Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2019, Az. 2 BvR 750/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 7023

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Richterablehnungsgesuchs


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen König und [X.] und den Richter [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen König und [X.] und den [X.] [X.] ist unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 11, 1 <3>; [X.]K 8, 59 <60>).

3

So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die [X.]innen König und [X.] und gegen den [X.] [X.] lediglich auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - 2 BvR 1891/18 - verwiesen, über das die drei Abgelehnten ohne Begründung zu ihren Lasten entschieden hätten. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, eine Ablehnung der benannten [X.] in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7 und der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3).

4

Die Ablehnung der [X.]in König und des [X.]s [X.] ist darüber hinaus auch deshalb offensichtlich unzulässig, weil diese [X.] nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 4 und der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 4). Sie gehören nicht der [X.] des Zweiten Senats an.

5

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wird den an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihr aufgeführten Grundrechte nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 750/19

22.05.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. März 2019, Az: 19 CS 18.2641, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2019, Az. 2 BvR 750/19 (REWIS RS 2019, 7023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7023

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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