Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2015, Az. 1 ABR 1/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 16912

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Gegenstand

Feststellungsanträge im Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse - Rechtsverhältnis


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 30. Oktober 2013 - 7 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Regelung über Sonderkündigungsschutz für langjährig [X.]eschäftigte in einer [X.]etriebsvereinbarung.

2

Die Arbeitgeberin erbringt Serviceleistungen im [X.]ankgewerbe. Antragsteller ist der bei ihr errichtete [X.]etriebsrat. Spätestens im Jahr 1969 schloss die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin - eine Anstalt öffentlichen Rechts - mit dem bei ihr errichteten Gesamtpersonalrat eine „[X.]etriebsvereinbarung“, die [X.]. eine Kündbarkeit von langjährig beschäftigten Mitarbeitern nur aus wichtigem Grund festlegte. Die inhaltlich unveränderte Regelung der in der Folgezeit mehrfach neu abgeschlossenen [X.]etriebsvereinbarung ([X.]) lautet in ihrer letzten, am 18. Dezember 2009 geschlossenen Fassung:

        

§ 4 Kündbarkeit nur aus wichtigem Grund

        

Mitarbeiter/-innen, die mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der [X.]ank tätig gewesen sind, können nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden.“

3

§ 19 [X.] bestimmt:

        

„Diese [X.]etriebsvereinbarung wird auf unbestimmte [X.] abgeschlossen und kann von jedem Vertragsteil mit sechsmonatiger Frist zum Halbjahresende ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Von diesem Kündigungsrecht kann jeder Teil zum Zwecke der Aufhebung, der Änderung oder Ergänzung der ganzen [X.]etriebsvereinbarung oder von Teilen derselben Gebrauch machen. Wird die [X.]etriebsvereinbarung oder werden einzelne ihrer [X.]estimmungen mit dem Ziel einer Neuregelung, Ergänzung oder Änderung gekündigt, so entfaltet die gekündigte [X.]etriebsvereinbarung oder die gekündigte [X.]estimmung keine Nachwirkung.“

4

Die Arbeitgeberin ist - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger - an den vom Arbeitgeberverband des privaten [X.]ankgewerbes e. V., der Tarifgemeinschaft öffentlicher [X.]anken und der [X.] geschlossenen Manteltarifvertrag für das private [X.]ankgewerbe und die öffentlichen [X.]anken ([X.]) gebunden. Dessen § 17 Ziff. 3 Satz 1 sah in der ab 12. November 1975 geltenden Fassung vor, dass Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem [X.]etrieb mindestens 15 Jahre ununterbrochen angehören, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei [X.]etriebsänderungen im Sinne des § 111 [X.] kündbar sind. § 17 Ziff. 3 [X.] lautet einschließlich seiner Protokollnotiz in der seit dem 1. September 1978 geltenden Fassung:

        

„Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem [X.]etrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei [X.]etriebsänderungen im Sinne des § 111
[X.] kündbar.

        

Das gilt nicht, wenn ein Anspruch auf [X.] bzw. vorgezogenes [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Renten wegen Erwerbsminderung geltend gemacht werden kann. Im Falle des Eintretens der teilweisen Erwerbsminderung und der teilweisen Erwerbsminderung bei [X.]erufsunfähigkeit entfällt der Kündigungsschutz nur unter der weiteren Voraussetzung, dass für den Arbeitnehmer kein seinem Leistungsvermögen angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden ist oder werden kann.

        

Die Möglichkeit der Änderungskündigung bleibt unberührt.

        

Protokollnotiz

        

[X.]ei Zweigstellen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen werden müssen und bei denen keine Möglichkeit der Unterbringung in anderen Geschäftsstellen besteht, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Im Falle der Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung nach den Grundsätzen eines Sozialplanes.“

5

Außerdem regelt § 19 Ziff. 3 [X.] in dem Abschnitt „Schlussbestimmungen“:

        

„Günstigere Arbeitsbedingungen, auf die ein Arbeitnehmer durch [X.]etriebsvereinbarung oder [X.] eines besonderen Arbeitsvertrags Anspruch hat, bleiben bestehen.“

6

Seit dem [X.] verwandte die Arbeitgeberin für Arbeitsverhältnisse mit so genannten [X.] (außertariflichen [X.]eschäftigten) Arbeitsvertragsformulare, in denen es in den „Schlussbestimmungen“ unter der Überschrift „[X.]ezugnahme auf sonstige Richtlinien und allgemeine Arbeitsbedingungen“ [X.]. heißt, dass die [X.]etriebsvereinbarung zur Kündbarkeit nur aus wichtigem Grund nach 20-jähriger [X.]etriebszugehörigkeit für den Arbeitnehmer keine Gültigkeit hat.

7

Im Mai 2012 teilte die Arbeitgeberin dem [X.]etriebsrat schriftlich mit, dass nach ihrer Auffassung § 4 [X.] gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] verstoße. Mit Schreiben an den [X.]etriebsrat vom 4. Dezember 2012 führte sie aus:

        

„…    

        

hiermit kündigen wir teilweise die [X.]etriebsvereinbarung vom 18. Dezember 2009 (‚[X.]‘) fristgerecht zum 30. Juni 2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Die Kündigung erfolgt als Teilkündigung beschränkt auf § 4 [X.] ‚Kündbarkeit nur aus wichtigem Grund‘. Wir betonen, dass derzeit alle übrigen Regelungen der [X.] von dieser Kündigung unberührt bleiben. § 19 [X.] sieht eine solche Teilkündigung der [X.] ausdrücklich vor. Die Kündigung erfolgt zum Zweck der Neuregelung.

        

Wir betonen außerdem, dass wir nach wie vor von der Unwirksamkeit der Regelungen in § 4 [X.] ausgehen und die Kündigung deshalb rein vorsorglich und aus formellen Gründen erfolgt.“

8

Der [X.]etriebsrat hat in dem von ihm am 28. Dezember 2012 eingeleiteten [X.]eschlussverfahren die Auffassung vertreten, § 4 [X.] verstoße nicht gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.]. § 4 [X.] und § 17 Ziff. 3 [X.] beträfen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Außerdem sei § 4 [X.] günstiger und damit nach § 19 Ziff. 3 [X.] zulässig. Der im [X.]punkt des Ablaufs der Kündigungsfrist von § 4 [X.] von Arbeitnehmern erworbene Sonderkündigungsschutz gelte weiter. Ebenso könne die besondere kündigungsschutzrechtliche Position noch nach dem 30. Juni 2013 erworben werden. Der mit den [X.] vereinbarte Ausschluss des [X.] sei unwirksam. Insoweit werde die Durchführung der [X.] verlangt.

9

Der [X.]etriebsrat hat zuletzt im Rechtsbeschwerdeverfahren sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass § 4 [X.] nicht aufgrund des § 17 Ziff. 3 [X.] wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] unwirksam ist;

                 

hilfsweise festzustellen, dass § 4 [X.] gegenüber Angestellten iSd. § 1 Ziff. 3 Satz 3 [X.], die keine leitenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 [X.] sind, nicht wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] unwirksam ist;

        

2.    

festzustellen, dass die am 4. Dezember 2012 von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung von § 4 [X.] zum 30. Juni 2013 den aus § 4 [X.] bis zum 30. Juni 2013 entstandenen und entstehenden Sonderkündigungsschutz unberührt lässt;

                 

hilfsweise festzustellen, dass die am 4. Dezember 2012 von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kündigung des § 4 [X.] bis zum 30. Juni 2013 entstandenen Sonderkündigungsschutz gegenüber Angestellten iSd. § 1 Ziff. 3 Satz 3 [X.], die keine leitenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 [X.] sind, unberührt lässt;

        

3.    

festzustellen, dass alle Ausschlüsse des § 4 [X.] in Arbeitsverträgen mit außertariflichen [X.]eschäftigten, sogenannten [X.], die keine leitenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 [X.] sind, unwirksam sind;

        

4.    

festzustellen, dass ein Entstehen des Sonderkündigungsschutzes gemäß § 4 [X.] auch über den 30. Juni 2013 hinaus möglich ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, § 4 [X.] sei von Anfang an wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 [X.] unwirksam, jedenfalls aber mit Inkrafttreten des § 17 Ziff. 3 [X.] unwirksam geworden.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats mit am 30. Oktober 2013 verkündetem [X.]eschluss zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.]etriebsrat sein - um die zu 1. und zu 2. hilfsweise hinzufügten - [X.]egehren weiter.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind sämtlich unzulässig. [X.]ei dem Antrag zu 1. fehlt es dem [X.]etriebsrat ebenso wie bei dem in der Rechtsbeschwerde zulässig erhobenen Hilfsantrag an dem besonderen Interesse der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Haupt- und der Hilfsantrag zu 2. betreffen keine konkreten Rechtsverhältnisse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch für den Antrag zu 3. Der Antrag zu 4. ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

I. Der Antrag zu 1. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

1. In seiner gebotenen Auslegung betrifft er allerdings ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Dem Wortlaut nach will der [X.]etriebsrat festgestellt wissen, dass § 4 [X.] nicht aus einem bestimmten Rechtsgrund unwirksam ist. [X.]ei einem buchstäblichen [X.] fehlte es an dem für einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Rechtsverhältnis. Dem [X.]etriebsrat ginge es allein um die gutachterliche Klärung, ob § 4 [X.] gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstößt oder nicht.

b) Nach der Antragsbegründung erstrebt der [X.]etriebsrat aber die Feststellung, dass § 4 [X.] bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Teilkündigung der [X.] am 30. Juni 2013 wirksam war und bis dahin galt. Die Geltung einer [X.]etriebsvereinbarung - oder ihrer einzelnen Vorschriften - kann nach § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand eines [X.] in einem arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren erhoben werden (vgl. [X.] 15. April 2014 - 1 [X.] ([X.]) - Rn. 17 mwN). Das zeitliche Moment des [X.]ses ist im Hinblick auf die Anträge zu 2. und zu 4. geboten. Mit diesen macht der [X.]etriebsrat unter [X.]erufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit geltend, dass ein am 30. Juni 2013 nach § 4 [X.] entstandener Sonderkündigungsschutz fortwirkt bzw. noch entstehen kann.

2. Dem so verstandenen Antrag fehlt aber das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Interesse an alsbaldiger Feststellung.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der [X.]etroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem [X.]eteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären. Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 A[X.]R 15/05 - Rn. 19 mwN, [X.]E 118, 131). Für einen Feststellungsantrag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch [X.]ablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen (vgl. [X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] - Rn. 22 mwN; 19. Febr[X.]r 2003 - 4 [X.] - zu I 2 der Gründe mwN). Dabei muss das rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (vgl. [X.] 28. April 2009 - 1 A[X.]R 7/08 - Rn. 10).

b) Danach fehlt es dem [X.]etriebsrat - bereits im [X.]punkt der [X.]eschwerdeentscheidung - an dem besonderen Interesse an der begehrten Feststellung. § 4 [X.] hat mit Ablauf des 30. Juni 2013 geendet. Die Arbeitgeberin hat die [X.]estimmung mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zum 30. Juni 2013 gekündigt. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die [X.]eteiligten nicht. Für die [X.] danach entfaltet § 4 [X.] - seine Wirksamkeit unterstellt - keine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 [X.]. Es handelt sich nicht um eine Regelung in einer Angelegenheit, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat ersetzen kann. Die erstrebte Feststellung würde damit keine gegenwärtigen oder zukünftigen Rechtsfolgen klären. Der mit dem beendeten § 4 [X.] geregelte besondere Kündigungsschutz für die Mitarbeiter der [X.]ank unterliegt auch keiner (weiteren) Ausgestaltungsfähigkeit durch den [X.]etriebsrat. Die von ihm vorgebrachte „Fortwirkung“ der Norm trotz ihrer [X.]en [X.]eendigung ist Gegenstand der zu 2. und 4. gestellten Anträge. Fortbestehende Rechtswirkungen ergeben sich desgleichen nicht daraus, dass die Geltung von § 4 [X.] bis zum 30. Juni 2013 - so vom [X.]etriebsrat im Termin zur Anhörung vor dem Senat vorgebracht - bei zu führenden [X.] und Sozialplanverhandlungen zu berücksichtigen wäre. Damit ist allenfalls ein Interesse an der Klärung einer Vorfrage für eine Verhandlungsposition bei Regelungsfragen aufgezeigt, die nicht das streitige Rechtsverhältnis „an sich“ betreffen. Schließlich vermögen etwaige Folgen der begehrten Feststellung für Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer ein Feststellungsinteresse des [X.]etriebsrats iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen. Der [X.]etriebsrat kann lediglich betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten gerichtlich feststellen lassen. Das Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses, aus dem sich Folgen nur für die einzelnen Arbeitnehmer und nicht auch für ihn selbst ergeben, ist rechtlich nicht geschützt (vgl. hierzu [X.] 19. Febr[X.]r 2002 - 1 A[X.]R 20/01 - zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]E 100, 281).

II. Der damit zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag zu 1. ist gleichfalls unzulässig.

1. Die mit ihm erstmals in der [X.] angebrachte [X.] ist allerdings statthaft. Zwar sind [X.] ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der Anhörung vor dem [X.]eschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der [X.]eteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht, § 559 ZPO ([X.] 22. Juli 2014 - 1 A[X.]R 94/12 - Rn. 31). Die Erweiterung oder [X.]eschränkung des Antrags stellt jedoch entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung dar. Eine Antragsbeschränkung ist deshalb auch in der [X.] noch zulässig ([X.] 28. Juni 2005 - 1 A[X.]R 25/04 - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]E 115, 165). Um eine solche handelt es sich vorliegend. Der [X.]etriebsrat hat sein Feststellungsbegehren auf eine bestimmte [X.]eschäftigtengruppe begrenzt.

2. Der Hilfsantrag ist aber ebenso wie der Hauptantrag nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet. Mit ihm wird eine rein vergangenheitsbezogene Feststellung begehrt, ohne dass das zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis noch gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte.

III. Der Antrag zu 2. betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

1. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche [X.]eziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne [X.]eziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken ([X.] 17. September 2013 - 1 A[X.]R 24/12 - Rn. 16).

2. Danach ist der Antrag zu 2. nicht auf ein Rechtsverhältnis gerichtet.

a) Der [X.]etriebsrat beansprucht mit dem Antrag die Feststellung, dass § 4 [X.] trotz seiner [X.]en [X.]eendigung mit Ablauf des 30. Juni 2013 wegen einer anzunehmenden [X.]eschränkung der Kündigungswirkungen den Sonderkündigungsschutz für diejenigen Arbeitnehmer „unberührt lässt“, die in diesem [X.]punkt bereits mehr als 20 Jahre ununterbrochen in der [X.]ank tätig gewesen sind und daher einen entsprechenden [X.]esitzstand erworben hätten. Wie der [X.]etriebsrat im Termin zur Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, ist die Antragsformulierung „… entstandenen Sonderkündigungsschutz“ dem Umstand geschuldet, dass das Feststellungsbegehren noch vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 4 [X.] angebracht worden ist. Aus der Antragsbegründung folgt außerdem, dass der [X.]etriebsrat nicht das [X.]estehen einer besonderen individuellen kündigungsschutzrechtlichen Position der betroffenen Arbeitnehmer festgestellt wissen will. Gegenüber einem solchen Antrag bestünden erhebliche [X.]edenken hinsichtlich der nötigen Antragsbefugnis. Der [X.]etriebsrat vertritt vielmehr die Ansicht einer kollektiv-rechtlichen Fortwirkung von § 4 [X.], weil dessen Kündigung zum 30. Juni 2013 durch die Arbeitgeberin in ihren Wirkungen vor allem aus Vertrauensgesichtspunkten zu beschränken wäre.

b) Damit ist der Antrag jedoch auf die Feststellung der rechtlichen Folgen der Kündigung von § 4 [X.] gerichtet. Ebenso wenig aber wie die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage ist (vgl. [X.] 4. Dezember 2013 - 7 A[X.]R 7/12 - Rn. 18 mwN), liegt in der begehrten isolierten Feststellung der Folgen einer Kündigung einer [X.]etriebsvereinbarung(snorm) ein rechtliches Verhältnis einer Person bzw. eines [X.]eteiligten zu einer anderen Person bzw. [X.]eteiligten oder zu einer Sache. Aus den im [X.]ereich der betrieblichen Altersversorgung ergangenen Entscheidungen des [X.]undesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit eines auf die beschränkte Fortgeltung einer unstreitig [X.] beendeten [X.]etriebsvereinbarung gerichteten [X.] folgt nichts anderes (vgl. hierzu [X.] 19. September 2006 - 1 A[X.]R 58/05 - Rn. 14 und 17. August 1999 - 3 A[X.]R 55/98 - zu [X.] II 3 c der Gründe, [X.]E 92, 303). Sie ist den [X.]esonderheiten der Mitbestimmung bei der betrieblichen Altersversorgung geschuldet. Dort kann der Arbeitgeber zwar allein darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und für welchen [X.] er finanzielle Mittel zur betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stellt. Soweit es aber um die Verteilung dieser Mittel geht, besteht ein Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats. [X.]etriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung sind in diesem Sinn „teilmitbestimmt“ ([X.] 17. August 1999 - 3 A[X.]R 55/98 - zu [X.] I 5 a der Gründe, [X.]E 92, 203). [X.]ei der arbeitgeberseitigen Kündigung einer [X.]etriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist daher die betriebsverfassungsrechtliche Position des [X.]etriebsrats in diesem Regelungsbereich betroffen. Ihm kann bei der Ausgestaltung der Anwartschaften ein Mitbestimmungsrecht zukommen (zur Geltendmachung eines solchen Mitbestimmungsrechts im Wege eines zulässigen [X.] vgl. [X.] 19. September 2006 - 1 A[X.]R 58/05 - Rn. 13 f.). Vorliegend geht es nicht um einen ähnlich teilmitbestimmten Regelungsgegenstand. Eine betriebsverfassungsrechtliche Position des [X.]etriebsrats für die Ausgestaltung der besonderen kündigungsschutzrechtlichen Position der Arbeitnehmer ist nicht ersichtlich; sie wird vom [X.]etriebsrat auch nicht beansprucht.

IV. Aus den gleichen Gründen ist der erstmals in der [X.] zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag zu 2. unzulässig. Es handelt sich zwar um eine [X.]eschränkung des Antrags zu 2., die nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt und damit auch in der [X.] noch statthaft ist. Er ist aber ebenso auf kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

V. Auch bei dem Antrag zu 3. fehlt es an einem Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

1. Mit dem Antrag erstrebt der [X.]etriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinbarungen in Arbeitsverträgen mit [X.], nach denen die [X.]etriebsvereinbarung zur Kündbarkeit nur aus wichtigem Grund nach 20-jähriger [X.]etriebszugehörigkeit für den Arbeitnehmer keine Gültigkeit haben soll. Wie die Antragsbegründung ergibt, kann das [X.]egehren nicht dahingehend verstanden werden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet werden soll, es zu unterlassen, künftig solche Vereinbarungen zu treffen. Dem [X.]etriebsrat geht es erkennbar darum, die Unwirksamkeit bereits getroffener Vereinbarungen feststellen zu lassen.

2. Damit ist Gegenstand des Antrags nicht das [X.]estehen einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition des [X.]etriebsrats, sondern die Wirksamkeit von zwischen der Arbeitgeberin und [X.] geschlossenen Vereinbarungen. Die Frage, ob der Ausschluss von § 4 [X.] in den [X.] rechtswidrig ist, berührt als solche nicht die Rechtsbeziehung zwischen den [X.]etriebsparteien.

VI. Schließlich ist auch der Antrag zu 4. unzulässig. Er ist bereits nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Mit dem Antrag verfolgt der [X.]etriebsrat - in Abgrenzung zu seinem Antrag zu 2. - die Feststellung der Fortgeltung von § 4 [X.] für diejenigen Arbeitnehmer, die mit Ablauf des 30. Juni 2013 zwar unter den Geltungsbereich der [X.] fielen, aber noch nicht die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes erfüllt hatten. Hinsichtlich dieses Personenkreises soll das Entstehen des [X.] nach dem 30. Juni 2013 „möglich“ sein.

2. Dieses [X.]egehren ist unbestimmt.

a) Im [X.]eschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im [X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das [X.]eschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der [X.] für die [X.]eteiligten nicht zweifelhaft ist ([X.] 22. Juli 2014 - 1 A[X.]R 94/12 - Rn. 24 mwN).

b) Diesem Erfordernis wird der Antrag nicht gerecht. Würde ihm stattgegeben, bliebe unklar, in welcher Konstellation ein „Entstehen“ des besonderen Kündigungsschutzes für die Arbeitnehmer „möglich“ ist.

        

   Schmidt    

        

   Koch    

        

  K. Schmidt    

        

        

        

  Fasbender    

        

  D. Wege    

                 

Meta

1 ABR 1/14

20.01.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 19. April 2013, Az: 1 BV 330/12, Beschluss

§ 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2015, Az. 1 ABR 1/14 (REWIS RS 2015, 16912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16912


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 ABR 1/14

Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 1/14, 20.01.2015.


Az. 1 BV 330/12

Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 BV 330/12, 19.04.2013.


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Referenzen
Wird zitiert von

3 TaBV 90/19

1 MV 1/20

7 TaBV 79/20

14 TaBV 25/17

7 TaBV 83/15

5 Sa 480/15

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