Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.12.2018, Az. 1 ABR 17/17

1. Senat | REWIS RS 2018, 625

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Gegenstand

Freiwilliges Einigungsstellenverfahren - teilmitbestimmte Angelegenheit


Leitsatz

1. Ein Spruch der Einigungsstelle im Verfahren nach § 76 Abs. 6 BetrVG kann das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien in der zu regelnden Angelegenheit nur dann verbindlich ausgestalten, wenn diese sich dem Spruch vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Dies gilt nicht nur, wenn die Einigungsstelle eine Regelung über einen Gegenstand der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 BetrVG) treffen soll, sondern auch, wenn sie nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebsparteien eine teilmitbestimmte Angelegenheit regeln und sich damit bei der Erfüllung ihres Regelungsauftrags gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten soll.

2. Die vom Vorsitzenden des Betriebsrats erklärte Unterwerfung unter einen Einigungsstellenspruch iSv. § 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG erfordert für ihre Wirksamkeit einen vorherigen Betriebsratsbeschluss.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 10. Januar 2017 - 16 [X.] 432/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.].

2

Die Arbeitgeberin betreibt in [X.] ein [X.] und eine Klinik für Geriatrie. Der antragstellende Betriebsrat war bei Einleitung des Beschlussverfahrens für beide Betriebsstätten errichtet.

3

Die Arbeitgeberin - eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer den von der [X.] und weiteren Gesellschaften abgeschlossenen Manteltarifvertrag vom 17. April 2002 ([X.]) an. Dieser gilt nach seinem § 1 [X.]. 1 Buchst. a „Räumlich und sachlich für die im Rubrum aufgeführten Gesellschaften der V“. Nach § 5 [X.]. 1 Satz 1 [X.] beträgt die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. § 6 [X.]. 2 Satz 2 [X.] bestimmt, dass Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage erhalten, von denen ein freier Tag auf einen Sonntag fallen soll. § 7 [X.]. 1 Buchst. c [X.] sieht vor, dass die Mitarbeiter für Arbeit an Feiertagen zusätzliche Zeitzuschläge je Stunde iHv. [X.] - mit Freizeitausgleich - und iHv. 1[X.] - ohne Freizeitausgleich - erhalten. Nach § 6 [X.]. 3 Satz 1 [X.] ist, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, jeweils am 24. und 31. Dezember eines Jahres (sog. [X.]e) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung und der in [X.] festgelegten Zulagen zu erteilen. Mitarbeitern, denen diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ein doppelter Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Vergütung und der in [X.] festgelegten Zulagen zu gewähren (§ 6 [X.]. 3 Satz 2 [X.]).

4

Bei der Arbeitgeberin gilt seit dem 27. Juni 2014 eine „Betriebsvereinbarung zur Arbeits- und [X.] sowie Dienstplangestaltung“ ([X.] 2014). Diese bestimmt in [X.]. 2.2. Abs. 2, dass sich die monatliche Sollarbeitszeit um die auf einen der auf Montag bis Freitag fallenden gesetzlichen Feiertage im Bundesland [X.] fallende Sollarbeitszeit vermindert. Soweit [X.] und [X.] auf einen der Tage von Montag bis Freitag fallen, wird die auf diese Tage entfallende Sollarbeitszeit ebenfalls von der monatlichen Sollarbeitszeit in Abzug gebracht ([X.] 2.2. Abs. 3 [X.] 2014).

5

Im Rahmen einer [X.] zum Regelungsgegenstand „Dienstpläne Juli 2015“ unterzeichneten die Vertreter der Arbeitgeberin sowie die Vorsitzende des Betriebsrats am 24. Juni 2015 eine Vereinbarung, die [X.]. in [X.]. 4 die Errichtung einer [X.] zum Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung im Zusammenhang mit [X.]en und Feiertagen“ sowie die Unterwerfung beider Seiten unter einen etwaigen Spruch dieser [X.] vorsieht.

6

Die in der Folgezeit gebildete [X.] beschloss am 3. August 2015 eine Betriebsvereinbarung „zur arbeitszeitmäßige(n) Handhabung von Sonderkonstellationen im Zusammenhang mit Feiertagen und [X.]en“ ([X.] 2015), welche auszugweise lautet:

        

§ 1 Regelungsgegenstand und Definition

        

(1)     

Mit dieser Betriebsvereinbarung soll Klarheit über die arbeitszeitmäßige Handhabung von Sonderkonstellationen im Zusammenhang mit Feiertagen und [X.]en unter Berücksichtigung der Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3 [X.], § 7 Abs. 1 c) [X.] und Ziffer 2.2. der Betriebsvereinbarung zur Arbeits- und [X.] sowie Dienstplangestaltung vom [X.] ([X.] Arbeitszeit) geschaffen werden.

        

(2)     

Feiertage im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind die auf einen der Tage von Montag bis Freitag fallenden gesetzlichen Feiertage im Bundesland [X.].

        

(3)     

Soweit der 24.12. und der 31.12. auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, sind es [X.]e im Sinne dieser Betriebsvereinbarung.

        

…     

        

§ 3 Regelung zu Feiertagen

        

(1)     

Für jeden Beschäftigten wird gemäß Ziffer 2.2. Abs. 2 der [X.] Arbeitszeit die Sollarbeitszeit eines Monats für jeden Feiertag (§ 1 Abs. 2) um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit reduziert. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Beschäftigte an dem Feiertag arbeitet oder nicht.

        

(2)     

Aus der Regelung in Absatz 1 ergibt sich bereits die Entlohnung der Arbeit an dem Feiertag. Denn trotz des [X.] verbleibt der volle Monatslohn.

        

(3)     

Beschäftigte, die an einem Feiertag nicht arbeiten, erhalten für diesen Feiertag über die Regelung in Absatz 1 hinaus weder eine Zeitgutschrift, noch einen Zeitabzug im Stundenkonto. Die Reduzierung der Sollarbeitszeit ist in diesem Fall Entgeltfortzahlung im Sinne des § 2 EntgeltfortzahlungsG.

        

(4)     

Beschäftigte, die an einem Feiertag arbeiten, erhalten für diesen Feiertag über die Regelung in Absatz 1 hinaus einen Zuschlag von 140 % gemäß § 7 Abs. 1 c) [X.]. Die Reduzierung der Sollarbeitszeit ist in diesem Fall Vergütung nach § 10 Abs. 1 [X.].

                 

Die Regelung in § 3 Absatz 4 Satz 1 dieser Regelung bedeutet, dass Beschäftigte, die an einem Feiertag arbeiten entweder Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 140 % für die geleistete Arbeit an dem Feiertag haben, oder - sofern der Beschäftigte Freizeitausgleich wählt - die am Feiertag geleisteten Stunden auf dem Stundenkonto gutgebracht und tarifgemäß durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden und ein Zeitzuschlag von 40 % gewährt wird.

        

(5)     

Beschäftigte, die regelmäßig an einem Feiertag arbeiten, erhalten nach einer Tätigkeit an einem Feiertag innerhalb der nächsten zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage (§ 6 Abs. 2 [X.]). Dabei handelt es sich aber nur um einen Grundsatz für die Dienstplangestaltung und nicht um zusätzliche Ausgleichstage.

        

§ 4 Regelung zu [X.]en

        

(1)     

Für jeden Beschäftigten wird gemäß Ziffer 2.2. Abs. 3 der [X.] Arbeitszeit die Sollarbeitszeit des Monats Dezember um die auf die [X.]e (§ 1 Abs. 3) entfallende Arbeitszeit reduziert, wenn diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Beschäftigte an den [X.]en arbeitet oder nicht.

        

(2)     

Aus der Regelung in Absatz 1 ergibt sich bereits die Entlohnung der Arbeit an dem [X.] gemäß § 6 Abs. 3 [X.]. Denn trotz des [X.] verbleibt der volle Monatslohn.

        

(3)     

Beschäftigte, die an einem oder beiden [X.]en arbeiten, erhalten über die Regelung in Absatz 1 hinaus für die Arbeit an jedem dieser [X.]e einen Freizeitausgleich in Höhe des Doppelten der dabei geleisteten Arbeitszeit (§ 6 Abs. 3 [X.]).

                 

Die reduzierte Sollarbeitszeit gemäß § 2 Absatz 1 dieser Regelung wird jeweils auf den doppelten Freizeitausgleich entsprechend § 6 Abs. 3 [X.] angerechnet, so dass ein weiterer Freizeitausgleich nur noch im Umfang von jeweils einem Tag für jeden gearbeiteten 24.12. und 31.12. erfolgt.

        

(4)     

Der Freizeitausgleich nach Absatz 3 wird innerhalb von drei Monaten des Folgejahres im Rahmen ganzer freier Tage gewährt (§ 6 Abs. 3 [X.]).“

7

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, der Spruch sei unwirksam. Er verstoße gegen § 77 Abs. 3 [X.], da er zu Ungunsten der Arbeitnehmer von den Vorgaben des [X.] abweiche.

8

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

festzustellen, dass der Spruch der [X.] V GmbH & Co. [X.], Betriebsstätte M zum Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung im Zusammenhang mit Feiertagen und [X.]en“ vom 3. August 2015 unwirksam ist;

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 und § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Spruchs der [X.] V GmbH & Co. [X.], Betriebsstätte M zum Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung im Zusammenhang mit Feiertagen und [X.]en“ vom 3. August 2015 unwirksam sind.

9

Die Arbeitgeberin hat [X.] beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das [X.] zurückgewiesen. Während des [X.] wurden im [X.] und in der Klinik für Geriatrie getrennte [X.] durchgeführt. Der im [X.] gewählte Betriebsrat verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde das Antragsbegehren weiter. Der für die Klinik errichtete Betriebsrat hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen; das Verfahren wurde insoweit eingestellt.

B. Die Rechtsbeschwerde des im [X.] gebildeten Betriebsrats hat Erfolg. Mit der Begründung des [X.]s konnte der Antrag nicht abgewiesen werden. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann über den Antrag des Betriebsrats nicht abschließend entscheiden. Hierfür fehlt es an erforderlichen Feststellungen des [X.]s.

I. Am Verfahren sind neben der Arbeitgeberin nur noch der für das [X.] errichtete Betriebsrat als [X.] des früheren Betriebsrats beteiligt.

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das [X.] ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat [X.] seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. [X.] 16. Jan[X.]r 2018 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 161, 276). Dies gilt auch, wenn während eines laufenden Beschlussverfahrens anstelle des bisher für zwei Betriebsstätten eines Unternehmens errichteten Betriebsrats für diese jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt wird.

2. Danach ist der im [X.] gewählte Betriebsrat [X.] des bis dahin am Verfahren beteiligten früheren Betriebsrats geworden und in dessen Rechtsposition als Antragsteller eingetreten. Der Betriebsrat für die Klinik ist hingegen nicht mehr am Verfahren beteiligt. Zwar ist er ebenfalls [X.] des früheren Betriebsrats. Nach Rücknahme seiner Rechtsbeschwerde ist die antragsabweisende Entscheidung des [X.]s für ihn jedoch in Rechtskraft erwachsen. Durch die vorliegend begehrte Entscheidung wird er nicht mehr unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, da diese sich nur noch auf den Betrieb des [X.]s bezieht und damit das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien in der Klinik nicht mehr berührt.

II. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.] gerichtete Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

1. Wie die zum Antrag gegebene Begründung erkennen lässt, will der Betriebsrat gerichtlich feststellen lassen, dass der angefochtene [X.]nspruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht ersetzt und die [X.] 2015 das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Beteiligten daher nicht gestaltet. Entsprechend diesem Begehren umfasst sein Antrag damit auch die Feststellung, dass die auf dem Spruch beruhende [X.] 2015 deshalb für das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien keine Wirkungen zeitigt, weil die Voraussetzungen für eine die Einigung zwischen den Betriebsparteien ersetzende Wirkung des Spruchs nach § 76 Abs. 6 Satz 2 [X.] nicht gegeben sind.

2. Damit ist der Antrag auf die Feststellung des Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. zB [X.] 8. Dezember 2015 - 1 [X.] - Rn. 33 mwN, [X.]E 153, 318). Der Betriebsrat hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, weil die Arbeitgeberin davon ausgeht, dass der Spruch die Einigung zwischen den Betriebsparteien ersetzt.

3. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der [X.] 2015 gerichtete Hilfsantrag ist prozess[X.]l unbeachtlich. Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines [X.] gerichteter Antrag umfasst als Minus immer die Prüfung, ob dieser (nur) teilweise unwirksam ist (vgl. dazu auch [X.] 8. Dezember 2015 - 1 [X.] - Rn. 33, [X.]E 153, 318; 12. November 2013 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 146, 271). Da dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist, muss das erkennende Gericht - wenn der Spruch nur teilunwirksam ist - dies nach § 308 Abs. 1 ZPO als Weniger zuerkennen (vgl. [X.] 22. Juni 2010 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 135, 13).

III. Mit der Begründung des [X.]s konnte der Antrag des Betriebsrats nicht abgewiesen werden.

1. Das [X.] hat - zusammengefasst - angenommen, die Arbeitgeberin sei zwar an den [X.] gebunden, auch finde die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] Anwendung, da die [X.] 2015 keine nach § 87 Abs. 1 [X.] [X.] Angelegenheiten regele. Dennoch liege kein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 [X.] vor, da der [X.] für die Gegenstände der [X.] 2015 keine Regelungen enthalte. Die [X.] 2015 wiederhole lediglich § 6 Abs. 2 [X.], ohne eine eigene Regelung zu treffen. Im Übrigen setzten die Regelungen in § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 und § 4 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] 2015 lediglich die tariflichen Bestimmungen um.

2. Diese Begründung ist - ausgehend von der Annahme, die Arbeitgeberin sei normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an den [X.] gebunden - rechtsfehlerhaft. Die Regelungen in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 4 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] 2015 betreffen Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 1 Buchst. c und § 6 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] angenommen haben. In einem solchen Fall ist es den Betriebsparteien verwehrt, diese konkurrierend - und sei es ggf. inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen zu regeln (vgl. [X.] 15. Mai 2018 - 1 [X.] - Rn. 20, [X.]E 162, 379). Entsprechendes gilt auch für die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 2015. Die Regelungen sehen eine Aufrechterhaltung der monatlichen Vergütung trotz der für alle Beschäftigten erfolgenden Reduzierung der in einem Monat zu leistenden Arbeitszeit („Sollarbeitszeit“) um die auf die [X.]e im Dezember und auf die gesetzlichen Feiertage iSv. § 1 Abs. 2 [X.] 2015 fallende Arbeitszeit vor. Den zeitlichen Umfang der von den Arbeitnehmern zu erbringenden Arbeitsleistung für die nach § 10 [X.]. 1 [X.] monatlich zu zahlende Vergütung haben die Tarifvertragsparteien jedoch in § 5 [X.]. 1 [X.] geregelt. Zudem haben sie in § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmt, dass eine Fortzahlung der Vergütung für die [X.]e unter gleichzeitiger Arbeitsbefreiung nur erfolgt, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.

IV. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob der Antrag des Betriebsrats begründet ist. Hierfür fehlt es an erforderlichen Feststellungen des [X.]s.

1. Der Antrag des Betriebsrats hat Erfolg, wenn der frühere Betriebsrat für die in der Vereinbarung vom 24. Juni 2015 von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden erklärte Unterwerfung unter den Spruch der [X.] vor deren Beginn keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Da die Betriebsparteien ein freiwilliges [X.]nverfahren nach § 76 Abs. 6 Satz 1 [X.] durchführen wollten, kann der Spruch die Einigung zwischen ihnen nur dann ersetzen, wenn ihm eine verbindliche Wirkung nach § 76 Abs. 6 Satz 2 [X.] zukommt. Fehlt es bereits hieran, vermag die auf dem Spruch beruhende [X.] 2015 das Rechtsverhältnis der Beteiligten nicht auszugestalten.

a) Nach § 76 Abs. 5 Satz 1 [X.] wird die [X.] in den Fällen, in denen ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, auf Antrag einer Seite tätig. Im Übrigen wird sie nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind (§ 76 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Damit unterscheidet das Gesetz zwischen einem sog. [X.]n und einem nicht [X.]n - freiwilligen - [X.]nverfahren. Beide Verfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Regelungskompetenz der [X.], der Art und Weise ihrer Errichtung, der Durchführung des [X.]nverfahrens - insbesondere der Voraussetzungen für eine etwaige einseitige Beschlussfassung - und der Wirkungsweise eines von der [X.] gefassten Spruchs.

aa) [X.] einer [X.]n [X.] beschränkt sich nach § 76 Abs. 5 Satz 1 [X.] ausschließlich auf mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Nur soweit das Gesetz die Regelung einer Angelegenheit zwingend dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterwirft, kann der Spruch der [X.] die Einigung der Betriebsparteien ersetzen. Soweit der von ihr getroffene Spruch diesen Rahmen überschreitet, vermag er die Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien nicht wirksam auszugestalten.

Die Reglungszuständigkeit einer [X.] iSv. § 76 Abs. 6 [X.] bezieht sich dagegen auf alle sonstigen Gegenstände, die in die - grundsätzlich umfassende - Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen fallen (grundlegend [X.] [X.] 7. November 1989 - [X.] 3/85 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 63, 211). Dies zeigt der Wortlaut („Im Übrigen“) von § 76 Abs. 6 Satz 1 [X.]. Damit ermöglicht das dort geregelte Verfahren, in den Angelegenheiten der freiwilligen Mitbestimmung (§ 88 [X.]) die Einigung zwischen den Betriebsparteien durch einen Spruch der [X.] zu ersetzen.

bb) Auch die Errichtung der [X.] sowie ihr Verfahren bestimmen sich - in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein [X.]s oder ein freiwilliges [X.]nverfahren handelt - nach unterschiedlichen Vorgaben.

(1) Im [X.]nverfahren nach § 76 Abs. 5 [X.] bedarf das Tätigwerden der [X.] lediglich des Antrags einer Seite (§ 76 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Damit kann das [X.]nverfahren, wie § 76 Abs. 5 Satz 2 [X.] zeigt, auch gegen den Willen einer Betriebspartei durchgeführt werden. [X.] diese keine Beisitzer oder bleiben diese trotz rechtzeitiger Ladung der Sitzung der [X.] fern, entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer.

(2) Die Errichtung einer [X.] im sog. freiwilligen [X.]nverfahren nach § 76 Abs. 6 [X.] setzt dagegen voraus, dass beide Seiten deren Tätigwerden beantragen oder damit einverstanden sind. Das erforderliche Einverständnis kann auch nachträglich erklärt werden (Fitting 29. Aufl. § 76 Rn. 107). Es gilt als erklärt, wenn sich beide Seiten auf eine Verhandlung vor der [X.] eingelassen haben (Fitting § 76 aaO; [X.] 16. Aufl. § 76 Rn. 10; [X.]/Preis 4. Aufl. § 76 Rn. 8; [X.]/G/N/R/H-Worzalla 10. Aufl. § 76 Rn. 15). Sofern die Betriebsparteien nichts anderes vereinbart haben, können sie ihr Einverständnis grundsätzlich jederzeit widerrufen. Ein solcher Widerruf kann auch konkludent erklärt werden, etwa durch Zurückziehung der benannten Beisitzer aus der [X.] (Fitting § 76 aaO; [X.] § 76 Rn. 88; Jacobs-GK-[X.] 11. Aufl. § 76 Rn. 34; [X.]/Preis § 76 Rn. 8; [X.] in [X.] [X.] 16. Aufl. § 76 Rn. 39). In diesem Fall kommt das [X.]nverfahren zum Erliegen (Fitting § 76 aaO). Weder § 2 Abs. 1 [X.] noch § 74 Abs. 1 Satz 2 [X.] zwingt die Betriebsparteien zur Durchführung eines solchen Verfahrens (Jacobs-GK-[X.] § 76 aaO). Anders als im [X.]n [X.]nverfahren kann damit eine Entscheidung der [X.] grundsätzlich nicht ergehen, wenn die Beisitzer einer Seite - trotz rechtzeitiger Ladung - bewusst der Sitzung der [X.] fernbleiben (vgl. [X.]/[X.] Die [X.] 2. Aufl. Rn. 126; Fitting § 76 Rn. 104).

cc) Darüber hinaus unterscheiden sich beide Verfahren auch in Bezug auf die rechtliche Wirkungsweise eines Spruchs.

Im Rahmen eines [X.]n [X.]nverfahrens bedarf der Spruch der [X.] zu seiner „Verbindlichkeit“ für die Betriebsparteien keiner weiteren [X.] oder Annahmeerklärung. Der sich im Rahmen des [X.] und den Grenzen der Mitbestimmung haltende Spruch ersetzt - vorausgesetzt, er ist auch im Übrigen wirksam - von Gesetzes wegen die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Demgegenüber erlangt der Spruch der [X.] im freiwilligen [X.]nverfahren nur Verbindlichkeit zwischen den Betriebsparteien, wenn diese sich ihm vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Fehlt es an einer wirksamen vorherigen Unterwerfung oder nachträglichen Annahme, kann der Spruch der [X.] das Rechtsverhältnis der Betriebsparteien nicht gestalten.

b) Die für das freiwillige [X.]nverfahren maßgebenden Regelugen in § 76 Abs. 6 [X.] gelten auch, wenn die [X.] nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Betriebsparteien „[X.]“ Angelegenheiten verbindlich regeln soll. In einem solchen Fall räumen die Betriebsparteien der [X.] die Kompetenz ein, Regelungen ungeachtet mitbestimmungspflichtiger Grenzen zu treffen. Anders als bei einem [X.]n [X.]nverfahren nach § 76 Abs. 5 [X.] muss und soll sich die [X.] bei der Erfüllung ihres [X.] gerade nicht im gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten. Damit hat sie - innerhalb ihres [X.] - bei der Ausgestaltung des ggf. von ihr zu treffenden Spruchs weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten, die sich auf den gesamten Inhalt der von ihr beschlossenen Regelungen auswirken können.

c) Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 24. Juni 2015 sollte vorliegend ein freiwilliges [X.]nverfahren nach § 76 Abs. 6 [X.] zum Regelungsgegenstand „Dienstplangestaltung und Stundenanrechnung in Zusammenhang mit [X.]en und Feiertagen“ durchgeführt werden. Die in [X.]. 4 der Vereinbarung enthaltene Erklärung über eine vorherige Unterwerfung unter einen etwaigen Spruch zeigt, dass sich die Regelungskompetenz der zu errichtenden [X.] für den ihr erteilten [X.] nicht auf den Bereich der [X.]n Mitbestimmung beschränken sollte. Vielmehr sollte die [X.] die genannten Themenkomplexe - insbesondere die zwischen den Betriebsparteien umstrittene Frage nach dem Umfang der Vergütung für Arbeit an Feier- und [X.]en - abschließend und ohne Rücksicht auf die sich aus den gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen nach § 87 Abs. 1 [X.]. 2, [X.]. 3 und [X.]. 10 [X.] ergebenden Grenzen regeln.

d) Die auf dem Spruch der [X.] beruhende [X.] 2015 kann damit die Einigung zwischen den Beteiligten nur dann gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 [X.] ersetzen, wenn die in der Vereinbarung vom 24. Juni 2015 von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden erklärte vorherige Unterwerfung des Betriebsrats unter den Spruch wirksam ist. Nach den Feststellungen des [X.]s wurde diese Vereinbarung von den Beisitzern „der Arbeitgeberin und des Betriebsrats“ geschlossen. Die Beisitzer des Betriebsrats in einer [X.] können jedoch keine verbindlichen Erklärungen für den Betriebsrat abgeben. Zwar hat die Vorsitzende des Betriebsrats die Erklärung selbst unterzeichnet. Doch folgt allein hieraus nicht die Wirksamkeit der Unterwerfung. Vielmehr bedarf es dazu auf Seiten des Betriebsrats eine entsprechende Beschlussfassung. Ob eine solche erfolgt oder - wie vom Betriebsrat erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren behauptet - unterblieben ist, wird das [X.] zu klären haben.

aa) Nach der Konzeption des [X.] handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 [X.]). Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.

bb) Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin reicht es für die erforderliche Beschlussfassung zur Unterwerfung nicht aus, wenn der Betriebsrat einen Beschluss über die einvernehmliche Errichtung der [X.] oder die Entsendung seiner Beisitzer gefasst hat. Dies zeigt schon die Systematik von § 76 Abs. 6 [X.]. Die Norm unterscheidet ausdrücklich in ihren beiden Sätzen zwischen der Errichtung der [X.] und der für die Verbindlichkeit des Spruchs notwendigen vorherigen Unterwerfung bzw. nachträglichen Annahme beider Seiten. Das bloße Einverständnis mit dem Tätigwerden einer [X.] iSv. § 76 Abs. 6 [X.] vermag danach noch keine Verbindlichkeit ihres Spruchs zu begründen (ebenso [X.] 16. Aufl. § 76 Rn. 13).

cc) Eine etwa fehlende Beschlussfassung ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil die Arbeitgeberin von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Betriebsratsvorsitzenden ausgehen durfte. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärungen auf einem entsprechenden Beschluss des Gremiums beruhen, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu auch [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 150, 132). Hieraus ließe sich ohnehin nur ableiten, dass das Gericht im Beschlussverfahren nicht ohne Anlass von Amts wegen die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats aufklären muss (vgl. [X.] 19. Jan[X.]r 2005 - 7 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe). Der Umstand, dass die Erklärung der Betriebsratsvorsitzenden über die Unterwerfung des vorliegend angefochtenen Spruchs im Rahmen einer [X.] nach § 76 Abs. 5 [X.] zum Regelungsgegenstand „Dienstpläne Juli 2015“ abgegeben wurde sowie die Feststellung, dass die Vereinbarung vom 24. Juni 2015 von den „Beisitzern“ dieser [X.] geschlossen wurde, bieten jedoch genügend Anlass, die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen.

e) Fehlt es an der erforderlichen Beschlussfassung, kann die [X.] 2015 mangels Verbindlichkeit das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht gestalten. In diesem Fall hat das Antragsbegehren des Betriebsrats daher Erfolg. Eine Aufteilung des Spruchs in [X.] und ggf. - unwirksame - freiwillige Regelungsgegenstände scheidet aus, da die Betriebsparteien der [X.] bei einem Verfahren nach § 76 Abs. 6 [X.] bewusst die Kompetenz eingeräumt haben, Regelungen auch außerhalb der sich aus § 87 Abs. 1 [X.] ergebenden [X.] zu treffen. Eine spätere Aufteilung des von der [X.] gefassten Spruchs hinge damit letztlich davon ab, ob die [X.], die sich gerade nicht an den gesetzlich mitbestimmungspflichtigen Rahmen halten soll und muss, diesen zufälligerweise bei einzelnen Regelungen eingehalten hat.

2. Sollte der Betriebsrat die vorherige Unterwerfung unter den Spruch der [X.] beschlossen haben, wird das [X.] aufzuklären haben, ob das ebenfalls erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte Vorbringen der Arbeitgeberin, wonach sie niemals normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an den [X.] gebunden war, zutreffend ist.

a) Soweit das [X.] bislang davon ausgegangen ist, die Arbeitgeberin gehöre - „zum Zeitpunkt des [X.] noch anders firmierend“ - zu den Tarifvertragsparteien des [X.], wird es zu beachten haben, dass eine Umfirmierung lediglich die Änderung des Handelsnamens einer Firma, nicht aber einen [X.] bezeichnet. Keine der den [X.] abschließenden Parteien besaß indes die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Nach § 279 Abs. 1 AktG muss eine solche Firma die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung ([X.]) führen.

b) Sollte keine normative Bindung der Arbeitgeberin an den [X.] bestehen, wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass § 77 Abs. 3 [X.] der Wirksamkeit der [X.] 2015 dann nicht entgegensteht. Der [X.] vermag in diesem Fall für die Arbeitgeberin keine Tarifüblichkeit zu begründen. Für welchen Bereich eine tarifliche Regelung üblich ist, bestimmt sich nach dem Geltungsbereich des Tarifvertrags. Die Sperrwirkung einer tariflichen Regelung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] reicht nur soweit wie deren Geltungsanspruch (vgl. [X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu [X.]I 2 c ee (3) (a) der Gründe, [X.]E 114, 162; 9. Dezember 1997 - 1 [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 87, 234). Der [X.] gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Buchst. a räumlich und sachlich nur für die im Rubrum aufgeführten Gesellschaften. Eine darüberhinausgehende Sperrwirkung kann er damit nicht entfalten. Auch eine etwaige einzelvertraglich mit den Arbeitnehmern vereinbarte Anwendung des [X.] würde die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] nicht auslösen (vgl. [X.] 27. Jan[X.]r 1987 - 1 [X.] - zu [X.]II 4 a der Gründe, [X.]E 54, 147).

3. Von weiteren Hinweisen sieht der [X.] ab.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Busch    

        

    Hann    

                 

Meta

1 ABR 17/17

11.12.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 27. Januar 2016, Az: 39 BV 12069/15, Beschluss

§ 76 Abs 6 S 2 BetrVG, § 88 BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 76 Abs 6 S 1 BetrVG, § 76 Abs 5 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.12.2018, Az. 1 ABR 17/17 (REWIS RS 2018, 625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 625

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