Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. 4 StR 647/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2218

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[X.] [X.]99vom18. Mai 2000in der [X.]: ja[X.]St: ja (außer II 3)Veröffentlichung: ja StPO §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2; 251 Abs. 1 Nr. 2Die audiovisuelle Vernehmung eines am Erscheinen in der Hauptverhandlung [X.] Auslandszeugen ist dann nicht erforderlich, wenn von ihr keine weiter ge-hende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen einesbereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.[X.], Urteil vom 18. Mai 2000 - 4 [X.] - [X.] Essenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. Mai 2000,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.],Dr. Ernemann als [X.],Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt Prof. Dr. als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 1999 wird [X.] Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mitBrandstiftung sowie wegen Betruges zu "lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe"verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegengerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.[X.] Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, seineEhefrau [X.]durch einen von ihm "gedungenen Mörder" töten undanschließend den nur von ihnen bewohnten, gemieteten Bungalow anzündenzu lassen. In seiner Frau sah er ein Hindernis für ein gemeinsames Leben mitder damals 19 Jahre alten [X.] Prostituierten [X.]; auch"war es ihm um die Leistungen aus drei Lebensversicherungen zu tun, die zuseinem Vorteil auf die Person seiner Frau als Versicherungsnehmerin genom-men waren". Mit der Inbrandsetzung erstrebte er Leistungen aus einer von ihmabgeschlossenen [X.]. Der ihm von [X.]ver-- 4 -mittelte [X.] lauerte [X.] - dem gemeinsamen [X.] ent-sprechend - in der Nacht zum 4. Februar 1998 in dem Bungalow auf und griffsein - wie von beiden erwartet - ahnungslos von der Arbeit [X.] sofort in Tötungsabsicht an. Nachdem er es erwürgt hatte, legte er mit-tels eines vom Angeklagten bereitgestellten [X.] Feuer, dassich rasch ausbreitete und wesentliche Gebäudeteile erfaßte. Auf den kurznach der Tat den beteiligten Versicherungsgesellschaften angezeigten [X.] Versicherungsfälle erbrachte nur die Feuerversicherung eine Abschlags-zahlung.I[X.] Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Niederschrift über die im Wege [X.] durchgeführte Vernehmung des in der [X.] in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen [X.]seiunter Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden. Sie meint, das[X.] habe den Zeugen nicht "als für eine Vernehmung in der [X.] unerreichbar" ansehen dürfen, weil seine audiovisuelle [X.] 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO) hätte durchgeführt werden [X.]) Der [X.] liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte "die zuständige [X.]" die Anfrage des Vorsitzenden des Schwurgerichts, ob [X.] - "als Zeuge unter Zusicherung freien Geleits" - vorübergehend in [X.] [X.] überstellt werden könnte, abgelehnt. Auf das andas Bezirksgericht in [X.] (oder die zuständige Behörde) gerichtete [X.] des Vorsitzenden um richterliche Vernehmung des Zeugen im Wegeder Rechtshilfe vernahm eine [X.] Staatsanwältin [X.] in [X.] 5 -heit der Verteidigerin des Angeklagten. In der Hauptverhandlung beschloß das[X.] die Verlesung des Protokolls "nach § 251 Abs. 1 StPO ..., weil sichder Zeuge in der [X.] in Untersuchungshaft befindet unddie [X.] Behörden seine Überstellung in die [X.] ableh-nen"; diesen Beschluß führte es sodann gegen den Widerspruch der Verteidi-gerin aus. Deren Antrag, die [X.] zu ersuchen, [X.] vorüber-gehend in die [X.] zu überstellen und ihn "dann hier zu verneh-men", lehnte das [X.] - ohne die Frage einer Videovernehmung zu er-örtern - wegen Unerreichbarkeit ab.Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit [X.] dieTötung seiner Ehefrau - nicht aber die Brandstiftung - verabredet zu haben. [X.] den [X.] jedoch alsbald aufgegeben und dies [X.] gesagt; dieserhabe die Tat gleichwohl eigenmächtig begangen, um ihn zu erpressen. ZurWiderlegung der von den Feststellungen abweichenden Angaben des Ange-klagten hat das [X.] auch die verlesene Aussage des Zeugen [X.]verwertet.b) Nach dem in der Rechtsprechung des [X.] entwickel-ten Verständnis des vom [X.] ersichtlich herangezogenen § 251 Abs. 1Nr. 2 StPO lagen die Voraussetzungen für die Verlesung des [X.] [X.] s durch die [X.] Staatsanwältin - insoweit [X.] die Revision keine Beanstandung (vgl. [X.] GA 1976, 218; [X.] bei [X.] 1984, 444; [X.] 1985, 376; s. auch [X.] in [X.]. § 251Rdn. 18) - vor, da dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung füreine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstand: [X.] mit dem Sachverhalt vertraute - [X.] Staatsanwaltschaft hatte dievorübergehende Überstellung [X.] s mit der Begründung abgelehnt, seine- 6 -Anwesenheit in der [X.] sei wegen des dort gegen ihn an-hängigen Strafverfahrens unerläßlich. Da Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. [X.] über die Rechtshilfe in Strafsachen ([X.]), dessen Vertragspartei die [X.] seit dem [X.] ist ([X.] 1993, 239), dem ersuchten Staat eine solche Möglichkeit ein-räumt, führte diese Erklärung - auch für den Zeitpunkt der Verlesung - den [X.] des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO herbei (vgl. [X.] StV 1982, 153,154; [X.] bei [X.] [X.] 1982, 189 f.; [X.], Beschluß vom 17. [X.] - 5 StR 592/91; [X.] aaO § 251 Rdn. 6; s. auch [X.] NJW 1983, 527,528).c) An dieser Auslegung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat sich nach [X.] des § 247 a StPO durch das noch vor Beginn der [X.] am 1. Dezember 1998 - in [X.] getretene Zeugenschutzgesetz vom 30. [X.] ([X.]) nichts geändert. Zwar verweist § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPOfür die Anordnung einer Videovernehmung u.a. auf die Voraussetzungen des§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es [X.] die Zulässigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Verlesung nicht auf [X.] an, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 247 a StPO - hiergrenzüberschreitend im Wege der Rechtshilfe (vgl. [X.] NJW 1999, 3788,3789 mit [X.]. [X.] [X.], 158, [X.], 77, [X.], 180 und [X.], 474; [X.]/[X.]. § 247 a Rdn. 6, 9; [X.] 1999, 1, 6) - mittels zeitgleicher Bild-und Tonübertragung vernommen werden kann; denn die Verlesung einer rich-terlichen Vernehmungsniederschrift ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO schondann zulässig, wenn der körperlichen Anwesenheit des Zeugen, der an sich inder Hauptverhandlung vernommen werden könnte, eines der in der [X.] -bestimmung genannten Hindernisse entgegensteht (vgl. [X.] aaO § 251Rdn. 5; § 247 a Rdn. 13).aa) Das Zeugenschutzgesetz hat den Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 2StPO nicht geändert. Die Materialien zu § 247 a StPO belegen, daß der Ge-setzgeber durch die Einführung der Videovernehmung die Annahme eines"Hindernisses" für das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung [X.] des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht in Frage stellen wollte; vielmehr solltegerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorlie-gen - und die Verlesung des (richterlichen) Vernehmungsprotokolls zur Erfor-schung der Wahrheit nicht ausreicht -, durch das Gesetz die Möglichkeit ge-schaffen werden, einen Zeugen "über größere Entfernungen hinweg unter [X.]" zu vernehmen (Bericht des Rechtsausschusses,BT-Drucks. 13/9063 S. 4).bb) Zwar ist eine Zeugenvernehmung nach § 247 a StPO Teil derHauptverhandlung ([X.] NJW 1999, 3788, 3789; s. auch [X.] NJW 1998,3240, 3242); deren Zulässigkeit beseitigt aber - entgegen der Auffassung [X.] - nicht das Hindernis für ein "Erscheinen des Zeugen" im Sinne des§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Das Gegenteil folgt aus dem systematischen Zusam-menhang der Vorschriften: § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO verweist u.a. auf [X.] des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Wäre die Durchführung einerdanach möglichen Videovernehmung als Erscheinen des Zeugen in der [X.] zu werten, so könnte das nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erforderli-che dem entgegenstehende Hindernis - im Zeitpunkt der Ausführung des [X.] nach § 247 a StPO (s. hierzu [X.] in [X.]/[X.]n-berg StPO 25. Aufl. § 247 a Rdn. 13, § 251 Rdn. 17, 82) - niemals vorliegen.Die Verweisung in § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO ginge damit ins Leere. Ein- 8 -Sinn wird ihr nur dann beigelegt, wenn der mit einer Videovernehmung verbun-dene Verzicht auf die körperliche Anwesenheit des Zeugen bedeutet, daß die-ser - im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO - nicht in der Hauptverhandlung"erscheint", er aber bei Vorliegen eines nicht zu [X.] Hindernisses [X.] einer Bild- und Tonübertragung vernommen werden kann (vgl. [X.]aaO § 247 a Rdn. 12; [X.] 1999, 1, 6). Von einem solchen Verständnisdes § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO geht auch der Hinweis auf die [X.] § 247 a Satz 1 Halbs. 2 a. E. StPO aus; nach diesem Maßstab ist nämlich [X.] über die "Konkurrenz" zwischen [X.] und Videover-nehmung zu entscheiden (s. unten [X.]) Für diese Auslegung der §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2StPO spricht auch der Zweck der Vorschriften: § 251 StPO dient der Wahr-heitsfindung sowie der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens([X.]St 10, 186, 189; 26, 18, 20). Bei § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO kann [X.] der Zeugenschutz hinzutreten; im Halbsatz 1 der Norm steht dieRücksichtnahme auf - aus unterschiedlichen Gründen ([X.] aaO § 247 aRdn. 2) - besonders schutzbedürftige Zeugen im Vordergrund (vgl. [X.]/7165 S. 4, 9; 13/9063 S. 4 f.). Diesen Zielsetzungen würde es widerspre-chen, wenn die Möglichkeit einer Videovernehmung eine kommissarische [X.] gemäß § 223 Abs. 1 StPO und eine Verlesung der Niederschrift nach§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausschließen würde; denn auch eine solche Vorge-hensweise kann den Interessen schutzbedürftiger Zeugen dienen (vgl. O[X.]Saarbrücken NJW 1974, 1959, 1960; [X.] 1996, 335, 342 m.w.N.[kindlicher Opferzeuge]; s. ferner [X.]St 32, 115, 126 f.; [X.]/[X.] aaO § 223 Rdn. 6 [gefährdeter Zeuge]) und die Ermittlung der Wahr-heit in angemessener Weise [X.]) Das Urteil des 1. Strafsenats des [X.] vom15. September 1999 (NJW 1999, 3788) steht dem nicht entgegen. Dort [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Erreichbarkeit eines Auslandszeu-gen zu befinden, die der 1. Strafsenat für den Fall einer möglichen Verneh-mung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung bejaht hat. Dem tritt dererkennende Senat nicht entgegen. Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu be-antwortende Frage, ob dem Erscheinen des [X.] nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht - und deshalb die Verle-sung von richterlichen Vernehmungsprotokollen zulässig ist -, deckt sich [X.] mit der Frage nach seiner Erreichbarkeit (vgl. nur [X.]St 9, 297, 300; 17,337, 347, 349; 32, 68, 73 f. = [X.] 1984, 514 mit insoweit zust. [X.]. [X.] 520 f.; so auch [X.], [X.] im Beweisrecht des deutschenStrafprozesses, Diss. 1998, S. 176 m.w.[X.] als im Fall der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen mit derFolge, daß - wie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall - überhaupt [X.] Aussage des Zeugen vorlag, obwohl die Möglichkeit einer audiovisuellenVernehmung nach § 247 a StPO bestand, bedarf es keiner Darlegung des [X.], weswegen es sich mit der Verlesung nach § 251 StPO begnügt. [X.], die Verlesung reiche nicht aus, kann er einen ent-sprechenden Beweisantrag stellen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet [X.], warum seiner Meinung nach die Aufklärungspflicht eine audiovisuelleVernehmung nicht gebietet; eine solche Pflicht zur Darlegung von Verfahrens-vorgängen ist der Strafprozeßordnung auch sonst fremd (vgl. [X.] [X.]-RR1999, 272 a. E.; [X.] in [X.]/[X.]nberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. [X.] greift zudem bei Entscheidungen etwa nach § 251 Abs. 1Nr. 4 StPO auch nur ein, wenn im Einzelfall die Aufklärungspflicht zur persönli-chen Vernehmung gedrängt hat, nicht jedoch allein deswegen, weil der- 10 -Tatrichter die Frage im Beschluß gemäß § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht erör-tert hat (vgl. [X.]St 10, 186, 187, 191 f.; O[X.] Celle StV 1991, 294 f.; [X.]aaO 25. Aufl. § 251 Rdn. 80; [X.]/[X.] aaO § 251 Rdn. [X.].[X.] Soweit in dem [X.] eine Aufklärungsrüge enthaltenist, bleibt diese ebenfalls ohne Erfolg.a) Das [X.] hat durch die unterlassene audiovisuelle Einvernah-me des Zeugen [X.] nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Die aus§ 244 Abs. 2 StPO folgende Pflicht des Gerichts, sich des sachnächsten Be-weismittels zu bedienen und dieses Beweismittel in der nach den Gegeben-heiten bestmöglichen Form zu verwenden ([X.] 57, 250, 277; [X.]St 31,148, 152; [X.] NJW 1984, 65, 66; [X.] in [X.]. § 244 Rdn. 25), [X.] nicht unbegrenzt ([X.]St 32, 115, 123). Hierzu hebt der letzte Satzteil in§ 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO hervor, daß die Anordnung der audiovisuellenVernehmung unter [X.] dann nicht erforderlich ist,wenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwartenist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Verneh-mungsprotokolls (vgl. BT-Drucks. 13/9063 S. 4; [X.] aaO § 247 aRdn. 16; [X.]/[X.] aaO § 247 a Rdn. 6; s. auch [X.] inSK/StPO § 251 Rdn. 3: auf den abstrakten Wert des Beweismittels kommt esnicht an).b) Hier sind keine Umstände erkennbar, die das [X.] nach [X.] der kommissarischen Aussage des Zeugen [X.] zu seiner [X.] hätten drängen müssen. Das gilt zunächst für die von der [X.] vorgetragenen Ergänzungen, die der Zeuge [X.]nach seiner Vernehmunggemacht hat; mehr als eine auf Vermutungen gestützte "Annahme" des Zeu-- 11 -gen, der Angeklagte könne erpreßt worden sein, ergeben sich hieraus nicht.Eine erneute Einvernahme [X.] hat das [X.] daher rechtsfehlerfreiabgelehnt. Vor allem ist für die Reichweite der Aufklärungspflicht zu berück-sichtigen, daß der Angeklagte teilgeständig war, andere beweiskräftige Um-stände für eine Verabredung auch der Brandlegung sowie gegen eine Aufgabedes Vorhabens sprachen und [X.] in Abrede gestellt hatte, daß sich der ge-meinsame [X.] auf die Ermordung [X.] s erstreckte; [X.] eine Änderung seines [X.] bestanden nicht. Zudem durftedas [X.] der Niederschrift auch deshalb einen erheblichen Beweiswertbeimessen, weil die Verteidigerin bei der kommissarischen Vernehmung anwe-send war und ihr Fragerecht ausgeübt hat (vgl. [X.], Urteil vom 31. Juli 1979- 1 StR 304/79).c) Aus den gleichen Gründen war das [X.] auch nicht gehalten,dem Antrag der Verteidigung auf (unmittelbare) Vernehmung des Zeugen[X.] nachzukommen; denn hierfür gilt ebenfalls der Maßstab des § 244Abs. 2 StPO (vgl. [X.] StV 1991, 2; 1995, 566, 567; [X.], 32 mit [X.]. [X.]). Der nach dem [X.] als "Beweisantrag" [X.] war nämlich - mangels Behauptung einer bestimmten (neuen, vgl. Goll-witzer aaO § 244 Rdn. 134; § 251 Rdn. 85) [X.] - ein auf [X.] einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung gerich-teter Beweisermittlungsantrag ([X.]St 19, 24 f.) bzw. eine Beweisanregung([X.] StV 1992, 548); die vom Schwurgericht gewählte Ablehnungsbegrün-dung ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. [X.] StV 1996, 581, 582). [X.] Frage, ob der Zeuge tatsächlich - wie das [X.] annimmt - im Sinnedes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar war oder ob seine Vernehmung"per Videokonferenz" - wie die Revision meint - rechtshilferechtlich und tat-sächlich möglich war, kommt es somit nicht an (zur Videovernehmung in der- 12 -[X.] s. im übrigen [X.], Beschluß vom 23. März 2000- 1 StR 657/99: die [X.] sieht sich derzeit noch nicht in derLage, solche Rechtshilfe zu leisten).3. Die [X.], das [X.] habe den Zeugen [X.]unter Verstoß ge-gen § 60 Nr. 2 StPO auf seine Aussage vereidigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.a) Zu Recht beanstandet die Revision zwar, daß die Vereidigung [X.] [X.]gegen § 60 Nr. 2 StPO verstieß, weil sich aus der nach Einver-nahme des Zeugen angeordneten Verlesung der Niederschrift über die [X.] des Zeugen [X.] ein - wenn auch nur entfernter - Verdacht der [X.] ergab. Das [X.] hat den Rechtsfehler aber erkannt und dieAussage [X.]s im Urteil als uneidliche gewertet. Das Schwurgericht war aller-dings verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten noch in der [X.], daß es in dieser Weise verfahren wolle, um ihnen Gele-genheit zu geben, sich auf die so entstandene neue Beweislage einzustellenund gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (vgl. [X.]St 4, 130, 131 f.;[X.] bei [X.] [X.] 1981, 94). Ein solcher Hinweis ist hier, wie das [X.] beweist (§ 274 StPO; s. [X.]St 4, 130, 132), [X.]) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das Urteil gleichwohlausnahmsweise (vgl. [X.] bei [X.] 1975, 725; [X.]R StPO § 60Nr. 2 Vereidigung 2, 4) nicht beruhen; denn die Verteidigung hat ihre [X.] in der Tatsacheninstanz auch ohne den Hinweis ausgeschöpft: [X.] hat die Aussage [X.] zur Feststellung der Tatausführung durch[X.] und zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, [X.] habe seine Frau gegen seinen Willen getötet, um ihn zu erpressen, herangezogen.Die Verteidigerin hat nach Vernehmung des Zeugen [X.] einen Beweisantrag auf erneute Vernehmung des Zeugen gestellt, einmal um dessen [X.] -digkeit in Zweifel zu ziehen, zum anderen aber auch, um ein Motiv für eine [X.] durch [X.] und andere zu belegen. Das [X.]hat diesen Antrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, die Aussage des Zeu-gen [X.] sei glaubhaft, nicht etwa, weil sie unter [X.] abgegeben worden sei,sondern weil sie durch andere - im [X.] im einzelnen ge-nannte - Beweisanzeichen gestützt werde. Weitere Verteidigungsaktivitätenwurden daraufhin nicht ergriffen. Daher ist auszuschließen, daß sich der Ange-klagte wirksamer hätte verteidigen können, wenn der Hinweis erteilt wordenwäre, daß die Aussage des Zeugen [X.] als uneidliche gewertet werde.II[X.] Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenenSachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Insbesondere hat das Schwurgericht zu Recht den beabsichtigten Betrug [X.] der Lebensversicherer als eine "andere Straftat" im Sinne des § 211Abs. 2 StGB angesehen (so auch Geilen in FS für [X.] [1987] S. 571, 583;Mitsch [X.], 213, 216; Schlothauer [X.], 138, 140 [X.]. 14; ähnlich[X.], Urteil vom 12. März 1998 - 1 [X.] [Unterschlagung]). Für dieseAuslegung, der der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 ([X.] 1998,352, 353) zuneigte, spricht der Wortlaut des Gesetzes, der - anders als etwa in§§ 239 a, 239 b, 316 a StGB - keine Beschränkung auf bestimmte, schwereStraftaten enthält. Die Ermöglichungsabsicht umfaßt auch in anderen [X.] zum Nachteil einer Versicherung: So verhält es sich beidem - an § 211 Abs. 2 StGB angelehnten ([X.]St 28, 93, 94 f.) - § 315 Abs. 3Nr. 1 [X.] ([X.] [X.] 1992, 182, 183; 1995, 31; NJW 1999, 3132, 3133)und dem durch das [X.] eingefügten § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ([X.], Ur-teil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, zum Abdruck in [X.]St bestimmt= NJW 2000, 226; [X.] [X.], 136, 137; [X.], Beschluß vom 15. März2000 - 3 StR 597/99; ablehnend Schlothauer [X.], 138). Die [X.] entspricht zudem dem [X.] dieses [X.], demUmstand nämlich, daß die Tötung als Mittel zur Begehung weiteren kriminellenUnrechts dient (s. [X.]St 39, 159, 161; [X.] [X.] 1996, 81; [X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 31); denn die Verwerflichkeit dieserVerknüpfung tritt umso mehr hervor, je weniger schwer die angestrebte Straftatist.[X.] Maatz Kuckein [X.] Ernemann

Meta

4 StR 647/99

18.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. 4 StR 647/99 (REWIS RS 2000, 2218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2218

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