Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. 3 StR 251/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5769

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[X.] vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2005 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: [X.] Zu den Verfahrensrügen: 1. Ablehnungsgesuche gegen [X.] des erkennenden [X.]: (Revisionen der Angeklagten [X.], D. und [X.]) Der Senat hält an seiner mit Beschluss vom 5. Januar 1977 (BGHSt 27, 96) begründeten Rechtsprechung fest, wonach die Revision gegen ein erstin-stanzliches Urteil des [X.] grundsätzlich nicht darauf gestützt werden kann, das Gericht habe ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennen-den [X.] zu Unrecht verworfen. Der Auffassung des Senats hat sich auch das Schrifttum ganz überwiegend angeschlossen ([X.] in [X.] § 28 Rdn. 2; [X.] in [X.]. § 28 Rdn. 8; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 28 Rdn. 28; [X.], StPO 49. Aufl. § 28 Rdn. 8; [X.] NJW 1977, 1804). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet - 3 - auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine Änderung. Dem Recht eines Angeklagten auf ein unparteiisches Gericht wird durch seine Möglichkeit, erkennende [X.] nach Maßgabe der §§ 24 ff. StPO abzulehnen und hierüber gemäß § 27 Abs. 1 StPO die Entscheidung des Gerichts ohne Mitwirkung des abgelehnten [X.]s herbeiführen zu können, ausreichend Rechnung getragen. Der Gewährung ei-nes Rechtsmittelzuges bedarf es hierzu nicht ([X.] 45, 363, 375). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des Se-nats vom 5. Januar 1977 ausdrücklich offen gelassen wurde, ob eine Rüge auch dann unstatthaft ist, wenn das Ablehnungsgesuch aus willkürlichen Erwä-gungen zurückgewiesen worden war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Zurückweisung der Gesuche, insbesondere auch soweit sie die Vorbefassung der [X.] mit dem vorab abgeurteilten Mittäter Ab. betrafen, ist nicht nur nicht willkürlich, sondern sachgerecht. 2. Zurückweisung von Fragen an den Zeugen Ab. : (Revision des Angeklagten [X.]) Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. a) Hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge Kontakt zu Landsleuten habe, ist die Rüge unzulässig, da eine Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO unterblieben ist. b) Hinsichtlich der Frage, ob sich der Zeuge nochmals dem Zeugen-schutz entzogen habe, ist die Rüge unbegründet. Denn insoweit hat der [X.] seine ursprüngliche Zurückweisung der Frage selbst revidiert und den Zeugen zur Beantwortung veranlasst. - 4 - c) Dagegen fehlt es für die Zurückweisung der Frage, ob der Zeuge über ein Mobiltelefon verfüge, an der erforderlichen Abwägung zwischen den Belan-gen des [X.] und der Bedeutung der Beantwortung der Frage für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, wie sie der Senat in seinem - nach den beanstandeten Vorgängen ergangenen - Urteil vom 15. Dezember 2005 (BGHSt 50, 319, 330 f.) postuliert hat. Indes kann ausgeschlossen werden, dass auf der Nichtbeantwortung dieser Frage das Urteil beruht. Ein Zusammenhang dieser Frage mit dem ab-geurteilten Sachverhalt oder eine sonstige Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ist weder der Fragestellung oder der Revisionsbegrün-dung zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage wäre ernsthaft zu erwägen gewesen, ob die Frage auch gemäß § 241 Abs. 2 StPO als nicht zur Sache gehörend zurückgewiesen hätte werden können. d) Soweit die Revision weiter rügt, ihr sei im Zusammenhang mit der Ver-lesung eines Vermerks durch den Vorsitzenden das Fragerecht insgesamt ent-zogen worden, ist dies abwegig. Der Vorsitzende hat in seiner vom Gericht [X.] Entscheidung, Rechtsanwalt [X.]vorübergehend das Wort zu entziehen, ausdrücklich klargestellt, dass hierdurch dessen Fragerecht unbe-rührt bleibe und nur die ungestörte Verlesung eines kurzen Vermerks ermög-licht werden sollte. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die beanstande-te Unterbrechung der Befragung des Zeugen Ab. durch die Verlesung des Vermerks rechtlichen Bedenken begegnet, da hierauf jedenfalls nichts beruht. Selbst wenn der Zeuge - ohne Unterbrechung - unzutreffende Angaben dazu gemacht hätte, ob er sich [X.] dem Zeugenschutz entzogen habe, - 5 - hätte dies ersichtlich zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Zeugen durch das [X.] geführt. 3. Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 3 d [X.]: (Revision des Angeklagten [X.]) Da das [X.] - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat - die Ladung des Auslandszeugen Aw. ohne Rechtsfehler ge-mäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt hat, ist das sich aus Art. 6 Abs. 3 d [X.] ergebende Recht auf die Heranziehung von Entlastungszeugen nicht ver-letzt. Auch das durch diese Regelung gewährleistete Recht auf Befragung eines Zeugen ist in der erforderlichen Gesamtschau gewahrt. Der Zeuge Ab. [X.] an 50 Verhandlungstagen vernommen und von den Verteidigern umfang-reich befragt. Im Übrigen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Beweisantrag auf Vernehmung des [X.]: (Revision des Angeklagten [X.] ) Die Beanstandung der Revision, das [X.] habe über den hilfsweise gestellten Antrag, dem Zeugen im Falle einer Unerreichbarkeit oder sonstiger Ladungshindernisse einen Fragenkatalog zur Beantwortung zukom-men zu lassen, nicht entschieden, ist nicht begründet. Wie sich aus dem Be-schluss vom 23. August 2005 ergibt, wurde mit ihm der Beweisantrag vom 6. Juli 2005 vollständig, also einschließlich der Hilfserwägung, gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen, weil die Vernehmung des Zeugen durch die Aufklärungspflicht nicht geboten sei. Dies schließt die hilfsweise Vorlegung eines Fragenkatalogs ein. - 6 - I[X.] Sachlich-rechtliche Beanstandungen der Revision des Angeklagten [X.]: 1. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass der Angeklagte [X.] ge-meinschaftlich mit Ab. versucht hat, den Mitangeklagten [X.]zur unge-nehmigten Beschaffung von Kriegswaffen zu bestimmen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 StGB). Danach hatte zunächst [X.] die Idee, u. a. mit [X.]ndgranaten einen Anschlag auf ein für jüdisch gehaltenes Objekt in [X.]zu begehen, für das Ab. die Waffen beschaffen sollte, der sich seinerseits an [X.] wandte ([X.], 46). Über die weiteren Bemühungen wurde [X.]von Ab.

informiert und gegenüber [X.]

in dieser Beschaffungsangelegenheit als sein Vertreter benannt ([X.]). Als [X.] schließlich eine konkrete Bezugsquelle in [X.]. gefunden hatte, forderte er [X.]auf, eine verbindli-che Billigung der Kauforder gegenüber [X.] abzugeben, was [X.] be-folgte ([X.]). 2. Die Rüge, die Strafrahmenmilderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB sei zu Unrecht nicht gewährt worden, geht ins Leere, da der Strafrahmen des § 129 a StGB und nicht der des Verbrechens, zu dem angestiftet werden sollte, zur Anwendung gelangt ist. 3. Auch die Beanstandung der [X.] ist unbe-rechtigt: a) Ausländerrechtliche Folgen sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (st. Rspr.; vgl. Nachw. bei Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 43 c). - 7 - b) Die Erwägungen zur besonderen Gefährlichkeit der von den [X.] und zur Schwere der von ihr ins Auge gefassten Straftaten stellen auf die im Vergleich zu anderen denkbaren terroristischen Vereinigungen besondere Schwere ab und verstoßen somit nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB. c) Dass [X.] sich gegenüber Ab. drängend verhalten hat, wird durch den auf [X.] f. mitgeteilten Sachverhalt belegt. Tolksdorf [X.] [X.]von [X.]

Meta

3 StR 251/06

16.01.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. 3 StR 251/06 (REWIS RS 2007, 5769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5769

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