Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.05.2016, Az. 7 ABR 41/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 11228

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Gegenstand

Beschlussverfahren - Antragsauslegung - Bestimmtheitsgebot - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 27. Mai 2014 - 11 [X.] - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 3. September 2013 - 1 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]. Die Beteiligten streiten darüber, ob die [X.]rbeitgeberin es zu unterlassen hat, vom Betriebsrat bestellte betriebsfremde [X.] wegen ihrer Äußerungen über mögliche Inhalte der beabsichtigten Betriebsvereinbarung zu sanktionieren.

2

Die zu 2. beteiligte [X.]rbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in [X.] Sie betreibt bundesweit etwa 390 als eigenständige Betriebe organisierte Filialen. In der Filiale in [X.] ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet.

3

Die Betriebsparteien einigten sich Ende des Jahres 2012 auf die Errichtung einer [X.] zum Thema [X.]rbeitszeit. Der Betriebsrat benannte als Beisitzer der [X.] [X.] Dieser war Betriebsratsvorsitzender der Filiale [X.] hatte der [X.]rbeitgeberin bereits zuvor unter dem Briefkopf „Komparative Betriebsratsberatung“ und unter [X.]ngabe einer Steuernummer und Bankverbindung mitgeteilt, dass er am 9. November 2012 als Beisitzer einer für die Filiale der [X.]rbeitgeberin in [X.] gebildeten [X.] und auch zukünftig „im Nebenerwerb als Betriebsratsberater“ tätig sein werde. Die [X.]rbeitgeberin hatte die erbetene Zustimmung zu diesen Nebentätigkeiten mit Schreiben vom 7. November 2012 mit der Begründung verweigert, die Nebentätigkeit sei nicht mit der Loyalitätspflicht vereinbar; sollte [X.] die Nebentätigkeiten ausüben, müsse er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung des [X.]rbeitsverhältnisses rechnen. Trotz dieses Schreibens nahm [X.] an einer Sitzung der [X.] in [X.] als Beisitzer teil. Daraufhin bat die [X.]rbeitgeberin den Betriebsrat der Filiale T mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 um Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des [X.]rbeitsverhältnisses mit [X.] und leitete nach der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 [X.]bs. 2 [X.] ein.

4

Die Sitzungen der [X.] der Filiale [X.] fanden am 27. Februar 2013, 5. [X.]pril 2013, 8. Mai 2013 sowie am 7. Juni 2013 unter Beteiligung des [X.] statt. Daraufhin bat die [X.]rbeitgeberin den Betriebsrat der Filiale T mit Schreiben vom 15. [X.]pril 2013, 16. Mai 2013 sowie 11. Juni 2013 jeweils um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des [X.]rbeitsverhältnisses mit [X.] Zur Begründung ihrer [X.]nträge führte sie ua. aus, [X.] habe sich für die [X.]ufnahme von Regelungen über ein [X.]rbeitszeitkonto in die abzuschließende Betriebsvereinbarung eingesetzt. Dies widerspräche den wirtschaftlichen und organisatorischen Interessen der [X.]rbeitgeberin bereits im Grundsatz. Dadurch habe [X.] seine Loyalitätspflicht verletzt. Die Zustimmung wurde seitens des Betriebsrats nicht erteilt. Der Zustimmungsersetzungsantrag der [X.]rbeitgeberin wurde rechtskräftig abgewiesen.

5

Der Betriebsrat hat die [X.]uffassung vertreten, die [X.]rbeitgeberin dürfe Äußerungen der von ihm benannten [X.] zum Inhalt einer Betriebsvereinbarung nicht sanktionieren. Das Vorgehen der [X.]rbeitgeberin schränke ihn in der [X.]ahl seiner Beisitzer ein und beeinträchtige die Funktionsfähigkeit der [X.]. Es stelle damit eine Behinderung der Betriebsratsarbeit iSd. § 78 [X.] dar.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]rbeitgeberin die Tätigkeit einer [X.] der Filiale nicht dadurch stören bzw. behindern darf, dass sie den ordnungsgemäß beschlossenen Beisitzer auf [X.] im Rahmen der Verhandlungen der [X.] für dessen Meinungsäußerungen über mögliche Inhalte der verhandelten Betriebsvereinbarung mit einer Kündigung bedroht oder die Meinungsäußerungen des Beisitzers zum Inhalt einer Kündigung oder eines Kündigungsanhörungsverfahrens nach § 102 bzw. § 103 [X.] macht.

7

Die [X.]rbeitgeberin hat beantragt, den [X.]ntrag abzuweisen. Sie hat die [X.]uffassung vertreten, der [X.]ntrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig, jedenfalls unbegründet. Es könne ihr weder untersagt werden, [X.]bmahnungen oder Kündigungen auf die in der [X.] getätigten Äußerungen zu stützen, noch könne es ihr verwehrt werden, gegen ehrverletzende oder strafrechtlich relevante Äußerungen vorzugehen.

8

Das [X.]rbeitsgericht hat den [X.]ntrag abgewiesen. Das [X.] hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die [X.]rbeitgeberin die [X.]iederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der [X.]rbeitgeberin ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats. Das [X.] hat dem Feststellungsantrag zu Unrecht stattgegeben. Der [X.]ntrag ist unzulässig.

I. Der [X.]ntrag bedarf der [X.]uslegung. Danach soll mit dem [X.]ntrag die Verpflichtung der [X.]rbeitgeberin festgestellt werden, es zu unterlasen, Äußerungen der vom Betriebsrat bestellten [X.], dem Unternehmen der [X.]rbeitgeberin angehörenden Beisitzer von [X.]n über mögliche Inhalte der verhandelten Betriebsvereinbarung zum [X.]nlass von [X.]bmahnungen, Kündigungen, Zustimmungsersetzungsanträgen und damit im Zusammenhang stehenden Betriebsratsanhörungen zu nehmen.

1. Der [X.]ntrag ist auf die Feststellung eines Unterlassungsanspruchs gerichtet.

a) Entgegen der [X.]nnahme des [X.]s ist der [X.]ntrag nicht so zu verstehen, dass die [X.]rbeitgeberin betriebsfremde Beisitzer einer [X.], die in einem [X.]rbeitsverhältnis zu ihr stehen, wegen der [X.]usübung ihrer Beisitzertätigkeit in der [X.] der Filiale [X.] kündigungsrechtlich nicht sanktionieren darf. Der [X.]ntragswortlaut legt ein solches Verständnis zwar nahe. Mit diesem Inhalt wäre der [X.]ntrag jedoch schon deshalb unzulässig, weil er kein nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hätte.

aa) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein [X.]ntrag nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, [X.]nsprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (B[X.]G 24. Februar 2016 - 7 [X.]BR 23/14 - Rn. 12; 27. Mai 2015 - 7 [X.]BR 20/13 - Rn. 21; 7. Februar 2012 - 1 [X.]BR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 [X.]BR 93/09 - Rn. 12, B[X.]GE 136, 334).

bb) Die Frage, ob die [X.]rbeitgeberin betriebsfremde Beisitzer einer [X.], die in einem [X.]rbeitsverhältnis zur [X.]rbeitgeberin stehen, wegen der [X.]usübung ihrer Beisitzertätigkeit in der [X.] kündigungsrechtlich sanktionieren darf, betrifft entgegen der [X.]nsicht des [X.]s - anders als die Frage des Bestehens und des Umfangs von Mitbestimmungsrechten - kein Rechtsverhältnis, sondern nur die Vorfrage eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 [X.]bs. 1 ZPO.

b) [X.]us der [X.]ntragsbegründung, die zur [X.]uslegung des [X.]ntrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass es dem Betriebsrat nicht lediglich um die Klärung dieser Vorfrage, sondern um die Feststellung geht, dass die [X.]rbeitgeberin dieses Verhalten zu unterlassen hat. Er hat bereits in der [X.]ntragsbegründung auf § 78 Satz 1 [X.] Bezug genommen und in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 die [X.]uffassung vertreten, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch zu.

2. Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass die [X.]rbeitgeberin verpflichtet ist, es zu unterlassen, auf die im Rahmen der [X.] getätigten Äußerungen der vom Betriebsrat bestellten [X.], unternehmensangehörigen [X.] über mögliche Inhalte der verhandelten Betriebsvereinbarung [X.]bmahnungen, Kündigungen, Zustimmungsersetzungsanträge und damit zusammenhängende [X.]nhörungen des Betriebsrats zu stützen.

a) Gegenstand des [X.]ntrags sind trotz der weiter gefassten Formulierung nur Äußerungen der vom Betriebsrat bestellten Beisitzer, die in anderen Filialen der [X.]rbeitgeberin beschäftigt sind, nicht hingegen Äußerungen vom Betriebsrat bestellter Beisitzer, die nicht bei der [X.]rbeitgeberin beschäftigt sind, da diese von den im [X.]ntrag genannten Sanktionen nicht betroffen sein können. Der [X.]ntrag erfasst erkennbar auch nicht Äußerungen der vom Betriebsrat bestellten [X.], die in der Filiale [X.] beschäftigt sind. Die [X.]rbeitgeberin hat nicht geltend gemacht, dass diese Beisitzer durch die Beteiligung am Meinungsaustausch in der [X.] ihre Loyalitätspflicht verletzen.

b) Entgegen dem [X.]ntragswortlaut geht es nicht nur um „Meinungsäußerungen“, sondern um jedwede Äußerungen. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen. Gegen ein enges Verständnis der Formulierung spricht der vom Betriebsrat zur Begründung seines [X.]ntrags angeführte [X.]nlassfall. Der [X.]ntrag geht darauf zurück, dass die [X.]rbeitgeberin ihren [X.]ntrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des [X.]rbeitnehmers [X.] ua. auf den Vorschlag des [X.] gestützt hat, Regelungen über ein [X.]rbeitszeitkonto in die abzuschließende Betriebsvereinbarung aufzunehmen. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Meinungsäußerung, sondern um eine [X.]nregung zur inhaltlichen [X.]usgestaltung der Betriebsvereinbarung. Daraus ist zu entnehmen, dass es dem Betriebsrat um alle Äußerungen im Rahmen des [X.] über mögliche Regelungen der abzuschließenden Betriebsvereinbarung geht. Zu den vom [X.]ntrag erfassten Äußerungen gehören eigene Vorschläge des [X.]s sowie Stellungnahmen zu Vorschlägen anderer [X.]nmitglieder. [X.]usgenommen sind ehrverletzende und strafrechtlich relevante Äußerungen. Das ergibt sich allerdings nicht schon hinreichend deutlich daraus, dass der [X.]ntrag nach seinem [X.]ortlaut auf Äußerungen über mögliche Inhalte der abzuschließenden Betriebsvereinbarung begrenzt ist. So können Stellungnahmen zu Vorschlägen anderer [X.]nmitglieder ehrverletzenden Charakter haben. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eigene Vorschläge oder Stellungnahmen zu anderen Vorschlägen anderweitig strafrechtlich relevant sind. Der Betriebsrat hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass der [X.]ntrag sich nur auf solche Äußerungen bezieht, die weder ehrverletzend noch sonst strafrechtlich relevant sind.

II. Mit diesem Inhalt ist der [X.]ntrag zwar auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Er ist jedoch nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift ua. „einen bestimmten [X.]ntrag“ enthalten. Dies gilt auch für eine [X.]ntragsschrift im Beschlussverfahren. Dabei muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer dem [X.]ntrag stattgebenden als auch bei einer ihn abweisenden Sachentscheidung muss zweifelsfrei feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. [X.]n die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren [X.]nforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. [X.]uch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines [X.]nspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (B[X.]G 21. September 2011 - 5 [X.]ZR 520/10 - Rn. 14, B[X.]GE 139, 190; 11. November 2009 - 7 [X.]ZR 387/08 - Rn. 11; 22. Oktober 2008 - 4 [X.]ZR 735/07 - Rn. 53). Enthält der [X.]ntrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im [X.]ntrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. B[X.]G 22. Juli 2014 - 1 [X.]BR 94/12 - Rn. 24). Genügt ein [X.]ntrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden [X.]uslegung - diesen [X.]nforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (B[X.]G 22. Juli 2014 - 1 [X.]BR 9/13 - Rn. 12).

2. Danach genügt der [X.]ntrag dem Bestimmtheitsgebot nicht.

a) Der [X.]ntrag ist aufgrund der Beschränkung auf Äußerungen, die weder ehrverletzend noch anderweitig strafrechtlich relevant sind, nicht hinreichend bestimmt. [X.]us dem Vorbringen des Betriebsrats ergibt sich nicht, welche Äußerungen er als ehrverletzend oder strafrechtlich relevant ansieht. Dadurch ist für die [X.]rbeitgeberin nicht für alle Fälle unzweifelhaft erkennbar, ob sie eine Äußerung zum [X.]nlass für eine [X.]bmahnung oder eine Kündigung nehmen darf. Die Reichweite der Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses bliebe unklar.

b) Der [X.]ntrag kann nicht in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden [X.]eise dahin verstanden werden, dass er uneingeschränkt alle Äußerungen, auch solche ehrverletzender und strafrechtlich relevanter [X.]rt, umfasst.

aa) Die Gerichte sind zwar gehalten, eine entsprechende [X.]uslegung des [X.]ntrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom [X.]ntragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (B[X.]G 25. März 2015 - 5 [X.]ZR 874/12 - Rn. 12; 12. [X.]ugust 2009 - 7 [X.]BR 15/08 - Rn. 12, B[X.]GE 131, 316). Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Die Grenzen der [X.]uslegung eines [X.]ntrags sind jedoch erreicht, wenn der [X.]ntragsteller unmissverständlich ein bestimmtes Verfahrensziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter. Sie müssen sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen das [X.]ntragsbegehren darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten [X.]ntrag entschieden wird und nicht über den [X.]ntrag, der richtigerweise hätte gestellt werden müssen (vgl. B[X.]G 17. März 2015 - 9 [X.]ZR 702/13 - Rn. 13 mwN).

bb) Der Betriebsrat hat ausdrücklich klargestellt, dass der [X.]ntrag ehrverletzende und strafbare Äußerungen nicht erfassen soll. Damit kann der [X.]ntrag nicht dahin ausgelegt werden, dass er alle Äußerungen zum möglichen Inhalt einer Betriebsvereinbarung umfasst. Ein solches Verständnis entspräche auch nicht dem Interesse des Betriebsrats. Mit diesem Inhalt wäre der [X.]ntrag zwar hinreichend bestimmt, aber als Globalantrag unbegründet. Er erfasste auch Fallgestaltungen, in denen er erfolglos wäre. Die [X.]rbeitgeberin darf ehrverletzende und anderweitig strafrechtlich relevante Äußerungen ihrer [X.]rbeitnehmer auch dann zum [X.]nlass für eine [X.]bmahnung oder Kündigung nehmen, wenn diese Äußerungen im Rahmen einer [X.]nsitzung gefallen sind. Da der [X.]ntrag auch mit einem anderen Verständnis keinen Erfolg hätte, bedurfte es keines vorherigen Hinweises nach § 139 [X.]bs. 1 ZPO auf die mangelnde Bestimmtheit durch den Senat.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Krollmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 41/14

18.05.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 3. September 2013, Az: 1 BV 15/12, Beschluss

§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.05.2016, Az. 7 ABR 41/14 (REWIS RS 2016, 11228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11228

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Referenzen
Wird zitiert von

3 TaBV 90/19

14 BV 498/18

11 Sa 603/18

14 BV 208/20

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