Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2021, Az. 2 BvR 1352/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 8565

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Versagung von PKH mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Richter [X.] sowie die Richter [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verwerfung des [X.] gegen die im Tenor genannten [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten [X.] nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer substantiierten und schlüssigen Darlegung des Sachverhalts.

3

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. [X.] 1, 109 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.) zu verneinen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1352/20

22.02.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 22. Juni 2020, Az: 5 W 811/20, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2021, Az. 2 BvR 1352/20 (REWIS RS 2021, 8565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8565

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2 BvR 2380/17

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