Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 3 StR 281/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 228

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 15. Dezember 2005 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja StPO § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 241 Abs. 2 [X.] §§ 2, 3, 10 1. § 55 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn sich der Zeuge erst durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage strafbar machen kann. 2. Fragen, durch deren Beantwortung ein in ein Zeugenschutzprogramm aufgenom-mener Zeuge ihm bekannt gewordene Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnah-men offenbaren müsste, sind nicht von vornherein ungeeignet oder nicht zur Sa-che gehörend im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO. Derartige Fragen können jedoch zurückgewiesen werden, wenn ihre Beantwortung zur Überzeugung des [X.] für den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung und daher nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht nicht geboten ist. 3. Ein Zeuge erwirbt nicht allein deswegen die Stellung einer anderen Person des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO, weil er in ein [X.]programm aufgenommen und hierbei förmlich zur Verschwiegenheit über ihm [X.] gewordene Erkenntnisse zu Zeugenschutzmaßnahmen verpflichtet wird. Dieser Umstand begründet demgemäß nicht die Notwendigkeit, eine Aussagege-nehmigung einzuholen, wenn an den Zeugen im Strafprozess Fragen gerichtet werden sollen, durch deren Beantwortung Tatsachen des [X.] unmit-telbar oder mittelbar bekannt werden können. [X.], [X.]. vom 15. Dezember 2005 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache - 2 - gegen wegen Vergewaltigung - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Grund der Verhandlung vom 17. November 2005 in der Sitzung am 15. Dezember 2005, an denen teilge-nommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] - in der Verhandlung -, [X.] am [X.]- bei der Verkündung - als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwältin - in der Verhandlung -, Rechtsanwältin - bei der Verkündung - als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 14. Oktober 2003 mit den [X.]. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hier-gegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen war die in [X.] geborene und aufgewach-sene Nebenklägerin von [X.]überredet worden, trotz fehlender Deutschkenntnisse nach [X.] zu reisen, um dort eine Arbeit aufzuneh-men. Kurz vor ihrer Abreise wurde die Nebenklägerin am Busbahnhof in [X.] von Ru. darüber informiert, dass sie - Ru.

- in [X.] bereits als Prostituierte gearbeitet und für die Vermitt-lung der Nebenklägerin 1.500 DM erhalten habe. Diese müsse die Nebenkläge-rin zurückzahlen. Trotz daraufhin aufkeimender Besorgnis, was sie in [X.] erwarten werde, trat die Nebenklägerin die Fahrt an. Sie wurde vom [X.] - 5 - klagten in [X.]abgeholt und in dessen Wohnung nach [X.]verbracht, wo er sie noch am Abend des [X.] sowie am folgenden Tag mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs sowie weiterer sexueller Handlungen zwang. Danach wurde die Nebenklägerin auch von [X.].
vergewaltigt. Am darauf folgenden [X.] erschien eine andere Litauerin in der Wohnung des Angeklagten und [X.], dass diese ab sofort als Prostituierte tätig sein müsse. Dieser Aufforderung kam die Nebenklägerin nach. Sie übte in der Folgezeit un-ter anderem für den anderweitig Verfolgten Ko. die Prostitution aus. Um ihre Aufenthaltsberechtigung in [X.] zu sichern, schloss sie im [X.] 2001 eine Scheinehe mit einem [X.] St[X.]tsangehörigen. II. Das [X.]eil kann keinen Bestand haben, denn der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das [X.] bei der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin das Fragerecht der Verteidigung in unzulässiger Weise be-schränkt hat (§ 240 Abs. 2 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 338 Nr. 8 StPO). Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 3 Nach der Verhaftung des anderweitig Verfolgten Ko. war die Nebenklägerin "im Hinblick auf das Verfahren gegen diesen" in ein Zeugen-schutzprogramm aufgenommen und - nach Überzeugung des [X.] - hierbei förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden. Die Nebenklägerin wurde außerdem von der Frauenschutzorganisation "S. " betreut. 4 In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigerin des Angeklagten der Nebenklägerin zahlreiche Fragen, die sich auf die derzeitigen Lebensverhältnis-se der Nebenklägerin, die ihr und ihrer Tochter im Zeugenschutz gewährte Betreuung, die ihr in diesem Rahmen zugute kommenden persönlichen und wirtschaftlichen Vorteile, ihre Kontakte zu [X.] bzw. [X.] - 6 - amten sowie den Inhalt der mit diesen - gegebenenfalls auch über ihre gerichtli-chen Aussagen - geführten Gespräche, auf fortbestehende Verbindungen der Nebenklägerin zu Personen aus dem [X.], aber auch zu Ver-wandten und Bekannten in [X.] und auf eventuelle Versuche der Nebenklä-gerin richteten, selbst in [X.] Prostituierte anzuwerben. Die Nebenklägerin hat die Beantwortung dieser Fragen im Wesentlichen unter Hinweis darauf ver-weigert, dass sie sich wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtung zur Ver-schwiegenheit über die Maßnahmen des [X.] strafbar mache, falls sie insoweit aussage. Dies hat der Vorsitzende und - nachdem die Verteidigung dessen Entscheidung beanstandet hatte - das Gericht für den weit überwiegen-den Teil der Fragen im [X.] mit der Begründung gebilligt, der Nebenklägerin stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO zu, weil sie sich bei Beantwortung der Fragen gemäß § 353 b Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar mache; die Fragen seien daher gemäß § 241 Abs. 2 StPO als ungeeignet [X.]. 1. Die hiergegen erhobene Rüge des Angeklagten entspricht zum weit überwiegenden Teil der Fragen den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher in diesem Umfang zulässig erhoben. 6 Dem steht nicht entgegen, dass die Revisionsbegründung nicht zu allen mitgeteilten 36 Fragen vorträgt, ob sie von der Nebenklägerin tatsächlich unbe-antwortet geblieben sind, ob nach der vom Vorsitzenden gebilligten Verweige-rung der Antwort die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO [X.] worden ist und - soweit dies geschehen ist - wie diese gelautet hat; [X.] ist unschädlich, dass einige der Fragen nach dem eigenen Vortrag der Revi-sion von der Nebenklägerin letztlich doch beantwortet worden sind. All dies führt lediglich dazu, dass die Rüge bezüglich der jeweils in Rede stehenden Frage unzulässig bzw. schon nach dem [X.] von vorneherein 7 - 7 - unbegründet ist. Dagegen ist dem Senat bezüglich der übrigen - unbeantwortet gebliebenen - Fragen die revisionsrechtliche Prüfung auf der Grundlage der Revisionsbegründung in vollem Umfang möglich. Eine der Entscheidung [X.] NStZ-RR 2002, 270 [X.]. vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Zulässigkeit der Rüge scheitert auch nicht daran, dass die Revision das vom [X.]in der Hauptverhandlung überreichte - nicht aus-gefüllte - Formular einer Verpflichtungserklärung nicht mitgeteilt hat; denn die-ses war weder für die Überzeugung des [X.] maßgeblich, dass die Nebenklägerin bei Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm förmlich zur Ver-schwiegenheit verpflichtet worden war, noch war deren genauer Wortlaut maß-geblich für die Beschlüsse, durch die das [X.] Fragen der Verteidigung an die Nebenklägerin zurückgewiesen hat. 8 2. Die Rüge ist auch begründet. Der Nebenklägerin stand hinsichtlich der Fragen der Verteidigung, für die die Revision den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zu. Die Fragen durften auch nicht aus sonstigen Gründen ohne weiteres gemäß § 241 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden. Vielmehr hatte der Vorsitzende bzw. das Gericht bezüglich jeder Frage gesondert zu entscheiden, ob sie trotz an sich umfassender Aussagepflicht der Nebenklägerin als unge-eignet bzw. nicht zur Sache gehörend zurückgewiesen werden konnte. Da dies unterblieben ist und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, auf die die Verurteilung des Angeklag-ten allein gestützt ist, bei Beantwortung einzelner der Fragen möglicherweise anders hätte ausfallen können, ist der Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO gegeben; denn der hierfür erforderliche konkret-kausale Zusammenhang zwi-schen der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung und dem [X.]eil (vgl. 9 - 8 - [X.]St 30, 131, 135; 44, 82, 90; [X.] NStZ 2000, 212, 213) liegt vor. Im [X.]) Die Beschlüsse, mit denen das [X.] Fragen der Verteidigung an die Nebenklägerin nach § 241 Abs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 StPO nicht [X.] hat, sind rechtsfehlerhaft. Zwar sind Fragen, deren Beantwortung ein Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO berechtigt verweigert, "ungeeignet" im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO (vgl. [X.] NStZ 1986, 181 für den Beweisantrag auf Vernehmung des auskunftsverweigerungsberechtigten Zeugen; in der Sache ebenso, jedoch auf § 241 Abs. 1 StPO abstellend [X.], [X.] Aufl. § 55 [X.]. 12; [X.] in Löwe/[X.], 25. Aufl. § 55 [X.]. 19; [X.] in [X.] - Stand Juli 2003 - § 55 [X.]. 56; [X.], [X.] der [X.]. [X.]. 1126). Der Nebenklägerin stand jedoch nicht das Recht zu, die Auskunft auf die von der Verteidigung gestellten Fragen gemäß § 55 Abs. 1 StPO zu verweigern. Dies gilt auch dann, wenn sie sich durch die Beantwortung der Fragen - wie das [X.] meint - gemäß § 353 b Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hätte. § 55 Abs. 1 StPO betrifft nur den Fall, dass sich der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaussage begangen hat ([X.] NStZ 1985, 277; [X.] bei [X.] 1958, 14; OLG Düsseldorf StV 1982, 344 m. Anm. [X.]; [X.] NJW 1995, 1301, 1302; [X.] [X.]O [X.]. 4; [X.] [X.]O [X.]. 12; [X.] [X.]O [X.]. 28; [X.] 1998, 9 f.). 10 b) Die Zurückweisung der Fragen erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. 11 [X.]) Allein der Umstand, dass die Nebenklägerin durch die Beantwortung der Fragen Maßnahmen des ihr gewährten [X.] teilweise unmittel-12 - 9 - bar hätte offenbaren müssen oder aus ihren Antworten im Einzelfall zumindest Rückschlüsse auf Art, Umfang und Ausgestaltung dieser Maßnahmen möglich waren, rechtfertigte für sich genommen die Zurückweisung der Fragen nicht. Zwar hätte deren Beantwortung - sowohl für die Sicherheit der Nebenklägerin als auch für die gebotene Geheimhaltung der allgemeinen Organisation des [X.] - möglicherweise nachteilige Folgen haben können. Nach dem gesetzlichen Konzept des [X.] hat indessen im Strafprozess die Aufklärungspflicht des Gerichts und das Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO (zum Fragerecht des Angeklagten s. insb. auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.]) demgegenüber nicht von vorneherein zurückzutreten. Die allgemeine Organisation des [X.] sowie die [X.], die durch die Aufnahme einer Person in ein Zeugenschutzprogramm ent-stehen, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Harmonisierung des Schut-zes gefährdeter Zeugen ([X.]) vom 11. Dezember 2001 ([X.] I S. 3510) erstmals bundeseinheitlich geregelt. In diesem Gesetz finden sich zahlreiche Bestimmungen, durch die die notwendige Geheimhaltung der Handhabung des [X.] gewährleistet werden soll. So legt insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] fest, dass die Akten, in denen die im konkreten Fall im [X.] mit dem Zeugenschutz getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen niedergelegt sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 [X.]), von der [X.] geführt werden, der Geheimhaltung unterliegen und nicht Bestandteil der strafrechtli-chen Ermittlungsakte sind. Hieraus folgt indessen nicht, dass Fragen, die im Strafprozess an den geschützten Zeugen gestellt werden und durch deren Be-antwortung die durch § 2 Abs. 3 Satz 2 [X.] erstrebte Geheimhaltung der Abwicklung des [X.] gefährdet würde, von vorneherein rechtlich unzulässig sind und daher gemäß § 241 Abs. 1 StPO als ungeeignet zurückge-wiesen werden müssen. Denn zum einen befasst sich § 2 Abs. 3 [X.] aus-schließlich mit den Geheimhaltungspflichten der [X.] und der 13 - 10 - St[X.]tsanwaltschaft, so dass aus dieser Bestimmung Verschwiegenheitspflich-ten der zu schützenden Person kaum ableitbar sind. Zum anderen hat der Ge-setzgeber die Verschwiegenheitspflicht des geschützten Zeugen einerseits und seine Zeugnispflichten vor Gericht andererseits ausdrücklich gesetzlich gere-gelt. Diese Regelungen zeigen, dass den geschützten Zeugen vor Gericht keine umfassende Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen Zeugenschutzmaßnahmen trifft. Die Geheimhaltungspflicht des geschützten Zeugen wird durch § 3 Satz 1 [X.] begründet. Danach darf, "wer mit dem Zeugenschutz befasst wird", die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnah-men nicht unbefugt offenbaren. Zwar könnte nach dem Wortlaut der Norm [X.] erscheinen, ob auch der geschützte Zeuge selbst als eine "mit dem [X.] befasste Person" angesehen werden kann, dies insbesondere auch deshalb, weil nach § 5 des ursprünglichen [X.] des Gesetzes zur Regelung des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 23. März 1999 noch [X.] auch die Verschwiegenheitspflicht der zu schützenden Personen und die Möglichkeit ihrer förmlichen Verpflichtung geregelt werden sollten (BT-Drucks. 14/638 S. 6), während in § 3 [X.] die zu schützende Person gerade nicht gesondert erwähnt ist. Jedoch wird aus der Begründung des überarbeite-ten Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 20. Juni 2001 (BT-Drucks. 14/6279 S. 11) sowie der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [X.] vom 27. Juni 2001 (BT-Drucks. 14/6467 S. 10) deutlich, dass § 3 [X.] trotz seiner vom ursprünglichen Gesetzentwurf abweichenden Fassung nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin den zu schützen-den Zeugen mit umfassen soll. 14 Die durch § 3 Satz 1 [X.] grundsätzlich als umfassend ausgestaltete Verschwiegenheitspflicht des geschützten Zeugen wird jedoch durch § 10 15 - 11 - [X.] für die Aussage vor Gerichten und parlamentarischen Untersuchungs-ausschüssen durchbrochen. Dort hat der Gesetzgeber, ausgehend von der grundsätzlich jedermann treffenden Pflicht, in justizförmigen Verfahren als [X.] aussagen zu müssen, eine differenzierende Regelung geschaffen, die zwi-schen Strafverfahren einerseits sowie anderen Gerichtsverfahren und Verfah-ren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen andererseits unter-scheidet. Während in den letztgenannten Verfahren dem Interesse an der Ge-heimhaltung der Maßnahmen des [X.] in weiterem Umfang Rech-nung getragen und dem geschützten Zeugen daher gestattet wird, abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung, Angaben zur Person nur über seine frühere Identität zu machen und unter Hinweis auf den Zeugen-schutz selbst Angaben, die Rückschlüsse auf die gegenwärtigen Personalien sowie den Wohn- und Aufenthaltsort erlauben, zu verweigern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]), bleibt es für das Strafverfahren bei den Vorschriften der §§ 68, 110 b Abs. 3 StPO (§ 10 Abs. 3 [X.]). Damit ist die Entscheidung über die Aussa-gepflicht des geschützten Zeugen zu seinem Wohn- bzw. Aufenthaltsort und seiner wahren Identität in die Hände des Strafgerichts gelegt (§ 68 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 StPO). Dieses hat zu beurteilen, ob Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnorts der Zeuge oder eine andere Person (§ 68 Abs. 2 StPO) gefährdet wird. Gleiches gilt gemäß § 68 Abs. 3 StPO für die Frage, ob die [X.] oder des Wohn- bzw. Auf-enthaltsortes des Zeugen diesen oder eine andere Person Gefährdungen in dem von der Vorschrift vorausgesetzten Sinne aussetzen würde. Selbst wenn das Strafgericht dies bejaht, liegt es in seinem, nach den Umständen des [X.] und mit Blick auf den Umfang der möglichen Gefahren auszuübenden Ermessens, dennoch auf die Beantwortung entsprechender Fragen zu [X.], wenn es dies zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich erachtet. Kann daher im Strafprozess selbst die Offenbarung von [X.]tatsachen des [X.] 12 - schutzes verlangt werden, so sind auch Fragen, deren Beantwortung sonstige Umstände des [X.] im speziellen Fall oder im Allgemeinen - sei es unmittelbar, sei es mittelbar über weitere Nachforschungen - aufdecken [X.], nicht von vorneherein unzulässig. Der Gesetzgeber hat damit (vgl. die Be-schlussempfehlung und den Bericht des [X.] vom 27. Juni 2001, BT-Drucks. 14/6467 S. 13) im Interesse der Wahrheitsfindung und einer fairen Verfahrensgestaltung für den Strafprozess den Vorrang der Sachaufklärung vor dem durch die entsprechenden Bestimmungen des [X.] geschützten [X.] an der Geheimhaltung st[X.]tlicher Zeugenschutzmaßnahmen normiert ([X.] in Festschrift für [X.], 2002 S. 605, 612) und damit gleichzeitig klargestellt, dass der Beschuldigte keine über die strafprozessualen Regelungen hinausge-henden Beschränkungen seiner Verteidigungsmöglichkeiten hinzunehmen hat (Soine/[X.] NJW 2002, 470, 473). Die Beantwortung entsprechender [X.] ist dem geschützten Zeugen daher nicht nur er- laubt, sondern - soweit sie vom Gericht gestellt oder zugelassen werden ([X.])) - strafprozessual geboten. Seine Angaben sind daher wiederum nicht unbefugt im Sinne des § 3 Satz 1 [X.]. [X.]) An diesem Ergebnis ändert hier der Umstand nichts, dass die [X.] gemäß § 3 Satz 2 [X.] i. V. m. dem Gesetz über die Verpflich-tung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 ([X.] I S. 547; [X.] von § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 15. August 1974, [X.] I S. 1942) förmlich zur Verschwiegenheit über die ihr bekannt gewordenen Erkenntnisse zu Zeugenschutzmaßnahmen verpflichtet worden war: 16 Zunächst kann die förmliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht weiter reichen als die Geheimhaltungsgebote nach § 3 Satz 1 [X.], zu deren 17 - 13 - Absicherung sie dient. § 3 Satz 1 [X.] findet jedoch in gerichtlichen Verfah-ren, insbesondere im Strafprozess keine Anwendung (s. oben [X.])). Unabhängig hiervon wurde durch die förmliche Verpflichtung auch nicht die Notwendigkeit begründet, in unmittelbarer Anwendung des § 54 Abs. 1 StPO eine Aussagegenehmigung einzuholen, bevor an die Nebenklägerin [X.] gerichtet werden durften, deren Beantwortung direkt oder mittelbar zur [X.] von Zeugenschutzmaßnahmen führen konnten. Die Nebenklägerin zählt nicht zu der Gruppe der "anderen Personen des öffentlichen Dienstes", die nach dieser Vorschrift - neben den hier nicht in Rede stehenden [X.]n und Beamten - der Aussagegenehmigung nach "den besonderen beamten-rechtlichen Vorschriften" bedürfen, wenn sie über Umstände vernommen wer-den sollen, auf die sich ihre Pflicht zur "Amtsverschwiegenheit" bezieht. Schon nach allgemeinem Sprachverständnis liegt es fern, eine Person, die eher zufäl-lig Opfer und/oder Zeuge einer Straftat wird und daher - entsprechend der [X.] jedermann treffenden Pflicht, im Strafverfahren zur Tataufklärung mitzu-wirken - bei Ermittlungsbehörden und Strafgerichten aussagen muss, als Per-son des öffentlichen Dienstes einzustufen, nur weil sie aufgrund ihrer Zeugen-stellung Gefährdungen ausgesetzt erscheint, deswegen in ein [X.]programm aufgenommen und förmlich zur Verschwiegenheit über dessen Aus-gestaltung verpflichtet wird. 18 Allerdings kann der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 StPO, der eher eine rein statusrechtliche Betrachtung der Dienststellung des Zeugen nahe zu legen scheint, nach dem reinen Wortlaut der Norm nicht zuverlässig bestimmt werden. Vielmehr ist die Auslegung der Vorschrift maßgeblich auch nach ihrem Zweck vorzunehmen, die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Es ist daher eine funktionale Betrachtung geboten und in den Blick zu nehmen, ob die jeweils in Rede stehende Person Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahr-19 - 14 - nimmt, in diesem Zusammenhang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen in Kontakt kommt und es ihr aufgrund eingegangener Verpflichtung obliegt, über diese Verschwiegenheit zu bewahren. Aber auch danach findet § 54 Abs. 1 StPO auf die Nebenklägerin keine Anwendung. Sie kann insbesondere nicht dem Kreis der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB zuge-rechnet werden, die als sonstige Personen des öffentlichen Dienstes nach § 54 Abs. 1 StPO anzusehen sind (vgl. [X.] [X.]O § 54 [X.]. 22 m. w. N.). Als für den öffentlichen Dienst besonders [X.] kommt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB nur in Betracht, wer - ohne Amtsträger zu sein - bei einer Behörde oder sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder b StGB genannten Stelle beschäftigt oder für sie tätig ist und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-liegenheiten förmlich verpflichtet wurde. Daraus folgt, dass allein die förmliche Verpflichtung nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllen kann. Sie muss vielmehr stets zu der Beschäftigung bei oder der Tätigkeit für eine der genannten Stellen hinzutreten. Gerade dies ist bei dem Zeugen einer Straftat in aller Regel nicht der Fall. Er macht seine Beobachtungen von der Tat - oder auch von mehreren Taten - als "Privatmann" und kommt erst danach mit den Ermittlungsbehörden in Kontakt. Er wird nicht für diese tätig, sondern erfüllt diesen gegenüber eine Pflicht, die grundsätzlich jedermann treffen kann. Seine hierdurch im Einzelfall begründete Gefährdung, die Maßnahmen des Zeugen-schutzes nötig macht und zu seiner förmlichen Verpflichtung nach § 3 Satz 2 [X.] führt, ändert hieran nichts ([X.] [X.], 433, 435 für die Rechtslage vor dem [X.]). 20 Allerdings ist in der Rechtsprechung des [X.] in jeweils nicht tragenden Ausführungen darauf hingewiesen worden, dass [X.] allgemein (so möglicherweise [X.]St 32, 115, 126), [X.] - 15 - falls aber dann, wenn sie förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz zur Ver-schwiegenheit verpflichtet worden sind ([X.]St 31, 148, 156 f.; [X.] NStZ 1981, 70; 1984, 31, 32; unklar [X.]St 40, 211, 213), eine Aussagegenehmi-gung benötigen, falls sie im Strafprozess zu Umständen aussagen sollen, auf die sich ihre "Amtsverschwiegenheit" bezieht (ebenso [X.] NStZ 1983, 570; [X.] NStZ 1994, 98; [X.]. vom 28. Juni 2001 - (1) 2 StE 11/00). Dem stimmt das Schrifttum - mit unterschiedlichen Grenzziehungen im Einzelnen - jedenfalls für die Fälle weitgehend zu, in denen die [X.] gegen feste Bezüge beschäftigt ist oder zumindest regelmäßig für die [X.] tätig wird und nach dem Verpflichtungsgesetz zur Ver-schwiegenheit verpflichtet worden ist (so beispielsweise [X.] [X.]O § 54 [X.]. 11; [X.] [X.]O § 54 [X.]. 27; [X.] [X.]O § 54 [X.]. 9; [X.] in [X.]. § 54 [X.]. 5; [X.] in [X.]. § 54 [X.]. 9; aA etwa [X.]/[X.], [X.] im Strafprozess 5. Aufl. [X.]; [X.] [X.] 95 - 1983 - 834, 846). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem zu folgen ist, kann der Senat - wie schon in seinem [X.]eil vom 28. November 1979 (NJW 1980, 846) - offen lassen. Zwar mögen V-Leute der Polizei vielfach sowohl hinsichtlich ihrer potentiellen Gefährdung als auch ihrer möglichen Kenntnisse von geheimhal-tungsbedürftigen Tatsachen polizeilicher Ermittlungsarbeit einem in ein [X.]programm aufgenommenen Zeugen vergleichbar sein. Dennoch un-terscheidet sich die Stellung des Zeugen grundlegend von derjenigen einer [X.]. Diese wird von der Polizei eigens als Hinweisgeber angewor-ben. Sie übt daher, so sie für ihre Dienste entlohnt wird oder jedenfalls regel-mäßig mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet, auch im Wortsinn eine Tätigkeit für diese aus. Vor diesem Hintergrund mag es in diesen Fällen berech-tigt sein, sie über § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB den anderen Personen des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO zuzurechnen, wenn sie 22 - 16 - förmlich zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet worden ist. Für den im Rahmen eines [X.] förmlich verpflichteten Zeugen lässt sich daraus indessen nichts ableiten. Auch eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 1 StPO scheidet aus. Zwar ist die entsprechende Anwendung strafverfahrensrechtlicher Normen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist indessen zu beachten, dass durch das Erfordernis einer Aussagegenehmigung sowohl die gerichtliche Pflicht zur um-fassenden Erforschung der Wahrheit (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), als auch das strafprozessual (§ 240 Abs. 2 StPO) und konventionsrechtlich (Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.]) gewährleistete Fragerecht des Angeklagten beschnitten würde. Ein derartiger Eingriff muss der ausdrücklichen Regelung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben. Dieser hat hiervon im [X.] keinen Gebrauch gemacht, obwohl er sich der Rechtsproblematik der Aussagegenehmigung zu Zeugen-schutzmaßnahmen ersichtlich bewusst war; denn obwohl sich dies auch ohne besondere Regelung von selbst verstünde, hat er in § 2 Abs. 3 Satz 4 [X.] ausdrücklich niedergelegt, dass die Mitarbeiter der St[X.]tsanwaltschaft und der [X.] im Strafverfahren "unter Berücksichtigung" des § 54 StPO zur Auskunft über den Zeugenschutz verpflichtet sind. Vor diesem Hintergrund können § 3 und § 10 Abs. 3 [X.] nur dahin ausgelegt werden, dass § 54 Abs. 1 StGB auf den gemäß § 3 Satz 2 [X.] förmlich verpflichteten Zeugen auch nicht analog anwendbar ist. 23 c) All dies bedeutet nicht, dass das grundsätzlich berechtigte Anliegen, Maßnahmen des [X.] möglichst geheim zu halten, im Strafprozess keine Beachtung zu finden hätte. Vielmehr hat es der Gesetzgeber im Ergebnis in die Hände der Strafgerichte gelegt, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Wahrheitserforschung sowie dem im Fragerecht zum [X.] - 17 - druck kommenden Anspruch des Angeklagten auf effektive Verteidigung einer-seits und den Belangen wirksamen [X.] andererseits herzustellen. Dabei erschöpfen sich die Möglichkeiten der Strafgerichte nicht in der Anwen-dung der §§ 68, 110 b Abs. 3 StPO. § 10 Abs. 3 [X.] ist nicht etwa in dem Sinne zu verstehen, dass andere strafprozessuale Regelungen, die neben [X.] ausdrücklich dem Zeugenschutz dienen (etwa §§ 247, 247 a StPO) oder für diesen fruchtbar gemacht werden können, nicht angewendet werden dürfen. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zum Schutz des [X.] im Einzelfall getroffenen Maßnahmen sowie der allgemeinen Orga-nisation des [X.] ist daher von den Strafgerichten auch bei der Auslegung des § 241 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift können solche Fragen als ungeeignet zurückge-wiesen werden, die die Ermittlung der Wahrheit nicht oder nicht in rechtlich er-laubter Weise fördern (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 241 [X.]. 6). Letzteres ist unter anderem dann der Fall, wenn Fragen auf die [X.] abzielen, die einer auch im Strafprozess zu respektie-renden Geheimhaltungspflicht unterliegen, etwa Fragen an einen [X.], die das Beratungsgeheimnis berühren, oder an einen Beamten zu Angelegenhei-ten, für die er keine Aussagegenehmigung besitzt (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 14). Hierauf ist die Anwendbarkeit des § 241 Abs. 2 StPO zum Schutz geheimhal-tungsbedürftiger Tatsachen indessen nicht beschränkt. Er kann vielmehr auch dann herangezogen werden, wenn durch die Fragen das gesetzlich anerkannte (§ 3 [X.]), aber im Strafprozess grundsätzlich nachrangige (§ 10 Abs. 3 [X.]) und daher nicht zwingend zu berücksichtigende Interesse an der [X.] berührt wird. Hier hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob die Beantwortung der Fragen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (§ 244 Abs. 2 StPO) oder ob diese in keinem Bezug zum Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch stehen 25 - 18 - und daher für das [X.]eil keine Bedeutung gewinnen können. Dabei sind die Be-deutung und der Beweiswert der Frage vor dem Hintergrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme einerseits und die jeweilige Geheimhal-tungsbedürftigkeit der erfragten Umstände im Hinblick auf die Effektivität des [X.] andererseits miteinander abzuwägen. Dies gilt namentlich, wenn die Fragen auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des geschützten Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abzielen. Kommt der Tatrich-ter bei der vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Beantwor-tung der Fragen für seine Überzeugungsbildung keine Bedeutung gewinnen wird, so kann er den Geheimhaltungsinteressen den Vorrang einräumen und die Fragen als ungeeignet zurückweisen, da sie nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. Die grundsätzliche Geheimhaltungsbedürftigkeit der erfragten Tatsa-chen rechtfertigt es, in diesem Fall von dem Grundsatz abzuweichen, dass [X.] nicht allein deshalb nach § 241 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden [X.], weil sie nach Ansicht des Gerichts nicht erheblich sind, und dieses sich vielmehr ein [X.]eil darüber, ob die Antwort für die Entscheidung von Bedeutung ist, erst dann bilden soll, wenn es die Antworten gehört hat (vgl. [X.] NStZ 1984, 133; 1985, 183, 184). Die danach zulässige, vorweggenommene Erheblichkeitsprüfung ist Teil der Überzeugungsbildung des Gerichts, für die der Grundsatz der freien Be-weiswürdigung gilt (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann in diese nur ein-greifen, wenn dem Tatrichter bei seiner Würdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Es gelten hier dieselben Grundsätze, die auch sonst für die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz Anwendung [X.]. 26 - 19 - Nach diesen Maßstäben wird dem Interesse an der Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen in weitem Maße Rechnung getragen werden [X.]; denn die genaue Art und nähere Ausgestaltung dieser Maßnahmen ist für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar ohne Belang und wird nur in seltensten Fällen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des geschützten Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestimmende Bedeutung ge-winnen. Sollte sich im Einzelfall dennoch ergeben, dass die Geheimhaltungsbe-dürftigkeit eines Umstandes von solchem Gewicht ist, dass sie die Zurückwei-sung einer Frage erfordert, obgleich die Aufklärungspflicht an sich deren Be-antwortung gebieten würde, so wird der Tatrichter dieses Aufklärungsdefizit ähnlich wie bei gesperrten Zeugen oder sonstigen Beweismitteln durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des [X.] auszugleichen haben (vgl. [X.]St 49, 112). 27 III. Das landgerichtliche [X.]eil kann demnach keinen Bestand haben. [X.] näheren [X.] auf die weiteren Verfahrensrügen sowie die Sachrüge bedarf es daher nicht. Jedoch weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Revision auch mit der auf die Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützten Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO erfolgreich gewesen wäre, soweit sie beanstandet hat, dass der Angeklagte während der Vernehmung des [X.]n Ki. nicht verteidigt war. Im Übrigen wird es sich - unabhängig davon, ob 28 - 20 - die [X.] der Verletzung von § 191 [X.], § 74 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 StPO ebenfalls durchgegriffen hätten - für die neue Hauptverhandlung empfeh-len, eine andere Dolmetscherin für die [X.] beizuziehen. [X.] Miebach [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 281/04

15.12.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 3 StR 281/04 (REWIS RS 2005, 228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 228

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