Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.01.2021, Az. 2 BvR 2263/20

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 9508

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Verwerfung des [X.] gegen die im Tenor genannten [X.] des [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; [X.], 59 <60>).

2

2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

3

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte [X.] - wie hier im Falle des Präsidenten [X.], der [X.]in [X.] sowie der [X.] [X.], [X.] und [X.] - nicht zur Mitwirkung im betreffenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Die genannten [X.] gehören der [X.] des Zweiten Senates nicht an.

4

b) Soweit die Beschwerdeführerin außerdem den [X.] [X.] ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.

5

Insoweit enthält das Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. [X.], 59 <60>). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich zur Begründung lediglich auf zwei sie betreffende Verfassungsbeschwerdeverfahren verwiesen, über die der Abgelehnte entschieden habe. Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch für sich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3). Dass die Beschwerdeführerin die unter Mitwirkung des von ihr abgelehnten [X.]s getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren für unzutreffend hält, ändert hieran nichts. Denn ansonsten liefe das Verfahren über die [X.]ablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5). Soweit die Beschwerdeführerin ihr Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde in den früheren Verfahren nicht begründet wurde, ist dieser Umstand zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ebenfalls offensichtlich ungeeignet. Denn das Absehen von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung ist nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] zulässig ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5).

6

3. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, kommen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, §§ 114, 121 ZPO.

7

4. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

5. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2263/20

15.01.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München II, 1. Dezember 2020, Az: 12 T 3862/20, Beschluss

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.01.2021, Az. 2 BvR 2263/20 (REWIS RS 2021, 9508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9508


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2263/20

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2263/20, 15.01.2021.


Az. 12 T 3862/20

LG München II, 12 T 3862/20, 01.12.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvQ 81/22

Zitiert

2 BvR 2691/17

1 BvR 635/20

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