 12/17 (EP)) lautet in der [X.] mit einer hinzugefügten Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Streichungen hervorgehoben):

6

1. „[X.]

7

1.1 mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest angeordneten Bremsträger (3)

8

1.1.1 mit daran angeordneten [X.] (21) für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels,

9

1.1.2 wobei der Bremsträger (3) einen [X.] (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der [X.] anliegenden [X.] aufweist und jeder weitere [X.] in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist,

1.1.2.1 wobei an dem [X.] (10) Führungsflächen (11, 12) zur radialen und tangentialen Führung des [X.] angeordnet sind,

1.1.3 und wobei der Bremsträger (3) direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,

dadurch gekennzeichnet,

1.2 dass der Bremsträger (3) als eine ebene Platte, vorzugsweise eine flache Stahlplatte ausgebildet ist,

1.3 und dass zur Austauschbarkeit der an dem [X.] (10) angeordneten Führungsflächen (11, 12) mindestens ein innen an dem [X.] (10) angeordnetes [X.] (40, 40a) vorgesehen ist,

1.3.1 an dem eine radiale (11) und

1.3.2 eine tangentiale (12) Führungsfläche für den [X.] ausgebildet ist.“

Der geltende Patentanspruch 10 lautet:

„[X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremsträger (3) aus parallel geschichteten Blechen zusammengesetzt ist.“

Wegen des Wortlauts der weiteren geltenden Patentansprüche 2 bis 9 und 11 bis 20, die wortgleich mit der erteilten Fassung sind, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Nach Hilfsantrag 1 vom 18. Mai 2021 kommt am Ende des unabhängigen Patentanspruchs 1 nach dem Merkmal 1.3.2 das folgende Merkmal hinzu:

1.4 „und weiter gekennzeichnet durch an dem [X.] (40, 40a) angeformte Mittel (43) zum Fixieren des [X.]s an dem [X.] (10) in Gestalt von sich bis über die [X.] (25, 26) des [X.] (3) erstreckenden Abkantungen.“

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 18. Mai 2021 ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.] durch Einfügen des folgenden Zusatzmerkmals zwischen die Merkmale 1.2 und 1.3:

1.2.1.2.1

1.2.1

Patentanspruch 1 des [X.] vom 29. März 2022 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.2.1 und 1.3 das folgende Merkmal eingefügt ist:

1.2.2 „dass der Bremsträger (3) zur Befestigung auf dem Achskörper eine maulförmige Öffnung (4) und einen auf die Mittelachse (6) des [X.] (1) bezogenen Umschließungswinkel (w1) von weniger als 300 Grad aufweist“.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 29. März 2022 ergibt sich aus Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 durch Einfügung des folgenden (durch Unterstreichung gekennzeichneten) Merkmals in das Merkmal 1.1.3:

1.1.3' „und wobei der Bremsträger (3), indem er mit dem Achskörper (1) verschweißt ist, direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt,“.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 vom 23. Mai 2022 (bezeichnet als Hilfsantrag 7, zuletzt geltend gemacht an 5. Stelle) unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach [X.] dadurch, dass die Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 ersetzt sind durch die folgenden Merkmale 1.3', 1.3.1', 1.3.2' und 1.5' (Unterschiede zu den Merkmalen 1.3 bis 1.4 sind mittels Durch- und Unterstreichung gekennzeichnet):

1.3' „und dass zur Austauschbarkeit der an dem [X.] (10) angeordneten Führungsflächen (11, 12) mindestens ein zwei innen an dem [X.] (10) angeordnetes Verschleißbleche (40, 40a) in Form jeweils eines Winkels vorgesehen ist sind,

1.3.1' an dem denen jeweils an einem [X.] (42) eine radiale (11) und

1.3.2' an einem hierzu im wesentlichen rechtwinklig angeordneten [X.] (41) eine tangentiale (12) Führungsfläche für den [X.] ausgebildet ist,

1.5' und weiter gekennzeichnet durch an dem Verschleißblech (40, 40a) zwei an das [X.] (42) und zwei an das [X.] (41) jeweils seitlich angeformte Mittel zum Fixieren des jeweiligen Verschleißblechs (40, 40a) an dem [X.] (10) in Gestalt von sich bis über die [X.] (25, 26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen (43).“

Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 durch die folgenden (durch Durch- und Unterstreichung gekennzeichneten) Änderungen in Merkmal 1.2.2:

1.2.2' „dass der Bremsträger (3) zur Befestigung auf dem Achskörper eine maulförmige L-förmige Öffnung (4) und einen auf die Mittelachse (6) des Achskörpers (1) bezogenen Umschließungswinkel (w1) von weniger als 300 Grad aufweist“

sowie dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.2.2 und 1.3 das folgende Merkmal eingefügt ist:

1.2.3 „dass der Bremsträger (3) auf jeder seiner beiden Seiten (25, 26) mit einem quadratisch gestalteten Achsrohr des [X.] (1) durch eine Schweißnaht (2) verbunden ist, die sich entlang eines ersten, horizontalen [X.] sowie eines hierzu rechtwinkligen, zweiten [X.] erstreckt“.

Unteranspruch 2 nach Hilfsantrag 6 ist wortgleich zu dem [X.] der geltenden Fassung.

Wegen des Wortlauts der weiteren [X.] der vorgenannten [X.] sowie wegen der weiteren [X.] wird auf die Schriftsätze vom 18. Mai 2021, 29. März 2022 und vom 23. Mai 2022 sowie auf die Anlagen 1 und 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 verwiesen.

Die Klägerin rügt bereits die Verspätung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 eingereichten [X.] 7 bis 12.

Ferner erhebt sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 die Rüge der Verspätung hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Druckschrift [X.] sowie hinsichtlich der neu eingereichten [X.] 6 und 6a und beantragt insoweit jeweils hilfsweise Vertagung der mündlichen Verhandlung bzw. zumindest die Gewährung eines Schriftsatznachlasses.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das geltende Patent sei nicht ausführbar offenbart, denn auch unter Hinzuziehung der Beschreibung der Streitpatentschrift bleibe ein unüberwindbarer Widerspruch zwischen der [X.] (einstückiger Bremsträger) und 10 (aus parallel geschichteten Blechen zusammengesetzter Bremsträger).

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen gegen sämtliche im vorliegenden [X.] befindlichen Fassungen des Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit auf folgende Dokumente:

[X.] EP 1 375 952 A2

D1b [X.] Übersetzung der EP 1 375 952 A2

D2 [X.] 37 29 154 A1

D3a [X.] 6,223,866 B1

D3b [X.] Übersetzung der [X.] 6,223,866 B1

D4 GB 2 172 068 A

D5 [X.] 103 12 480 A1

D6 [X.] 4,460,071

[X.] [X.] 1 630 140 A

D8 [X.] 28 52 277 A1

D9 [X.] 36 34 218 A1

D10 [X.] 1 234 996 A2

[X.] [X.] 3,194,351

D12 EP 1 473 481 A1

[X.] EP 0 979 770 A2

D14 [X.] 32 09 389 A1

[X.] EP 1 288 029 B1

[X.] EP 1 293 405 A3

D17 [X.] 2005/0168056 A1

D18a [X.] 4,629,037

D18b [X.] Übersetzung der [X.] 4,629,037

[X.] [X.] 198 57 074 A1

[X.] [X.] 20 2005 005 798 U1

D20b GB 2 413 162 A

D21 EP 1 610 025 A1

D22 [X.] 43 03 417 A1

D23 EP 1 447 585 A2

[X.] [X.] 2 864 595

D25 [X.] 40 28 951 A1

[X.] [X.] 30 44 393 A1

D27 [X.] 30 36 985 C2

[X.] [X.] 197 43 538 A1

D29 [X.] 74 34 307 U1

D30 [X.] 12 93 405 A2

[X.] [X.] 850 429 B

D32 [X.] 712 829 7 U

D33 [X.] 10 2004 050 349 A1 (nachveröffentlicht)

[X.] [X.] 200 21 587 U1

D35 [X.] 19 583 70 U

[X.] [X.] 1 905 643 A

D37 [X.] 2 132 713 A

[X.] [X.] 2 778 438 A1

[X.] [X.] 107 05 831 A1

sowie auf die folgenden, mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 eingereichten Druckschriften:

D40 [X.] 100 50 013 A1

D41 [X.] 199 53 159 A1

D42 EP 1 600 653 A1

[X.] 3688770 [X.] inkl. Maschinenübersetzung

D44 [X.] 4,180,148 A

[X.] [X.] 5,901,815 A1

[X.] [X.] 6,487,122 B1

Der geltende Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, denn er sei nicht neu gegenüber der Druckschrift [X.], jedenfalls sei er - insbesondere ausgehend von der [X.] in Kombination mit [X.] oder [X.] - nahegelegt: Die [X.] lehre, dass zueinander bewegliche Teile einem Verschleiß unterlägen und somit eine beschränkte mechanische Lebensdauer aufwiesen. Dies veranlasse den Fachmann grundsätzlich dazu, eine Lösung für das Problem, welche sich mit Verschleiß auseinandersetze, zu finden. Ausgehend von der Kenntnis über Verschleiß zueinander beweglicher Teile und mit seiner mehrjährigen Berufserfahrung werde der Fachmann die Dokumente [X.] und [X.] identifizieren, die ihm jeweils Lösungsvorschläge für sein objektiv zu lösendes Problem anböten.

Den mit den [X.] 1 bis 4 verteidigten Gegenständen mangele es jeweils an erfinderischer Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der nach Hilfsantrag 7 verteidigten Fassung beruhe ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn er sei insbesondere durch die Druckschrift [X.] in Kombination mit der [X.] (Spalte 3 Zeilen 27 bis 29) oder mit der [X.] (Figur 4) nahegelegt, welche sowohl [X.]e als auch [X.]e zeigten, die jeweils mit Mitteln zum Fixieren bzw. Ausrichten der Bleche versehen seien.

Der Hilfsantrag 6 sei unzulässig, denn er weise eine unzulässige Erweiterung auf, weil aus der [X.] keine „L-förmige“ Öffnung hervorgehe. Die Figur 3 zeige lediglich einen gleichschenkligen Rücksprung, und aus der Beschreibung gehe die Angabe „L-förmig“ ebenso wenig hervor. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der nach Hilfsantrag 6 verteidigten Fassung

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, insbesondere, weil es sich bei einer L-förmigen Öffnung im Sinne des Merkmals 1.2.2' um eine dem Fachmann geläufige Anpassung der aus der [X.] bekannten [X.] bzw. maulförmigen Öffnung an eine bestehende Raum-Form-Anordnung handele, die lediglich eine einfache Anpassung eines im Design geänderten [X.] an das aus [X.] bekannte quadratische Achsrohr darstelle. Damit sei für den Fachmann eine L-förmige Ausnehmung im Bremsträger aus der [X.] angeregt, und er übertrage diese in naheliegender Weise auf die aus der [X.] bekannte [X.].

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 24. Januar 2022 mit einer Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 2. Mai 2022, einen rechtlichen Hinweis vom 4. Juli 2022 sowie, nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 974 150 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen gemäß [X.] 1 bis 6, 6a, 7 bis 12, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 18. Mai 2021 ([X.] 1 bis 2), vom 29. März 2022 ([X.] 3 bis 5), in der heutigen mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 ([X.] 6, 6a) und mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 ([X.] 7 bis 12), dabei bezüglich der [X.] 5 und 7 in umgekehrter Reihenfolge, erhält.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Patents ausführbar offenbart und neu sei sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Insbesondere gelange der Fachmann ausgehend von der [X.] nach der [X.] nicht in naheliegender Weise zu einer [X.] gemäß dem geltenden Anspruch 1. Es sei kein Anlass erkennbar, warum sich der Fachmann ausgehend von der [X.] Gedanken zum Bauteilverschleiß machen solle. Zwar sei dem Fachmann geläufig, dass bei einer Bremse Beläge und Scheibe verschleißen, jedoch gebe die [X.] dem Fachmann keinen Hinweis zu darüberhinausgehendem Bauteilverschleiß. Auch könnten weder die Druckschrift [X.] noch die [X.] als Beleg des Fachüblichen angesehen werden, so dass sie ohne einen Anlass aus der [X.] den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht nahelegen könnten.

Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents auch in den Fassungen der Hilfsanträge patentfähig, was die Beklagte weiter ausführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden ausführbaren [X.] und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 54, Art 56 EPÜ), ist zulässig.

Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der [X.] beschränkt verteidigte Fassung nach dem Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 hinausgeht. Das Streitpatent erweist sich nämlich in der geltenden Fassung sowie in den geänderten Fassungen gemäß den [X.] 1 bis 4 und 7 (bezeichnet als Hilfsantrag 7, an 5. Stelle geltend gemacht) als nicht patentfähig.

Dagegen ist das Streitpatent in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 sowohl ausführbar offenbart als auch patentfähig, nämlich neu und zudem auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Die Klage ist daher insoweit unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

I.

Die [X.] vom 23. Mai 2022 (bezeichnet als Hilfsantrag 7, zuletzt geltend gemacht an 5. Stelle) und 6 vom 4. Juli 2022 der [X.] und die von der Klägerin mit [X.] vom 29. Juni 2022 einreichten Druckschriften [X.] bis [X.] sowie die von der [X.] am 4. Juli 2022 vorgelegte Druckschrift [X.] sind zu berücksichtigen. Sie sind nicht wegen Verspätung gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] zurückzuweisen, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

1. Der Hilfsantrag 7 wurde von der [X.] zwar erst am 23. Mai 2022 und damit nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis vom 24. Januar 2022 gesetzten Frist eingereicht. Die späte Einreichung des [X.] ist zwar nicht entschuldigt, da der Wechsel der Prozessbevollmächtigten der [X.] grundsätzlich keinen ausreichenden [X.] gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 2 [X.] darstellt (vgl. Busse/Keukenshrijver, [X.], 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 25 mwN). Jedoch machten die Hilfsanträge vom 23. Mai 2022 eine Vertagung nicht erforderlich (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]), da durch sie keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufgeworfen wurden, die in der Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären gewesen wären (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. [X.], § 83 Rn. 19 mwN). So hat sich die Klägerin mit zwei Schriftsätzen vom 23. Juni 2022 sowie vom 29. Juni 2022 ausführlich auf sie eingelassen (vgl. Busse/Keukenshrijver, a. a. [X.], § 83 Rn. 20 mwN). Für den Hilfsantrag 7 tritt schließlich hinzu, dass die geänderte Anspruchsfassung nicht zur Rechtsbeständigkeit des Patents in dieser Fassung geführt hat, so dass bereits aus diesem Grunde kein [X.] bestand (vgl. B[X.], Urteil vom 5. Dezember 2013, 2 Ni 9/12 (EP); B[X.], Urteil vom 1. März 2016, 4 Ni 36/14 (EP); B[X.], Urteil vom 24. Juli 2017, 5 Ni 13/15; Busse/Keukenshrijver, a. a. [X.], § 83 Rn. 20 mwN).

2. Die Einreichung der Druckschriften [X.] bis [X.] durch die Klägerin mit [X.] vom 29. Juni 2022 erfolgte in Reaktion auf die von der [X.] am 23. Mai 2022 eingereichten und der Klägerin am 14. Juni 2022 zugestellten Hilfsanträge. Die Vorlage dieser Entgegenhaltungen nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis gesetzten Frist wurde mithin von der Gegenseite veranlasst und ist daher ausreichend entschuldigt im Sinne von § 83 Abs. 4 Nr. 2 [X.] (vgl. Busse/Keukenshrijver, a. a. [X.], § 83 Rn. 20 mwN). Darüber hinaus bestand auch kein [X.] im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.], da die Druckschriften [X.] bis [X.] ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden konnten und sich die Beklagte hierzu auch eingelassen hat.

3. Die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2022 eingereichte Druckschrift [X.] (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift) ist nicht entscheidungsrelevant, so dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] bereits aus diesem Grund nicht vorlagen (vgl. Busse/Keukenshrijver, a. a. [X.], § 83 Rn. 20 mwN).

4. Die Einreichung des neu formulierten [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 hat die Klägerin gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 2 [X.] genügend entschuldigt. Mit der Stellung des neuen [X.] reagierte sie nämlich auf eine geänderte Auffassung des Senats (zu den Erfolgsaussichten des innerhalb der Frist des § 83 Abs. 2 [X.] eingereichten [X.] 5 vom 29. März 2022), zu welcher der Senat erst in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines neuen Vortrags der Klägerin gelangt war. Bereits deswegen lagen die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor (vgl. B[X.], Urteil vom 29. April 2015, 4 Ni 26/13 (EP), juris, Rn. 143; B[X.], Urteil vom 29. Januar 2014, 5 Ni 51/11, juris; Busse/Keukenschrijver, a. a. [X.], § 83 Rn. 24 mwN).

Der Senat hat die Parteien zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der [X.] die Verteidigung des Streitpatents in der geänderten Fassung nach Hilfsantrag 5 vom 29. März 2022 gelingen könnte. Diese Auffassung hat der Senat im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung aufgrund eines neuen Vortrags der Klägerin geändert und den Parteien nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einen abweichenden Hinweis erteilt, wonach Zweifel an der Zulässigkeit des [X.] 5 bestünden. Mit dem – ausgehend von dem Wortlaut des [X.] 5 - neu formulierten Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 hat die Beklagte unmittelbar auf den neuen Vortrag der Klägerin und den geänderten Hinweis des Senats reagiert, indem sie das von der Klägerin erstmals unter Zulässigkeitsgesichtspunkten sowie unter dem Gesichtspunkt einer Widersprüchlichkeit (der Merkmalskombination 1.2.2 und 1.2.3) beanstandete Merkmal 1.2.2 geändert hat (durch Ersetzung der „maulförmigen“ durch eine „L-förmige Öffnung“ in Merkmal 1.2.2'). Damit war der Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 durch den neuen Vortrag der Gegenseite sowie den geänderten Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung verursacht und seine Einreichung außerhalb der Frist nach § 83 Abs. 2 [X.] ausreichend entschuldigt. Bereits deswegen lagen die Voraussetzungen einer Zurückweisung wegen Verspätung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor.

Darüber hinaus bestand in Bezug auf den Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 auch kein [X.] iSd § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.], weil sich die Klägerin vollinhaltlich darauf einlassen konnte und es entgegen der Auffassung der Klägerin überdies auf die Änderung von einer „maulförmigen Öffnung“ nach Hilfsantrag 5 zu einer „L-förmigen Öffnung“ für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents in der nach Hilfsantrag 6 verteidigten Fassung schon nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. hierzu ausführlich unten, Ziffer XI. 7, 9.).

II.

Das Streitpatent betrifft eine [X.] mit einem gegenüber einem Achskörper fest angeordneten Bremsträger mit daran angeordneten [X.] für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels.

1. Nach den Ausführungen in der [X.] ist eine [X.] dieser Art als Gleitsattel-[X.] aus der [X.] 36 272 [X.] bekannt. Der darin beschriebene Bremsträger, welcher den Bremssattel mit dem Achskörper verbinde, setze sich aus zwei getrennten, zu beiden Seiten der Bremsscheibe angeordneten Bremsträgerteilen zusammen, die lösbar miteinander verbunden seien. Nur eines der beiden Bremsträgerteile sei mit dem Achskörper verschweißt. Die [X.] der [X.] befänden sich in Bremsbelagschächten der beiden Bremsträgerteile und seien an Führungsflächen der Bremsbelagschächte abgestützt. Die Montage dieser [X.] an einem Achskörper müsse in zwei aufeinander folgenden Schritten erfolgen. In einem ersten Schritt müsse an dem ersten, direkt an den Achskörper angeschweißten Bremsträgerteil das zweite Bremsträgerteil angeschraubt werden. In einem zweiten Schritt müsse sodann der Bremssattel aufgesetzt und mit dem ersten Bremsträgerteil verschraubt werden.

Als gattungsbildend nennt die Patentschrift eine [X.], die aus der [X.] 57 074 [X.] ([X.]) bekannt ist. Bei der ersten darin beschriebenen Ausführungsform sei der Bremsträger baulich stark reduziert, indem nur der innere Bremsbelag im Bremsträger gehalten und geführt werde, hingegen der äußere Bremsbelag in dem Bremssattel. Die durch den äußeren Bremsbelag aufgenommenen [X.] müssten daher auf den Bremsträger übertragen werden. Der Bremssattel sei hierzu als Schiebesattel mit Schiebeführungselementen ausgebildet, die sich an korrespondierenden Schiebeführungselementen des [X.] ähnlich einer Kulissenführung abstützten. Zur Bereitstellung der Schiebeführungselemente sei der Bremsträger mit [X.]n versehen, die sich nach außen bis über die Bremsscheibe hinüber erstreckten. Da die [X.] einteiliger Bestandteil des [X.] seien, führten sie zu einem weiterhin hohen Gewicht des [X.].

2. Nach der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine an einem Achskörper montierbare [X.] bereitzustellen, die sich aus wenigen Einzelteilen zusammensetzt, in wenigen Montageschritten zusammensetzbar und im Verschleißfall wartungsfreundlich ist.

3. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Bremsen, insbesondere auf dem Gebiet der [X.]n für Nutzfahrzeuge.

4. Die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe soll durch eine [X.] mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 3 der Patentschrift zeigt einen Bremsträger 3, in dessen Belagschacht 10 beispielsweise das in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 11 dargestellte [X.] einsetzbar ist.

Abbildung

5. Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung.

a) Das Merkmal 1.1.2.1 gibt vor, dass an dem Belagschacht Führungsflächen zur radialen und tangentialen Führung des [X.] angeordnet sein müssen.

Nach der Beschreibung Abs. [0017] [X.] [X.]. 11 ist der Begriff der „radialen“ Führungsfläche in diesem Zusammenhang nicht streng geometrisch zu verstehen. Gemeint sind vielmehr jene [X.] (11), an denen sich der [X.] beim Bremsvorgang in Umfangsrichtung abstützt und an denen daher in erster Linie die Bremskräfte auftreten. Entsprechend soll die tangentiale Führungsfläche (12) jene Fläche sein, an der der [X.] mit seinem Innenrand anliegt.

b) Eine mit Merkmal 1.2 geforderte ebene, flache Stahlplatte ist eine Stahlplatte, deren Oberfläche keine nennenswerten Erhebungen aufweist und deren Dicke im Vergleich zu ihrer Länge und Breite gering ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2020, [X.]/18, [X.], 701, Rn. 14 - [X.]).

[X.], flache Stahlplatte kann in Übereinstimmung mit der Beschreibung und der Darstellung in den [X.]uren 4, 5 und 8 der Patentschrift gewichtsreduzierende Ausnehmungen (Abs. [0014]) oder gewichtsreduzierenden Öffnungen (Anspruch 15) sowie Bohrungen und Versenkungen zur Befestigung oder Aufnahme anderer Elemente (Abs. [0022] f.) aufweisen ([X.], aaO, [X.], 701, Rn. 21 - [X.]).

Dieses Verständnis kann auch nicht in Frage gestellt werden durch lösbar mit dem Bremsträger verbundene Teile, die aus dessen Oberfläche hervorstehen, insbesondere in Gestalt der in Merkmal 1.1.1 vorgesehenen [X.] für die Befestigung und Lagerung des Bremssattels, die nach der Beschreibung (Abs. [0021]) in den Bremsträger eingeschraubt werden können ([X.] aaO [X.], 701, Rn. 22 [X.] - [X.]).

Als flach im Sinne von Merkmal 1.2 ist eine Platte anzusehen, deren Dicke im Vergleich zu ihrer Länge und Breite gering ist. Gestützt wird dieses Verständnis durch die Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. [0019]), die als Beispiel für eine flache Platte die in den [X.]uren 3, 4 und 5 dargestellte Stahlplatte anführen, deren Dicke beispielhaft mit 3 cm angegeben wird. Diese [X.]uren zeigen einen Bremsträger mit einer ([X.]. 3 und 5) bzw. mit zwei Platten ([X.]. 4), deren Länge und Breite deutlich größer als ihre Dicke ist ([X.], aaO, [X.], 701, Rn. 26 - 28 - [X.]).

Eine „ebene flache Stahlplatte“ im Sinne des Patentanspruchs 1 kann gemäß der Beschreibung, Abs. [0019], auch aus mehreren parallel geschichteten und entsprechend dünneren Platten zusammengesetzt sein.

III.

Hinsichtlich der geltenden Fassung des Streitpatents liegt der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 56 EPÜ).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift [X.] ([X.] 20 2005 005 798 [X.]) in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen, beispielweise belegt durch die [X.] ([X.] 6,478,122 [X.]) sowie durch die [X.] (EP 1 357 952 [X.]) und die [X.] ([X.] 57 074 [X.]), nahegelegt.

1. Die [X.], aus der nachfolgend die [X.]. 3 wiedergegeben ist, offenbart eine [X.].

Abbildung

Bei dieser [X.] handelt es sich um eine [X.] 110 mit einer [X.]. [X.] ist direkt an einer Achse 142 befestigt, wobei die Achse 142 relativ zu einem Fahrgestell eines Fahrzeugs gelagert ist ([X.]: Abs. [0015]). Die [X.] kann an die Achse geschweißt sein ([X.]: Abs. [0016]).

Der Bremsträger 144 ist im Wesentlichen eben und hat einen innen liegenden [X.] Der innen liegende [X.] hat die Form eines Fensters oder einer Ausnehmung mit radialen [X.] 160 und umlaufenden [X.] 162 an seinen Enden (die Richtung der radialen [X.] 160 entspricht im Streitpatent der Richtung der „[X.] (12) zur tangentialen Führung“ gemäß Merkmal 1.1.2.1, und die Richtung der umlaufenden [X.] 162 entspricht der Richtung der „[X.] zur radialen Führung“ gemäß Merkmal 1.1.2.1). Der Anschlag ist so dimensioniert, dass er einen herkömmlichen innen liegenden [X.] 164 aufnimmt und radial und umfangsmäßig relativ zu einer Bremsscheibe 188 festhält ([X.]: Abs. [0017], [X.]. 5).

Die Bremse umfasst ferner einen Bremssattel 170 mit einem Gehäuseabschnitt 172 und einem [X.] 174 ([X.]: Abs. [0020]).

Der [X.] 174 des [X.] ist mit einer Ausnehmung in Form einer Ausnehmung mit einer umlaufenden [X.] und einer radialen Anschlagfläche 186 versehen, um einen weiteren [X.] 178 zu lagern ([X.]: Abs. [0021]).

Der Bremssattel 170 ist an dem Bremsträger 144 durch komplementäre Bohrungen 180 des [X.] angebracht, in die zwei Führungsmuffen 166 des Trägers genau eingepasst sind ([X.]: Abs. [0022]). Die Führungsmuffen 166 sind an der Innenseite des Trägers 144 um beide Seiten des innen liegenden Anschlags 148 herum angebracht und durch Bolzen 168 in axialen Gewindeöffnungen des Trägers 144 befestigt ([X.]: Abs. [0019]). Sie entsprechen den [X.] (21) gemäß Merkmal 1.1.1.

Der [X.]. 3 der [X.] kann der Fachmann zwar entnehmen, dass die Oberfläche des [X.] 144 im Bereich der Flächen 160 und 162 Erhebungen in axialer Richtung der Achse 142 aufweist. Ob es sich dabei um nennenswerte Erhebungen im Sinne des Streitpatents handelt, kann dahingestellt bleiben, denn die Flächen 160 und 162 müssen nicht – wie in [X.]. 3 dargestellt – in axialer Richtung herausstehen, wie dies in Abs. [0017] der [X.] erläutert ist. Danach „sind die Flächen 160 und 162 in axialer Richtung der Achse 142 tiefer als der Rest des Trägers 144. Bei anderen Ausführungsformen muss dies nicht unbedingt der Fall sein“. Die Dicke dieses [X.] ist im Vergleich zu seiner Länge und Breite gering. Die Angabe, dass die [X.] an die Achse geschweißt sein kann ([X.]: Abs. [0016]), impliziert, dass diese aus Stahl besteht.

Damit sind aus der [X.] die Merkmale 1 bis 1.2 bekannt.

Hingegen geht aus der [X.] nicht hervor, dass an den radialen [X.] 160 und den umlaufenden [X.] 162 des innen liegenden [X.], die als an dem Belagschacht angeordnete [X.] gemäß Patentanspruch 1 aufzufassen sind, mindestens ein [X.] vorgesehen ist, so dass die [X.] die Merkmale 1.3 bis 1.3.2 nicht offenbart.

2. Dieser Unterschied kann aber die erfinderische Tätigkeit bei der [X.] nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht begründen. Denn die Verwendung mindestens eines Verschleißbleches gemäß den Merkmalen 1.3 bis 1.3.2 war vorliegend durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt.

Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 11. März 2014 - [X.], [X.], 647, Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - [X.], [X.], 716, Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - [X.], [X.], 1074, Rn. 49 – Signalübertragungssystem; Urteil vom 15. Juni 2021, [X.], [X.], 1277, Rn. 4 - Führungsschienenanordnung).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Das Vorsehen von mindestens einem Verschleißblech gemäß den Merkmalen 1.3 bis 1.3.2 war als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel allgemein bekannt.

Der Stand der Technik belegt, dass es im Prioritätszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen gehörte, Bleche zur Verringerung von Verschleiß der Gleitflächen zwischen einem [X.] und einer Öffnung in einem Bremsträger vorzusehen:

Die [X.] weist einleitend darauf hin, dass nach einer gewissen Zeitdauer in solchen Gleitflächen Riefen auftreten, die Verschleiß darstellen ([X.] [X.]. 1 Z. 18 - 20: „anchor functions in [X.] in an [X.], [X.], after an extended period of time grooves. [X.]“), wobei dieser Verschleiß durch unterschiedliche Materialeigenschaften von Bremsträger und Trägerplatte hervorgerufen wird ([X.] [X.]. 1 Z. 23 - 25: „[X.]“), und zur Reduzierung des Verschleißes zwischen den Komponenten üblicherweise ein Aufsatz („cap“) in der Öffnung des [X.] vorgesehen wird, der einen gleichen oder geringeren Reibwert als die Trägerplatte des [X.] aufweist ([X.] [X.]. 1 Z. 31 - 33: „In order to reduce or control the wear between components it is common to line the groove with a cap having an equivalent or lower coefficient of friction than the backing plate“). Dieser Aufsatz ist nach der [X.], deren [X.]uren 2 und 3 nachfolgend wiedergegeben sind, eine Schnappfeder ([X.] [X.]. 3 Z. 2: „[X.]“), die während des [X.] an einer ersten Seitenwand die tangentiale Gleitführung zwischen einer Lasche der [X.]-Rückenplatte und der Trägerplatte herstellt ([X.] [X.]. 4 Z. 8 - 10: „[X.], [X.] 24 slides on the top or first side wall 70 of slipper 60“), und die das [X.] von einer Seitenfläche der [X.]-Rückenplatte auf die Trägerplatte überträgt ([X.], [X.]. 4 Z. 12 - 17: „[X.] engages rotor 22, [X.] […] engages the base 68 of corresponding slipper 60 […] to transfer torque into the anchor 12 during the brake application“).

Abbildung

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die aus [X.] bekannte Schnappfeder („[X.]“) nicht zum Beleg des Fachwissens dienen könne, weil bei dieser keine tangentiale Führungsfläche im Sinne des Patentanspruchs 1 vorliege. Unter Verweis auf Abs. [0017] der Patentschrift führt sie aus, dass an einer patentgemäßen tangentialen Führungsfläche der Innenrand des [X.] anliegen müsse.

Dem kann nicht gefolgt werden, weil die [X.] lediglich belegt, dass das Vorsehen von [X.] an jeglichen Gleitflächen zwischen einem – beliebig gestalteten – [X.] und einer zugehörigen Öffnung im Bremsträger zum allgemeinen Fachwissen gehört. Für den Beleg dieses allgemeinen Fachwissens ist es damit ohne Bedeutung, dass bei dem Ausführungsbeispiel nach [X.]. 2 und 3 der [X.] die als Führungsfläche fungierende erste Seitenfläche („first side wall 70“) nach außen und nicht nach innen gerichtet ist.

Aus der [X.], deren [X.]uren 6 und 7 nachfolgend wiedergegeben sind, ist eine Scheibenbremsanordnung („[X.]“) bekannt, deren Bremsbelagfedern („pad [X.]“) eine vertikale Führungsfläche („[X.] 146“) und einen horizontalen [X.] („horizontal pad support leg 148“) aufweisen ([X.], Abs. [0012], [X.]. 6, 7). Deren Oberflächen wirken mit der Rückenplatte des Reibbelags („[X.] backplate 134“) zusammen ([X.], Abs. [0013]) und wirken als Verschleißmaterial, das ausgetauscht werden kann, wenn dieses verschlissen ist ([X.], Abs. [0014]). Damit stellen die Bremsbelagfedern („pad [X.]“) ein [X.] gemäß Merkmal 1.3 dar; die vertikale Führungsfläche („[X.] 146“) und die horizontalen [X.] („horizontal pad support leg 148“) fungieren als radiale und tangentiale [X.] entsprechend den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2.

Abbildung

Aus der [X.] [X.]. 3 Z. 14 - 21 ist bekannt, dass ein „Bremsträger im Bereich seiner [X.] für den Schiebesattel mit auswechselbaren [X.] nach Art von Panzerungen versehen ist, welche vorzugsweise aus Stahlblech bestehen. Bei einer Beschädigung der [X.] des achsintegierten [X.] müßte an sich zur Reparatur das gesamte Achsteil ausgewechselt werden. Dies Problem lösen die auswechselbaren Panzerungen aus hochfestem bzw. gehärtetem Stahlblech“. Zwar sind damit ausdrücklich die [X.] für den Schiebesattel gemeint, und keine an dem Belagschacht angeordneten [X.] für den [X.]. Jedoch belegen auch diese aus der [X.] bekannten auswechselbaren Panzerungen aus hochfestem bzw. gehärtetem Stahlblech, dass [X.] an [X.] als solche dem Fachmann geläufig waren.

b) Die Nutzung mindestens eines Verschleißbleches gemäß den Merkmalen 1.3 bis 1.3.2 stellte sich vorliegend am Prioritätstag als objektiv zweckmäßig dar.

In Abs. [0015] der [X.] ist angegeben, dass der Bremsträger direkt an der Achse befestigt ist. Als Beispiel für „direkt befestigt“ nennt die [X.] eine Befestigung durch Schweißen (Abs. [0003] und [0016]).

Der Fachmann erkennt, dass ein an der Achse angeschweißter Bremsträger nicht mehr ausgewechselt werden kann, ohne dabei die Achse zu beschädigen oder die gesamte Achse mit angeschweißten Bremsträgern auszuwechseln. Dies regt den Fachmann dazu an, sich Gedanken darüber zu machen, ob und wo an dem aus [X.] bekannten Bremsträger funktions- und lebensdauerbegrenzender Verschleiß auftritt, der einen Austausch des [X.] während der Lebensdauer des Fahrzeugs – nach der [X.] kann dies ein [X.] sein (Abs. [0002]), der aus Sicht des Fachmanns eine sehr hohe Lebensdauer aufweisen muss – erforderlich macht.

Dabei erkennt er, dass bei dem aus [X.] bekannten Bremsträger 144 Verschleiß an folgenden Stellen auftreten wird (vgl. [X.] [X.]. 2):

– Zum einen an den Führungsmuffen 166, auf denen der Bremssattel 170 gleitet, und

– zum anderen an den radialen und den umlaufenden [X.] 160 162, die den [X.] 164 axial verschieblich aufnehmen.

Die Führungsmuffen 166 sind in den Träger 144 eingeschraubt und damit im [X.] austauschbar, so dass sie hinsichtlich des Verschleißes aus fachmännischer Sicht kein Wartungsproblem darstellen.

Hingegen sieht der Fachmann die in der [X.] offenbarte Ausgestaltung der [X.] 160, 162 als nachteilig an, da er erkennt, dass der [X.] 164 direkt mit den [X.] 160, 162 in [X.] steht. Dieser [X.] führt zwangsläufig an den [X.] 160, 162 zu Verschleiß, der nach einer bestimmten Zeit den – vom Fachmann als problematisch erkannten – Austausch des [X.] erfordert. Da der Fachmann stets bestrebt ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt, nimmt er diesen Nachteil zweckmäßigerweise nicht hin.

Er wird daher ausgehend von der [X.] nach der [X.]. 3 der Druckschrift [X.] und unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens an den [X.] 160 und 162 für den [X.] 164 [X.] anbringen, so dass er in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zu einer [X.] gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gelangt.

c) Besondere Umstände, die eine Anwendung dieses allgemeinen Fachwissens in dem im Streitfall zu beurteilenden Zusammenhang als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Wenn ein bestimmtes Mittel – wie vorliegend das Vorsehen von mindestens einem [X.] - als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen ([X.] [X.], 1277 – Führungsschienenanordnung).

Soweit die Beklagte vorliegend darauf hingewiesen hat, dass [X.] zusätzliche Teile darstellten und zusätzlichen Montageaufwand erforderten und die Druckschrift [X.] auch andere Verschleißschutzmaßnahmen wie das Härten der [X.] als Alternativen nenne, ergibt sich aus diesen generellen Nachteilen von [X.] und dem Umstand, dass auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen, nicht, dass die Anwendung von [X.] als Verschleißschutz für den von [X.] ausgehenden Fachmann untunlich ist. Vielmehr kann der Fachmann vorliegend ohne erfinderisches Zutun Vor- und Nachteile, nämlich den damit erzielbaren Verschleißschutz und den damit verbundenen Mehraufwand, abwägen und sich im Ergebnis für das allgemein bekannte und objektiv zweckmäßige Mittel [X.] entscheiden (vgl. [X.] [X.], 1277 – Führungsschienenanordnung). Besondere Gründe, die einer solchen Ausführung entgegenstehen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Dass andere Vorgehensweisen in Betracht kamen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich ([X.] [X.], 1277 – Führungsschienenanordnung, Rn. 61).

IV.

Mit dem zulässigen Hilfsantrag 1 verteidigt die Beklagte das Streitpatent nicht mit Erfolg, denn auch hinsichtlich dieser verteidigten Fassung liegt der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist dem Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift [X.] nahegelegt in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen.

1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom geltenden Patentanspruch 1 dadurch, dass an diesen das folgende Merkmal angehängt ist:

1.4

2. Das Merkmal 1.4 bedarf näherer Betrachtung.

„Angeformte Mittel“ sind in dem Merkmal 1.4 direkt als [X.] festgelegt.

„[X.]“ sind mit Merkmal 1.4 erstmalig in Patentanspruch 1 eingeführt. Somit ist der bestimmte Artikel („die [X.]“) dahingehend zu verstehen, dass damit die beiden Seiten der „ebenen, flachen Stahlplatte“ nach Merkmal 1.2 gemeint sind.

Das „Fixieren des [X.]“ muss nicht in alle Richtungen wirken, sondern soll in erster Linie ein Verrutschen in axialer Richtung verhindern (Abs. [0029] [X.] und [X.]. 11, 12 der Patentschrift).

3. Das Fixieren des Verschleißblechs an dem Belagschacht durch an dem Verschleißblech angeformte Mittel in Gestalt von sich bis über die [X.] (25, 26) des Bremsträgers (3) erstreckenden [X.] entsprechend dem Merkmal 1.4 war durch das allgemeine Fachwissen nahegelegt.

a) Die Fixierung von Verschleißblechen mittels den Träger übergreifenden [X.] stellt eine zum Prioritätszeitpunkt für den Fachmann objektiv zweckmäßige Maßnahme dar, um Verschleißbleche während der Montage zu positionieren und während des Betriebs in ihrer [X.]ition zu halten. Dieses allgemeine Fachwissen ist beispielsweise durch den damaligen Stand der Technik belegt:

Das aus der [X.] bekannte, als [X.] fungierende „[X.]“ weist seitliche Leisten („[X.], 80'“) auf, die aus den [X.]. 2 und 3 der [X.] eindeutig als [X.] zu erkennen sind. Sie dienen dazu, das [X.] („[X.]“) an dem Bremsträger („anchor 12“) auszurichten, zu halten und zu fixieren ([X.], [X.]. 3 Z. 26 - 29: „Tabs 80, 80' on the first section 62 and [X.], 80' on the second section 64 engage anchor 12 to aid in aligning and retaining the [X.] in a fixed location on the anchor 12“).

Aus der nachfolgend wiedergegebenen [X.]. 12 der [X.] geht eine Ausgestaltungsmöglichkeit zur Befestigung einer Belagfeder („pad [X.]“) hervor, der die [X.] („support surfaces 148 and 146“) die Funktion eines [X.] gemäß Merkmal 1.3 zuweisen.

Abbildung

In Abs. [0022] der [X.] ist erläutert, dass an der Feder nach [X.]. 12 („[X.]“) ein Paar Flügel („pair of wings 660“) vorgesehen ist, das sich von vertikalen Kanten der vertikalen Anlagefläche („[X.] 646“) in Richtung des Trägers („[X.]“) erstreckt ([X.], Abs. [0022]: „an alternative securement arrangement of the [X.] is shown. In this embodiment […] a pair of wings 660 extending towards the [X.] from vertical edges of the [X.] 646“).

Zwar ist in der [X.] nicht explizit angegeben, dass es sich bei den Flügeln (660) um [X.] handelt, jedoch entnimmt der Fachmann dies eindeutig der [X.]. 12 aufgrund der dargestellten Formgebung.

b) Da, wie bereits zum geltenden Patentanspruch 1 dargelegt, dessen Merkmale für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift [X.] und seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand nahegelegt.

V.

Auch hinsichtlich der mit dem zulässigen Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung des Streitpatents liegt der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist dem Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen nahegelegt.

1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.2 und 1.3 das folgende Merkmal eingefügt ist:

1.2.1.2.1

1.2.1

2. Das Merkmal 1.2.1 bedarf näherer Betrachtung.

Unter „Ausnehmungen“ versteht der Fachmann Vertiefungen in den [X.] des [X.], die im Gegensatz zu Öffnungen das Material nicht vollständig durchdringen.

3. Das Vorsehen von gewichtsreduzierenden Ausnehmungen in einem Bremsträger stellt für sich gesehen eine handwerkliche Routinetätigkeit dar.

a) Im vorliegenden Fall ergibt sich der Anlass hierzu durch die Notwendigkeit zur Gewichtsreduktion, der für alle Fahrzeuganwendungen typisch ist. Darauf wird der Fachmann in der [X.] hingewiesen (Abs. [0004], [0021]).

Damit sieht der Fachmann ohne erfinderisches Zutun in der aus [X.] bekannten [X.] an wenigstens einer der beiden Seiten gewichtsreduzierende Ausnehmungen vor, wenn er diese für notwendig erachtet.

Dem Vorbringen der [X.], dass der Bremsträger 144 nach [X.] bereits so dünn sei, dass der Fachmann daran keine Ausnehmungen mehr einbringen könne, kann nicht gefolgt werden. Denn die [X.] schlägt bereits in Abs. [0017] vor, dass „die Flächen 160 und 162 in axialer Richtung der Achse 142 tiefer als der Rest des Trägers 144“ sein können, so dass „der Rest des Trägers 144“ gegenüber den „Flächen 160 und 162“ bereits als mit Ausnehmungen versehen aufzufassen ist.

b) Da wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dargelegt, dessen Merkmale für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift [X.] und seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand nahegelegt.

VI.

Auch hinsichtlich der mit dem zulässigen Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung des Streitpatents liegt der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist dem Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt.

1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.2.1 und 1.3 das folgende Merkmal eingefügt ist:

1.2.1.2.2

1.2.2

2. Das Merkmal 1.2.2 ist für sich genommen aus der [X.] bekannt.

a) In Abs. [0015] [X.] [X.]. 3 der [X.] ist angegeben, dass bei einer Trägerbaugruppe 140 einer [X.] 110 ein Bremsträger 144 direkt an einer Achse 142 befestigt ist, wobei die Achse 142 auf herkömmliche Weise relativ zu dem Fahrgestell eines Fahrzeugs gelagert ist. Der Bremsträger 144 hat eine Öffnung 146, durch die ein Abschnitt der Achse 142 aufgenommen wird, bevor der Bremsträger 144 an der Achse befestigt wird.

Bei – in den [X.]uren der [X.] nicht dargestellten – alternativen Ausführungsformen kann diese Öffnung die Achse nicht ganz umschließen. Sie kann zum Beispiel halbrund sein.

Damit nimmt die [X.] das Merkmal 1.2.2 vorweg, denn mit einer halbrunden Öffnung umschließt der Bremsträger die Achse mit einem Winkel von 180 Grad, also weniger als 300 Grad. Gleichzeitig stellt eine Öffnung von 180 Grad eine maulförmige Öffnung dar, die zweifellos die wesentlichen, im Streitpatent angeführten Vorteile aufweist – vgl. Abs. [0015] der [X.].

b) Da, wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dargelegt, dessen Merkmale für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift [X.] und seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand nahegelegt.

VII.

Auch hinsichtlich der mit dem zulässigen Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung des Streitpatents liegt der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist dem Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt.

1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass in das Merkmal 1.1.3 die Angabe mit dem Wortlaut „indem er mit dem Achskörper (1) verschweißt ist“ hinzugefügt ist, so dass das geänderte Merkmal 1.1.3' lautet (die Änderung gegenüber dem Merkmal 1.1.3 ist durch Unterstreichung hervorgehoben):

1.1.31.1.3'

1.1.3'

2. Das Merkmal 1.1.3' ist für sich genommen aus der [X.] bekannt, deren Offenbarung als Ausgangspunkt für das fachmännische Vorgehen anzusehen ist (s. obige Ausführungen zum geltenden Patentanspruch 1). In Abs. [0016] der [X.] ist unter Bezugnahme auf die [X.]. 3 eine bevorzugte Ausführungsform genannt, bei der „die Bremsträgerbaugruppe 14 an die Achse geschweißt“ ist.

3. Da, wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 dargelegt, dessen Merkmale für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift [X.] und seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand nahegelegt.

VIII.

Auch hinsichtlich der mit dem zulässigen Hilfsantrag 7 (bezeichnet als Hilfsantrag 7, zuletzt in der Reihenfolge an 5. Stelle geltend gemacht) verteidigten Fassung des Streitpatents liegt der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 ist dem Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen, beispielsweise belegt durch die [X.], die [X.] und die [X.], nahegelegt.

1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 i.d.F. des [X.] dadurch, dass die Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 ersetzt sind durch die folgenden Merkmale 1.3', 1.3.1', 1.3.2' und 1.5' (Unterschiede zu den Merkmalen 1.3 bis 1.4 sind unterstrichen/durchgestrichen dargestellt):

1.3'

1.3.11.3.1'

1.3.1'

1.3.21.3.2'

1.3.2'

1.5'

2. Das Merkmal 1.3' bedarf näherer Betrachtung.

Unter einem [X.] in Form eines Winkels gemäß Merkmal 1.3' versteht der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang ein Winkelblech, das um eine Kante quer zur Längsrichtung gebogen ist.

Nach der Fassung von Patentanspruch 1 ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] mehrere Winkel quer zur Längsrichtung umfasst. Das Ausführungsbeispiel nach [X.]. 12 zeigt zwar nur einen solchen Winkel, jedoch ist der Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt.

3. Sowohl das Vorsehen von zwei gewinkelten Verschleißblechen, als auch das Vorsehen von jeweils zwei [X.] an jeder der Führungsflächen war dem Fachmann durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt.

a) Der Fachmann, der ausgehend von der [X.] im Rahmen einer fachüblichen Maßnahme Verschleißbleche zwischen [X.] und Bremsträger vorsieht (s. obige Ausführungen zum geltenden Patentanspruch 1), erkennt, dass bei der Ausgestaltung nach [X.]. 3 der [X.] der innen liegende [X.] keine durchgehende radiale Anschlagfläche aufweist, sondern in zwei voneinander beabstandete radiale Anschlagflächen 160 aufgeteilt ist, mit einem dazwischen liegenden Bereich, der keine Anschlagfunktion aufweist.

Der Fachmann, der immer auch den Aspekt der Materialeinsparungen und der damit verbundenen Kosteneinsparungen im Blick hat, wird im Rahmen seines routinemäßigen fachmännischen Handelns den [X.] Bereich nicht mit einem [X.] überdecken, sondern für jede Seite, also jede der beiden radialen [X.] mit der ihr benachbarten umlaufenden Anschlagfläche, jeweils ein separates [X.] vorsehen, das sich ausschließlich über die jeweiligen funktionellen [X.] erstreckt, und nicht in unnötiger Weise darüber hinaus.

Im Übrigen stellte das Vorsehen von zwei separaten [X.] eine zum Prioritätszeitpunkt fachübliche Maßnahme dar, die durch den damaligen Stand der Technik, beispielsweise in der [X.] (dort: [X.]. 2 Z. 53 - 61, [X.]. 3 Z. 1 - 2, [X.]. 1 [X.]. 30, 32, 60, 60') oder der [X.] (dort: [X.]. 3 Z. 28 - 29, [X.]. 6, 7 [X.]. 138), belegt ist.

b) Die Fixierung von Verschleißblechen mittels den Träger übergreifenden [X.] stellt eine zum Prioritätszeitpunkt für den Fachmann objektiv notwendige Maßnahme dar, um Verschleißbleche während der Montage zu positionieren und während des Betriebs in ihrer [X.]ition zu halten (s. oben zu Hilfsantrag 1). Um diese Funktionen auch bei einem L-förmigen Verschleißblech, das der Fachmann – wie oben unter a) ausgeführt – hier auswählen wird, zu erfüllen, muss er dafür Sorge tragen, dass die Verschleißbleche weder verrutschen noch verkippen können. Soweit der Fachmann dafür keine weiteren Befestigungsmittel wie Schrauben verwenden möchte, um den Aufwand gering zu halten, wird er an jedem der Schenkel je ein Paar [X.] vorsehen, da je eine Abkantung an jeder Seite eines ersten Schenkels das Verrutschen in der Betätigungsrichtung des [X.]es verhindert und je eine weitere Abkantung an jeder Seite des zweiten Schenkels das Verkippen verhindert.

Im Übrigen war auch diese Maßnahme zum Prioritätszeitpunkt fachüblich, wie dies durch den damaligen Stand der Technik, beispielsweise in der [X.] (dort: [X.]. 3 Z. 13 - 17, [X.]. 3 Z. 27 - 30, [X.]. 2, 3 [X.]. 60, 80, 80' und in [X.]. 3 die mit dem [X.]. 68 versehene Abkantung) oder der [X.] (dort: [X.]. 4 [X.]. 54 sowie die nicht näher bezeichneten [X.] an den Flächen 46a und 46b), belegt ist.

c) Da, wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dargelegt, dessen Merkmale für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift [X.] und seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt sind, ist ihm somit auch der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand nahegelegt.

IX.

Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 verteidigt die Beklagte erfolgreich. Der Hilfsantrag 6 ist zulässig, da der Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung nicht unzulässig erweitert ist oder ein [X.] darstellt und die geänderte Fassung beschränkend wirkt. Der Gegenstand des Streitpatents in dieser verteidigten Fassung erweist sich als rechtsbeständig, weil er ausführbar offenbart ist und patentfähig ist, insbesondere neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal 1.2.2 ersetzt ist durch die Merkmale 1.2.2' und 1.2.3 mit folgendem Wortlaut:

1.2.21.2.2'

1.2.2'

1.2.3

2. Die Merkmale 1.2.2' und 1.2.3 bedürfen näherer Betrachtung.

a) Unter einer L-förmigen Öffnung versteht der Fachmann eine Öffnung, die genau zwei Flächen aufweist, die rechtwinklig aufeinander stehen.

Im Zusammenhang mit der [X.]. 3 ist in der [X.] in Abs. [0012] ausgeführt:

„Anhand der [X.]. 3 werden […] Einzelheiten des [X.] 3 sowie dessen Anordnung an dem Achskörper 1 beschrieben. Die Verbindung erfolgt beim Ausführungsbeispiel durch Verschweißen des [X.] 3 mit dem hier quadratisch gestalteten [X.] des [X.] 1 entlang der [X.] Die [X.] erstreckt sich entlang eines ersten, horizontalen [X.] sowie eines hierzu rechtwinkligen, zweiten [X.].“

Aus dieser Textstelle und der [X.]. 3 ergibt sich, dass der Bremsträger zur Befestigung an dem [X.] eine Öffnung mit genau zwei Seiten aufweist, die rechtwinklig aufeinander stehen. Hingegen macht die [X.] keine Angaben zu den Längen oder Längenverhältnissen der beiden aufeinander rechtwinklig stehenden Seiten, so dass nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 nicht nur gleichlange Seiten – wie in [X.]. 3 gezeigt – umfasst sind, sondern auch andere Längenverhältnisse.

Die L-förmige Öffnung umschließt das quadratisch gestaltete [X.] an zwei benachbarten Flächen. Dadurch ist es möglich, den Bremsträger zur Verbindung mit dem Achskörper von der Seite her auf den quadratischen Achskörper aufzusetzen, was die Herstellung der Einheit aus Achskörper und Bremsträgern bei der Schweißmontage vereinfacht. Dies ist in Abs. [0015] der [X.] zwar im Zusammenhang mit einer U-förmigen Öffnung entsprechend [X.]. 5 erläutert, trifft jedoch aus fachmännischer Sicht uneingeschränkt auch auf die L-förmige Öffnung zu, da die L-förmige Öffnung einen noch kleineren Umschließungswinkel als die U-förmige Öffnung aufweist.

b) Die Angabe „quadratisch gestaltet“ in Merkmal 1.2.3 bezieht der Fachmann auf den Querschnitt des [X.]es, wie dies in der [X.]. 3 der [X.] dargestellt ist, und in der Beschreibung im Zusammenhang mit der [X.]. 1 erläutert ist (Abs. [0011] der [X.]).

3. Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 6 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.

Im Folgenden wird auf die [X.] der internationalen Anmeldung des Streitpatents (WO 2007/082520 [X.]), die die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen repräsentiert, Bezug genommen (im Folgenden nur: [X.]).

a) Die Merkmale 1 bis 1.1.2.1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ergeben sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1; das Merkmal 1.1.3' aus dem letzten [X.] des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und dem ursprünglichen Patentanspruch 13, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zurückbezieht; das Merkmal 1.2 aus dem ursprünglichen Patentanspruch 10, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zurückbezieht, und dessen fakultatives Merkmal in ein notwendiges Merkmal umgewandelt ist; das Merkmal 1.2.1 aus dem ursprünglichen Patentanspruch 15; das Merkmal 1.2.2' aus der ursprünglichen [X.]ur 3, die der Fachmann der [X.] als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung entnimmt; das Merkmal 1.2.3 aus der ursprünglichen Beschreibung, siehe [X.] - S. 4 Z. 1 [X.] der ursprünglichen [X.]ur 3; die Merkmale 1.3, 1.3.1 und 1.3.2 aus dem ursprünglichen Patentanspruch 17, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 zurückbezieht, und dem ursprünglichen Patentanspruch 18, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 17 zurückbezieht; das Merkmal 1.4 aus dem ursprünglichen Patentanspruch 19, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 18 zurückbezieht.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Merkmal 1.2.2' sei unzulässig geändert, weil aus der [X.] keine „L-förmige“ Öffnung hervorgehe. Die [X.]. 3 zeige lediglich einen gleichschenkligen Rücksprung, und aus der Beschreibung gehe die Angabe „L-förmig“ auch nicht hervor.

Entgegen dieser Auffassung der Klägerin ist die Angabe „L-förmig“, zwar nicht wörtlich, jedoch inhaltlich vollständig in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Wie oben zum Verständnis des Merkmals 1.2.2' ausgeführt, versteht der Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung unter einer „L-förmigen Öffnung“ eine Öffnung mit genau zwei Seiten, die rechtwinklig aufeinander stehen, und die – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch gleichlang sein können.

Die Verwendung des in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht genannten Begriffs „L-förmige Öffnung“ stellt in diesem Zusammenhang keine unzulässige Erweiterung, sondern eine schlagwortartige, zusammenfassende Umschreibung dar für die in [X.]. 3 dargestellte Öffnung mit genau zwei Flächen, die rechtwinklig aufeinander stehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 933 - [X.] II).

b) Die mit Hilfsantrag 6 verteidigten Unteransprüche 2 bis 7 sind, bis auf die angepasste Nummerierung und die in zulässiger Weise angepassten Rückbezüge, wortgleich mit den ursprünglichen Patentansprüchen 11, 14 und 20 bis 23.

4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 schränkt den Schutzbereich des geltenden Patents durch die Aufnahme der zusätzlichen Angabe in Merkmal 1.1.3' sowie die zusätzlichen Merkmale 1.2.1, 1.2.2', 1.2.3 und 1.4 in zulässiger Weise ein.

a) Der Patentinhaber kann sein Patent durch Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines Ausführungsbeispiels beschränken, wenn diese Merkmale in der ursprünglichen Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen waren (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2001, [X.], [X.], 49, 50 f. - Drehmomentübertragungseinrichtung). Die Beklagte hat mit den Merkmalen 1.2.2' und 1.2.3 zwei Merkmale eines einzelnen Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch 1 aufgenommen. Da Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung keine Angaben zur Befestigung des Bremsträgers auf dem [X.] und zur Ausgestaltung des [X.]s enthält, wird er durch Hinzufügung dieser Merkmale beschränkt.

b)  Die [X.]ur 3 und die zugehörige Beschreibung (in der [X.]: [X.] 32 - S. 4 Z. 6) sind in der ursprünglichen Anmeldung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend offenbart. Damit können auch die Merkmale 1.1.3‘ und 1.2.3, die beide auf die [X.]. 3 zurückgehen, kein [X.] begründen.

5. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG [X.]. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ).

Die Klägerin meint, die Ausgestaltung des [X.] nach Merkmal 1.2 als „ebene, flache Stahlplatte“ und die Ausgestaltung des [X.], der „aus parallel geschichteten Blechen zusammengesetzt ist“, wie das der auf Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 6 fordert, führe zu einem unüberwindbaren Widerspruch, der zu einer fehlenden Ausführbarkeit des mit dem Unteranspruch bestimmten Gegenstandes führe.

Dieser Widerspruch liegt nicht vor. Denn der Fachmann, der zur Auslegung der Begriffe des Patentanspruchs 1 die Beschreibung hinzuzieht, erfährt aus Abs. [0019] der [X.], dass die flache Platte des Patentanspruchs 1 aus mehreren parallel geschichteten und entsprechend dünneren Platten zusammengesetzt sein kann.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 erweist sich als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]. 138 Abs. 1 lit. a) [X.]. 54 EPÜ). Denn keine der im Verfahren eingeführten Druckschriften, insbesondere nicht die Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], stehen dem Gegenstand des Anspruchs 1 in dieser Fassung neuheitsschädlich entgegen.

a) Wie bereits oben zum geltenden Patentanspruch 1 dargelegt, sind aus der [X.] zwar die Merkmale 1 bis 1.2, nicht jedoch die Merkmale 1.3 bis 1.3.2 bekannt. Weil die [X.] kein Verschleißblech offenbart, ist auch das Merkmal 1.4 nicht bekannt.

Aus der [X.] gehen ausschließlich Achsen mit rundem Querschnitt hervor, vgl. [X.]. 2 [X.]. 42, [X.]. 3 [X.]. 142, Abs. [0015]. Die dazu korrelierenden Öffnungen in den Bremsträgern sind in den [X.]. 2 und 3 jeweils kreisrund dargestellt, sie können aber beispielsweise auch halbrund sein, vgl. Abs. [0015]. Jedoch gibt die [X.] an keiner Stelle einen Hinweis auf ein quadratisch gestaltetes [X.] entsprechend Merkmal 1.2.3.

b) In der [X.] wird lediglich erwähnt, dass der Bremsträger („anchor 12“) mittels Schrauben („[X.] 14, 14'“) an einem Fahrzeug befestigt wird ([X.]. 2 Z. 40). Damit ist aus der [X.] nicht bekannt, dass der Bremsträger an einer – wie auch immer gestalteten – Achse direkt befestigt ist, so dass aus der [X.] zumindest die Merkmale 1.1.3' und 1.2.3 nicht offenbart sind.

c) In der [X.] wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Bremsträger („brake carrier 12“) bezogen auf die Rotationsachse der Bremsscheibe („rotor 20“) fixiert ist, und an einem nicht-drehenden Teil des Fahrzeugs, z. B. an der Radaufhängung („vehicle suspension“), befestigt ist ([X.]. 1 Z. 9 - 12). Damit ist auch aus der [X.] nicht bekannt, ob und wie der Bremsträger an einer Achse direkt befestigt wird, so dass aus der [X.] zumindest die Merkmale 1.1.3' und 1.2.3 nicht offenbart sind.

d) Bei den Ausführungsformen nach der [X.] wird der Bremsträger unlösbar mit einem Achsschenkel z. B. durch Verschweißen verbunden ([X.]. 4 Z. 2 - 4 [X.] [X.]. 1a, 1b [X.]. 1, 1a, 1b). In den [X.]. 1a, 1b, 3 und 5 bis 7 sind der Achsschenkel (1b) und die dazu korrespondierende Öffnung in dem Bremsträger (1) jeweils kreisrund dargestellt. Hinweise dazu, dass dieser Achsschenkel als quadratisches [X.] ausgeführt ist, finden sich in der [X.] nicht, so dass aus der [X.] zumindest das Merkmal 1.2.3 nicht bekannt ist.

e) Die [X.] offenbart einen Achskörper (1), an dem ein Bremsträger („Träger 5“) angeschweißt ist (S. 4 mittig). Nach der [X.]. 1 der [X.] weist dieser Achskörper einen quadratischen Querschnitt auf, an dem der Bremsträger (5) angeschweißt ist. Damit ist aus der [X.] zwar ein quadratisch gestaltetes [X.] i.S.d. Merkmals 1.2.3 bekannt.

Jedoch findet sich in der [X.] an keiner Stelle ein Hinweis auf [X.], so dass aus der [X.] die Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 nicht bekannt sind.

f) Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand des Streitpatents nach Hilfsantrag 6 nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.

7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 erweist sich auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 EPÜ).

Auch wenn sich jedes einzelne der Merkmale 1.2.3 und 1.3 des mit Hilfsantrag 6 eingeschränkten Patentanspruchs 1 aus einer der Entgegenhaltungen [X.] und [X.] [X.] dem Fachwissen ergibt, ist ihre Kombination miteinander und mit den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht nahegelegt.

Da, wie oben zur Neuheit dargelegt, aus keiner der Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] eine [X.] mit einem quadratisch gestalteten [X.] gemäß Merkmal 1.2.3 bekannt ist, kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 nicht erfinderisch, weil es sich bei einer L-förmigen Öffnung i.S.d. Merkmals 1.2.2' um eine dem Fachmann geläufige Anpassung der aus der [X.] bekannten [X.] bzw. maulförmigen Öffnung an eine bestehende Raum-Form-Anordnung handele, die lediglich eine einfache Anpassung eines im Design geänderten [X.] an das aus [X.] bekannte quadratische [X.] darstelle. Damit sei für den Fachmann eine L-förmige Ausnehmung im Bremsträger aus der [X.] angeregt, und er übertrage diese in naheliegender Weise auf die aus der [X.] bekannte [X.].

Dem kann nicht gefolgt werden, weil auch in diesem Fall jegliche Anregung dazu fehlt, die aus [X.] bekannte Achse mit rundem Querschnitt im Design zu ändern, weil der aus [X.] bekannte Bremsträger auf eine runde Achse abgestimmt ist, wie dies aus der [X.] [X.]. 2 und 3 sowie dem Hinweis in Abs. [0015] auf eine halbrunde Öffnung hervorgeht. Damit stellt in dieser Hinsicht die aus [X.] bekannte [X.] eine in sich vollständige Ausgestaltung dar, in der die Einzelelemente aufeinander abgestimmt sind und miteinander funktional zusammenwirken.

Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich – wie von der Klägerin angenommen – bei einer L-förmigen Öffnung i.S.d. Merkmals 1.2.2' lediglich um eine einfache Anpassung des aus [X.] bekannten quadratischen [X.]s handelt. Denn da der Fachmann bereits keine Veranlassung hat, das aus [X.] bekannte runde [X.] gegen ein quadratisches auszutauschen, spielt es keine Rolle, ob die [X.] eine L- oder eine C-förmige Öffnung nahelegt.

8. Die auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 werden vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 getragen.

9. Die in Bezug auf den Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 gestellten Anträge der Klägerin auf Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung sowie auf Gewährung eines [X.]nachlasses sind unbegründet und stehen einer Sachentscheidung nicht entgegenstehen.

Ein [X.] nach § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO war nicht gegeben, weil sich die Klägerin vollinhaltlich auf den Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 einlassen konnte und es zudem auf die Änderung von einer „maulförmigen Öffnung“ nach Hilfsantrag 5 zu einer „L-förmigen Öffnung“ für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents in der nach Hilfsantrag 6 verteidigten Fassung schon nicht entscheidungserheblich ankommt.

Denn wie dargelegt ist das Streitpatent in dieser verteidigten Fassung bereits deshalb patentfähig, insbesondere neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, da es ist nicht nahegelegt ist, dass eine [X.] sowohl mindestens ein innen an dem Belagschacht angeordnetes [X.] gemäß den Merkmalen 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 als auch einen Bremsträger aufweist, der gemäß Merkmal 1.2.3 auf jeder seiner beiden Seiten mit einem quadratisch gestalteten [X.] des [X.] durch eine Schweißnaht verbunden ist. Die Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 und 1.4 waren aber bereits Gegenstand der Hilfsanträge 1 bis 5 vom 18. Mai 2021 und vom 29. März 2022 sowie das Merkmal 1.2.3 Gegenstand des [X.] 5 vom 29. März 2022, und die Klägerin hat sich u. a. mit [X.] vom 2. Mai 2022 ausführlich dazu eingelassen.

Demzufolge war der [X.] mangels Entscheidungserheblichkeit auch kein [X.]nachlass nach § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 283 ZPO einzuräumen (vgl. B[X.] GRUR-RR 2011, 289; Anders/[X.], ZPO, 80. Aufl. 2022, Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl. 2022, § 283 Rn. 2a; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 283 Rn. 11; [X.], [X.] 1997, 1094). Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass ihr die Möglichkeit einer weiteren Recherche zum Stand der Technik in Bezug auf [X.]n mit einer L-förmigen Öffnung im Sinne des Merkmals 1.2.2' eingeräumt werden müsse, ist dieser Aspekt aus den dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich und vermag daher keinen [X.]nachlass zu begründen.

X.

Nachdem das Patent in der Fassung gemäß dem Hilfsantrag 6 rechtsbeständig ist, erübrigen sich Ausführungen zu den nachrangigen [X.] 6a, 5 (in der Reihenfolge erst an 7. Stelle geltend gemacht) und 8 bis 12.

XI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach dem neuen Hilfsantrag 6 vom 4. Juli 2022 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der geltenden Fassung noch zukommt, um einen erheblichen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der [X.] mit 75 % und dementsprechend das der Klägerin mit 25 % zu bewerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 23/21 (EP)

04.07.2022

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.07.2022, Az. 4 Ni 23/21 (EP) (REWIS RS 2022, 4929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4929

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